Steueränderungen ab 2021

Solidaritätszuschlag wird für die meisten Steuerzahler abgeschafft

Ab 2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben (zusammen veranlagte Ehepartner: von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Berechnet nach dem Steuertarif 2020 ist das bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro der Fall (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.434 Euro).
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.718 Euro bis 96.409 Euro (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.435 Euro bis 192.818 Euro) liegen Sie in der sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wächst ein gemilderter Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen kontinuierlich an. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, muss der volle Satz von weiterhin 5,5% der Einkommensteuer bezahlt werden.
Nach Angaben der Bundesregierung zahlen ab 2021 rund 90% der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr.

Steuertarif: Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression

Ab 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro. Zum Abbau der sog. kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52% angehoben.
Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.

Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge

Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.
Die Änderungen durch das »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« auf einen Blick:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50,
  • Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums »hilflos« bei der zu pflegenden Person und
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
Höheres Kindergeld ab 2021

Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld aber dem 1. Januar 2021 um 15 Euro je Kind. Das Kindergeld beträgt dann monatlich

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und
  • für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Anhebung der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

 

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen soll im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben werden, also von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022.

Fernpendler: Befristete Anhebung der Entfernungspauschale

Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer

  • ab 1.1.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,
  • ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.

Fernpendler mit niedrigem Einkommen: Mobilitätsprämie

Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, brauchen keine Einkommensteuer zu zahlen. Ihnen bringt die eben beschriebene Erhöhung der Entfernungspauschale also nichts. Das Finanzamt zahlt deshalb in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte). Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.