{"id":1025,"date":"2021-09-26T22:46:54","date_gmt":"2021-09-26T20:46:54","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1025"},"modified":"2021-09-26T22:49:09","modified_gmt":"2021-09-26T20:49:09","slug":"oktober-2021","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/oktober-2021\/","title":{"rendered":"Oktober 2021"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1025\" class=\"elementor elementor-1025\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation -Oktober 2021\n<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h3>Einkommensteuer<\/h3>\n<h5>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Gold ETF-Fondsanteilen<\/h5>\n<p>Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt der Besteuerung nach dem Investmentsteuer- und Einkommensteuergesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n<p>Im Streitfall erwarb die Kl\u00e4gerin im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X Bank aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), welche sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn i. H. von 26.519 Euro verkaufte. Bei dem Gold ETF handelte es sich um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts. Anlageziel des Fonds war, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold abzubilden, daher investierte der Fonds ausschlie\u00dflich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Das beklagte Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr den von der Kl\u00e4gerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen mit dem f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte geltenden Steuertarif der Besteuerung zugrunde. Die Kl\u00e4gerin machte mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einj\u00e4hrigen Spekulationsfrist nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sei. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser best\u00e4tigte, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, der Besteuerung unterliegt.<\/p>\n<h5>Kindergeld-R\u00fcckforderung bei Auszahlung an das Kind<\/h5>\n<p>Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Kl\u00e4gerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis M\u00e4rz 2017 zur\u00fcckfordern konnte.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitfall die Familienkasse gegen\u00fcber der Mutter einen R\u00fcckzahlungsanspruch nach der Abgabenordnung hat. Das Kindergeld sei f\u00fcr den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Vorliegend sei die Mutter die Leistungsempf\u00e4ngerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar habe sie f\u00fcr den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ihre Tochter gehabt, jedoch sei der Anspruch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB II an die Tochter der Kl\u00e4gerin erbracht hatte, erf\u00fcllt worden und damit erloschen.<\/p>\n<h5>Bei berufsbedingtem Umzug erkennt Finanzamt h\u00f6here Pauschalen an<\/h5>\n<p>Wer berufsbedingt umzieht, kann die Ausgaben daf\u00fcr steuermindernd geltend machen. Neben gr\u00f6\u00dferen Posten wie z. B. Maklerkosten, Fahrtkosten oder Kosten f\u00fcr die Spedition, die einzeln belegt werden m\u00fcssen, ist auch ein Pauschbetrag f\u00fcr sonstige Umzugskosten absetzbar. Dazu hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen ver\u00f6ffentlicht, die bereits f\u00fcr Umz\u00fcge ab <br>1. April 2021 gelten.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, k\u00f6nnen zun\u00e4chst eine Pauschale von 870 Euro ansetzen. F\u00fcr jedes weitere Haushaltsmitglied, z. B. Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gr\u00fcnden erfolgte. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke an, die durch den Umzug zum Arbeitsplatz eingespart wird, sondern auf die geringere Fahrtzeit: Wer durch den Umzug t\u00e4glich rund eine Stunde weniger f\u00fcr den Weg zur Arbeit ben\u00f6tigt, kann die Pauschalen geltend machen.<\/p>\n<h5>Muss eine E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro eingereicht werden?<\/h5>\n<p>Im Streitfall ging es um die Verpflichtung einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe einer elektronischen Bilanz. Fraglich war, ob es f\u00fcr eine UG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Internetplattformen ist, pers\u00f6nlich und wirtschaftlich zumutbar ist, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben, wenn ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber keinerlei steuerliche Kenntnisse verf\u00fcgt und die UG Verluste erzielt bzw. lediglich niedrige Gewinne erwirtschaftet.<\/p>\n<p>Eine &#8222;unbillige H\u00e4rte&#8220; i. S. des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Eink\u00fcnfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. der Abgabenordnung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n<p>Ein finanzieller Aufwand in H\u00f6he von 40,54 Euro f\u00fcr die durch das Einkommensteuergesetz vorgeschriebene elektronische \u00dcbermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz sei auch f\u00fcr einen &#8222;Kleinstbetrieb&#8220; nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.<\/p>\n<h5>Steuerliche Folgen der Bonus-Zahlung von privater Krankenkasse<\/h5>\n<p>Privat Krankenversicherte haben in ihrem Vertrag oft eine Regelung f\u00fcr Bonuszahlungen, wenn sie im betreffenden Jahr keine Krankheitskosten eingereicht haben. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern jedoch die als Sonderausgaben abzugsf\u00e4higen Krankenkassenbeitr\u00e4ge. Dies gilt zumindest f\u00fcr Bonuszahlungen, die unabh\u00e4ngig davon gezahlt werden, ob Versicherte \u00fcberhaupt Krankheitskosten tragen mussten oder nicht. Privat Krankenversicherte sollten daher pr\u00fcfen, ob die Bonuszahlung der Krankenkasse unter Ber\u00fccksichtigung der steuerlichen Effekte g\u00fcnstiger ist, bevor sie endg\u00fcltig auf die Einreichung der tats\u00e4chlich entstandenen Kosten bei der Krankenkasse verzichten. Zudem ist die zumutbare Belastung zu beachten, die sich nach der H\u00f6he des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl richtet. Im Falle einer beanspruchten Bonuszahlung d\u00fcrfen selbst getragene Krankheitskosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen angesetzt werden. Ein Abzug von Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ist immer dann ausgeschlossen, wenn eine Versicherungs- und somit Erstattungsm\u00f6glichkeit bestand, diese aber nicht beansprucht wurde, da es dann an der sog. Zwangsl\u00e4ufigkeit dieser Kosten fehlt.<\/p>\n<h5>Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Sch\u00e4tzung<\/h5>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat zur Erfassung von Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Sch\u00e4tzung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Stellung genommen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung h\u00e4tten vorgelegen. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcber ihre Angaben keine ausreichenden Aufkl\u00e4rungen gegeben und im \u00dcbrigen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Kl\u00e4gerin habe in Bezug auf die Bareinzahlung des Betrags von insgesamt 70.000 Euro auf ihr Konto diesen Verpflichtungen nicht entsprochen. Die Kl\u00e4gerin behauptete, es habe sich bei dem genannten Betrag um ein Darlehen gehandelt. Sie habe aber den Darlehensgeber nicht benannt. Damit habe sie die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollst\u00e4ndig offengelegt. F\u00fcr die steuerliche Behandlung eines Darlehens sei es von entscheidender Bedeutung, wer der Darlehensgeber sei. Denn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht m\u00fcssten durch namentliche Benennung des Darlehensgebers in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, etwa indem sie den Darlehensgeber befragen.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Benennung des Darlehensgebers habe die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens nicht erf\u00fcllt. Weitere Ermittlungen zur Person des Darlehensgebers waren nicht m\u00f6glich, denn die Kl\u00e4gerin habe es ausdr\u00fccklich abgelehnt, weitere Angaben zur Identit\u00e4t des Darlehensgebers zu machen, und der Darlehensgeber habe mitgeteilt, f\u00fcr weitere Ausk\u00fcnfte nicht zur Verf\u00fcgung zu stehen.<\/p>\n<p>Die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte seien der H\u00f6he nach mit 70.000 Euro zu sch\u00e4tzen. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Steuerpflichtige bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches oder auf ein sowohl betrieblich wie privat genutztes Konto bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Verm\u00f6genszug\u00e4nge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsverm\u00f6gen verst\u00e4rkt zur Mitwirkung verpflichtet sei. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht k\u00f6nne bei Verletzung dieser Pflicht den Sachverhalt ohne weitere Sachaufkl\u00e4rung dahin w\u00fcrdigen, dass in H\u00f6he der unaufgekl\u00e4rten Kapitalzuf\u00fchrungen nicht versteuerte Einnahmen vorliegen.<\/p>\n<h3>Grunderwerbsteuer<\/h3>\n<h5>Neue Regeln durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes<\/h5>\n<p>Mit Anteilsk\u00e4ufen (&#8222;Share Deals&#8220;) konnten Immobilieninvestoren, aber auch Familienunternehmen mit Grundbesitz oder private Immobilienbesitzer bislang die Grunderwerbsteuer sparen. Share Deals sind in allen Rechtsformen mit Liegenschaften im Privat- und Betriebsverm\u00f6gen anzutreffen. Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das diese Praxis nicht verbietet, aber erschwert. Am 1. Juli 2021 trat es in Kraft.<\/p>\n<p>Die Praxis habe laut Bundesfinanzministerium gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Ma\u00dfnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Es sei nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigef\u00fchrten Steuerausf\u00e4lle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht m\u00f6glich sind. Ziel des Gesetzes zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes ist deshalb die Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen mittels Share Deals in der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p>Wesentliches Element der Reform ist, dass die steuerausl\u00f6sende Grenze von 95 auf 90 % gesenkt wurde. Weitere Neuerungen sind:<\/p>\n<ul>\n<li>neuer Erg\u00e4nzungstatbestand.<\/li>\n<li>Haltefristen sind von f\u00fcnf auf zehn Jahre verl\u00e4ngert: Die Steuer f\u00e4llt also k\u00fcnftig an, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft den Eigent\u00fcmer wechseln.<\/li>\n<li>Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe auch im R\u00fcckwirkungszeitraum von Umwandlungsf\u00e4llen.<\/li>\n<li>Verl\u00e4ngerung der Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre.<\/li>\n<li>Verl\u00e4ngerung der Sperrfristen bei immobilienhaltenden Personengesellschaften.<\/li>\n<\/ul>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"332\">\n<p><strong>Hinweis<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsmaterie ist komplex. Neben den Grundtatbest\u00e4nden sind Erg\u00e4nzungen, Ausnahmen und R\u00fcckausnahmen zu beachten. Die Grunderwerbsteuer ist dadurch sehr anf\u00e4llig f\u00fcr unzutreffende Ergebnisse mit einhergehenden streitigen Steuerfestsetzungen.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3>Lohnsteuer<\/h3>\n<h5>Arbeitslohn durch \u00dcbertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds<\/h5>\n<p>Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Kl\u00e4ger) eine Pensionszusage erteilt. Bei Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH wurde die T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beendet und die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds \u00fcbertragen. Das beklagte Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Kl\u00e4gers einen Betrag i. H. der bei der GmbH gebildeten Pensionsr\u00fcckstellung von 233.680 Euro zu. Der Kl\u00e4ger vertrat die Ansicht, es liege kein Arbeitslohn vor und falls Arbeitslohn anzunehmen sei, sei dieser steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht K\u00f6ln und die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieben erfolglos. Das Finanzgericht K\u00f6ln habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Recht entschieden, dass die GmbH dem Kl\u00e4ger durch die \u00dcbertragung der Pensionszusage gegen Zahlung der Abl\u00f6seleistung auf den Pensionsfonds steuerbaren Arbeitslohn zugewandt hat. Des Weiteren sei der dem Kl\u00e4ger durch die \u00dcbertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Arbeitslohn im Streitfall nicht steuerfrei, da die GmbH den f\u00fcr die Steuerfreiheit erforderlichen Antrag nach dem Einkommensteuergesetz unstreitig nicht gestellt habe.<\/p>\n<h5>Private Nutzung des Diensttelefons lohnsteuerpflichtig?<\/h5>\n<p>Ein Arbeitnehmer hatte sein privates Telefon zun\u00e4chst an den Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Beide Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag \u00fcber das Ger\u00e4t zum Preis von einem Euro. Der Arbeitgeber \u00fcbernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und f\u00fchrte darauf, wie \u00fcblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab. Im Rahmen einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung kam es allerdings zum Streit mit dem Finanzamt, denn die Pr\u00fcfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen sog. Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht \u00fcblich. Aus diesem Grund verlangten die Pr\u00fcfer r\u00fcckwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht M\u00fcnchen hatte Erfolg. F\u00fcr die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kaufpreish\u00f6he unerheblich. Das gelte selbst dann, wenn ein Besch\u00e4ftigter ein zuvor privates Handy f\u00fcr nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zur\u00fcckbekommen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h3>Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/h3>\n<h5>Die Au\u00dfenpr\u00fcfung durch das Finanzamt<\/h5>\n<p>Unter die Au\u00dfenpr\u00fcfungen fallen die Betriebspr\u00fcfung, die Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung und die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung. Daneben existiert noch die Steuerfahndung, die \u00fcberwiegend zur Feststellung steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte t\u00e4tig wird. Die Betriebspr\u00fcfung wird gesetzlich nur t\u00e4tig bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieben und bei freiberuflich T\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Damit eine zweckm\u00e4\u00dfige Auswahl der zu pr\u00fcfenden Betriebe erfolgen kann, werden diese je nach Gr\u00f6\u00dfe in bestimmte Klassen eingeteilt (Gro\u00dfbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe). Je nach Einteilung wird auf der Verwaltungsseite h\u00e4ufig eine andere Dienststelle mit der Pr\u00fcfung betraut: f\u00fcr Gro\u00dfbetriebe die Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung, f\u00fcr Mittel- und Kleinbetriebe die Amtsbetriebspr\u00fcfungsstellen des Finanzamtes. Kleinstbetriebe werden h\u00e4ufiger direkt vom zust\u00e4ndigen Finanzamtssachbearbeiter gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Die Betriebspr\u00fcfung beginnt mit den ersten Pr\u00fcfungshandlungen. Die Anordnung, die dem zu pr\u00fcfenden Betrieb mitzuteilen ist, enth\u00e4lt den Beginn, den zu pr\u00fcfende Zeitraum und auch den Namen des Pr\u00fcfers\/der Pr\u00fcferin. In der heutigen Zeit der elektronischen Buchf\u00fchrung wird mit der Pr\u00fcfungsanordnung auch h\u00e4ufig ein Datentr\u00e4ger angefordert, den der\/die Pr\u00fcfer\/in vorab auswertet. Dazu bedient sich der Pr\u00fcfer in der Regel einer Analysesoftware. Diese Praxis wird auch von den Finanzgerichten als zul\u00e4ssig angesehen.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung im Betrieb endet i. d. R. mit einer Schlussbesprechung, in der die Feststellungen des Pr\u00fcfers\/der Pr\u00fcferin mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater er\u00f6rtert werden. Daran anschlie\u00dfend wird der Pr\u00fcfungsbericht erstellt und \u00fcbersandt. Einwendungen gegen den Bericht sind zwar m\u00f6glich, aber nicht rechtlich wirksam. Dies ist nur mit einem Einspruch gegen die nach der Pr\u00fcfung erteilten ge\u00e4nderten Steuerbescheide m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung und die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung befassen sich mit abgegrenzten Pr\u00fcfungsbereichen durch spezielle Fachkr\u00e4fte der Finanzverwaltung. Daneben setzt die Finanzverwaltung noch Pr\u00fcfer mit speziellen Fachkenntnissen, z. B. f\u00fcr Auslandsbeziehungen, Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen, aber auch Bundesbetriebspr\u00fcfer des Bundeszentralamtes f\u00fcr Steuern ein. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung &#8211; aber auch ohne diesen Anlass &#8211; holt das Finanzamt Ausk\u00fcnfte bei vielen Beh\u00f6rden im Inland zu Sachverhalten mit steuerlichen Auswirkungen ein, gibt aber andererseits auch gewonnene Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen an andere Finanzbeh\u00f6rden weiter. Dies gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rden im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe.<\/p>\n<h3>Verfahrensrecht<\/h3>\n<h5>Zur Aufforderung zur \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers nach &#8222;GDPdU&#8220; zur Betriebspr\u00fcfung<\/h5>\n<p>Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittle, zu Beginn einer Au\u00dfenpr\u00fcfung einen Datentr\u00e4ger &#8222;nach GDPdU&#8220; (Grunds\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen) zur Verf\u00fcgung zu stellen, sei als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabh\u00e4ngig von den gem\u00e4\u00df der Abgabenordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig.<\/p>\n<p>Eine solche Aufforderung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn bei einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger nicht sichergestellt sei, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Steuerpflichtigen <br>oder in den Dienstr\u00e4umen der Finanzverwaltung stattf\u00e4nden.<\/p>\n<h3>Arbeits-\/Sozialrecht<\/h3>\n<h5>Berechnungsgrundlage f\u00fcr Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein<\/h5>\n<p>Rentenversicherungstr\u00e4ger d\u00fcrfen keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Berechnung unerl\u00e4sslich sind. Werden entscheidende Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungstr\u00e4ger die Kosten f\u00fcr einen Widerspruch erstatten. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<h3>\n<p><\/p><\/h3>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation -Oktober 2021 Einkommensteuer Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Gold ETF-Fondsanteilen Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt der Besteuerung nach dem Investmentsteuer- und Einkommensteuergesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof. 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