{"id":1068,"date":"2022-01-05T11:15:59","date_gmt":"2022-01-05T10:15:59","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1068"},"modified":"2022-01-05T11:17:53","modified_gmt":"2022-01-05T10:17:53","slug":"januar-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/januar-2022\/","title":{"rendered":"Januar 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1068\" class=\"elementor elementor-1068\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Januar 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Corona &#8211; Steuerrechtliche Erleichterungen<\/h3><p>Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entsch\u00e4digungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszusch\u00fcssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens enthalten. Dadurch ist die M\u00f6glichkeit gegeben, erhaltene Hilfen von den Anschaffungskosten zu k\u00fcrzen und somit die sofortige Besteuerung derartiger Hilfsleistungen zu vermeiden. Die Versteuerung erfolgt demzufolge durch gek\u00fcrzte Bemessungsgrundlagen zur Absetzung f\u00fcr Abnutzung verteilt auf die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><em><strong>Hinweis<\/strong><\/em><\/p><p>Dies gilt f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle!<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Fahrtkosten als Reisekosten? &#8211; Zum typischerweise arbeitst\u00e4glichen Aufsuchen eines Sammelpunkts<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof hat seine Grunds\u00e4tze zu den Reisekosten im Zusammenhang mit dem arbeitst\u00e4glichen Aufsuchen eines Sammelpunkts weiter konkretisiert. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen habe. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche m\u00fcsse f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.<\/p><h3>R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung &#8211; Verl\u00e4ngerung der Reinvestitionsfrist<\/h3><p>Das Bundesfinanzministerium hat die Reinvestitionsfrist f\u00fcr die \u00dcbertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsg\u00fcter des Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gens nach Bildung einer R\u00fccklage erneut verl\u00e4ngert. Die Frist verl\u00e4ngert sich um zwei Jahre, wenn die R\u00fccklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden Wirtschaftsjahr aufzul\u00f6sen w\u00e4re. Sie verl\u00e4ngert sich um ein Jahr, wenn die R\u00fccklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzul\u00f6sen w\u00e4re.<\/p><h2>Lohnsteuer<\/h2><h3>Lohnsteuer f\u00fcr digitale Betriebsfeier?<\/h3><p>Auch bei Online-Betriebsfeiern gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, d. h. Zuwendungen der Firma i. R. einer digitalen Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. F\u00fcr diese Grenze werden alle Aufwendungen einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer zum Beispiel f\u00fcr Speisen oder Geschenke zusammengerechnet. Maximal kann ein Unternehmen zwei Veranstaltungen pro Jahr f\u00fcr seine Belegschaft durchf\u00fchren, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge gezahlt werden m\u00fcssen.<\/p><p>Wenn die Betriebsfeier mehr kostet, sind f\u00fcr den Teil, der die Grenze \u00fcbersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Betriebsfeier als geldwerter Vorteil. Alternativ kann die Firma den h\u00f6heren Aufwand pauschal versteuern.<\/p><p>An der Feier m\u00fcssen alle Besch\u00e4ftigten der Firma teilnehmen d\u00fcrfen. Auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leiharbeitskr\u00e4fte, Aushilfen, Praktikanten, Referendare und auch Angeh\u00f6rige z\u00e4hlen dazu. Wenn nur eine Abteilung feiert, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen k\u00f6nnen. Einladungen nur nach Hierarchie, Umsatzzahlen oder Funktion sind lohnsteuerrechtlich unzul\u00e4ssig. Ob am Ende tats\u00e4chlich teilgenommen wird, bleibt den Mitarbeitern selbst \u00fcberlassen.<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Ge\u00e4nderte Umsatzsteuerregeln f\u00fcr landwirtschaftliche Betriebe<\/h3><p>Ab dem neuen Jahr gelten \u00c4nderungen in der Be-<br \/>steuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es wird nun dem Bundespr\u00e4sidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz f\u00fcr die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Betroffen sind Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz.<\/p><h3><a name=\"_Toc86667420\"><\/a>Drittes Corona-Steuerhilfegesetz &#8211; <a name=\"_Toc86667421\"><\/a>Weitergeltung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes<\/h3><p>Die Gew\u00e4hrung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes in H\u00f6he von 7 % f\u00fcr erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 h\u00e4tte beendet sein m\u00fcssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verl\u00e4ngert. Die Abgabe von Getr\u00e4nken ist hiervon ausgeschlossen.<\/p><table><thead><tr><td><p><strong>Zeitraum <\/strong><\/p><\/td><td><p><strong>01.01.2021 \u2013 31.12.2022 <\/strong><\/p><\/td><td><p><strong>ab 01.01.2023 <\/strong><\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><p><strong>Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle<\/strong><\/p><\/td><td><p>7 %<\/p><\/td><td><p>19 %<\/p><\/td><\/tr><tr><td><p><strong>Speisen Au\u00dferhausgesch\u00e4ft<\/strong> <br \/>(Imbiss\/Lieferung\/Abholung)<\/p><\/td><td><p>7 %<\/p><\/td><td><p>7 %<\/p><\/td><\/tr><tr><td><p><strong>Getr\u00e4nke <\/strong>(Grundsatz)<\/p><\/td><td><p>19 %<\/p><\/td><td><p>19 %<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Zum Zeitraum der Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer<\/h3><p>Wenn der Rechnungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag f\u00fcr den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempf\u00e4nger die Vorsteuer an das Finanzamt zur\u00fcckzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages sei unter den im Umsatzsteuergesetz weiter bezeichneten Bedingungen f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Ein Vorsteuerabzug beim Empf\u00e4nger der Rechnung d\u00fcrfe nicht durchgef\u00fchrt <br \/>oder die geltend gemachte Vorsteuer d\u00fcrfe nicht an die Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgezahlt worden sein.<\/p><h3>Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht<\/h3><p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat entscheiden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist f\u00fcr das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenst\u00e4nden (z. B. ein Einfamilienhaus <br \/>oder Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grunds\u00e4tzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist f\u00fcr die Umsatzsteuererkl\u00e4rung mitgeteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverl\u00e4ngerungen f\u00fcr die Erstellung der Erkl\u00e4rung durch einen Steuerberater nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p><h3>Berechnungsschema bei Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit<\/h3><p>Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzbesteuerung von Geldspielger\u00e4ten ist der mittels Z\u00e4hlwerk ermittelte Kasseninhalt abz\u00fcglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass bei Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt wird. Die Ermittlung erfolgt dann nach folgendem Schema:<\/p><p>Einwurf<\/p><p>&#8211; Auswurf<\/p><p>= Saldo (1)<\/p><p>&#8211; Erh\u00f6hung des Auszahlvorrats oder<\/p><p>+ Verminderung des Auszahlvorrats<\/p><p>+ Nachf\u00fcllungen<\/p><p>&#8211; Entnahmen<\/p><p>&#8211; Fehlbetr\u00e4ge<\/p><p>= elektronisch gez\u00e4hlte Kasse<\/p><p>+ Entnahme<\/p><p>&#8211; Nachf\u00fcllungen<\/p><p>= Saldo (2)<\/p><p>Die Finanzverwaltung sieht demnach den Saldo 1 als ma\u00dfgeblich f\u00fcr die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Hinzuweisen ist hierbei, dass deutsche Finanzgerichte in Entscheidungen auch andere Auffassungen vertreten.<\/p><h2>Arbeitsrecht<\/h2><h3>Keine Lohnfortzahlung im Lockdown<\/h3><p>Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verf\u00fcgten allgemeinen \u201eLockdowns\u201c zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie vor\u00fcbergehend schlie\u00dfen, tr\u00e4gt er nach einem Urteil des Bundes-<br \/>arbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Besch\u00e4ftigten Verg\u00fctung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vor schweren und t\u00f6dlichen Krankheitsverl\u00e4ufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch beh\u00f6rdliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu fl\u00e4chendeckend alle nicht f\u00fcr die Versorgung der Bev\u00f6lkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In so einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.<\/p><h2>Sonstige<\/h2><h3>Das Transparenzregister &#8211; Ab sofort ein Vollregister<\/h3><p>Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldw\u00e4schegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesent-<br \/>liche \u00c4nderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungs-<br \/>fiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht l\u00e4nger dadurch gen\u00fcge getan, dass die erforderlichen Angaben \u00fcber ein anderes \u00f6ffentlich gef\u00fchrtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gem\u00e4\u00df Geldw\u00e4schegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht \u00fcber andere \u00f6ffentlich gef\u00fchrte Register wie z. B. \u00fcber das Handelsregister elektronisch zug\u00e4nglich waren (Meldefiktion).<\/p><p>Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Voll-<br \/>register erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber f\u00fcr Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, \u00dcbergangsfristen normiert.<\/p><p>Demnach m\u00fcssen<\/p><ul><li>Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis sp\u00e4testens 31. M\u00e4rz 2022,<\/li><li>Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, Genossenschaften, europ\u00e4ische Genossenschaften oder Partnerschaften bis sp\u00e4testens 30. Juli 2022 und<\/li><li>alle anderen Mitteilungspflichtigen bis sp\u00e4testens 31. Dezember 2022<\/li><\/ul><p>ihre Mitteilung vornehmen.<\/p><p>Die n\u00f6tigen Angaben m\u00fcssen \u00fcber das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bu\u00dfgeldern.<\/p><h3>Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!<\/h3><p>Zum Jahreswechsel k\u00f6nnen oft alte Unterlagen entsorgt werden. H\u00e4ufig gilt eine 10-j\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 k\u00f6nnen daher B\u00fccher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endg\u00fcltig sind. F\u00fcr Gesch\u00e4ftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-j\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem <br \/>1. Januar 2016 entstanden sind, k\u00f6nnen ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endg\u00fcltig sind.<\/p><h3>Corona-Krise: Weitere Verl\u00e4ngerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen<\/h3><p>Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verl\u00e4ngerung der Regelungen erlassen, die f\u00fcr die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die M\u00f6glichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden<\/p><p>Zu den befristeten Steuererleichterungen z\u00e4hlen u. a.:<\/p><ul><li>Stundung von f\u00e4lligen Steuern<\/li><li>Absehen von Vollstreckungsma\u00dfnahmen<\/li><li>Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer 2021 und 2022<\/li><\/ul><p>Die Antr\u00e4ge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Antr\u00e4ge auf Anpassung der Vorauszahlungen k\u00f6nnen bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Wegen den Detailregelungen des Bundesfinanzministeriums sprechen Sie uns bitte an.<\/p><h3>Bundesrat stimmt \u00fcber Verl\u00e4ngerung der Unternehmenshilfen ab<\/h3><p>Der Bundesrat hat \u00fcber die Verl\u00e4ngerung von Corona-Hilfen f\u00fcr Unternehmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterst\u00fctzungen f\u00fcr Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres m\u00f6glich &#8211; diese Befristung dehnt der Bundestagsbeschluss nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 aus.<\/p><p>\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Januar 2022 Einkommensteuer Corona &#8211; Steuerrechtliche Erleichterungen Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entsch\u00e4digungen i. S. d. 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