{"id":1109,"date":"2022-03-01T09:51:56","date_gmt":"2022-03-01T08:51:56","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1109"},"modified":"2022-03-01T10:21:08","modified_gmt":"2022-03-01T09:21:08","slug":"maerz-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/maerz-2022\/","title":{"rendered":"M\u00e4rz 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1109\" class=\"elementor elementor-1109\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - M\u00e4rz 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Zufluss von Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fcr die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten<\/h3><p>Bei einer Kapitalgesellschaft k\u00f6nnen die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss zuflie\u00dfen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verh\u00e4ltnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft (in Deutschland \u00fcberwiegend die GmbH) es zul\u00e4sst, dass Aussch\u00fcttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen k\u00f6nnen, kann dies per Beschluss so gehandhabt werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor (Az. VIII R 25\/19).<\/p><p>An der GmbH waren ein Mehrheitsgesellschafter und mehrere Minderheitsgesellschafter beteiligt. Nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres stellten die Gesellschafter den Jahresabschluss fest und beschlossen eine Aussch\u00fcttung nur an die Minderheitsgesellschafter. Der entsprechende rechnerische Gewinnanteil f\u00fcr den Mehrheitsgesellschafter wurde in dem Beschluss einem pers\u00f6nlichen R\u00fccklagenkonto zugewiesen. Diese Handhabung entsprach der Satzung. Das Finanzamt rechnete die R\u00fccklagenzuf\u00fchrung aber dem Mehrheitsgesellschafter als Gewinnanteil zu. Auch das angerufene Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass einem beherrschenden Gesellschafter die Dividende bereits mit dem Beschluss \u00fcber die Gewinnverwendung zugeflossen sei, da die GmbH die Liquidit\u00e4t zur Aussch\u00fcttung hatte.<\/p><p>Der Streit kam vor den BFH. Dieser stellte zun\u00e4chst fest, dass die Handhabung der GmbH-Satzung entsprochen hatte, sie war also gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssig. Ein zul\u00e4ssiger Aussch\u00fcttungsbeschluss ist nach Auffassung des BFH auch steuerrechtlich wirksam. Der Umstand, dass die R\u00fccklage nur dem Mehrheitsgesellschafter zuzurechnen sei und er in einem sp\u00e4teren Beschluss kraft seiner Stimmenmehrheit jederzeit die Aussch\u00fcttung beschlie\u00dfen kann, ver\u00e4ndert den zivilrechtlichen und steuerlichen Zuflusszeitpunkt nicht. Es liegt hier auch kein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gem. \u00a7 42 AO vor. Der Gesellschafter hat vor dem weiteren Aussch\u00fcttungsbeschluss auch keine Zahlungsforderung an die GmbH. Dieses Urteil l\u00e4sst daher rechtssicher unterschiedliche Zeitpunkte des Gewinnzuflusses f\u00fcr die einzelnen Gesellschafter je nach ihren steuerlichen Interessen zu.<\/p><table width=\"100%\"><tbody><tr><td><p>Hinweis<\/p><p>Im Regelfall erfolgt die Besteuerung durch die sog. Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Soli zzgl. ggf. KiSt). Da die Besteuerung durch die aussch\u00fcttende Gesellschaft erfolgt, ist die zeitliche Komponente f\u00fcr den Gesellschafter wenig von Interesse.<\/p><p>Interessant f\u00fcr die Gesellschafter ist das Urteil dahin gehend, dass die Gesellschaft nicht vollumf\u00e4nglich den Gewinn aussch\u00fctten muss. So kann z. B. die Bruttodividende f\u00fcr den Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschaft verbleiben und gleichzeitig die Mindergesellschafter durch Gewinnaussch\u00fcttungen &#8222;bei Laune&#8220; gehalten werden, ohne dass der Gesellschaft massiv Liquidit\u00e4t entzogen wird.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 25\/19 vom 28.09.2021, LEXinform 0952494<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>\u00a7 42 AO<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h3>Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte<\/h3><p>Wenn die Auszahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit \u00fcber mehr als zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume gestreckt wird, liegen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zuflie\u00dft. So entschied das Finanzgericht Th\u00fcringen (Az. 1 K 478\/20).<\/p><p>Nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG seien au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte k\u00e4men Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten in Betracht. Mehrj\u00e4hrig sei eine T\u00e4tigkeit, wenn sie sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasse. Jedoch w\u00fcrden au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich nur bejaht, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entst\u00fcnden. Dies sei im entschiedenen Fall nicht gegeben.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Finanzgericht Th\u00fcringen, Urteil 1 K 478\/20 vom 28.07.2021, LEXinform 5024309<\/p><p>Revision eingelegt (BFH VI R 19\/21), LEXinform 0953729<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>\u00a7 34 Abs. 1 EStG<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h3>Erwerb eines Geb\u00e4udes mit Abbruchabsicht &#8211; Zur Entkr\u00e4ftung des Anscheinsbeweises<\/h3><p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Geb\u00e4udes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung f\u00fcr einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschlie\u00dft, Stellung genommen (Az. 13 K 1116\/18).<\/p><p>Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Geb\u00e4udes k\u00f6nne, wenn er dieses nach dem Erwerb abrei\u00dfe, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Geb\u00e4ude ohne Abbruchabsicht erworben habe. Wenn er es hingegen in der Absicht erworben habe, es (teilweise) abzubrechen und anschlie\u00dfend grundlegend umzubauen, seien der anteilige Restwert des abgebrochenen Geb\u00e4udes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neugestalteten (umgebauten) Geb\u00e4udes. Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn sei auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Geb\u00e4udes f\u00fcr den Fall der Undurchf\u00fchrbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Geb\u00e4udes billigend in Kauf genommen habe.<\/p><p>Bei (Teil-)Abbruch des Geb\u00e4udes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spreche ein Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine Abbruchabsicht. Diesen k\u00f6nne der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkr\u00e4ften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungew\u00f6hnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen sei. Nicht erforderlich sei der Vollbeweis des Gegenteils.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Finanzgericht M\u00fcnster, Urteil 13 K 1116\/18 vom 03.11.2021, LEXinform 5024293<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h3>Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung &#8211; sofort abzugsf\u00e4hige Finanzierungskosten<\/h3><p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg f\u00fchrte aus, dass wenn die Bank im Rahmen der Finanzierung eines gr\u00f6\u00dferen, zur Vermietung bestimmten Geb\u00e4udekomplexes vom Darlehensnehmer die Installation eines &#8222;Controllings&#8220; (qualifizierte baufachliche Betreuung w\u00e4hrend des gesamten Bauvorhabens, u. a. Koordination der Planung, Termin- und Leistungskontrolle, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbetr\u00e4ge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt) sowie die Durchf\u00fchrung dieser baufachlichen Betreuung durch ein bestimmtes Unternehmen verlange, w\u00fcrden die vom Darlehensnehmer an das Controlling-Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht zu den Herstellungskosten des Geb\u00e4udes, sondern zu den sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften abzugsf\u00e4higen Finanzierungsaufwendungen geh\u00f6ren.<\/p><p>Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6ren auch: Finanzierungskosten, die Garantieprovision f\u00fcr die Fertigstellung, soweit sich die Garantie allein auf die Finanzierung des Bauvorhabens erstreckt, sowie Aufwendungen f\u00fcr die Versicherungsvertr\u00e4ge und f\u00fcr die Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit diese den Finanzierungszwecken zu dienen bestimmt ist. Finanzierungskosten seien s\u00e4mtliche Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs f\u00fcr den Finanzierungszeitraum entstehen.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 12 K 12180\/18 vom 04.03.2021, LEXinform 5024272<\/p><p>Revision eingelegt (BFH IX R 8\/21), LEXinform 0953454<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h3>\u00dcbertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn f\u00fchrende Anteilsschenkung?<\/h3><p>Vielen Unternehmensinhabern fehlt der Nachfolger. Wenn ein Unternehmen an Arbeitnehmer \u00fcbertragen wird, ist zu pr\u00fcfen, ob die Befreiungen i. R. d. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Weil auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann, ist die Abgrenzung schwierig. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 276\/21).<\/p><p>Ehegatten hatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeif\u00fchren wollen, sahen aber eine alleinige \u00dcbertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung als kritisch an und erwarteten, dass die Unternehmensnachfolge bei einer \u00dcbertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann wirtschaftlich erfolgreich sein kann, wenn f\u00fcnf leitende Angestellte der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH (im Streitfall von jeweils 5,08 %) \u00fcbertragen bekamen.<\/p><p>In diesem Fall sei es ernstlich zweifelhaft, ob die \u00dcbertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f\u00fchrt, wenn der Gesch\u00e4ftsanteils\u00fcbertragungsvertrag weder einen Grund f\u00fcr die \u00dcbertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt noch regelt, dass die \u00dcbertragung der Anteile etwa f\u00fcr in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten f\u00fcr die Gesellschaft erfolgen soll, und wenn auch keinerlei &#8222;Haltefrist&#8220; f\u00fcr die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbesch\u00e4ftigung bei der GmbH erfolgen darf, und wenn die \u00dcbertragung vielmehr &#8222;vorbehalt- und bedingungslos&#8220; erfolgen soll.<\/p><p>Letztlich handele es sich damit um eine \u00dcbertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern solle, bei der gesellschaftsrechtliche strategische \u00dcberlegungen im Vordergrund st\u00fcnden und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liege, die auch selbstst\u00e4ndig und losgel\u00f6st vom Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehen k\u00f6nne und somit nicht zu Arbeitslohn f\u00fchre.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss 3 V 276\/21 vom 14.06.2021, LEXinform 5023983<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Weitere Informationen enth\u00e4lt das Fachbuch &#8222;Unternehmens- und Verm\u00f6gensnachfolge&#8220;, Art.-Nr. 36030, LEXinform 0936923.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h2>Gewerbesteuer<\/h2><h3>Keine Gewerbesteuerhinzurechnung f\u00fcr Adressk\u00e4ufe<\/h3><p>Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Adressdaten unterliegen nicht der Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1f GewStG. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht. Die Kl\u00e4gerin habe keine Schutzrechte erworben, sondern lediglich Inhalte aus Datensammlungen und f\u00fcr deren Verwendung bzw. Nutzung gezahlt. Derartige Nutzungsentgelte unterfielen nicht dem Regelungsinhalt des \u00a7 8 Nr. 1f GewStG.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Finanzgericht Niedersachsen, Urteil 10 K 10124\/18 vom 09.12.2021<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>\u00a7 8 Nr. 1f GewStG<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Eink\u00fcnfte aus Hobby &#8211; Umsatzsteuerpflicht kann bestehen<\/h3><p>Wer T\u00e4tigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und \u00fcberwiegend aus privaten Gr\u00fcnden aus\u00fcbt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn keine M\u00f6glichkeit besteht, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche T\u00e4tigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Die Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen aber trotzdem der Umsatzsteuer unterfallen, wenn die Kleinunternehmergrenze \u00fcberschritten wird.<\/p><p>Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr d\u00fcrfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.<\/p><p>F\u00fcr das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige T\u00e4tigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist f\u00fcr die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Weitere Informationen enthalten die Mandanten-Info-Brosch\u00fcren &#8222;Steuerfalle Liebhaberei&#8220;, Art.-Nr. 32084, LEXinform 0411391 sowie die Mandanten-Info-Brosch\u00fcre &#8222;Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer&#8220;, Art.-Nr. 32286, LEXinform 0411466.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h3>Eigenverbrauch: Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben 2022<\/h3><p>Das Bundesfinanzministerium hat die f\u00fcr das Jahr 2022 geltenden Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist (Az. IV A 8 &#8211; S-1547 \/ 19 \/ 10001 :003).<\/p><p>Durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Regelung, nach der f\u00fcr die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getr\u00e4nken der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist, bis 31.12.2022 verl\u00e4ngert.<\/p><p>Sachentnahmen sind vor allem im Gastgewerbe, Lebensmitteleinzelhandel, bei B\u00e4ckereien und Fleischereien \u00fcblich.<\/p><p>Die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 2022 finden Sie im Schreiben vom 20.01.2022 auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Bundesfinanzministerium, Schreiben IV A 8 &#8211; S-1547 \/ 19 \/ 10001 : 003 vom 20.01.2022, LEXinform 7013018<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h2>Verfahrensrecht<\/h2><h3>Steuernummer f\u00fcr Existenzgr\u00fcnder &#8211; Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich<\/h3><p>Damit Existenzgr\u00fcnder eine Steuernummer erhalten, ben\u00f6tigt das Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Unternehmensgr\u00fcndung den &#8222;Fragebogen zur steuerlichen Erfassung&#8220;. Dieser enth\u00e4lt u. a. die Angaben zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Eink\u00fcnften beziehungsweise Ums\u00e4tzen. Bereits seit dem 01.01.2021 m\u00fcssen einige Frageb\u00f6gen elektronisch an das Finanzamt \u00fcbermittelt werden. Neu kommt ab dem 01.01.2022 eine elektronische \u00dcbermittlungspflicht f\u00fcr den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gr\u00fcndung einer K\u00f6rperschaft nach ausl\u00e4ndischem Recht hinzu.<\/p><p>Folgende Frageb\u00f6gen zur steuerlichen Erfassung stehen f\u00fcr Unternehmensgr\u00fcndungen im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ,,Mein ELSTER&#8220; (unter &#8222;www.elster.de&#8220;:http:\/\/www.elster.de) nach Registrierung zur Verf\u00fcgung:<\/p><ul><li>Aufnahme einer gewerblichen, selbstst\u00e4ndigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (Einzelunternehmen)<\/li><li>Gr\u00fcndung einer Personengesellschaft\/-gemeinschaft<\/li><li>Gr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft<\/li><li>Gr\u00fcndung einer K\u00f6rperschaft nach ausl\u00e4ndischem Recht<\/li><\/ul><p>K\u00fcnftig darf das Finanzamt in diesen F\u00e4llen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nur noch bei unbilligen H\u00e4rten in Papierform akzeptieren.<\/p><p>Ausnahme: F\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Vereins ist der Fragebogen dagegen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben.<\/p><h3>Zur \u00dcberpr\u00fcfung einer Ermessensentscheidung \u00fcber den Billigkeitserlass von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen<\/h3><p>Ob eine nat\u00fcrliche oder juristische Person als p\u00fcnktlicher oder nicht p\u00fcnktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu pr\u00fcfen, bei der alle f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umst\u00e4nde heranzuziehen sind. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 4 K 11\/20).<\/p><p>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, die gegen\u00fcber einem an sich p\u00fcnktlichen Steuerzahler erhoben werden, w\u00fcrden ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, verlieren, was bereits f\u00fcr sich genommen einen h\u00e4lftigen Erlass der verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge rechtfertige. Wenn die S\u00e4umnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringf\u00fcgigen Verwaltungsaufwand verursacht habe, sei auch der weitere, mit der Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollst\u00e4ndiger Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in Betracht komme.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Finanzgericht Hamburg, Urteil 4 K 11\/20 vom 04.08.2021, LEXinform 5024157<\/p><p>Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 135\/21)<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h2>Zivilrecht<\/h2><h3>Vermieterin kann Baumf\u00e4llungskosten als Betriebskosten geltend machen<\/h3><p>Kosten f\u00fcr die F\u00e4llung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die umlagef\u00e4higen Betriebskosten f\u00fcr Gartenpflege. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 107\/20).<\/p><p>In Bezug auf die Gartenpflege seien auch Kosten f\u00fcr Neubepflanzungen umlagef\u00e4hig, soweit Pflanzen, Str\u00e4ucher und B\u00e4ume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinfl\u00fcsse ausgetauscht werden m\u00fcssten. Nichts anderes gelte daher f\u00fcr das F\u00e4llen und den Abtransport kranker oder morscher B\u00e4ume.<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Bundesgerichtshof, Urteil VIII ZR 107\/20 vom 10.11.2021, LEXinform 4241264<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h3>Reservierungsgeb\u00fchr bei Grundst\u00fcckskauf muss notariell beurkundet werden<\/h3><p>Wenn ein Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgeb\u00fchr vereinbart, muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist die Reservierungsvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 125, 311b BGB formunwirksam und es kann ein Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Reservierungsgeb\u00fchr bestehen. So entschied das Landgericht K\u00f6ln (Az. 2 O 292\/19).<\/p><table width=\"100%\"><thead><tr><td colspan=\"2\" width=\"7%\"><p>Quellen und weitere Informationen:<\/p><\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>Landgericht K\u00f6ln, Urteil 2 O 292\/19 vom 26.08.2021, LEXinform 4238683<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>\u00a7 125 BGB<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"7%\">\u00a0<\/td><td width=\"93%\"><p>\u00a7 311b BGB<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><h2>Arbeitsrecht<\/h2><h3>Kurzarbeit soll verl\u00e4ngert werden<\/h3><p>Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe f\u00fcr einen Gesetzentwurf zur Verl\u00e4ngerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales mit.<\/p><p>Mit einer am 09.02.2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe f\u00fcr die Regierungsfraktionen wurde die Bezugsdauer f\u00fcr das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verl\u00e4ngert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im M\u00e4rz 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer f\u00fcr das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 aussch\u00f6pfen, soll die Verl\u00e4ngerung der Bezugsdauer r\u00fcckwirkend zum 01.03.2022 in Kraft treten.<\/p><p>Zus\u00e4tzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgef\u00fchrt:<\/p><ul><li>die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,<\/li><li>die erh\u00f6hten Leistungss\u00e4tze bei l\u00e4ngerer Kurzarbeit und<\/li><li>der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit<\/li><li>die Zahl der Besch\u00e4ftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein m\u00fcssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und<\/li><li>auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollst\u00e4ndig verzichtet.<\/li><\/ul><p>Die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur H\u00e4lfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.<\/p><p>Mit der Fortf\u00fchrung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll sichergestellt werden, dass Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p><p>Die Fraktionen von SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP haben am 16.02.2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt.<\/p><p>Am 18.02. wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; M\u00e4rz 2022 Einkommensteuer Zufluss von Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fcr die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten Bei einer Kapitalgesellschaft k\u00f6nnen die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss zuflie\u00dfen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. 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