{"id":1126,"date":"2022-03-31T15:54:52","date_gmt":"2022-03-31T13:54:52","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1126"},"modified":"2022-03-31T15:55:55","modified_gmt":"2022-03-31T13:55:55","slug":"april-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/april-2022\/","title":{"rendered":"April 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1126\" class=\"elementor elementor-1126\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - April 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Anerkennung von Erschlie\u00dfungskosten: Allgemeinverf\u00fcgung weist anh\u00e4ngige Verfahren zur\u00fcck<\/h3><p>Mit einer aktuellen Allgemeinverf\u00fcgung regeln die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die steuerliche Behandlung von Erschlie\u00dfungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anh\u00e4ngige und zul\u00e4ssige Einspr\u00fcche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zur\u00fcckgewiesen, soweit mit den Einspr\u00fcchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschlie\u00dfungskosten eines Grundst\u00fccks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen beg\u00fcnstigt. Entsprechendes gilt f\u00fcr am 28.02.2022 anh\u00e4ngige, au\u00dferhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zul\u00e4ssige Antr\u00e4ge auf \u00c4nderung einer Einkommensteuerfestsetzung.<\/p><p>Gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung k\u00f6nnen die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverf\u00fcgung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage betr\u00e4gt ein Jahr. Sie gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim zust\u00e4ndigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.<\/p><h3>Dienstreisekosten steuerlich geltend machen<\/h3><p>Arbeitnehmer k\u00f6nnen Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil \u00fcbernommen wurden, k\u00f6nnen Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.<\/p><p>Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegen\u00fcber dem Finanzamt belegen zu k\u00f6nnen. Entsprechende Nachweise k\u00f6nnen Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein. Zu den Reisekosten z\u00e4hlen \u00dcbernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Ausgaben etwa f\u00fcr Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar z\u00e4hlen nicht dazu.<\/p><p>Arbeitgeber k\u00f6nnen nachgewiesene Fahrt-, \u00dcbernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuerfrei ersetzen. Besonderheiten gelten f\u00fcr Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder \u00fcber eine Kilometerpauschale abgerechnet werden.<\/p><h3>Aktiv als Influencer t\u00e4tig zu sein, kann zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchren<\/h3><p>Ab wann die Steuerpflicht eintritt, bestimmt sich nach den gesamten steuerlichen Verh\u00e4ltnissen. Ist jemand nur als Influencer unterwegs, so beginnt die Steuerpflicht (Einkommensteuer bei Einzelpersonen) mit Eink\u00fcnften ab 10.000 Euro p. a.. Geht der Influencer z. B. noch als Arbeitnehmer einem anderen Job nach, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung bereits bei zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnften von 410 Euro p.a.<\/p><p>Als Folge sind Anmeldungen nach der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) sowie die Anzeige beim zust\u00e4ndigen Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) angesagt.<\/p><p>Sollte einer derartigen Besch\u00e4ftigung nachgegangen werden, sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater konsultiert werden.<\/p><h3>Pauschalen f\u00fcr beruflich veranlasste Umzugskosten erh\u00f6hen sich ab 1. April 2022<\/h3><p>Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel k\u00f6nnen Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. f\u00fcr Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten f\u00fcr die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten s\u00e4mtliche Belege aufbewahrt werden. Grunds\u00e4tzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der H\u00f6he als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht h\u00f6chstens als Umzugskostenverg\u00fctung gezahlt werden k\u00f6nnten.<\/p><p>Werden h\u00f6here Betr\u00e4ge erkl\u00e4rt, kann es zu einer Pr\u00fcfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), d\u00fcrfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen f\u00fcr neue M\u00f6bel k\u00f6nnen steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung nicht abziehbar sind.<\/p><p>\u00dcber die tats\u00e4chlichen Umzugskosten hinaus k\u00f6nnen Arbeitnehmer Pauschalen f\u00fcr sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erh\u00f6hen sich zum 01.04.2022: F\u00fcr Arbeitnehmer betr\u00e4gt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), f\u00fcr jede weitere mit umziehende Person (z. B. Ehegatte\/Lebenspartner, Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts ma\u00dfgeblich ist, sollte ein Umzug fr\u00fchestens f\u00fcr den 02.04.2022 geplant werden, um von den h\u00f6heren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel k\u00f6nnen von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde t\u00e4glich verk\u00fcrzt.<\/p><h3>Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?<\/h3><p>Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Daf\u00fcr zahlten die Eheleute Kindergartenbeitr\u00e4ge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in H\u00f6he der Beitr\u00e4ge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit dar\u00fcber, ob die Kindergartenbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in H\u00f6he dieser Leistungen zu k\u00fcrzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen vor-aus, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet werde.<\/p><h3>Kindergeld f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen<\/h3><p>Der Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweij\u00e4hrige schulische Ausbildung begann, gew\u00e4hrte die Familienkasse zun\u00e4chst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im M\u00e4rz 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbesch\u00e4ftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Mutter legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen k\u00f6nnen. Der Familienkasse gen\u00fcgte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde \u00e4rztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Au\u00dferdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegen\u00fcber der Familienkasse h\u00e4tte erkl\u00e4ren m\u00fcssen, dass sie sich zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hielt die Revision der Familienkasse f\u00fcr begr\u00fcndet. Eine Ber\u00fccksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setze voraus, dass das Ausbildungsverh\u00e4ltnis weiter besteht. Hieran fehle es, wenn das Kind w\u00e4hrend der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverh\u00e4ltnis durch Abmeldung von der Schule, K\u00fcndigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall komme eine Ber\u00fccksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setze allerdings voraus, dass es sich um eine vor-\u00fcbergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Au\u00dferdem m\u00fcsse nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vor\u00fcbergehender Ausbildungsunf\u00e4higkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich l\u00e4nger als sechs Monate andauernder Erkrankung komme eine Ber\u00fccksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher aufgegeben, n\u00e4here Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Trauer- und Hochzeitsreden: Keine erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit<\/h3><p>Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin \u00fcbt keine erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p><p>Die Ums\u00e4tze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Die Kl\u00e4gerin habe keine Ums\u00e4tze aus der Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der T\u00e4tigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Auftr\u00e4gen die Begleitung der Trauernden. Die Kl\u00e4gerin habe auch keine Ums\u00e4tze aus Eintrittsberechtigungen f\u00fcr Theater, Konzerte und Museen sowie die den Thea-tervorf\u00fchrungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus\u00fcbender K\u00fcnstler erzielt.<\/p><h3>Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken<\/h3><p>Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeaufdruck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich betr\u00e4fen, die kaum Publikum anziehen w\u00fcrden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen w\u00fcrden. Das \u00dcberlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.<\/p><p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahrschulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgem\u00e4\u00df gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen m\u00f6chte. Erfahrungsgem\u00e4\u00df n\u00e4hmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die M\u00f6glichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Sportbekleidung.<\/p><h2>Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/h2><h3>Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart &#8211; Keine Schenkungsteuer<\/h3><p>Wenn zuk\u00fcnftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschlie\u00dfung umfassend individuell regeln und sie f\u00fcr den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten H\u00f6he vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (&#8222;Bedarfsabfindung&#8220;), liegt keine freigebige Zuwendung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>In einer Zahlung, die f\u00fcr den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten H\u00f6he zu zahlen sei, sei eine sog. Bedarfsabfindung zu sehen. Darunter fielen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmte H\u00f6he vorsehen und erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten seien. Hier liege keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor. Wenn ein Ehevertrag geschlossen werde, der alle Scheidungsfolgen regle, d\u00fcrfe das Finanzamt die Einzelleistungen sp\u00e4ter nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen. Werde die Ehe durch Scheidung beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erf\u00fcllung dieser Vereinbarung.<\/p><h2>Gewerbesteuer<\/h2><h3>Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer f\u00fcr Grundst\u00fccksertr\u00e4ge<\/h3><p>Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundst\u00fccke vermietet werden, unterliegen diese Grundst\u00fccksertr\u00e4ge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Geh\u00f6ren die Grundst\u00fccke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsl\u00e4ufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH &amp; Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundst\u00fccksertr\u00e4ge Teil der Gewerbeertr\u00e4ge. Dies hat grunds\u00e4tzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.<\/p><p>Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Beg\u00fcnstigung f\u00fcr die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine K\u00fcrzung der Ertr\u00e4ge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundst\u00fccke erfolgt. Dies gilt f\u00fcr alle Gewerbebetriebe, unabh\u00e4ngig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundst\u00fccken, dann kann eine andere, wesentlich weitere K\u00fcrzung zur Anwendung kommen. Diese K\u00fcrzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundst\u00fccksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene K\u00fcrzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen gekn\u00fcpft.<\/p><p>Die Gesellschaft darf au\u00dfer der Vermietung eigener Grundst\u00fccke lediglich Ertr\u00e4ge aus der Anlage von eigenem Kapital erzielen. Einige T\u00e4tigkeiten zur F\u00f6rderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern sind in begrenztem Umfang zul\u00e4ssig. Andererseits d\u00fcrfen die eigenen Grundst\u00fccke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer T\u00e4tigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelf\u00e4lle entschieden. So d\u00fcrfen neben der Grundst\u00fccksvermietung keine beweglichen Gegenst\u00e4nde mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den M\u00f6beln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten R\u00e4umen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin die K\u00fcrzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundst\u00fccksgesellschaft an anderen gewerblich t\u00e4tigen Gesellschaften &#8211; selbst wenn diese ebenfalls nur Grundst\u00fccke vermieten &#8211; ist sch\u00e4dlich f\u00fcr die K\u00fcrzung.<\/p><p>Ein weiterer Hinderungsgrund f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung liegt dann vor, wenn das einzige Grundst\u00fcck der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes <br \/>(i. d. R. das Wirtschaftsjahr) ver\u00e4u\u00dfert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum \u201eeigener Grundbesitz verwaltet\u201c wurde. Werden aber aus einem gr\u00f6\u00dferen Bestand nur gelegentlich einzelne Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundst\u00fccksverwaltung weiter betrieben wird.<\/p><h2>Sonstiges<\/h2><h3>Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begr\u00fcndet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleir\u00e4umen<\/h3><p>Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgericht-<br \/>lichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Kanzleir\u00e4ume sind keine Dienstr\u00e4ume im Sinne der Finanzgerichtsordnung. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><h3>Ermittlung des Geb\u00e4udesachwerts<\/h3><p>Bei der Ermittlung des Geb\u00e4udesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Geb\u00e4udes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gew\u00f6hnlichen Herstellungskosten je Fl\u00e4cheneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfl\u00e4che des Geb\u00e4udes ergibt sich der Geb\u00e4uderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes (Ermittlung des Geb\u00e4uderegelherstellungswerts) enthalten.<\/p><p>Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt ver\u00f6ffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes f\u00fcr die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt f\u00fcr den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngeb\u00e4uden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind f\u00fcr alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.<\/p><p>Mit Schreiben vom 11.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten f\u00fcr die Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bekanntgegeben.<\/p><ul><li>F\u00fcr Geb\u00e4udearten gem\u00e4\u00df 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II., BewG betr\u00e4gt der Baupreisindex: 141,0<\/li><li>F\u00fcr Geb\u00e4udearten gem\u00e4\u00df 5.2. bis 18.2. der Anlage 24, Teil II., BewG betr\u00e4gt der Baupreisindex: 142,0<\/li><\/ul><h3>Gesetzliche Entlastungen zur Eind\u00e4mmung der drastisch gestiegenen Preise f\u00fcr Heiz\u00f6l, Gas, Sprit und Strom<\/h3><p>Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf <br \/>eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Die Hauptpunkte sind:<\/p><ul><li>H\u00f6here Entfernungspauschale: Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale f\u00fcr Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.<\/li><li>H\u00f6herer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro r\u00fcckwirkend zum 01.01.2022<\/li><li>H\u00f6herer Grundfreibetrag: Anhebung des Grundfreibetrags f\u00fcr 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2022<\/li><\/ul><h2>Arbeitsrecht<\/h2><h3>Verl\u00e4ngerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld<\/h3><p>Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Das Gesetz erh\u00f6ht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erh\u00f6hten Leistungss\u00e4tze bei l\u00e4ngerer Kurzarbeit der Besch\u00e4ftigten und die Anrechnungsfreiheit f\u00fcr Einkommen aus geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung, die jemand w\u00e4hrend der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; April 2022 Einkommensteuer Anerkennung von Erschlie\u00dfungskosten: Allgemeinverf\u00fcgung weist anh\u00e4ngige Verfahren zur\u00fcck Mit einer aktuellen Allgemeinverf\u00fcgung regeln die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die steuerliche Behandlung von Erschlie\u00dfungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anh\u00e4ngige und zul\u00e4ssige Einspr\u00fcche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zur\u00fcckgewiesen, soweit mit den Einspr\u00fcchen geltend gemacht wird, die von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1126","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1126","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1126"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1126\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1130,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1126\/revisions\/1130"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1126"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}