{"id":1141,"date":"2022-04-25T07:18:12","date_gmt":"2022-04-25T05:18:12","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1141"},"modified":"2022-04-25T07:20:59","modified_gmt":"2022-04-25T05:20:59","slug":"mai-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/mai-2022\/","title":{"rendered":"Mai 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1141\" class=\"elementor elementor-1141\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Mai 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Billigkeitsregelungen: Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten<\/h3><p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein &#8222;<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Weitere_Steuerthemen\/Abgabenordnung\/2022-03-17-Stl-Massnahmen-Unterstuetzung-Ukraine-Geschaedigte.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Schreiben<\/a>&#8220; zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die <strong>vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022<\/strong> durchgef\u00fchrt werden.<\/p><p>Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:<\/p><ul><li>Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbest\u00e4tigung gen\u00fcgt der Zahlungsnachweis.<\/li><li>Spendenaktionen: Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten sowie die vor\u00fcbergehende Unterbringung von Kriegsfl\u00fcchtlingen aus der Ukraine, interessant f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. \u00a7 65 AO zuzuordnen.<\/li><li>Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig, wenn darauf \u00f6ffentlichkeitswirksam hingewiesen wird.<\/li><li>Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsverg\u00fctungen &#8211; der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Verg\u00fctung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.<\/li><li>Umsatzsteuer: die \u00dcberlassungen von Sachmitteln, R\u00e4umen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungs\u00e4nderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.<\/li><li>Unentgeltliche \u00dcberlassung von Wohnraum: interessant f\u00fcr private Unternehmen mit Unterk\u00fcnften (Hotel-, Ferienzimmer), die \u00dcberlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.<\/li><li>Steuerbefreiung nach \u00a7 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.<\/li><\/ul><p>Die Aufz\u00e4hlung erl\u00e4utert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erl\u00e4utert die genannten Punkte ausf\u00fchrlich.<\/p><p>Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsfl\u00fcchtlingen aus der Ukraine ver\u00f6ffentlicht.<\/p><ol><li>Unterbringung von Kriegsfl\u00fcchtlingen aus der <br \/>Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG<\/li><li>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zu Billigkeitsma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsfl\u00fcchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)<\/li><\/ol><h3>F\u00fcr statische Berechnungen eines Statikers keine Steuererm\u00e4\u00dfigung<\/h3><p>F\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen erm\u00e4\u00dfigt sich die tarifliche Einkommen-steuer auf Antrag um 20 %. Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachst\u00fctzen beauftragt. Nach Einsch\u00e4tzung des Handwerksbetriebs war f\u00fcr die fachgerechte Ausf\u00fchrung dieser Arbeiten zun\u00e4chst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgef\u00fchrt wurde. Neben der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Handwerkerleistung (Dachst\u00fctzenaustausch) beantragten die Kl\u00e4ger diese auch f\u00fcr die Leistung des Statikers.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, die <br \/>Steuererm\u00e4\u00dfigung k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden, da ein Statiker grunds\u00e4tzlich nicht handwerklich t\u00e4tig sei. Er erbringe ausschlie\u00dflich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen \u00dcberpr\u00fcfung von Bau-werken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Handwerkerleistungen k\u00f6nne die Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht gest\u00fctzt werden, denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke f\u00fchre nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.<\/p><h3>Unwettersch\u00e4den steuerlich geltend machen<\/h3><p>Durch Sturm oder Unwetter entstandene Sch\u00e4den k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden.<\/p><p>Es m\u00fcssen alle Versicherungsm\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft worden sein. Eigenes Verschulden, Schaden-ersatzanspr\u00fcche und Erstattungsm\u00f6glichkeiten d\u00fcrfen nicht vorliegen. Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln, d. h. steuerlich beg\u00fcnstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenst\u00e4nden. Dazu geh\u00f6ren Wohnung, M\u00f6bel, Hausrat und Kleidung.<\/p><p>Es muss ein unabwendbares Ereignis stattgefunden haben. Es muss sich um ein pl\u00f6tzliches und \u00fcber-<br \/>raschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu geh\u00f6ren <br \/>z. B. Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, <br \/>Orkan, Erdrutsch, ein pl\u00f6tzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserr\u00fcckstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen z\u00e4hlt ein allm\u00e4hlicher Grundwasseranstieg wegen h\u00f6herer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.<\/p><p>Von der Summe der gesamten au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen allgemeiner Art, die in der Einkommen-<br \/>steuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden, zieht das <br \/>Finanzamt automatisch die sog. zumutbare Belastung ab. Die H\u00f6he der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.<\/p><h3>Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen<\/h3><p>Gewinne, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen erzielt werden, sind bei Vorliegen eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts einkommensteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht K\u00f6ln im nachfolgenden Fall.<\/p><p>Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte zu Beginn des Jahres 2017 \u00fcber zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zun\u00e4chst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und ver\u00e4u\u00dferte diese noch im gleichen Jahr. F\u00fcr die Abwicklung der Gesch\u00e4fte hatte der Kl\u00e4ger \u00fcber digitale Handelsplattformen entweder Kaufvertr\u00e4ge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschvertr\u00e4ge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte den aus der Ver\u00e4u\u00dferung erzielten Gewinn von rund 3,4 Mio. Euro in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Das Finanzamt setzte die Einkommen-steuer erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Der Kl\u00e4ger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus Kryptow\u00e4hrungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Versto\u00df gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher d\u00fcrften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im \u00dcbrigen fehle es bei Kryptow\u00e4hrungen an der erforderlichen Ver\u00e4u\u00dferung eines &#8222;Wirtschaftsguts&#8220;. Das Finanz-<br \/>gericht K\u00f6ln wies die Klage ab.<\/p><h3>Insolvenzverwalterverg\u00fctung als au\u00dfergew\u00f6hn-<br \/>liche Belastung?<\/h3><p>Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung ist beim Insolvenzschuldner nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Zwar sei die Insolvenzverwalterverg\u00fctung aus dem Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners geleistet worden. Damit stelle sich die Leistung der Insolvenzverwalterverg\u00fctung als &#8222;Aufwendung&#8220; des Insolvenzschuldners dar. Der Insolvenzschuldner sei hierdurch auch in dem f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 33 EStG erforderlichen Sinne belastet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass ihm nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn von der Restschuldbefreiung werden nur Insolvenzforderungen, nicht jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten erfasst.<\/p><p>Die streitigen Aufwendungen seien jedoch mangels Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit nicht steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die \u00dcberschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randph\u00e4nomen. Daher seien Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten nat\u00fcrlichen &#8211; unternehmerisch t\u00e4tigen &#8211; Personen <br \/>(Privatpersonen) keineswegs un\u00fcblich.<\/p><h3>Betrieb einer Reithalle &#8211; Liebhaberei?<\/h3><p>Fehlt beim Betrieb einer Reithalle die Gewinnerzielungsabsicht, ist lt. einer Entscheidung des Finanz-<br \/>gerichts M\u00fcnster von &#8222;Liebhaberei&#8220; auszugehen.<\/p><p>Der Kl\u00e4gerin fehlte im Streitzeitraum eine Gewinn-<br \/>erzielungsabsicht bei dem Betrieb der Reithalle. Die Kl\u00e4gerin habe zumindest in den Streitjahren ihre verlustbringende T\u00e4tigkeit aus im Bereich ihrer Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen ausge\u00fcbt. F\u00fcr die Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren die verlustbringende T\u00e4tigkeit aus im Bereich ihrer Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen ausge\u00fcbt habe, seien nicht nur die langj\u00e4hrigen Verluste der Kl\u00e4gerin relevant, sondern auch ihre fehlenden Reaktionen auf diese Verluste. Denn der Betrieb der Reithalle sei in dem von der Kl\u00e4gerin vorgesehenen Umfang nicht von vornherein in der N\u00e4he des Hobbybereichs anzusiedeln. Als ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass im Streitfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der verlustbringenden T\u00e4tigkeit bestimmend waren, w\u00fcrdigt das Gericht die M\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin, hierdurch Steuern zu sparen.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Ohne Businessplan sollte keine Reithalle betrieben werden. Kalkulationen \u00fcber mehrere Perioden sind zwingend. Optimierungsversuche sind zu dokumentieren.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Zahlungen zur Wiederauff\u00fcllung einer Renten-<br \/>anwartschaft einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen?<\/h3><p>Wenn ein Steuerpflichtiger nach der Scheidung eine Zahlung leistet, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauff\u00fcllt, um den Zufluss seiner Alterseink\u00fcnfte in ungeschm\u00e4lerter H\u00f6he zu sichern, handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauff\u00fcllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i. S. des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Im Hinblick auf (sp\u00e4tere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheide das Einkommensteuergesetz ausschlie\u00dflich zwischen der Ebene der Beitr\u00e4ge und der Ebene der Leistungen. Daher stelle jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine im Einkommensteuergesetz genannte Einrichtung f\u00fcr Zwecke der <br \/>Basisversorgung erbracht werde, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.<\/p><h3>Zweitwohnung am gleichen Besch\u00e4ftigungsort &#8211; Keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung<\/h3><p>Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt f\u00fchrt und auch der vorhandene \u201eeigene Hausstand\u201d am Besch\u00e4ftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach t\u00e4glich seine schwer erkrankte (hier: Parkinson) Ehefrau pflegen und medizinisch unterst\u00fctzen will und deswegen am Arbeitsort neben der bei Nutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel ca. 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsst\u00e4tte entfernten Hauptwohnung in unmittelbarer N\u00e4he zur Arbeitsst\u00e4tte eine weitere Wohnung anmietet, um bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine Ehefrau unterst\u00fctzen zu k\u00f6nnen und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren zu k\u00f6nnen. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.<\/p><p>Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken diene, komme es auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht mehr an. Die Aufwendungen f\u00fcr die Anmietung der zweiten Wohnung seien auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation diene, keine gezielte therapeutische Ma\u00dfnahme darstelle und insofern auch nicht medizinisch indiziert sei. Das gelte auch dann, wenn die Ehegattin eine Dauerinfusion mittels einer Minipumpe ben\u00f6tige, die Nadel hierzu t\u00e4glich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe bef\u00fcllt werden m\u00fcsse und die Ehegattin das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen k\u00f6nne.<\/p><h3>Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags<\/h3><p>Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine w\u00f6chentliche Arbeitszeit auf die H\u00e4lfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. So entschied das Finanzgericht K\u00f6ln.<\/p><p>Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz sei, dass die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen gem. \u00a7 2 AltTZG erf\u00fcllt seien, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im <br \/>Ruhestand befinde. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz m\u00fcssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, f\u00fcr den sie geleistet werden.<\/p><h2>Lohnsteuer<\/h2><h3>Erstattung von Parkgeb\u00fchren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn<\/h3><p>Die Erstattung von Parkgeb\u00fchren an Arbeitnehmer f\u00fchrt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind.<\/p><p>Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkm\u00f6glichkeiten ein p\u00fcnktliches Erscheinen der Besch\u00e4ftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf beg\u00fcnstigen, erfolgt die \u00dcbernahme der Parkkosten dennoch nicht im \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen h\u00e4tten. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht.<\/p><h2>Erbschaftsteuer<\/h2><h3>Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?<\/h3><p>Die Bezahlung von Steuerschulden durch \u00dcbertragung von Kunstgegenst\u00e4nden auf das zust\u00e4ndige Bundesland, das einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid erlassen hat, ist m\u00f6glich. Diese Art der Steuerzahlung ist seit 1990 in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie wird aber nicht sehr h\u00e4ufig praktiziert, was wohl mit der Schwierigkeit von Wertbemessungen der Kunstwerke zusammenh\u00e4ngt, die statt Geld angenommen werden sollen. Diese Form der Bezahlung der Steuern ist nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer m\u00f6glich. Diese Steuer flie\u00dft nur dem jeweiligen Bundesland zu und das Land bekommt dann auch den Kunstgegenstand. Bei den hierf\u00fcr zugelassenen Gegenst\u00e4nden handelt es sich um Kunstgegenst\u00e4nde, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archive.<\/p><p>Die Auslegung dieser Begriffe kann nat\u00fcrlich durchaus strittig sein. Folgt man in der Begriffsbestimmung der &#8211; auch f\u00fcr andere Zwecke &#8211; ergangenen Rechtsprechung der obersten Gerichte, dann fallen im Einzelnen darunter Gem\u00e4lde, Skulpturen, Gegenst\u00e4nde aus Silber und Gold, M\u00fcnzen, Edelsteine, M\u00f6bel, Porzellan-<br \/>gegenst\u00e4nde und sogar Krippen und Bildteppiche.<\/p><p>Nun kann ein Erbe aber nicht mit seinen wertvollen Gegenst\u00e4nden bei der Steuerkasse des Finanzamtes vorstellig werden und zur Begleichung seiner Erbschaftsteuer-Schuld gegen eine entsprechende Quittung die Sachen dort abladen. Die Verrechnung mit der Steuerschuld erfolgt mittels eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Steuerschuldner und dem zust\u00e4ndigen Bundesland. Das Land wird die angebotenen Gegenst\u00e4nde nur nach vorheriger Begutachtung durch eine daf\u00fcr geeignete landeseigene Beh\u00f6rde (z. B. Museum, Bibliothek, \u00f6ffentliche Sammlung) und bei einem \u00f6ffentlichen Interesse an den Gegenst\u00e4nden annehmen. Die im Bundesland f\u00fcr Kultur zust\u00e4ndige oberste Beh\u00f6rde (Kultusministerium, Senator f\u00fcr Kultur und Wissen) muss dem Ankauf zustimmen.<\/p><p>Die Kunstgegenst\u00e4nde m\u00fcssen nicht aus dem Erbe stammen, in der Regel wird dies aber der Fall sein. Dann sollte der Erbe\/die Erben aber bereits bei Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung Folgendes bedenken. Wird dort der Wert des Gegenstandes im Interesse an einer m\u00f6glichst niedrigen Steuerbelastung m\u00f6glichst niedrig angesetzt, dann wird das Land bei der Verrechnung mit der Steuerschuld &#8211; die sich ja aus vielen anderen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden ergeben kann &#8211; keinen h\u00f6heren Wert akzeptieren. Der Wert der Kunstgegenst\u00e4nde wird i. d. R. ein gro\u00dfer Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien sein. Nach dem Gesetz ist als \u201eAnnahmewert\u201c der gemeine Wert anzusetzen, dieser gilt aber auch f\u00fcr die Erbschaftsteuerfestsetzung. Wo dieser Wert aber in der Praxis anzusiedeln ist, dar\u00fcber kann man auch zwischen Kunstfachleuten ausdauernd streiten!<\/p><h2>Arbeitsrecht<\/h2><h3>Zur Rechtswirksamkeit der K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses per WhatsApp<\/h3><p>Wenn die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses in Form eines Fotos via WhatsApp \u00fcbermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen.<\/p><p>Das Landesarbeitsgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose K\u00fcndigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis versto\u00dfe. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erf\u00fcllt, wenn das K\u00fcndigungsschreiben vom Arbeitgeber <br \/>eigenh\u00e4ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde m\u00fcsse dem Empf\u00e4nger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Besch\u00e4ftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die K\u00fcndigung nicht per Post zustellen konnte, lie\u00df das Gericht nicht gelten.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Mai 2022 Einkommensteuer Billigkeitsregelungen: Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein &#8222;Schreiben&#8220; zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgef\u00fchrt werden. 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