{"id":1163,"date":"2022-05-24T17:31:52","date_gmt":"2022-05-24T15:31:52","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1163"},"modified":"2022-05-24T17:34:45","modified_gmt":"2022-05-24T15:34:45","slug":"juni-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juni-2022\/","title":{"rendered":"Juni 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1163\" class=\"elementor elementor-1163\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juni 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Transparenzregister<\/h2><h3>Wegfall der Mitteilungsfiktion<\/h3><p>Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber f\u00fcr Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, \u00dcbergangsfristen normiert.<\/p><p>Demnach m\u00fcssen<\/p><ul><li>Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesell-schaften auf Aktien bis sp\u00e4testens 31.03.2022,<\/li><li>Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, Genos-senschaften, europ\u00e4ische Genossenschaften oder Partnerschaften bis <strong>sp\u00e4testens<\/strong> <strong>06.2022<\/strong> und<\/li><li>alle anderen Mitteilungspflichtigen bis sp\u00e4testens 31.12.2022<\/li><\/ul><p>ihre Mitteilung vornehmen.<\/p><p>Achtung: Gem\u00e4\u00df den Nebenbestimmungen bei gew\u00e4hrten Coronahilfen sind die tats\u00e4chlichen Eigent\u00fcmerverh\u00e4ltnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis sp\u00e4testens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erf\u00fcllen.<\/p><p>Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die \u00dcberbr\u00fcckungshilfen in voller H\u00f6he zur\u00fcckzuzahlen.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Leider wurde in der Mandanten-Monatsinformation Januar 2022 auf Seite 5 im Beitrag \u201eDas Transparenzregister &#8211; Ab sofort ein Vollregister\u201c bei der \u00dcbergangsfrist f\u00fcr GmbHs, Genossenschaften, euro-<br \/>p\u00e4ische Genossenschaften oder Partnerschaften ein falsches Datum mit 30.07.2022 statt 30.06.2022 angegeben. Wir bitten daf\u00fcr um Entschuldigung.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>K\u00fcrzere Abschreibungsdauer f\u00fcr technische Ausstattung bei PC und Co.<\/h3><p>Computerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter zwar \u00fcber die Nutzungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundes-<br \/>finanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben ver\u00f6ffentlicht, nach dem eine einj\u00e4hrige Nutzungsdauer f\u00fcr Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktualisiert. Es h\u00e4lt zwar am grunds\u00e4tzlichen Ansatz einer einj\u00e4hrigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern handelt. Au\u00dferdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einj\u00e4hrigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.<\/p><p>Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 Euro f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcberschreitet. Auch bei einer grunds\u00e4tzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass<\/p><ul><li>die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt,<\/li><li>die Wirtschaftsg\u00fcter in das Bestandsverzeichnis f\u00fcr das Anlageverm\u00f6gen aufzunehmen sind,<\/li><li>der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und<\/li><li>die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden m\u00f6glich ist.<\/li><\/ul><p>Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einj\u00e4hrigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller H\u00f6he vorgenommen wird. Die Regelung findet auch f\u00fcr sog. \u00dcberschusseink\u00fcnfte (z. B. Vermietungseink\u00fcnfte oder Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit) Anwendung.<\/p><h3>Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen<\/h3><p>Wer auf dem Weg zur Arbeit an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, kann mit Hilfe der Pendlerpauschale steuerliche Vorteile nutzen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob man das Kfz selbst f\u00e4hrt. Allerdings ist es sinnvoll, sich innerhalb von Fahrgemeinschaften mit dem Fahren abzuwechseln, denn Mitfahrer d\u00fcrfen nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrerinnen und Fahrer dagegen, die ihr eigenes Auto nutzen, k\u00f6nnen die Pendlerpauschale ohne Einschr\u00e4nkung absetzen.<\/p><p>Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Kilometer nur den k\u00fcrzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsg\u00fcnstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner k\u00f6nnen ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.<\/p><h3>F\u00fcr zusammengeballte \u00dcberstundenverg\u00fctungen erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz<\/h3><p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang \u00dcberstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kl\u00e4ger die \u00dcberstunden in einer Summe verg\u00fctet. Das Finanzamt unterwarf die \u00dcberstundenverg\u00fctung dem normalen Einkommensteuertarif.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des Kl\u00e4gers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den erm\u00e4\u00dfigten Steuertarif an. Er stellte klar, dass die Tariferm\u00e4\u00dfigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen &#8211; hier in Form der \u00dcberstundenverg\u00fctungen &#8211; Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Verg\u00fctung f\u00fcr einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten veranlagungszeitraum\u00fcbergreifend geleistet worden sei.<\/p><p>Mit steigendem Einkommen erh\u00f6ht sich die Einkommensteuer progressiv. Wenn Verg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt werden, f\u00fchrt der Progressions-<br \/>effekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Verg\u00fctung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit bezieht, die sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasst.<\/p><h3>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten \u201eGartenhauses\u201c unterliegt nicht der Einkommensteuer<\/h3><p>Werden Grundst\u00fccke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung ver\u00e4u\u00dfert, unterliegt der dabei erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes \u201eGartenhaus\u201c baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Im Streitfall ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundst\u00fccke, die in einem Kleingartengel\u00e4nde liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes \u201eGartenhaus\u201c befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinn &#8211; ebenso wie das Finanzgericht &#8211; der Einkommensteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten.<\/p><h3>Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung<\/h3><p>Der Kl\u00e4ger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht vollj\u00e4hrig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterj\u00e4hrig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung beantragte der Kl\u00e4ger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende sowie den Erh\u00f6hungsbetrag f\u00fcr ein weiteres Kind anteilig f\u00fcr das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommen-steuer veranlagt. Das Finanzamt gew\u00e4hrte den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende jedoch nicht.<\/p><p>Der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gew\u00e4hrt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><h3>Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten<\/h3><p>Renovierungskosten, die nach dem tats\u00e4chlichen Auszug des Mieters get\u00e4tigt werden, k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung get\u00e4tigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.<\/p><p>Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt k\u00fcnftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelm\u00e4\u00dfig ein Abzug als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelm\u00e4\u00dfig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollst\u00e4ndig von der Tatsache \u00fcberlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zuk\u00fcnftig selbst nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p><h3>Aufwendungen f\u00fcr h\u00e4usliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin<\/h3><p>Im Streitfall ging es um eine Flugbegleiterin, die Aufwendungen in H\u00f6he von 1.250 Euro f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer geltend machte. Das Arbeitszimmer sei f\u00fcr die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungst\u00e4tigkeiten erforderlich, da ihr f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. F\u00fcr die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung. Das Finanzgericht war der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am K\u00fcchentisch) h\u00e4tten ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p><p>Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher H\u00f6he Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehbar seien. Das Gesetz typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers f\u00fcr die F\u00e4lle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Bet\u00e4tigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu \u00fcberpr\u00fcfenden Voraussetzung f\u00fcr den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, f\u00fcr die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (z. B. am K\u00fcchentisch, im Esszimmer) h\u00e4tte erledigen k\u00f6nnen, sei nach Ansicht des Gerichts deshalb unerheblich.<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Umsatzsteuer f\u00fcr &#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land in einem Online-Spiel?<\/h3><p>Im Gegensatz zur spielinternen &#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begr\u00fcndet der Umtausch einer Spielw\u00e4hrung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall \u00fcber eine von der Spielbetreiberin verwaltete B\u00f6rse) eine steuerbare Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Strittig war, ob \u201eVermietungserl\u00f6se\u201c eines Inl\u00e4nders aus der Vermietung von virtuellem Land im Rahmen eines Online-Spiels in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Ausgangspunkt dieser Vermietungen war die Teilnahme eines Internet-H\u00e4ndlers f\u00fcr Waren aller Art an einem Computer-Spiel \u201eProgramm A\u201c eines in den USA ans\u00e4ssigen Spielebetreibers. Dieser Betreiber stellte den Spielern eine virtuelle Welt auf dem Computer zur Verf\u00fcgung, in der die Spieler mit ihren \u201eAvataren\u201c sozial interagieren k\u00f6nnen. So k\u00f6nnen die Spieler u. a. auch Gegenst\u00e4nde der Weltsimulation verkaufen oder vermieten. Das Recht zur Teilnahme an dieser Spielwelt gew\u00e4hren sog. C-Dollars, die zu Beginn des Spiels gegen Zahlung in US-Dollar oder Bitcoins erworben werden m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger in diesem Verfahren hatte mit den C-Dollars im virtuellen Programm Land erworben und gegen Zahlung von C-Dollars an andere Spieler vermietet. Die dadurch und durch andere Aktivit\u00e4ten angesammelten C-Dollars konnten \u00fcber eine vom Spielebetreiber unterhaltene B\u00f6rse an Mitspieler ver\u00e4u\u00dfert werden und danach an den Spieler ausgezahlt werden. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Vermietung als steuerbarer Umsatz anzusetzen war, der auch nicht steuerbefreit werden konnte, weil kein tats\u00e4chliches Grundst\u00fcck vermietet wurde.<\/p><h3>Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen<\/h3><p>Sportvereine k\u00f6nnen sich gegen\u00fcber einer aus dem na-<br \/>tionalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.<\/p><p>Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Verg\u00fctung erbringen.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Es bleibt also dabei, dass wenn gem\u00e4\u00df 1.4. UStAE (Zu \u00a7 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeitr\u00e4ge zur Erf\u00fcllung ihrer, den Gesamtbelangen s\u00e4mtlicher Mitglieder dienenden satzungsgem\u00e4\u00dfen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erf\u00fcllung dieser Aufgaben zu erm\u00f6glichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>Sie ist aber f\u00fcr die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Ma\u00dfgeblich ist \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beach-ten. Handelt es sich bei einem Sportverein mangels Gemeinn\u00fctzigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinn\u00fctzigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben.<\/p><p>Daher ist bei derartigen Leistungen ist fortan stets zu pr\u00fcfen, ob Gemeinn\u00fctzigkeit entsprechend der <br \/>\u00a7\u00a7 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h2>Gewerbesteuer<\/h2><h3>Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuer-<br \/>zerlegung?<\/h3><p>Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den St\u00e4dten und Gemeinden zu. diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag betr\u00e4gt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tats\u00e4chlich niedrigste Satz f\u00fcr St\u00e4dte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der H\u00f6chstsatz wird in M\u00fclheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebes\u00e4tze liegt bei rd. 450 %.<\/p><p>Im Gewerbesteuergesetz sind daf\u00fcr folgende Regelungen enthalten:<\/p><ul><li>Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsst\u00e4tte des Unternehmens, erh\u00e4lt diese Gemeinde die Steuer.<\/li><li>Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsst\u00e4tten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte, die sich \u00fcber das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.<\/li><li>Ma\u00dfstab f\u00fcr diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsl\u00f6hne.<\/li><\/ul><p>Als Betriebsst\u00e4tte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (\u00a7 12 AO). Dazu z\u00e4hlen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde l\u00e4nger als sechs Monate andauern.<\/p><p>Die Arbeitsl\u00f6hne je Betriebsst\u00e4tte sind f\u00fcr die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:<\/p><ul><li>Betr\u00e4ge \u00fcber 50.000 Euro j\u00e4hrlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn<\/li><li>Verg\u00fctungen an Auszubildende aller Art z\u00e4hlen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn<\/li><li>Die T\u00e4tigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit j\u00e4hrlich 25.000 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsst\u00e4tten nach den T\u00e4tigkeitszeiten aufzuteilen.<\/li><\/ul><p>Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erkl\u00e4rung vom Finanzamt des Sitzes der Gesch\u00e4ftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung f\u00fcr eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht ber\u00fccksichtigt, dieser Anteil wird der Gesch\u00e4ftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchf\u00fchrung der Zerlegung durch das Finanzamt der Gesch\u00e4ftsleitung bekommt das Unternehmen dar\u00fcber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden \u00fcber ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.<\/p><h2>Grunderwerbsteuer<\/h2><h3>Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung<\/h3><p>Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegr\u00fcndete, ihm als Alleingesellschafter geh\u00f6rende GmbH \u00fcbergeht. So entschied das S\u00e4chsische Finanzgericht.<\/p><p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6a GrEStG wird f\u00fcr einen steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. \u00a7 6a Satz 1 GrEStG gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt sind.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juni 2022 Transparenzregister Wegfall der Mitteilungsfiktion Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber f\u00fcr Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, \u00dcbergangsfristen normiert. Demnach m\u00fcssen Aktiengesellschaften, SE [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1163","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1163","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1163"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1163\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1169,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1163\/revisions\/1169"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1163"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}