{"id":1177,"date":"2022-07-26T07:34:34","date_gmt":"2022-07-26T05:34:34","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1177"},"modified":"2022-07-26T07:35:26","modified_gmt":"2022-07-26T05:35:26","slug":"august-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/august-2022\/","title":{"rendered":"August 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1177\" class=\"elementor elementor-1177\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - August 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Vermietung<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung best\u00e4tigt, dass die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht als das subjektive Tatbestandsmerkmal bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung angesehen wird.<\/p><p>Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, w\u00e4hrend die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinn-<br \/>erzielungsabsicht gem. dem Einkommensteuergesetz eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Verm\u00f6gensebene) als die \u00dcberschusserzielungsabsicht habe. Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungst\u00e4tigkeit typisierend vom Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Vermieter\/Steuerpflichtige tats\u00e4chlich einen Total\u00fcberschuss erziele, sei unerheblich, denn zu einer dies \u00fcberpr\u00fcfenden Prognose komme es nicht.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Zur Abgrenzung der dauerhaften Vermietung von Liebhaberei ist es notwendig, dass die Absicht besteht, einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen.<\/p><p>Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht ist in der Regel stets objektbezogen zu pr\u00fcfen. Die Pr\u00fcfung kann zu jeder Zeit (vorher, w\u00e4hrend oder nach einer Vermietungsphase) anstehen.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>Demgegen\u00fcber gelte bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht. Hier m\u00fcsse im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen. Der Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen. Weiter-<br \/>gehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (vor\u00fcbergehenden) Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcssen, seien nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p><h3>F\u00e4lligkeitserfordernis bei der Zehn-Tages-Regelung<\/h3><p>Im Streitfall ermittelte der Kl\u00e4ger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Monate Mai bis Juli 2017 zahlte er versp\u00e4tet (erst am 09.01.2018), machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe f\u00fcr das Streitjahr 2017 geltend. Das beklagte Finanzamt gew\u00e4hrte den Abzug nicht. Es meinte, es l\u00e4gen keine regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017\/2018, sondern weitaus fr\u00fcher f\u00e4llig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof wies die Revision zur\u00fcck. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben. Des Weiteren habe der Kl\u00e4ger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen m\u00fcsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugeh\u00f6rigkeit f\u00e4llig geworden sei.<\/p><h3>Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten<\/h3><p>Nach dem Einkommensteuergesetz sind grunds\u00e4tzlich Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer sowie die Kosten f\u00fcr dessen Ausstattung abzugsf\u00e4hig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Dieses Arbeitszimmer muss daf\u00fcr mit den notwendigen M\u00f6beln\/Einrichtungsgegenst\u00e4nden ausgestattet sein. Das m\u00fcssen aber nicht nur B\u00fcrom\u00f6bel sein, der Bundesfinanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikp\u00e4dagogin im h\u00e4uslichen Ein-<br \/>familienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt f\u00fcr den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers. Die Nutzung muss aber ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich beruflich erfolgen. F\u00fcr ein nach diesen Grunds\u00e4tzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf j\u00e4hrlich 1.250 Euro begrenzt. Ein dar\u00fcber hinausgehender Abzug ist nur m\u00f6glich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, k\u00f6nnen s\u00e4mtliche Aufwendungen ohne die H\u00f6chstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angeh\u00f6rige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche T\u00e4tigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausge\u00fcbt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht.<\/p><p>Seit Beginn der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbetr\u00e4gen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr die h\u00e4usliche T\u00e4tigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, h\u00f6chstens 600 Euro p. a. eingef\u00fchrt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr diese Kosten braucht kein separates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Neben der Homeoffice-Pauschale k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsmittel (z. B. die Kosten f\u00fcr einen Schreibtisch, ein B\u00fccherregal oder einen PC) zus\u00e4tzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Die Folgen des \u201eAbf\u00e4rbens\u201c im Steuerrecht<\/h3><p>Verschiedene Situationen bzw. Entwicklungen des realen Lebens k\u00f6nnen ungewollte steuerliche Folgen herbeirufen. Dazu z\u00e4hlt z. B. das \u201eAbf\u00e4rben\u201c. Dies passiert im Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsg\u00fcter (in der Regel Geb\u00e4ude oder Grundst\u00fccke) einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit oder ohne Miet-\/Pachtzahlung zur Nutzung \u00fcberlassen werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengengesellschaft auch Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft sind. Bei dieser Konstellation erzielt die Personengesellschaft keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (Grundfall), sondern Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Diese Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie geht auf eine Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs aus 1971 (Az. GrS 2\/71) zur\u00fcck.<\/p><p>Aber nicht nur die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung an die beherrschte Kapitalgesellschaft sind davon betroffen, sondern alle Eink\u00fcnfte dieser Personengengesellschaft, wie z. B. die Vermietung an fremde Mieter oder Zinseink\u00fcnfte bzw. Dividenden. Das ist dann die eingangs erw\u00e4hnte \u201eAbf\u00e4rbung\u201c.<\/p><p>Diese Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte hat viele Folgewirkungen. Zun\u00e4chst f\u00fchrt sie zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft. Weiterhin sind auch s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe oder Entnahmen von Grundst\u00fccken oder sonstigem Verm\u00f6gen aus der Personengesellschaft unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Anschaffung steuerpflichtig (die 10-Jahres-Frist gilt nicht!). Bei \u00dcberschreiten der Buchf\u00fchrungsgrenzen gem. \u00a7 141 AO muss der Gewinn durch Bilanzierung mittels einer kaufm\u00e4nnischen Buchf\u00fchrung ermittelt werden. Schlie\u00dflich unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung nach den \u00a7\u00a7 193 ff. AO.<\/p><p>Besonders unangenehm, da teuer, k\u00f6nnen die steuerlichen Folgen dann werden, wenn die beschriebene Betriebsaufspaltung ungeplant endet. Dies kann z. B. durch Anteilsver\u00e4nderungen bei Schenkung oder durch einen Erbanfall passieren. F\u00e4llt die Beherrschung weg, hat dies zwingend die Beendigung der Betriebsaufspaltung zur Folge. Die Mitunternehmeranteile werden zum Privatverm\u00f6gen mit der Folge einer Entnahmebesteuerung des Verm\u00f6gens aus der Personengesellschaft zum gemeinen Wert. S\u00e4mtliche stillen Reserven werden dabei steuerlich erfasst und der Besteuerung zugef\u00fchrt, ohne dass den Gesellschaftern durch diesen Vorgang Liquidit\u00e4t zuflie\u00dft.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Mit Entstehung der Betriebsaufspaltung werden die Gesch\u00e4ftsanteile der Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen des entsprechenden Mitunternehmers.<\/p><p>Kommt es zu der oben dargestellten ungewollten Beendigung, m\u00fcssen auch diese Anteile mit dem gemeinen Wert ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p><p>Die Ausf\u00fchrungen zur Betriebsaufspaltung gelten auch bei einem Steuerpflichtigen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Auch dann kommt es zu den steuerlichen Wirkungen wie oben beschrieben.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Leistungen eines Museumsf\u00fchrers k\u00f6nnen umsatzsteuerbefreit sein<\/h3><p>Der Kl\u00e4ger ist als G\u00e4stef\u00fchrer in einem Museum t\u00e4tig, das ausschlie\u00dflich \u00fcber Gruppenf\u00fchrungen begehbar ist. Auftraggeber des Kl\u00e4gers ist eine gemeinn\u00fctzige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Ums\u00e4tze an die Museumsbesucher erbringt. Die zust\u00e4ndige Bezirksregierung hat dem Kl\u00e4ger bescheinigt, dass er als Museumsf\u00fchrer die gleichen kulturellen Aufgaben erf\u00fcllt wie vergleichbare Einrichtungen in \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers trotzdem umsatzsteuerpflichtig seien.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte, dass Ums\u00e4tze der staatlichen Museen sowie \u201egleichartiger Einrichtungen\u201c anderer Unternehmer steuerfrei seien, wenn die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde sowohl Museum als auch Museumsf\u00fchrer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erf\u00fcllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen auch die F\u00fchrung der G\u00e4ste geh\u00f6re. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringe, d\u00fcrfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Allerdings sei auch klar, dass die Leistungen anderer selbstst\u00e4ndiger Subunternehmer des Museums, die \u00fcber keine entsprechende Bescheinigung verf\u00fcgen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.<\/p><h3>Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeink\u00e4ufen m\u00f6glich<\/h3><p>Das Finanzgericht M\u00fcnster entschied, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeink\u00e4ufen nicht m\u00f6glich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.<\/p><p>Die Kl\u00e4gerin betrieb einen Kiosk. Bei einer bei einer Lieferantin durchgef\u00fchrten Steuerfahndungspr\u00fcfung wurde festgestellt, dass diese der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung zu beziehen. Daraufhin f\u00fchrte eine bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass sie Eingangsums\u00e4tze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsums\u00e4tze nicht in ihrer Buchf\u00fchrung erfasst hatte. Das beklagte Finanzamt sch\u00e4tzte die Ums\u00e4tze bei der Kl\u00e4gerin hinzu, gew\u00e4hrte aber mangels Rechnungen keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeink\u00e4ufe.<\/p><h3>Umsatzsteuer f\u00fcr bei \u00dcberlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenem Kartenpfand?<\/h3><p>Fraglich war, ob ein sog. Kartenpfand f\u00fcr den Erwerb einer elektronischen Zahlungskarte eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt oder ob es sich um eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung handelt. Wenn die Qualifikation als Schadensersatz verneint werde, stelle die \u00dcberlassung der Zahlungskarte dann eine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln dar bzw. handele es sich um eine Nebenleistung zu den steuerfreien Ums\u00e4tzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder den steuerfreien Ums\u00e4tzen im Zahlungsverkehr?<\/p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems f\u00fcr die \u00dcberlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenr\u00fcckgabe aufl\u00f6send bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die als Umsatz im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die \u00dcbertragung von Geldern vornimmt.<\/p><h2>Erbschaftsteuer<\/h2><h3>Freibetr\u00e4ge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften<\/h3><p>Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Nacherben auf Antrag f\u00fcr alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt nur ein Freibetrag zu.<\/p><p>Im Streitfall verstarben der Gro\u00dfvater und die Gro\u00dfmutter der Kl\u00e4ger. Die Gro\u00dfeltern hatten die Tante der Kl\u00e4ger als Vorerbin und auf deren Tod u. a. die Kl\u00e4ger als Nacherben eingesetzt. Im Jahr 2015 verstarb die Tante und wurde ihrerseits u. a. durch die Kl\u00e4ger als Miterben beerbt. Der Vater der Kl\u00e4ger war bereits vor der Vorerbin verstorben. In der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung stellten die Kl\u00e4ger Antr\u00e4ge, der Versteuerung der Nacherbf\u00e4lle ihr Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu den Gro\u00dfeltern zugrunde zu legen. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte in den Erbschaftsteuerbescheiden gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern Freibetr\u00e4ge i. H. v. 400.000 Euro pro Erben.<\/p><h2>Gewerbesteuer<\/h2><h3>Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbe-<br \/>treibenden Mieter umgelegten Grundsteuer<\/h3><p>F\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.<\/p><p>Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgeb\u00e4ude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete geh\u00f6re und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Finanzbeh\u00f6rde Recht. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu geh\u00f6ren auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen w\u00e4ren, aber vertraglich vom Mieter \u00fcbernommen werden. Ein derartiger Fall liege hier vor. Schuldner der Grundsteuer sei der Eigent\u00fcmer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich k\u00f6nne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter \u00fcberw\u00e4lzt werden. Sie flie\u00dfe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen sei. Die Hinzurechnung k\u00f6nne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen \u00fcbernehme, die eigentlich vom Vermieter zu tragen w\u00e4ren und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiere.<\/p><h2>Verfahrensrecht<\/h2><h3>Hinzusch\u00e4tzung nach Au\u00dfenpr\u00fcfung bei Einzelhandelsunternehmen<\/h3><p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat entschieden, dass bez\u00fcglich einer Hinzusch\u00e4tzung keine \u00c4nderung erfolgt, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass Betriebseinnahmen nicht erkl\u00e4rt wurden.<\/p><p>Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilst\u00fcck des gesetzlichen Steuertatbestandes sein k\u00f6nnen, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausf\u00fcllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuer-liche Folge ergeben. Auch Hilfstatsachen, die einen Schluss auf das Vorliegen einer Haupttatsache, die Element des gesetzlichen Tatbestandes ist, k\u00f6nnten die \u00c4nderungsbefugnis der Finanzbeh\u00f6rde er\u00f6ffnen. Hilfstatsachen d\u00fcrften allerdings nur dann herangezogen werden, wenn sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen; blo\u00dfe Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten reichten hierf\u00fcr nicht aus. Aus dem \u201esoweit\u201c-Satz folgt weiterhin, dass eine \u00c4nderung der Besteuerungsgrundlagen nur in dem Umfang zul\u00e4ssig ist, in dem die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache urs\u00e4chlich f\u00fcr eine h\u00f6here Steuerfestsetzung ist. Die Feststellungslast f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen tr\u00e4gt die Finanzbeh\u00f6rde.<\/p><p>Die Finanzbeh\u00f6rde hat die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind. Zu sch\u00e4tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen bestehen. Dabei ist bei Unternehmern mit Gewinnerermittlung durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung zum einen die umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen zu beachten, da sie auch unmittelbar f\u00fcr das Einkommensteuergesetz wirkt. Zum anderen sind die Vorschriften \u00fcber die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung zu beachten.<\/p><h2>Arbeitsrecht<\/h2><h3>Zw\u00f6lf Euro Mindestlohn ab Oktober 2022<\/h3><p>Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung eine einmalige gesetzliche Erh\u00f6hung des Mindestlohnes auf zw\u00f6lf Euro brutto die Stunde auf den Weg gebracht. Dieses zentrale Anliegen der Bundesregierung ist nun umgesetzt und tritt zum 01.10.2022 in Kraft.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; August 2022 Einkommensteuer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Vermietung Der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung best\u00e4tigt, dass die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht als das subjektive Tatbestandsmerkmal bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung angesehen wird. Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1177","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1177","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1177"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1177\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1181,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1177\/revisions\/1181"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1177"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}