{"id":1192,"date":"2022-09-13T12:10:10","date_gmt":"2022-09-13T10:10:10","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1192"},"modified":"2022-09-13T12:11:27","modified_gmt":"2022-09-13T10:11:27","slug":"september-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/september-2022\/","title":{"rendered":"September 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1192\" class=\"elementor elementor-1192\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - September 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende<\/h3><p>Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im parit\u00e4tischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Th\u00fcringen.<\/p><p>Der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende k\u00f6nne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, stehe er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt werde.<\/p><table width=\"336\"><tbody><tr><td width=\"336\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen sich die Kunden von Tesla Motors nicht da-rauf verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge abgerechnet wird, da die Lades\u00e4ulen gegen das deutsche Eichrecht versto\u00dfen. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt. Der gesetzeswidrige Betrieb werde \u201enicht behindert und nicht sanktioniert\u201c.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzul\u00e4ssigkeit einer Aufteilung versto\u00dfen auch im Falle des Wechselmodells (bei ann\u00e4hernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen das Gleichheitsgebot.<\/p><h3>Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungs-kosten verfassungsm\u00e4\u00dfig<\/h3><p>Der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind geh\u00f6rt. So entschied das Finanzgericht Th\u00fcringen.<\/p><p>Streitig war, ob das Erfordernis der \u201eHaushalts-zugeh\u00f6rigkeit\u201d des Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p><h3>E-Lades\u00e4ulen steuermindernd geltend machen<\/h3><p>Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, k\u00f6nnen die daf\u00fcr angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachger\u00fcstete E-Lades\u00e4ulen als eigenst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter betrachtet.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Die Kosten f\u00fcr die Nachr\u00fcstung der Lades\u00e4ule k\u00f6nnen Vermieter \u00fcber die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei \u201eintelligenten Wandladestationen\u201c (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. \u00dcber diesen Zeitraum hinweg k\u00f6nnen Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.<\/p><p>Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachr\u00fcsten, k\u00f6nnen die daf\u00fcr anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. F\u00fcr die Installationskosten (ausschlie\u00dflich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in H\u00f6he von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.<\/p><h3>Nachtr\u00e4gliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10a EStG<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr eine zus\u00e4tz-liche Altersvorsorge (\u00a7 10a EStG) im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht m\u00fcsse nicht zwingend durch Abgabe der \u201eAnlage AV\u201c zur Einkommensteuererkl\u00e4rung ausge\u00fcbt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.<\/p><h3>Verluste aus sog. Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten voll abziehbar<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot f\u00fcr Termingesch\u00e4fte unterf\u00e4llt. Verluste aus Termingesch\u00e4ften unterliegen grunds\u00e4tzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie k\u00f6nnen nur sehr eingeschr\u00e4nkt mit Gewinnen aus eben solchen Gesch\u00e4ften verrechnet werden, sie mindern aber im \u00dcbrigen nicht die Bemessungsgrundlage der K\u00f6rperschaft- oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, f\u00fcr besonders riskante Gesch\u00e4fte derartige Beschr\u00e4nkungen vorzusehen.<\/p><p>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, hatte von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die M\u00f6glichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz \u00fcberproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Kl\u00e4gerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Kl\u00e4gerin Recht. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handele es sich aber um gew\u00f6hnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung \u00fcbertragen worden seien; an dem f\u00fcr ein Termingesch\u00e4ft typischen Hinausschieben des Erf\u00fcllungszeitpunkts habe es gefehlt.<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Vorsteuerabzug f\u00fcr ein B\u00fcro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Geb\u00e4ude<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof hat zum Vorsteuerabzug f\u00fcr ein B\u00fcro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Geb\u00e4ude entschieden, ob die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort &#8222;Arbeiten&#8220; ein ausreichendes Indiz f\u00fcr die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist und ob die Zuordnungsentscheidung dem zust\u00e4ndigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererkl\u00e4rung mitgeteilt werden muss.<\/p><p>F\u00fcr eine Zuordnung zum Unternehmen k\u00f6nne bei Geb\u00e4uden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert werde. So sei es z. B. dann, wenn der Unternehmer f\u00fcr seinen Ger\u00fcstbaubetrieb einen B\u00fcroraum ben\u00f6tige, er bereits in der Vergangenheit kein externes B\u00fcro, sondern einen Raum seiner Wohnung f\u00fcr sein Unternehmen verwendet habe, und er beabsichtige, dies in dem von ihm neu errichteten Geb\u00e4ude so beizubehalten.<\/p><p>F\u00fcr die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbeh\u00f6rde erforderlich. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach au\u00dfen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zuordnung vorl\u00e4gen, k\u00f6nnten diese der <br \/>Finanzbeh\u00f6rde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.<\/p><h3>Bei Erwerb einer gemischt genutzten Photo-voltaikanlage volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof hatte bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage \u00fcber die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensverm\u00f6gen zu entscheiden.<\/p><p>Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuz\u00fcglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, sei hier ein Indiz daf\u00fcr, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet habe. F\u00fcr die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbeh\u00f6rde erforderlich. L\u00e4gen innerhalb der Dokumentationsfrist nach au\u00dfen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zuordnung vor, k\u00f6nnten diese der Finanzbeh\u00f6rde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.<\/p><h2>Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/h2><h3>Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim trotz Auszug<\/h3><p>Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen. Grunds\u00e4tzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe f\u00fcr zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus \u201ezwingenden Gr\u00fcnden\u201c daran gehindert. \u201eZwingend\u201c erfasse nicht nur den Fall der Unm\u00f6glichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, gen\u00fcgten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterst\u00fctzung bed\u00fcrfe, dass nicht mehr von einer selbstst\u00e4ndigen Haushaltsf\u00fchrung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Kl\u00e4gerin das Ausma\u00df ihrer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen zu pr\u00fcfen.<\/p><h3>Schenkungen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft bei zu geringer Abfindung<\/h3><p>In vielen Gesellschaftsvertr\u00e4gen von Personen- und Kapitalgesellschaften finden sich Regelungen, die das zwangsweise Ausscheiden von Gesellschaftern zum Inhalt haben. Insbesondere bei Familiengesellschaften ist das Eintreten eines nicht zur Familie geh\u00f6renden Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmers im Todesfall eines Gesellschafters h\u00e4ufig ausgeschlossen. Dieser <br \/>Erbe\/Verm\u00e4chtnisnehmer erh\u00e4lt dann i. d. R. eine Abfindung. Damit die Kapitalbasis der Gesellschaft oder die Liquidit\u00e4t nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig verringert wird, ist in diesen F\u00e4llen die durch die Gesellschaft zu erbringende Abfindung vielfach an den Buchwert des Kapitalkontos oder einen anderen Ma\u00dfstab gekn\u00fcpft, der die Abfindung unter dem tats\u00e4chlichen Wert des Anteils h\u00e4lt.<\/p><p>In diesen F\u00e4llen kommt \u00a7 7 Abs. 7 ErbStG zur Anwendung, der f\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter eine Schenkung fingiert. Der Wert der Schenkung besteht dann in der Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Gesellschaftsanteils nach \u00a7 12 ErbStG und der gezahlten Abfindung. Der steuerliche Wert ist der gemeine Wert gem. \u00a7 11 Abs. 2 und 3 BewG. Zun\u00e4chst sieht diese Vorschrift eine Bewertung anhand von Verk\u00e4ufen an fremde Dritte vor. Dies d\u00fcrfte aber bei diesen Gesellschaften kaum vorkommen, da ja Fremde gerade ausgeschlossen werden sollen. Daher findet zur Wertermittlung das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. \u00a7\u00a7 199 bis 203 BewG Anwendung. Nach diesem Verfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag &#8211; abgeleitet aus den vergangenen 3 Jahren &#8211; mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Der auf diese Weise ermittelte Schenkungswert wird auf die verbleibenden Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer Beteiligungen verteilt. Der sich hieraus nach Abzug der anteiligen Abfindung ergebende Betrag wird fiktiv vom Gesetz als Schenkung angenommen. Auf das subjektive Bewusstsein der Unentgeltlichkeit kommt es dabei nicht an.<\/p><p>Es liegen dann eine Schenkung auf den Todesfall hinsichtlich der Abfindung und weitere Schenkungen gem. \u00a7 7 Abs. 7 ErbStG an die verbleibenden Gesellschafter vor. Diese Gesellschafter sind f\u00fcr ihren Verm\u00f6genszuwachs Schuldner der Schenkungsteuer, die Steuerklasse und Freibetr\u00e4ge richten sich nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zwischen ihnen und dem Erben\/Verm\u00e4chtnisnehmer. Letzterer haftet auch f\u00fcr die Schenkungsteuer. Die Beg\u00fcnstigten trifft die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs gem. \u00a7 30 Abs. 2 ErbStG und nach Aufforderung durch das Finanzamt auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung. Leider kann weder f\u00fcr die Abfindung noch f\u00fcr die Werterh\u00f6hung der Anteile die Beg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen in Anspruch genommen werden. Es fehlt f\u00fcr beide Schenkungen am \u00dcbergang des Betriebsverm\u00f6gens.<\/p><h2>Sonstiges<\/h2><h3>Kosten f\u00fcr die Miete von Rauchwarnmeldern<\/h3><p>Bei den Kosten f\u00fcr die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern &#8211; da sie den Kosten f\u00fcr den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind &#8211; um betriebskostenrechtlich nicht umlagef\u00e4hige Aufwendungen.<\/p><table width=\"336\"><tbody><tr><td width=\"336\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Dies ist k\u00fcnftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die Geb\u00fchren f\u00fcr die Inspektion und die Funktions-analyse der montierten Rauchwarnmelder weiterhin umgelegt werden k\u00f6nnen, da vom Urteil unber\u00fchrt.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>\u00c4nderung des Nachweisgesetzes<\/h3><p>Zum 01.08.2022 sind \u00c4nderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuh\u00e4ndigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in \u00a7 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die K\u00fcndigung und die Verg\u00fctungszusammensetzung erg\u00e4nzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, \u00dcberstunden, Abrufarbeit und die Identit\u00e4t des Versorgungstr\u00e4gers im Falle der betrieblichen Altersversorgung \u00fcber einen solchen eingef\u00fchrt. Der Versto\u00df gegen die Nachweispflichten kann nach \u00a7 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu\u00dfe von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbe-dingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bu\u00dfgeld.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p><strong>K\u00fcnstlersozialabgabe soll 2023 bei 5,0 Prozent liegen<\/strong><\/p><p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verb\u00e4ndebeteiligung zur K\u00fcnstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur K\u00fcnstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Der K\u00fcnstlersozialabgabesatz lag seit 2018 &#8211; auch w\u00e4hrend der schwierigen Phase der Corona-Pandemie &#8211; unver\u00e4ndert bei 4,2 Prozent.<\/p><h3>Eckpunkte f\u00fcr ein Inflationsausgleichsgesetz<\/h3><p>Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eckpunkte f\u00fcr ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.<\/p><p><strong>Geplante Anpassungen<\/strong><\/p><p><strong>H\u00f6herer Grundfreibetrag:<\/strong> Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. F\u00fcr 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.<\/p><p><strong>Kalte Progression ausgleichen:<\/strong> Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das hei\u00dft, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.<\/p><p><strong>Unterst\u00fctzung von Familien: <\/strong>Der Kinderfreibetrag soll schrittweise f\u00fcr jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erh\u00f6ht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.<\/p><p><strong>Anhebung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags:<\/strong> Der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag f\u00fcr 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So k\u00f6nnen mehr Kosten, die etwa f\u00fcr Berufsausbildung oder Unterhalt f\u00fcr eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zuk\u00fcnftige Anpassungen werden automatisiert.<\/p><h3>Auszahlung der Energiepreispauschale im September<\/h3><p>Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbst\u00e4tige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt \u00fcber die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Bei Selbstst\u00e4ndigen wird dies \u00fcber die Anpassung der Einkommensteuer-vorauszahlung f\u00fcr das III. Quartal 2022 realisiert. Arbeitnehmer, deren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nur fr\u00fcher oder sp\u00e4ter im Jahr bestand, k\u00f6nnen die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.<\/p><p>Das Bundesfinanzministerium hat am 20.07.2022 seine FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die f\u00fcr die betriebliche Praxis wichtigsten Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer beantwortet das BMF anhand von 27 Einzelpunkten unter Punkt VI. der FAQ-Liste.<\/p><h3>Gasumlage ab Oktober steht fest<\/h3><p>Importeure m\u00fcssen wegen der Drosselung russischer Lieferungen kurzfristig und zu hohen Preisen Ersatz beschaffen. Zweck dieser Umlage ist, diese Unternehmen zu unterst\u00fctzen, damit die W\u00e4rme- und Energieversorgung in der kommenden K\u00e4lteperiode gesichert ist. Von Oktober an wird eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben, die zu Beginn des Umlagezeitraums (ab 01.10.2022 bis 01.04.2024) bei 2,4 Cent liegt. Um die Energiekosten mindestens teilweise zu d\u00e4mpfen, soll die befristete Umlage durch weitere, zielgenaue Entlastungen f\u00fcr die B\u00fcrger und eine Verl\u00e4ngerung der Hilfsprogramme f\u00fcr die Wirtschaft flankiert werden.<\/p><p>Die von der Bundesregierung gew\u00fcnschte Ausnahme von der Mehrwertsteuer f\u00fcr die geplante Gasumlage hat die EU-Kommission ausgeschlossen. Jetzt will die Bundesregierung selbst die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % absenken, solange die Gasumlage erhoben wird.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; September 2022 Einkommensteuer Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im parit\u00e4tischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Th\u00fcringen. Der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende k\u00f6nne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. 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