{"id":1207,"date":"2022-09-26T08:43:34","date_gmt":"2022-09-26T06:43:34","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1207"},"modified":"2022-09-26T08:44:34","modified_gmt":"2022-09-26T06:44:34","slug":"oktober-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/oktober-2022\/","title":{"rendered":"Oktober 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1207\" class=\"elementor elementor-1207\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Oktober 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Bei Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme<\/h3><p>Der Kl\u00e4ger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nichtber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer sowie die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen. Er war im Streitjahr 2018 als Selbstst\u00e4ndiger t\u00e4tig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung.<\/p><p>Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbetr\u00e4ge keine durchlaufenden Posten i. S. des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.<\/p><p>Auch die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Frist zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen habe am 31. Juli 2019 geendet. Die Erkl\u00e4rung sei jedoch erst am 1. September 2020 eingegangen. Eine r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung komme nicht in Betracht. Schreiben vom 3. Februar 2021 seien beim Beklagten nicht eingegangen. Zudem sei es erst nach Festsetzung eines Zwangsgeldes zur \u00dcbersendung der geforderten Unterlagen gekommen.<\/p><h3>\u00dcberentnahmen bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechner?<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob \u00dcberentnahmen bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen \u00fcbersteigen.<\/p><p>Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG sei im Rahmen der sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung des \u00a7 4 Abs. 4a S\u00e4tze 2 und 3 EStG perioden\u00fcbergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum \u00dcberentnahmen vorliegen. \u00dcberentnahmen k\u00f6nnten auch in Gewinnermittlungszeitr\u00e4umen gegeben sein, in denen die Entnahmen geringer als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen des Gewinnermittlungszeitraums seien.<\/p><p>\u00dcberentnahmen seien bei Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnern nicht auf die H\u00f6he eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grunds\u00e4tzen vereinfacht ermittelt werde.<\/p><h2>Erbschaftsteuer<\/h2><h3>Durch Freibetr\u00e4ge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen<\/h3><p>Ehepartner und eingetragene Lebenspartner k\u00f6nnen bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder k\u00f6nnen von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro k\u00f6nnen Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Gro\u00dfeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgef\u00e4hrten.<\/p><p>Neben den pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen F\u00e4llen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser betr\u00e4gt 256.000 Euro f\u00fcr Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers. Kinder des Erblassers k\u00f6nnen, abh\u00e4ngig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. F\u00fcr Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von f\u00fcnf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen f\u00fcnf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.<\/p><p>Neben den steuerlichen Freibetr\u00e4gen und den besonderen Versorgungsfreibetr\u00e4gen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibetr\u00e4ge gew\u00e4hrt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. F\u00fcr Hausrat einschlie\u00dflich W\u00e4sche und Kleidungsst\u00fccke erh\u00e4lt ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. F\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die nicht zum Hausrat z\u00e4hlen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenst\u00e4nde, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den <br \/>Steuerklassen II oder III bekommen f\u00fcr Hausrat und Gegenst\u00e4nde insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.<\/p><p>Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gew\u00e4hrt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gew\u00e4hrt hat.<\/p><h3>Bedeutung der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaft-\/Schenkungsteuerpflicht<\/h3><p>Von einer erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaft-\/<br \/>Schenkungsteuerpflicht spricht der Gesetzgeber dann, wenn deutsche Staatsangeh\u00f6rige ihren Wohnsitz aus Deutschland in das Ausland verlegen oder als \u201eWeltenbummler\u201c keinen anderen Wohnsitz begr\u00fcnden und seitdem noch keine f\u00fcnf Jahre vergangen sind (bei Wegzug in die USA sogar zehn Jahre!). Das gilt auch dann, wenn die Person daneben noch eine andere Staatsangeh\u00f6rigkeit hat. Auch bei einer durch Schenkung oder Erbfall bedachten Person gibt es die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. Damit f\u00fchrt diese Art der Steuerpflicht bei den betroffenen Personen zur Besteuerung wie bei Inl\u00e4ndern.<\/p><p>Neben der deutschen Steuer auf eine Erbschaft\/Schenkung wird in der Regel auch eine Steuer im Wohnsitzstaat des Erblassers\/Schenkers bzw. der Erwerber anfallen. Soweit bei einem Erwerber nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Minderung der Erbschaft-\/Schenkungsteuer zur Anwendung kommt &#8211; trifft nur f\u00fcr D\u00e4nemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und die USA zu -, kann nur die auf das Auslandsverm\u00f6gen anfallende Steuer gem. \u00a7 21 Abs. 1 ErbStG anteilig angerechnet werden. Diese Anrechnung bezieht sich aber nur auf das Auslandsverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 121 BewG.<\/p><p>Die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht kann dadurch vermieden werden, dass der Schenker\/Erblasser die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit vor dem steuerpflichtigen Ereignis (Schenkung oder Erbanfall) aufgibt. Das hat aber selbstverst\u00e4ndlich \u00fcber den Steuerfall hinausgehende Auswirkungen.<\/p><h2>Arbeitsrecht<\/h2><h3>Nachweislich unterdurchschnittliche Leistung \u00fcber l\u00e4ngeren Zeitraum kann K\u00fcndigung rechtfertigen<\/h3><p>Im konkreten Fall ging es um die K\u00fcndigung eines Kommissionierers in einem Gro\u00dfhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. In der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers war f\u00fcr Kommissionierer eine Basisleistung festgelegt, die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn verg\u00fctet wird. Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensortiment erreichte der Arbeitnehmer in keinem Monat die Basisleistung von 100 %. Nach zwei Abmahnungen k\u00fcndigte ihm der Arbeitgeber ordentlich. Der Arbeit-geber legte vor Gericht die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten die Kommissionierleistung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Leistung von rund 150 anderen Kommissionierern.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln hielt die K\u00fcndigung f\u00fcr wirksam. Der Arbeitgeber k\u00f6nne durch die Aufzeichnungen darlegen, dass der Kl\u00e4ger die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum um deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte. Es sei Sache des Arbeitnehmers, das Zahlenwerk und seine Aussagef\u00e4higkeit im Einzelnen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine pers\u00f6nliche Leistungsf\u00e4higkeit aussch\u00f6pfe. Die pauschale Angabe des Arbeitnehmers, er sei systematisch benachteiligt worden, \u00fcberzeugte das Gericht hingegen nicht.<\/p><h2>Gesetzes\u00e4nderungen &amp; Reformen im Oktober 2022<\/h2><h3>Gesetz zur tempor\u00e4ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen \u00fcber das Erdgasnetz<\/h3><p>Zur Abfederung der Belastung der B\u00fcrger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas \u00fcber das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Ma\u00dfnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die B\u00fcrger weitergeben.<\/p><h3>Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022<\/h3><p>Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln f\u00fcr Mini- und Midijobs in Kraft. Au\u00dferdem steigt der Mindestlohn.<\/p><p><u>Minijob<\/u><\/p><p>Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze f\u00fcr Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringf\u00fcgigkeitsgrenze.<\/p><p>Nach wie vor gilt: Die Jobs sind f\u00fcr Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.<\/p><p>Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Ver-sicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung &#8211; damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen f\u00fcr die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.<\/p><p>F\u00fcr eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung ist es jedoch unsch\u00e4dlich, wenn die Geringf\u00fcgigkeitsgrenze nur \u201egelegentlich und unvorhersehbar\u201c \u00fcberschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr d\u00fcrfen \u00fcberschritten werden. Dar\u00fcber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der \u00dcberschreitung maximal das Doppelte der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.<\/p><p><u>Midijob<\/u><\/p><p>Das neue Gesetz erh\u00f6ht auch die Verdienstgrenze im \u00dcbergangsbereich. F\u00fcr die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Betr\u00e4ge aufgerundet (\u00a7 8 SGB IV, \u201eGesetz zur Erh\u00f6hung des Schutzes durch den gesetz-lichen Mindestlohn und zu \u00c4nderungen im Bereich der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung\u201c). K\u00fcnftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig im Monat \u00fcber 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.<\/p><p>Alle Arbeitnehmer, die zur \u00c4nderung in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<\/p><p><u>Mindestlohn<\/u><\/p><p>Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch &#8211; auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.<\/p><h3>Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verl\u00e4ngert<\/h3><p>Das Kabinett hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verl\u00e4ngert. Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verl\u00e4ngert. Sie gelten nun \u00fcber den 30.09. hinaus bis Ende 2022. Das hat das Kabinett am 14.09.2022 beschlossen.<\/p><h2>Sonstige Gesetzgebung<\/h2><h3>Jahressteuergesetz 2022<\/h3><p>Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe f\u00fcr einen Gesetzentwurf zur tempor\u00e4ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen \u00fcber das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu \u00c4nderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.<\/p><h3>Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterst\u00fctzen<\/h3><p>Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf f\u00fcr ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.<\/p><p>Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen:<\/p><ul><li>Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs f\u00fcr die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussicht-lichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleicherma\u00dfen wird der Unterhaltsh\u00f6chstbetrag angehoben, der an die H\u00f6he des Grundfrei-betrags angelehnt ist.<\/li><li>Die Anhebung des Kinderfreibetrags f\u00fcr die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussicht-lichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds f\u00fcr das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.<\/li><li>Die nachtr\u00e4gliche Anhebung des Kinderfrei-betrags und des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags f\u00fcr das Jahr 2022.<\/li><\/ul><h3>Drittes Entlastungspaket<\/h3><p>Mit dem dritten Entlastungspaket wurden am 04.09.2022 zahlreiche Ma\u00dfnahmen vorgestellt, die die Auswirkungen von Ukraine-Krise und Energieknappheit lindern sollen. Gemeinsam mit den beiden vor-angegangenen Entlastungspaketen sind nun zahlreiche Ma\u00dfnahmen zumindest in der Diskussion.<\/p><p>Das dieser Mandanten-Monatsinformation beigef\u00fcgte Mandanten-Info Merkblatt \u201eDas Dritte Entlastungspaket und seine Vorg\u00e4nger\u201c (Stand 06.09.2022) enth\u00e4lt eine \u00dcbersicht \u00fcber den derzeitigen Diskussionsstand.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Oktober 2022 Einkommensteuer Bei Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme Der Kl\u00e4ger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nichtber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer sowie die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen. 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