{"id":1238,"date":"2022-11-25T11:12:15","date_gmt":"2022-11-25T10:12:15","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1238"},"modified":"2022-11-25T11:13:35","modified_gmt":"2022-11-25T10:13:35","slug":"dezember-2022","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/dezember-2022\/","title":{"rendered":"Dezember 2022"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1238\" class=\"elementor elementor-1238\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Dezember 2022<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung &#8211; Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung mit Auslandsbezug<\/h3><p>Die f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung muss bei F\u00e4llen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht. Die Finanzverwaltung ist dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung nachweisen zu lassen.<\/p><p>Zu den Lebensf\u00fchrungskosten z\u00e4hlen insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsger\u00e4ten und -gegenst\u00e4nden, Kosten f\u00fcr Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten f\u00fcr Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsf\u00f6rderung sowie Kleidung u. \u00c4. z\u00e4hlen hingegen nicht zu den Lebenshaltungskosten.<\/p><p>Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensf\u00fchrung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensf\u00fchrungskosten liegen muss.<\/p><h3>Kein eink\u00fcnftebezogener Veranlassungszusammenhang bei Grundschuldbestellungen<\/h3><p>Wenn an den Grundst\u00fccken eines Steuerpflichtigen Grundschulden bestellt werden, die der Absicherung von Darlehen dienen, die eine Personengesellschaft aufgenommen hat, deren Gesellschaftsanteile von Angeh\u00f6rigen des Steuerpflichtigen gehalten werden, beruht die Grundschuldbestellung auch dann nicht auf einem eink\u00fcnftebezogenen Veranlassungszusammenhang, wenn die Grundst\u00fccke der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen werden. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht.<\/p><p>Wenn die Grundst\u00fccke und die Anteile der Personengesellschaft sp\u00e4ter von einem anderen Steuerpflichtigen erworben werden, wandle sich der Veranlassungszusammenhang f\u00fcr die Grundschuldbestellung trotz der entstandenen Betriebsaufspaltung nicht in einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.<\/p><p>Zahlungen zur Abl\u00f6sung so entstandener Grundschulden seien weder als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig noch w\u00fcrden sie nachtr\u00e4gliche Anschaffungs-kosten f\u00fcr den Erwerb der Anteile der Personen-gesellschaft darstellen.<\/p><h3>Steuerfolgen bei der Vergabe von unverzinslichen Darlehen<\/h3><p>Zinslose Darlehen sind steuerlich von Bedeutung. Die Unverzinslichkeit und die daraus stammenden <br \/>Steuerfolgen zeigen sich insbesondere in zwei wesentlichen Bereichen: Erstens als Incentive-Leistung eines Arbeitgebers an Mitarbeitende und zweitens bei der Darlehensvergabe zwischen Verwandten als Hilfe bei geplanten Investitionen oder als Geschenk.<\/p><p>Die Unverzinslichkeit eines vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten Darlehens stellt in H\u00f6he des Vorteils Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung besteuert aber nur Zinsvorteile, wenn am Ende eines Lohnabrechnungszeitraumes (\u00fcblicherweise also am Monatsende) die Darlehenssumme 2.600 Euro \u00fcbersteigt. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem markt\u00fcblichen Zins und dem konkret vereinbarten Zinsbetrag. Dieser markt\u00fcbliche Zinssatz muss dabei aus Darlehen mit der gleichen Laufzeit und auch sonst \u00fcblichen Bedingungen (z. B. hinsichtlich der Sicherheiten) abgeleitet werden. Von dem so errechneten Vorteil kann ein Abschlag von 4 % abgezogen werden. Auch die Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge von &#8211; ab 2022 &#8211; 50 Euro pro Monat kann f\u00fcr den verbleibenden Zinsvorteil in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn er nicht bereits f\u00fcr andere Sachbez\u00fcge ber\u00fccksichtigt wurde. Bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten bleibt der Zinsvorteil bis zu 1.080 Euro p. a. lohnsteuerfrei.<\/p><p>Wird ein Zinsvorteil zwischen Verwandten oder anderen nahestehenden Personen gew\u00e4hrt, unterliegt er der Schenkungsteuer, soweit der jeweils anzuwendende Freibetrag \u00fcberschritten wird. Auch die unverzinsliche (lebensl\u00e4ngliche) Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie ein Darlehen mit dem Nutzungsvorteil zu versteuern. Dabei ist der gesamte Vorteil f\u00fcr die Laufzeit lt. Sterbetafel in einer Summe steuerpflichtig im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Zuvor ist aber immer zu untersuchen, ob die Vereinbarung auch tats\u00e4chlich alle wesentlichen Elemente eines Darlehens enth\u00e4lt und insbesondere davon auszugehen ist, ob eine R\u00fcckzahlung vorgenommen werden soll. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Schenkung der Ausgleichsforderung im Zeitpunkt ihrer F\u00e4lligkeit, d. h. unverz\u00fcglich nach der Feststellung der H\u00f6he, vor.<\/p><h3>Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor F\u00e4lligkeit als Betriebsausgabe<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des ma\u00dfgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverl\u00e4ngerung erst danach f\u00e4llig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><h3>Steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nie\u00dfbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundst\u00fcck<\/h3><p>Wenn Eltern ihren minderj\u00e4hrigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck bestellen, das langfristig bis zur Beendigung des Nie\u00dfbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, so ist diese Nie\u00dfbrauchsbestellung steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass insoweit die von den Eltern beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabh\u00e4ngiger Willensbildung angesehen werden kann.<\/p><p>Die zeitlich befristete \u00dcbertragung eines zeitlich identisch unk\u00fcndbaren Mietvertrages zwischen Eltern und GmbH auf die minderj\u00e4hrigen Kinder erscheine unwirtschaftlich, umst\u00e4ndlich, gek\u00fcnstelt sowie \u00fcberfl\u00fcssig und erweise sich lediglich als formale Ma\u00dfnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibetr\u00e4ge der Kinder sowie des Progressionsgef\u00e4lles zwischen Eltern und Kindern).<\/p><h3>Abzug von Taxikosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer f\u00fcr seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis Aufwendungen als Werbungskosten lediglich in H\u00f6he der Entfernungspauschale von 0,30 Euro f\u00fcr jeden Entfernungskilometer von der Steuer absetzen kann. Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein beg\u00fcnstigtes \u00f6ffentliches Verkehrsmittel.<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>Vorsteuerabzug bei Leistungen von sog. <br \/>Outplacement-Unternehmen f\u00fcr Personalabbau<\/h3><p>Wenn der Unternehmer f\u00fcr einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen bezieht, mit denen unk\u00fcndbar und unbefristet Besch\u00e4ftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begr\u00fcndung neuer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse unterst\u00fctzt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><h3>Ums\u00e4tze aus Betrieb von Geldspielautomaten <br \/>weiterhin steuerpflichtig<\/h3><p>Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderung f\u00fcr virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. Das entschied der Bundes-finanzhof.<\/p><p>Das Gericht stellte klar, dass diese Ungleichbehandlung zul\u00e4ssig ist. Ums\u00e4tze in Spielhallen und Online-Ums\u00e4tze seien aus mehreren Gr\u00fcnden (unterschied-liche Aussch\u00fcttungsquoten, unterschiedliche Verf\u00fcgbarkeit, potenziell gr\u00f6\u00dferer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar.<\/p><table width=\"332\"><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Der Bundesfinanzhof hatte bereits mehrfach entschieden, dass Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30.06.2021 galt dies unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um Ums\u00e4tze in Spielhallen u. \u00e4. oder um Online-Ums\u00e4tze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen ge\u00e4ndert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb umsatzsteuerfrei. Ums\u00e4tze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. F\u00fcr sie f\u00e4llt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der \u00c4nderung war u. a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht ausl\u00f6senden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Rechnungsberichtigung \u2013 R\u00fcckwirkung f\u00fcr Vorsteuerabzug?<\/h3><p>Wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inl\u00e4ndischen Steuerausweis erteilt, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem sp\u00e4teren Ausweis inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer R\u00fcckwirkung f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers zukommt.<\/p><p>Das Recht auf Vorsteuerabzug kann aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits f\u00fcr den Besteuerungszeitraum ausge\u00fcbt werden, in dem die Rechnung urspr\u00fcnglich ausgestellt wurde, wenn zun\u00e4chst eine Rechnung ausgestellt wird, die den Anforderungen der \u00a7\u00a7 14, 14a UStG nicht entspricht, diese Rechnung aber sp\u00e4ter berichtigt wird. F\u00fcr die dabei erforder-liche Berichtigungsf\u00e4higkeit der urspr\u00fcnglich erteilten Rechnung verlangt der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf\u00e4nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth\u00e4lt.<\/p><h2>Gewerbesteuer<\/h2><h3>Fr\u00fchestens ab Erwerb der ersten Immobilie besteht Gewerbesteuerpflicht eines Grundst\u00fccksh\u00e4ndlers<\/h3><p>Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundst\u00fccksh\u00e4ndlers beginnt fr\u00fchestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages \u00fcber eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf ist er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><h2>Verfahrensrecht<\/h2><h3>Anpassung von Zinsfestsetzungen f\u00fcr Steuernachzahlungen und -erstattungen<\/h3><p>Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von j\u00e4hrlich 6 % f\u00fcr Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung der Verzinsung, r\u00fcckwirkend ab 01.01.2019, mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen.<\/p><p>Im November 2022 werden nun die bayerischen <br \/>Finanz\u00e4mter aufgrund dieser Gesetzes\u00e4nderung von Amts wegen rund zwei Millionen ge\u00e4nderte Zins-bescheide in allen offenen F\u00e4llen an die betroffenen B\u00fcrger \u00fcbermitteln. Hierf\u00fcr ist somit kein Antrag erforderlich.<\/p><p>Haben Steuerb\u00fcrger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der urspr\u00fcnglichen 6 % j\u00e4hrlichem Zins erhalten, besteht insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es ist keine teilweise R\u00fcckzahlung des Zinses notwendig. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.<\/p><h2>Inflationsausgleichsgesetz<\/h2><h3>Weitere Anhebung der geplanten Erh\u00f6hung von steuerlichen Freibetr\u00e4gen und Kindergeld<\/h3><p>Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erh\u00f6hungen von steuerlichen Freibetr\u00e4gen und Kindergeld noch weiter angehoben.<\/p><p>Der Koalitionsentwurf sah urspr\u00fcnglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag soll jetzt (Stand: 08.11.2022) auf 10.908 Euro steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem \u00c4nderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.<\/p><p>Ebenfalls im n\u00e4chsten Jahr erh\u00f6ht werden soll das Kindergeld f\u00fcr das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zur\u00fcck auf die Angaben im 14. Existenzminimum-bericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erh\u00f6ht.<\/p><p>Das sog. Inflationsausgleichsgesetz soll am 25.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet werden.<\/p><h2>Gesetzgebung<\/h2><h3>Entlastung f\u00fcr Mieter &#8211; Faire Aufteilung des CO2-Preises<\/h3><p>Seit 2021 wird beim Heizen mit \u00d6l oder Erdgas eine zus\u00e4tzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Der Bundestag hat jetzt einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverh\u00e4ltnis vorsieht.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>F\u00fcr <strong>Wohngeb\u00e4ude<\/strong> soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Geb\u00e4udes, desto h\u00f6her ist der Kostenanteil f\u00fcr Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit des CO2-Aussto\u00dfes pro Quadratmeter Wohn-fl\u00e4che im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschl\u00fcssel im Zuge der j\u00e4hrlichen Heizkostenabrechnung. In manchen F\u00e4llen hindern Vorgaben &#8211; z. B. aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernw\u00e4rme oder Milieuschutz &#8211; Vermieter daran, die Energiebilanz von Geb\u00e4uden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entf\u00e4llt ganz.<\/p><p>Bei <strong>Nichtwohngeb\u00e4uden<\/strong> gilt zun\u00e4chst \u00fcbergangsweise eine h\u00e4lftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngeb\u00e4uden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Geb\u00e4ude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, bis Ende 2024 die daf\u00fcr erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell f\u00fcr Nichtwohngeb\u00e4ude soll dann Ende 2025 eingef\u00fchrt werden.<\/p><p>Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 01.01.2023 in Kraft treten.<\/p><h3>Neue Regelung f\u00fcr Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023<\/h3><p>Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, d\u00fcrfen f\u00fcr die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das <br \/>Finanzamt \u00fcbermitteln werden. Die bisherige M\u00f6glichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, f\u00e4llt ab 2023 weg. Arbeit-geber m\u00fcssen daher rechtzeitig Sorge daf\u00fcr tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.<\/p><p>Arbeitnehmern, f\u00fcr die eine <strong>Meldepflicht<\/strong> beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einf\u00fchrung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identi-fikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung \u00fcber die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.<\/p><p><strong>Nichtmeldepflichtige<\/strong> Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland t\u00e4tige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, k\u00f6nnen diese beim f\u00fcr den Arbeitgeber zust\u00e4ndigen Finanzamt (sog. Betriebst\u00e4ttenfinanzamt) beantragen.<\/p><p>Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollm\u00e4chtigt werden. F\u00fcr die Bevollm\u00e4chtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.<\/p><h2>Soforthilfen<\/h2><h3>Dezember-Entlastung f\u00fcr Gas- und W\u00e4rmekunden kommt<\/h3><p>Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen f\u00fcr Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von W\u00e4rme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespr\u00e4sidenten und direkt am Tag nach der Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.<\/p><p><strong>Haushaltskunden<\/strong> und <strong>kleinere Unternehmen<\/strong> mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet &#8211; als \u00dcberbr\u00fcckung, bis im n\u00e4chsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabh\u00e4ngig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesst\u00e4tten, Werkst\u00e4tten f\u00fcr Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften.<\/p><p>F\u00fcr die Betroffenen entf\u00e4llt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen f\u00fcr den Monat Dezember zu leisten. Bei der W\u00e4rmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der H\u00f6he des im September gezahlten Abschlags bemisst.<\/p><p>F\u00fcr <strong>Mieter<\/strong>, die keine eigenen Vertr\u00e4ge mit den Energielieferanten haben, sondern \u00fcber Nebenkosten-abrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegen\u00fcber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Dezember 2022 Einkommensteuer Doppelte Haushaltsf\u00fchrung &#8211; Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung mit Auslandsbezug Die f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung muss bei F\u00e4llen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht. 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