{"id":1271,"date":"2023-01-24T06:30:21","date_gmt":"2023-01-24T05:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1271"},"modified":"2023-01-24T06:31:12","modified_gmt":"2023-01-24T05:31:12","slug":"februar-2023","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/februar-2023\/","title":{"rendered":"Februar 2023"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1271\" class=\"elementor elementor-1271\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Februar 2023<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Gesetzgebung<\/h2><h3>Plattformen-Steuertransparenzgesetz<\/h3><p>Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verk\u00e4ufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sind.<\/p><p><strong>Alle Online-Marktpl\u00e4tze<\/strong> wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und <br \/>Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.<\/p><p><strong>Private Nutzer<\/strong>, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verk\u00e4ufe auf einer Plattform t\u00e4tigen oder mit ihren Verk\u00e4ufen auf Online-Marktpl\u00e4tzen mehr als 2.000 Euro Einnahmen erzielen, m\u00fcssen automatisch an das <br \/>Finanzamt gemeldet werden.<\/p><p><strong>Alle gewerblichen Nutzer<\/strong>, also Einzelh\u00e4ndler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, m\u00fcssen von den Plattformbetreibern mit all ihren get\u00e4tigten Verk\u00e4ufen an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern gemeldet werden.<\/p><p>Bis zum 31.01.2024 m\u00fcssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern Daten \u00fcber alle Verk\u00e4ufe des Kalenderjahres, die Namen der Verk\u00e4ufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen \u00fcbermitteln.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Die Meldepflicht gilt pro Plattform.<\/p><p>Jedem, der \u00fcber entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass \u00fcber die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erkl\u00e4rten Umsatzgr\u00f6\u00dfen durch die Finanzverwaltung m\u00f6glich ist.<\/p><p>Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verk\u00e4ufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z. B. \u00dcbernachtungen \u00fcber Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten \u00fcber Online-Plattformen).<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p>\u00a0<\/p><p>Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenst\u00e4nden durch Privatpersonen dar, die keine Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Bedarfs sind (z. B. Schmuck). Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs (z. B. Elektroger\u00e4te, Autos, etc.) fallen nicht unter diese Ausnahme.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist l\u00e4nder\u00fcbergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbeh\u00f6rden.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Man geh\u00f6rt zum Verk\u00e4uferkreis, wenn man mehr als 30 Verk\u00e4ufe auf einem Online-Marktplatz t\u00e4tigt. Dann sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen k\u00f6nnen, warum die Verk\u00e4ufe stattgefunden haben, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Energiepreispauschale f\u00fcr Studierende unterliegt nicht der Besteuerung<\/h3><p>Studierende und Fachsch\u00fcler erhalten &#8211; auf Antrag &#8211; eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro. Voraussetzung f\u00fcr eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.<\/p><p>Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 gr\u00fcnes Licht f\u00fcr den Gesetzentwurf gegeben hat, trat das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz &#8211; EPPSG).<\/p><p>Diese Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie wird weder bei einkommensabh\u00e4ngigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p><p>Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro haben:<\/p><ul><li>Studierende<\/li><li>Sch\u00fcler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,<\/li><li>Sch\u00fcler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweij\u00e4hrigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie<\/li><li>Sch\u00fcler in vergleichbaren Bildungsg\u00e4ngen<\/li><\/ul><p>Da die f\u00fcr eine unmittelbare Auszahlung n\u00f6tigen Daten (z. B. Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachsch\u00fclern beantragt werden.<\/p><p>Bund und L\u00e4nder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickeln, \u00fcber die die Auszahlung beantragt werden kann.<\/p><p><strong>Weitere Entlastungen f\u00fcr Studierende<\/strong><\/p><p>Die Bundesregierung hat eine <strong>BAf\u00f6G-Reform<\/strong> auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit k\u00f6nnen Studierende sowie Sch\u00fcler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der steigenden Energiepreise einen <strong>Heizkostenzuschuss<\/strong> beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAf\u00f6G-Gef\u00f6rderte, die au\u00dferhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAf\u00f6G-Gef\u00f6rderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt. Die Auszahlung des <strong>zweiten Heizkostenzuschusses<\/strong> i. H. von 345 Euro, welcher auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist f\u00fcr Ende Januar, Anfang Februar 2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbst\u00e4tige eine einmalige <strong>Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro<\/strong> erhalten, welche zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.<\/p><h3>Homeoffice und h\u00e4usliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023<\/h3><p>Seit 01.01.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver geworden. Das \u00fcberarbeitete Jahres-steuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim h\u00e4uslichen Arbeitszimmer vor.<\/p><p>Durch das Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 01.01.2023 verschiedene Neuregelungen zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererkl\u00e4rung 2023 bzw. auf die H\u00f6he des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags f\u00fcr 2023 haben k\u00f6nnen.<\/p><p><strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong><\/p><p>Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab 01.01.2023 angehoben und dauerhaft eingef\u00fchrt. Sie kann ab 01.01.2023 f\u00fcr bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Besch\u00e4ftigte k\u00f6nnen dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro absetzen. Diesen H\u00f6chstbetrag k\u00f6nnen Besch\u00e4ftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche T\u00e4tigkeiten handelt.<\/p><p>Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein h\u00e4us-liches Arbeitszimmer zur Verf\u00fcgung steht.<\/p><p><strong>Aber<\/strong>: Das Finanzamt gew\u00e4hrt die Homeoffice-Pauschale nicht zus\u00e4tzlich, sondern verrechnet diese Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 1.000 Euro erh\u00f6ht sich ab 01.01.2023 auf 1.230 Euro.<\/p><p><strong>H\u00e4usliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023<\/strong><\/p><p>Bildet das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen T\u00e4tigkeit, k\u00f6nnen die Aufwendungen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tats\u00e4chlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in H\u00f6he von 1.260 Euro geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit m\u00fcssen Arbeitnehmer die tats\u00e4chlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.<\/p><p>Sollten die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, erm\u00e4\u00dfigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zw\u00f6lftel (=105 Euro\/Monat).<\/p><h3>H\u00e4usliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschr\u00e4nkungen<\/h3><p>Im Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau f\u00fchrte an, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen \u201ezur Verf\u00fcgung gestanden habe\u201c, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice t\u00e4tig werden k\u00f6nne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat der betriebliche Arbeitsplatz der Kl\u00e4gerin objektiv zur Verf\u00fcgung gestanden. Sie nutze ihn allein aus subjektiven Gr\u00fcnden nicht arbeitst\u00e4glich.<\/p><p>Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied, dass es ma\u00dfgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsplatz arbeitst\u00e4glich zu nutzen. Da die Kl\u00e4gerin jedoch aus \u00e4rztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsf\u00e4higkeit zu erhalten, k\u00f6nne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin gebildet habe.<\/p><p>\u00a0<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Gem\u00e4\u00df dem Einkommensteuergesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verf\u00fcgung steht.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtm\u00e4\u00dfigen Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung zuzurechnen<\/h3><p>Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschlie\u00dflich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>F\u00fcr die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer sei bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtm\u00e4\u00dfigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zustehe, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos sei.<\/p><h3>Kostendeckelung bei Leasingfahrzeugen und E\u00dcR<\/h3><p>Eine beim Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung f\u00fcr einen Firmenwagen ist laut Bundes-<br \/>finanzhof f\u00fcr Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof der Linie der Finanzverwaltung gefolgt und hat eine fr\u00fcher bei Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnern beliebte Gestaltung verworfen.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm<\/h3><p>Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die auf einem Bonuspunktesystem beruhende Verpflichtung eines Einzelh\u00e4ndlers, Kunden bei zuk\u00fcnftigen Eink\u00e4ufen Rabatte zu gew\u00e4hren, die sich nach einem Prozentsatz der in der Vergangenheit get\u00e4tigten Ums\u00e4tze bemessen, bereits mit der Ausgabe der entsprechenden Gutscheine oder aber erst durch zuk\u00fcnftige Eink\u00e4ufe des jeweiligen Kunden wirtschaftlich verursacht ist und ob insoweit das Passivierungsverbot des \u00a7 5 Abs. 2a EStG eingreift.<\/p><p>Wenn sich ein Handelsunternehmen gegen\u00fcber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden verpflichtet, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00f6he des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gew\u00e4hren, die der Karteninhaber innerhalb des G\u00fcltigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist f\u00fcr die am Bilanzstichtag noch nicht eingel\u00f6sten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.<\/p><p>Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stelle keine Verpflichtung dar (\u00a7 5 Abs. 2a EStG).<\/p><h2>Erbschaftsteuer<\/h2><h3>Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei unklaren Verh\u00e4ltnissen<\/h3><p>Um die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zuverl\u00e4ssigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflicht (\u00a7 30 ErbStG) zu erf\u00fcllen. So entschied das S\u00e4chsische Finanzgericht.<\/p><p>Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde im Streitfall auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden in Gang gesetzt. Die Anzeige des Erbfalls durch andere als den Erben, zum Beispiel eine Bank, lasse die Festsetzungsfrist nicht beginnen.<\/p><p>Bei v\u00f6llig unklaren Verh\u00e4ltnissen k\u00f6nne im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen. Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt werde, stehe es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaftsteuerbescheid diesem gegen\u00fcber zu erlassen.<\/p><h2>Grunderwerbsteuer<\/h2><h3>Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundst\u00fcckserwerb von erschlie\u00dfungspflichtiger Gemeinde<\/h3><p>Beim Erwerb eines unerschlossenen Grundst\u00fccks von einer erschlie\u00dfungspflichtigen Gemeinde ist die Grunderwerbsteuer regelm\u00e4\u00dfig nur auf den Preis f\u00fcr das unerschlossene Grundst\u00fcck zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, f\u00fcr die k\u00fcnftige Erschlie\u00dfung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Im Streitfall erwarb die Kl\u00e4gerin von der erschlie\u00dfungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundst\u00fcck. In dem Kaufvertrag waren Entgelte f\u00fcr das Grundst\u00fcck und f\u00fcr die k\u00fcnftige Erschlie\u00dfung jeweils gesondert ausgewiesen. Das beklagte Finanzamt setzte Grund-erwerbsteuer fest und legte als Bemessungsgrundlage den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Erschlie\u00dfungskosten zugrunde.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein solcher Vertrag regelm\u00e4\u00dfig in einen privatrechtlichen Vertrag \u00fcber den Erwerb des unerschlossenen Grundst\u00fccks und einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag \u00fcber die Abl\u00f6sung des Erschlie\u00dfungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Abl\u00f6sungsabrede sei nur \u00f6ffentlich-rechtlich zul\u00e4ssig; als privatrechtliche Vereinbarung w\u00e4re sie nichtig. Das Vertragswerk sei jedoch so auszulegen, dass es weitestm\u00f6glich wirksam bleibt. Der Verkauf eines noch zu erschlie\u00dfenden Grundst\u00fccks durch die erschlie\u00dfungspflichtige Gemeinde sei nach Auffassung der Richter nicht mit dem Verkauf durch einen privaten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger zu verwechseln.<\/p><h2>Verfahrensrecht<\/h2><h3>Verantwortlichkeit eines \u201enominellen\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der GmbH<\/h3><p>Die Verantwortlichkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur als Strohmann fungiere, so das <br \/>Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p><p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Satz 1 AO haften die in den \u00a7\u00a7 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis in Folge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt werden. Zu den potenziellen Haftungsschuldnern geh\u00f6ren u. a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von nicht rechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erf\u00fcllen.<\/p><p>Die Kl\u00e4gerin war als (einzige) nominelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin und sp\u00e4tere Liquidatorin der GmbH deren gesetzliche Vertreterin, und zwar von der Gr\u00fcndung der Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017. Inwieweit die Kl\u00e4gerin diese Aufgabe tats\u00e4chlich erf\u00fcllt habe, sei tatbestandlich ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass ihr Ehemann tats\u00e4chlich die Gesch\u00e4fte der GmbH gef\u00fchrt habe. Da es den Eheleuten gerade auf die Bestellung der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ankam, liege auch nicht etwa ein Scheingesch\u00e4ft vor. Dass die Kl\u00e4gerin in der GmbH nicht tats\u00e4chlich die Gesch\u00e4fte f\u00fchrte, sondern nur als Strohfrau fungierte, \u00e4ndere an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts.<\/p><p>\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Februar 2023 Gesetzgebung Plattformen-Steuertransparenzgesetz Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verk\u00e4ufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sind. Alle Online-Marktpl\u00e4tze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet. 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