{"id":1284,"date":"2023-03-03T10:25:12","date_gmt":"2023-03-03T09:25:12","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1284"},"modified":"2023-03-03T10:25:50","modified_gmt":"2023-03-03T09:25:50","slug":"maerz-2023","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/maerz-2023\/","title":{"rendered":"M\u00e4rz 2023"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1284\" class=\"elementor elementor-1284\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - M\u00e4rz 2023<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Soforthilfe<\/h2><h3>Steuerfragen rund um die Dezember-Soforthilfe<\/h3><p>Diese Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Entsprechend ihrer Abk\u00fcrzung \u201eEWSG\u201c betrifft sie staatliche Ma\u00dfnahmen gegen die erheblich gestiegenen Energiekosten bei den Letztverbrauchern f\u00fcr Erdgas und Fernw\u00e4rme. Sie tritt neben die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro zur Verringerung der Strompreiserh\u00f6hungen.<\/p><p>Anspruchsberechtigt sind einmal private Haushalte sowie gewerbliche und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch von j\u00e4hrlich bis zu 1,5 Mio. kWh. Die Entlastung bestand in der \u00dcbernahme der Gas-Abschlagszahlung f\u00fcr den Monat Dezember 2022 durch den Staat. F\u00fcr die Fern-W\u00e4rme wurde eine pauschale Zahlung als Zuschuss geleistet, die sich an der Abschlagszahlung f\u00fcr den September 2022 orientierte. Diese vom Staat getragenen Leistungen sind f\u00fcr bestimmte Empf\u00e4nger steuerpflichtig. Das Jahressteuergesetz 2022 enth\u00e4lt daf\u00fcr einen eigens daf\u00fcr geschaffenen Abschnitt (XVI. Besteuerung der Gas-\/<br \/>W\u00e4rmepreisbremse) mit vier Normen (\u00a7\u00a7 123 \u2013 126 EStG).<\/p><p>Zun\u00e4chst wird festgelegt, dass diese Soforthilfe erst ab den Grenzen der Steuerpflicht zum Solidarit\u00e4tszuschlag steuerpflichtig wird. D. h. ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 66.915 Euro f\u00fcr die Einzelveranlagungen und von 133.830 Euro f\u00fcr Zusammenveranlagungen von Ehegatten. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflichtig. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte zwischen diesen jeweiligen Betr\u00e4gen wird die Bezeichnung \u201e<strong>Milderungszone<\/strong>\u201c eingef\u00fchrt. F\u00fcr die Einkommensteuerpflicht der Dezember-Hilfe zwischen diesen beiden Betr\u00e4gen &#8211; also in der Milderungszone &#8211; kann nur der Gesetzestext als Erkl\u00e4rung des Betrages der Steuerpflicht weiterhelfen:<\/p><p>\u201eIm Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach \u00a7 123 Abs. 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des \u00a7 123 Abs. 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone ergibt.\u201c<\/p><p>Bleibt nur noch anzumerken, dass die Versteuerung in dem Jahr erfolgen soll, in dem die Versorgungsbetriebe \u00fcber die Betr\u00e4ge der Soforthilfe eine Abrechnung erteilen! Dies d\u00fcrfte in der Regel das Jahr 2023 sein. Bis zur Abgabe dieser Steuererkl\u00e4rung wird die Steuerpflicht in der Milderungszone sicherlich genauer erl\u00e4utert werden k\u00f6nnen.<\/p><h2>Einkommensteuer<\/h2><h3>Ertr\u00e4ge aus Mitarbeiterbeteiligungen: Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit?<\/h3><p>Wenn sich ein Arbeitnehmer kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber beteiligt, kann die Beteiligung eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis stehen. So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p><p>Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Ertr\u00e4ge sind dann keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p><h3>Bei Lernschw\u00e4che Nachhilfekosten steuermindernd geltend machen<\/h3><p>Wenn die Lernschwierigkeit eines Kindes vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung attestiert worden ist, k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr Nachhilfe als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn die dadurch verursachten Kosten eine gewisse Grenze \u00fcbersteigen. Die H\u00f6he der Belastungsgrenze h\u00e4ngt vom Familienstand und dem Einkommen der Eltern ab.<\/p><p>Voraussetzung ist jedoch, dass das Attest eingeholt worden ist, bevor die Nachhilfestunden beginnen. Zu den bekanntesten Lernschw\u00e4chen z\u00e4hlen die Lese-Rechtschreib-Schw\u00e4che (Legasthenie), das erschwerte Erlernen des Rechnens (Dyskalkulie), das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) und die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivit\u00e4tsst\u00f6rung (ADHS).<\/p><p>Absetzen lassen sich nicht nur die Kosten f\u00fcr die Nachhilfestunden bei qualifizierten Nachhilfelehrern, sondern etwa auch Kosten f\u00fcr Arztbesuche und Medikamente, f\u00fcr eine psychotherapeutische Behandlung oder f\u00fcr entsprechende Fahrtkosten, sofern die Krankenkasse nicht daf\u00fcr aufkommt.<\/p><h3>Seit Jahren bestehende st\u00e4ndige \u00dcbung, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen &#8211; R\u00fcckstellung m\u00f6glich<\/h3><p>Eine k\u00fcnftig entstehende Verbindlichkeit hatte ihre wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit, wenn die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahr abgelten sollten (hier: Boni als zus\u00e4tzliches Verg\u00fctungsinstrument neben dem Festgehalt oder anderen Gehaltsbestandteilen). Daraus folgt ein Veranlassungszusammenhang mit der Arbeitsleistung der Mitarbeiter f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr. Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiterboni zudem dem Zweck dienen, die Mitarbeiter auch f\u00fcr die Zukunft an das Unternehmen zu binden, wenn es sich hierbei lediglich um einen Nebenzweck handelt, welcher den Hauptzweck (Abgeltung der Arbeitsleistung im abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahr) zumindest nicht \u00fcberlagert. So das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p><p>Bei der R\u00fcckstellungsbildung k\u00f6nnen wertauffallende Umst\u00e4nde, die sp\u00e4testens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang aufzustellen gewesen w\u00e4re, bekannt wurden, ber\u00fccksichtigt werden. Soweit die bei der Festsetzung von Mitarbeiterboni ber\u00fccksichtigten Kriterien (Wachstumsdynamik, Auftragsbestand, Ertragsentwicklung, Finanzlage) auf die Bilanz und den Gesch\u00e4ftsbericht eines Gesch\u00e4ftsjahres fu\u00dfen, handelt es sich um Umst\u00e4nde, die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits vorlagen, aber erst im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt wurden.<\/p><h2>Umsatzsteuer<\/h2><h3>BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen<\/h3><p>Erste Fragen aus der Praxis will das Bundesfinanz-ministerium (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen ver\u00f6ffentlicht.<\/p><p>Das Schreiben stellt etliche Punkte klar, die in der Praxis f\u00fcr Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche \u00dcbertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen m\u00f6chte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.<\/p><p>In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es f\u00fcr sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran \u00e4ndert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.<\/p><p>Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, k\u00f6nnen aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.<\/p><p>Altanlagen aus dem Unternehmensverm\u00f6gen zu entnehmen und im Privatverm\u00f6gen zu nutzen, d\u00fcrfte attraktiver werden. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. An dieser Stelle sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschr\u00e4nkung vor. Die Entnahme soll nur m\u00f6glich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird.<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p>Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. fehlt es hierf\u00fcr an einer gesetzlichen Grund-lage! Er fordert daher, auf die 90 %\u2011Grenze zu verzichten.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3>Vorsteuerabzug aus nur gelegentlichem Erwerb von Luxusfahrzeugen<\/h3><p>Streitig vor dem Bundesfinanzhof war, ob ein gesch\u00e4ftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden k\u00f6nne, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des sp\u00e4teren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben wurden, oder ob vielmehr objektive Kriterien erf\u00fcllt sein m\u00fcssen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Hauptt\u00e4tigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet oder die wirt-<\/p><p>\u00a0<\/p><p>schaftliche Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert werde.<\/p><h2>Erbschaft-\/Schenkungsteuer<\/h2><h3>Wertermittlungsmethoden bei einem Grundst\u00fcck f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer<\/h3><p>Wer seinem Sohn oder der Tochter ein besonderes Geschenk zu einem besonderen Anlass machen will, der schenkt ihm oder ihr ein kleines H\u00e4uschen f\u00fcr die neue Lebensphase. Das machte in dem nachfolgenden Beispielsfall ein Vater, der aber so vern\u00fcnftig war, dass er der Tochter die Auswahl des Grundst\u00fccks mit Geb\u00e4ude, Carport und Garten \u00fcberlie\u00df und das von der Tochter mit notarieller Urkunde erworbene Grundst\u00fcck nur (!) bezahlte. Neben dem Kaufpreis von 900.000 Euro \u00fcbernahm er auch die Grund-erwerbsteuer und die Notar- und Grundbuchkosten. Nach der Hochzeitsfeier kam das zust\u00e4ndige Finanzamt auf den Vater zu und verlangte eine Schenkungsteuererkl\u00e4rung &#8211; diese Steuer hatte er in dem Schenkungsvertrag mit der Tochter auch \u00fcbernommen.<\/p><p>Der Vater ermittelte den Wert des Grundst\u00fccks nach dem im Bewertungsgesetz beschriebenen Sachwertverfahren mit rd. 520.000 Euro. Das f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user vorrangig anzuwendende Vergleichswertverfahren ber\u00fccksichtigte er nicht, weil der Gutachterausschuss f\u00fcr Grundst\u00fccke mitgeteilt hatte, dass f\u00fcr die Lage des Grundst\u00fccks kein Vergleichswert vorhanden war. Der schenkungsteuerliche Wert belief sich damit inklusive der \u00fcbernommenen Grund-erwerbsteuer von 6,5 % und der Notar- und Grundbuchkosten auf 593.000 Euro. Dazu kam dann noch die Schenkungsteuer selbst, die der Vater \u00fcbernommen hatte. Das Finanzamt folgte in seinem Schenkungsteuerbescheid aber dem ermittelten Wert nicht, sondern ging vom Kaufpreis aus, weil dieser ja als Vergleichspreis zur Verf\u00fcgung stand. Da der Vater aber dieser Argumentation nicht folgen wollte, kam der Fall vor das Finanzgericht und schlie\u00dflich zum Bundesfinanzhof.\u00a0<\/p><p>Der Bundesfinanzhof vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass bei fehlenden Vergleichspreisen f\u00fcr andere Grundst\u00fccke auch ein zeitnah zur Schenkung vereinbarter Kaufpreis f\u00fcr das betreffende Grundst\u00fcck ma\u00dfgebend sein kann. Dieser Kaufpreis lag hier vor. Durch die Anwendung des Vergleichswertes belief sich die Schenkungsteuer damit auf 125.200 Euro anstatt einer Steuer von 23.562 Euro bei der Bewertung nach dem Sachwertverfahren. Die unterschiedlichen Betr\u00e4ge ergeben sich wie folgt:<\/p><p><strong>Rechnung Sachwert<\/strong><\/p><p>593.000 Euro (Ausgangswert) \u2013 400.000 Euro (Freibetrag) = 193.000 Euro + 21.230 Euro (11 % \u00fcbernommene Steuer) = 214.230 Euro (stpfl. Wert) davon 23.562 Euro (11 % Steuer)<\/p><p><strong>Rechnung Vergleichswert<\/strong><\/p><p>973.000 Euro (Vergleichswert) \u2013 400.000 Euro (Freibetrag) = 573.000 Euro + 85.950 Euro (15 % \u00fcbernommene Steuer) = 658.950 Euro (stpfl. Wert) davon 125.200 Euro (15 % Steuer)<\/p><p>An diesem Beispielsfall wird erkennbar, welche T\u00fccken bei solchen Transaktionen lauern und welch erhebliche Auswirkung die unterschiedlichen Bewertungsverfahren auf die festzusetzende Steuer haben.<\/p><h2>Gewerbesteuer<\/h2><h3>Wartungskosten bei Leasingvertr\u00e4gen gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen<\/h3><p>Der Begriff der &#8222;Leasingraten&#8220; im Gewerbesteuer-gesetz sind \u2011 ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen \u2011 wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgew\u00e4lzt werden, sind Teil der &#8222;Leasingrate&#8220; und gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ausgef\u00fchrt, dass Leasingraten nach dem Unternehmensteuer-reformgesetz 2008 ausdr\u00fccklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden sind. Sie sind dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, f\u00fcr das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen F\u00e4llen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche \u00dcberw\u00e4lzung von Nebenkosten vom Vermieter\/Verp\u00e4chter auf den Mieter\/P\u00e4chter wirkt sich typischerweise in einer Verminderung des &#8222;reinen&#8220; Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abw\u00e4lzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die H\u00f6he der Leasingrate. Wirtschaftlich stellen die besonderen Verg\u00fctungen f\u00fcr die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs einschlie\u00dflich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es w\u00e4re mit der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das f\u00fcr die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt w\u00fcrde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde.<\/p><h2>Grunderwerbsteuer<\/h2><h3>Grunderwerbsteuer bei Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt<\/h3><p>Wenn der Grundst\u00fccksk\u00e4ufer ohne angemessene Verg\u00fctung dem Verk\u00e4ufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundst\u00fcck (Nie\u00dfbrauchs- und Wohnungsrechte) belasse, liege darin ein geldwerter Vorteil, den der K\u00e4ufer f\u00fcr den Erwerb der Sache hingebe und der deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dies entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p><p>Wenn jedoch der Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen verg\u00fctet, liegt in der Nutzungs\u00fcberlassung keine Gegenleistung f\u00fcr das Grundst\u00fcck i. S. Grunderwerbsteuergesetzes. Ob sich der Verk\u00e4ufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln.<\/p><h2>Verfahrensrecht<\/h2><h3>Ersatzzustellung durch Niederlegung bei Unm\u00f6glichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids<\/h3><p>Die Unm\u00f6glichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer \u00e4hnlichen f\u00fcr den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist laut Finanzgericht D\u00fcsseldorf Wirksamkeitsvoraussetzung f\u00fcr dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.<\/p><p>Wenn die Benachrichtigung \u00fcber eine Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird, bestehen daher ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Denn ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin im Streitfall die Mitteilung \u00fcber die Niederlegung in den Briefkasten der Empfangsbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin eingeworfen. Es ist in tats\u00e4chlicher Hinsicht nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass in diesen Briefkasten, in den die Mitteilung eingeworfen wurde, nicht auch die Bescheide selbst h\u00e4tten eingelegt werden k\u00f6nnen.<\/p><h3>Wirksame Abberufung eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers &#8211; Keine Haftung f\u00fcr Lohnsteuerschulden<\/h3><p>Mit der Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, d. h. der Beginn und das Ende der gesellschaftsrechtlichen Organstellung &#8211; und damit auch die Entstehung und das Erl\u00f6schen der steuerrechtlichen Pflichtenstellung bei GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern &#8211; h\u00e4ngen allein vom Inhalt und der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses ab. Der \u00f6ffentliche Glaube des Handelsregisters hat keinen Einfluss auf die Haftung nach \u00a7 69 AO.<\/p><p>Zwar gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf keinen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, in dem die Abberufung ausdr\u00fccklich ausgesprochen wurde, aber f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse bestehe kein allgemeines Bestimmtheitsgebot, erst recht kein Ausdr\u00fccklichkeitsgebot, sodass auch konkludente Beschlussfassungen m\u00f6glich seien. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Grunds\u00e4tze war die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung des Kl\u00e4gers zum streitigen Zeitpunkt beendet.<\/p><h2>Zivilrecht<\/h2><h3>Mieterh\u00f6hungserkl\u00e4rung aufgrund von Modernisierungsma\u00dfnahmen &#8211; Einzel-Aufstellung aller Kosten nicht notwendig<\/h3><p>Eine Vermieterin hatte die Erh\u00f6hung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer W\u00e4rmed\u00e4mmung begr\u00fcndet. Sie h\u00e4ndigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Ma\u00dfnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungs-kosten aus. Die Kl\u00e4gerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterh\u00f6hung aus formellen Gr\u00fcnden ab.<\/p><p>Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch f\u00fcr ausreichend, wenn Vermieter in der Erh\u00f6hungserkl\u00e4rung die Gesamtkosten einer Modernisierungsma\u00dfnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten f\u00fcr dadurch eingesparte Instandsetzungsma\u00dfnahmen angeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke ist hier nicht n\u00f6tig gewesen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; M\u00e4rz 2023 Soforthilfe Steuerfragen rund um die Dezember-Soforthilfe Diese Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Entsprechend ihrer Abk\u00fcrzung \u201eEWSG\u201c betrifft sie staatliche Ma\u00dfnahmen gegen die erheblich gestiegenen Energiekosten bei den Letztverbrauchern f\u00fcr Erdgas und Fernw\u00e4rme. 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