{"id":1300,"date":"2023-04-04T10:08:51","date_gmt":"2023-04-04T08:08:51","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1300"},"modified":"2023-04-04T10:15:44","modified_gmt":"2023-04-04T08:15:44","slug":"april-2023","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/april-2023\/","title":{"rendered":"April 2023"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1300\" class=\"elementor elementor-1300\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - April 2023<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2><i><span style=\"font-weight: 400;\">Einkommensteuer<\/span><\/i><\/h2><h3><b>Kryptow\u00e4hrungen: Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind steuerpflichtig<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hatte verschiedene Kryptow\u00e4hrungen erworben, getauscht und wieder ver\u00e4u\u00dfert. Im Einzelnen handelte es sich um Gesch\u00e4fte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat t\u00e4tigte. Er erzielte daraus einen Gewinn in H\u00f6he von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit dar\u00fcber, ob der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung und dem Tausch von Kryptow\u00e4hrungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz \u00fcberwiegend erfolglos.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptow\u00e4hrungen handelt es sich um Wirtschaftsg\u00fcter, die bei einer Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft unterfallen. Virtuelle W\u00e4hrungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein &#8222;anderes Wirtschaftsgut&#8220; dar. Virtuelle W\u00e4hrungen sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie w\u00fcrden auf Handelsplattformen und B\u00f6rsen gehandelt, h\u00e4tten einen Kurswert und k\u00f6nnten f\u00fcr direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorg\u00e4nge Verwendung finden. Wenn Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.<\/span><\/p><table><tbody><tr><td><p><b>Hinweis<\/b><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt mit seinem Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung.\u00a0<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Das Ergebnis einer repr\u00e4sentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass rund ein Drittel der Befragten (32 %) sich vorstellen k\u00f6nnen, in Zukunft Kryptow\u00e4hrungen zu kaufen. Dabei haben <\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">3 % bereits in der Vergangenheit gekauft, 6 % haben das fest vor und 23 % wollen es auf jeden Fall nicht ausschlie\u00dfen. Somit ist dieses Thema von gro\u00dfer Relevanz.<\/span><\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3><b>Abzug von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Im Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung\u201c, f\u00fcr die in den \u00a7\u00a7 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Eink\u00fcnften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugsbereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen:<\/span><\/p><ul><li aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen, die durch den Unterhalt\/die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen (i. d. R. Kinder oder Eltern)<\/span><\/li><\/ul><ul><li aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Kosten, die Behinderten und Hinterbliebenen entstehen (\u00a7 33b EStG)<\/span><\/li><\/ul><ul><li aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Zwangsl\u00e4ufig anfallende gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen beim Steuerpflichtigen bzw. zusammenveranlagten Partner (\u00a7 33 Abs. 1 bis 3 EStG)<\/span><\/li><\/ul><p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Voraussetzungen und die H\u00f6he der Abz\u00fcge f\u00fcr die Gruppen 1. und 2. ergeben sich durch feste Pauschbetr\u00e4ge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die 3. Gruppe n\u00e4her betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die bei jedem Steuerpflichtigen anfallen k\u00f6nnen. Den gr\u00f6\u00dften Anteil nehmen wohl krankheitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Ersatzbeschaffungen zu nennen, die durch Naturereignisse, wie z. B. Brand, Hochwasser, <\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">u. a. f\u00fcr notwendige Sachgegenst\u00e4nde erforderlich geworden sind. Diese Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen sein: Kleidungsst\u00fccke, Hausrat, Einrichtungsgegenst\u00e4nde einer normalen Wohnung.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Ersatzanschaffungen m\u00fcssen der H\u00f6he nach notwendig und angemessen sein und k\u00f6nnen f\u00fcr den Steuerpflichtigen, seinen\/seine Partner\/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierf\u00fcr muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzanspr\u00fcche bestehen. Wenn \u00fcbliche Ver-sicherungsm\u00f6glichkeiten nicht wahrgenommen wurden, liegt keine steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen f\u00fcr nahe Angeh\u00f6rige, die kein Verm\u00f6gen hinterlassen haben, fallen unter 3.\u00a0<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Alle Belastungen dieser 3. Gruppe sind je Kalenderjahr zusammenzurechnen. Von dieser Summe wird die \u201ezumutbare Eigenbelastung\u201c abgezogen. Diese richtet sich nach der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und der Kinderzahl und betr\u00e4gt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte, also vor Abzug der Sonderausgaben und sonstiger Freibetr\u00e4ge. Die Steuerrechtsprechung hat sich \u00fcber Jahre hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beurteilt. Beispielhaft seien folgende F\u00e4lle genannt:\u00a0<\/span><\/p><ul><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">behinderungsbedingte Mehrkosten f\u00fcr den Umbau oder die Errichtung eines Wohnhauses\/einer Wohnung: Abzugsf\u00e4hig, darunter k\u00f6nnen auch durch eine Behinderung erforderliche M\u00f6bel-anschaffungen oder die Anschaffung behinderungsgerechten Geschirrs fallen.<\/span><\/li><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Treppenlift: Kosten k\u00f6nnen abzugsf\u00e4hig sein, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den zust\u00e4ndigen Amtsarzt best\u00e4tigt wird.<\/span><\/li><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Aussteuer f\u00fcr die Tochter: Daf\u00fcr von den Eltern aufgewandte Kosten anl\u00e4sslich der Heirat sind regelm\u00e4\u00dfig nicht (mehr) als zwangsl\u00e4ufig anzusehen.<\/span><\/li><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Di\u00e4tverpflegung: Keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung!<\/span><\/li><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Heilkuraufwendungen: Abzugsf\u00e4hig, wenn zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und die Kosten nicht von einer Krankenkasse erstattet werden.<\/span><\/li><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Erpressungsgelder: Keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, wenn der Erpressungsgrund selbst ohne Zwang geschaffen wurde. Bei Zwangsl\u00e4ufigkeit kann aber Abzug gegeben sein.<\/span><\/li><li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">Kapitalabfindung von Unterhaltsanspr\u00fcchen: Abzug scheidet in aller Regel aus, weil nicht zwangsl\u00e4ufig entstanden.<\/span><\/li><\/ul><h3><b>Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschlie\u00dfend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verf\u00fcgung stellt und die entstehenden Kosten f\u00fcr den privaten Mobilfunkvertrag \u00fcbernimmt.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Scheingesch\u00e4fte und Scheinhandlungen sind f\u00fcr die Besteuerung unbeachtlich. Empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen, die mit Einverst\u00e4ndnis des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers nur zum Schein abgegeben werden, sind nach dem BGB nichtig. Ein Scheingesch\u00e4ft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten \u00fcber den Scheincharakter des Rechtsgesch\u00e4fts einig sind und das Vereinbarte nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Geltung haben soll. Folglich ist <\/span><b>kein Scheingesch\u00e4ft<\/b><span style=\"font-weight: 400;\"> gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die G\u00fcltigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts voraussetzt. So verhielt es sich auch im Streitfall.<\/span><\/p><h3><b>Grundst\u00fccksteilung: Besteuerung eines Gartengrundst\u00fccksteils als privates Ver\u00e4u\u00dferungs-gesch\u00e4ft<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Verkauf eines Gartengrundst\u00fccksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im \u00dcbrigen nicht von der Besteuerung als privates Ver\u00e4u\u00dferungs-gesch\u00e4ft ausgenommen. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4ger hatten ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft verwirklicht, indem sie die Teilfl\u00e4che des von ihnen zuvor erworbenen Grundst\u00fccks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder ver\u00e4u\u00dferten. Dieses Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken von der Besteuerung ausgenommen.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Rechtsprechung bezieht zwar bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude den &#8222;dazugeh\u00f6rigen Grund und Boden&#8220; in die Beg\u00fcnstigung mit ein, da regelm\u00e4\u00dfig die Ver\u00e4u\u00dferung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts auch den anteiligen Grund und Boden umfasst. Die Grenze zieht der Bundesfinanzhof aber unter Ber\u00fccksichtigung des Normzwecks des Befreiungstatbestandes. So ist in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige das bisher als Garten genutzte Nachbargrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, w\u00e4hrend er auf dem anderen Grundst\u00fcck wohnen bleibt, der Zweck der Steuerbeg\u00fcnstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erf\u00fcllt und die Ver\u00e4u\u00dferung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem nach den Wertungen des Einkommensteuergesetzes gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktions-zusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden.<\/span><\/p><table><tbody><tr><td><p><b>Hinweis<\/b><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">In diesem Zusammenhang ist eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts M\u00fcnster zu beachten. Das Gericht stellt in diesem Urteil fest, dass ein gemischt genutztes Grundst\u00fcck steuerlich als selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, auch wenn es zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Geb\u00e4ude eine Einheit bildet.<\/span><\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3><b>Besteuerung eines Promotionsstipendiums<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Leistungen aus einem Promotionsstipendium k\u00f6nnen der Einkommensteuer unterliegen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaft-liche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.<\/span><\/p><h2><i><span style=\"font-weight: 400;\">Umsatzsteuer<\/span><\/i><\/h2><h3><b>Umsatzsteuer bei unentgeltlicher Abgabe von W\u00e4rme aus Biogasanlage<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Bundesfinanzhof hatte zu kl\u00e4ren, ob die Bemessungsgrundlage der Abgabe von W\u00e4rme aus einer Biogasanlage nach der Marktwertmethode zu ermitteln ist oder ob die Selbstkosten im Verh\u00e4ltnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgr\u00f6\u00dfe kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode) sind.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Wenn Selbstkosten f\u00fcr entgeltliche Lieferungen wie auch f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben entstehen, sind diese nach tats\u00e4chlichen oder ggf. fiktiven Ums\u00e4tzen (Marktwerten) aufzuteilen. Die vorzunehmende sachgerechte Sch\u00e4tzung ist grunds\u00e4tzlich Sache des Unternehmers, der zu entscheiden hat, welche Sch\u00e4tzungsmethode er w\u00e4hlt, wobei die Finanzbeh\u00f6rde und damit auch das Finanzgericht nachpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die Sch\u00e4tzung sachgerecht ist.<\/span><\/p><h3><b>Pkw-Leasing an Ehegatten: Vorsteuerabzug und private Verwendung beim sog. Vorschaltmodell<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabh\u00e4ngig ist, aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich t\u00e4tigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen kann.\u00a0<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbr\u00e4uchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls f\u00fcr die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten Pkw durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen. Soweit der vermietende Ehegatte jedoch den Pkw selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.<\/span><\/p><h3><b>Erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuer in Restaurants soll <\/b><b><br \/><\/b><b>bleiben<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Verzehr von Speisen in Restaurants soll dauerhaft mit dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden. Dieses Ziel verfolgt der am 02.03.2023 von der CDU\/CSU-Fraktion eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Umsatzsteuergesetzes. Die Senkung des Umsatzsteuersatzes f\u00fcr Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getr\u00e4nken von 19 % auf den erm\u00e4\u00dfigten Satz von 7 % war zum 01.07.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingef\u00fchrt und mehrfach verl\u00e4ngert worden, zuletzt bis Ende 2023.\u00a0<\/span><\/p><h3><b>Endg\u00fcltiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz f\u00fcr Photovoltaikanlagen<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endg\u00fcltige Schreiben zum Nullsteuersatz f\u00fcr Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen ver\u00f6ffentlicht.\u00a0<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">In der Praxis mehrten sich seit der Einf\u00fchrung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das Schreiben benennt nun u. a. typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige n\u00fctzliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die \u00dcbernahme der Anmeldung in das Marktstamm-datenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und \u00dcberwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungsz\u00e4hlers, die Bereitstellung von Ger\u00fcsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder u. U. auch die Erneuerung des Z\u00e4hlerschranks.\u00a0<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah verein-fachende Annahmen bei der Pr\u00fcfung einzelner Tatbest\u00e4nde, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen k\u00f6nnen, vor. Diese wurden im finalen BMF-Schreiben nochmals \u00fcberarbeitet und erg\u00e4nzt.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">W\u00e4hrend der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von \u201e500 Watt und mehr\u201c f\u00fcr netzgekoppelte oder station\u00e4re Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf \u201e300 Watt und mehr\u201c abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa f\u00fcr PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Kritisiert<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"> wurde &#8211; u. a. auch vom Deutschen Steuerberaterverband &#8211; die vorgesehene Einschr\u00e4nkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsverm\u00f6gen. Zwar h\u00e4lt auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest, jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. In den F\u00e4llen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, ist davon auszugehen, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies w\u00fcrde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) erm\u00f6glichen.<\/span><\/p><h2><i><span style=\"font-weight: 400;\">Sonstiges<\/span><\/i><\/h2><h3><b>Studierende k\u00f6nnen die Energiepreispauschale beantragen<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Seit 15.03.2023 k\u00f6nnen Studierende sowie Fachsch\u00fcler die Energiepreispauschale beantragen. Die 200-Euro-Ein-malzahlung kann laut Bundesregierung \u00fcber eine eigens entwickelte Onlineplattform (<\/span><a href=\"http:\/\/www.einmalzahlungen200.de\"><span style=\"font-weight: 400;\">www.einmalzahlungen200.de<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">) beantragt werden. Hierf\u00fcr sind die von der Ausbildungsst\u00e4tte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich.<\/span><\/p><h3><b>Deutschland riskiert seine steuerliche Standort-attraktivit\u00e4t<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Der aktuelle Mannheim Tax Index des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb weiter an Boden verloren hat. Dies wird insbesondere durch die Senkung des franz\u00f6sischen K\u00f6rperschaftsteuersatzes in den letzten Jahren deutlich: Die Unternehmenssteuerbelastung in Deutschland ist nun im unmittelbaren Vergleich mit wichtigen Wettbewerbern am h\u00f6chsten. Die effektive Durchschnittssteuerbelastung eines profitablen Investitionsprojekts in Deutschland liegt im Jahr 2022 bei 28,8 % und \u00fcbersteigt somit den EU-Durchschnitt um 10 Prozentpunkte.<\/span><\/p><h3><b>Energetisches Bauen und Sanieren<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Durch die Energieversorgung von Geb\u00e4uden fallen rund 30 % der CO2-Emissionen an. Das hei\u00dft, in Geb\u00e4uden steckt relativ gro\u00dfes Energiesparpotenzial. Nicht zuletzt wegen des Werkstattberichts \u201eWohlstand klimaneutral erneuern\u201c des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz wird u. a. auch der Austausch von Gas- und \u00d6lheizungen vorangetrieben. Ab 2024 sollen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Mit Blick auf diese klimapolitischen Ziele ist es umso wichtiger die \u00dcbersicht \u00fcber m\u00f6gliche Steuererm\u00e4\u00dfigungen und deren Voraussetzungen sowie \u00fcber die Bundesf\u00f6rderung f\u00fcr effiziente Geb\u00e4ude zu behalten.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Um die Klimaziele mit dem Klimaschutzprogramm 2030 zu erreichen, hat die Bundesregierung beschlossen, die bereits bestehende Neubauf\u00f6rderung weiterzuentwickeln. Hierf\u00fcr wurde vom Bundesministerium f\u00fcr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Richtlinie f\u00fcr die Bundesf\u00f6rderung f\u00fcr effiziente Geb\u00e4ude &#8211; klimafreundlicher Neubau &#8211; erlassen. Ziel der F\u00f6rderung ist die Verringerung der Umweltwirkungen und die Erh\u00f6hung der Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung von neuem Wohnraum bzw. Nicht-Wohngeb\u00e4uden.<\/span><\/p><h2><i><span style=\"font-weight: 400;\">Zivilrecht<\/span><\/i><\/h2><h3><b>Mietsicherheit in Aktien investiert &#8211; Mieter hat Anspruch auf Herausgabe der Aktien<\/b><\/h3><p><span style=\"font-weight: 400;\">Beim Abschluss eines Mietvertrags \u00fcber eine Wohnung in K\u00f6ln im Jahr 1960 vereinbarten die Vertrags-parteien, dass die Mieterin eine Mietsicherheit in H\u00f6he von 800 DM zahlt, die wiederum in Aktien investiert werden sollten und auch investiert wurden. Nach dem Tod der Mieterin k\u00fcndigte deren Tochter als Alleinerbin das Mietverh\u00e4ltnis im Jahre 2018 und verlangte die Herausgabe der Aktien. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch f\u00fcr nicht gegeben. Sie war lediglich dazu bereit, die Sicherheitsleistung in H\u00f6he von nunmehr 409,03 Euro auszuzahlen. Die Erbin erhob schlie\u00dflich Klage.<\/span><\/p><p><span style=\"font-weight: 400;\">Das Amtsgericht K\u00f6ln gab der Erbin Recht. Ihr steht ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Sie muss sich nicht mit der R\u00fcckzahlung der urspr\u00fcnglich er-brachten Sicherheitsleistung begn\u00fcgen. Ertr\u00e4ge aus der Mietsicherheit &#8211; unabh\u00e4ngig von der Anlage-<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">form &#8211; stehen dem Mieter zu (\u00a7 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bei der Anlage in Aktien geh\u00f6ren zu den Ertr\u00e4gen nicht nur die Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dass sich infolge ge\u00e4nderter Umst\u00e4nde die damalige Kapitalbeschaffung f\u00fcr die Vermieterin aus heutiger Sicht nicht mehr so g\u00fcnstig darstellt, ist ihr eigenes Risiko.<\/span><\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; April 2023 Einkommensteuer Kryptow\u00e4hrungen: Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind steuerpflichtig Der Kl\u00e4ger hatte verschiedene Kryptow\u00e4hrungen erworben, getauscht und wieder ver\u00e4u\u00dfert. Im Einzelnen handelte es sich um Gesch\u00e4fte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat t\u00e4tigte. Er erzielte daraus einen Gewinn in H\u00f6he von insgesamt 3,4 Millionen Euro. 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