{"id":1356,"date":"2023-05-24T10:59:36","date_gmt":"2023-05-24T08:59:36","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1356"},"modified":"2023-05-24T11:07:32","modified_gmt":"2023-05-24T09:07:32","slug":"juni-2023","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juni-2023\/","title":{"rendered":"Juni 2023"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1356\" class=\"elementor elementor-1356\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juni 2023<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2 class=\"western\">Einkommensteuer<\/h2><h3 class=\"western\">Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung: <br \/>Differenzierung bei \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c<\/h3><p class=\"western\"><a name=\"_Hlk135231118\"><\/a>Bei der \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist zwischen einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf.<\/p><p class=\"western\">Wirtschaftsg\u00fcter werden von der Besteuerung als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. \u00dcberl\u00e4sst der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschlie\u00dflich einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine beg\u00fcnstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.<\/p><p class=\"western\">Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung wird dann nicht mehr (mittelbar) zu \u201eeigenen Wohnzwecken\u201c (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind auch anderen &#8211; ggf. auch aufgrund b\u00fcrgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten &#8211; Angeh\u00f6rigen \u00fcberlassen wird. Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist. Daher waren zu Recht aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung sonstige Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><h3 class=\"western\">Zinsen aus Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/h3><p class=\"western\">Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen darstellt. Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.<\/p><p class=\"western\">Wenn ein zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6render Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert und die Kaufpreisforderung langfristig &#8211; l\u00e4nger als ein Jahr &#8211; bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdr\u00fccklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgew\u00e4hrung durch den Gl\u00e4ubiger dar. Daran \u00e4ndert auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt f\u00fcr die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschlie\u00dfenden unabh\u00e4ngig ist. Die Grundlage findet sich in \u00a7 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betr\u00e4gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar. Insoweit unterscheidet sich das Steuerrecht vom b\u00fcrgerlichen Recht.<\/p><h3 class=\"western\"><a name=\"_Hlk135642688\"><\/a>Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto<\/h3><p class=\"western\">Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p class=\"western\">Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststellungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig anteilseignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebefugt. Eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids f\u00fcr die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft begr\u00fcndet kein Drittanfechtungsrecht. Au\u00dferdem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners. Das Verh\u00e4ltnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwar vom sog. Trennungsprinzip beherrscht, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen \u201ebeziehungslos\u201c gegen\u00fcberstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden und die Gesellschafter k\u00f6nnen ihre hieraus resultierenden Befugnisse (z. B. Informationsrechte) einsetzen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einspr\u00fcchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststellungsbescheide zu veranlassen.<\/p><h3 class=\"western\"><a name=\"_Hlk135231301\"><\/a><a name=\"_Hlk135645520\"><\/a> Keine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe<\/h3><p class=\"western\">Die Kl\u00e4gerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Ger\u00e4ts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.<\/p><p class=\"western\">Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Finanzamts f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Einkommensteuergesetz kann nur f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, denn die Kl\u00e4gerin zahlt im Wesentlichen f\u00fcr die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie f\u00fcr die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verst\u00e4ndigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt au\u00dferhalb der Wohnung der Kl\u00e4gerin und damit nicht in deren Haushalt.<\/p><table width=\"333\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"6\"><tbody><tr><td valign=\"top\" bgcolor=\"#d1ddec\" width=\"321\" height=\"30\"><p class=\"western\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"western\">Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs betreffend Aufwendungen f\u00fcr ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf \u00fcber einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe vor Ort \u00fcbernahm.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h3 class=\"western\">Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingesch\u00e4ften<\/h3><p class=\"western\">Bei einem Termingesch\u00e4ft als Sicherungsgesch\u00e4ft setzt laut Bundesfinanzhof die Annahme einer gegenl\u00e4ufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingesch\u00e4ft ein aus dem Grundgesch\u00e4ft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.<\/p><p class=\"western\">Eine gegenl\u00e4ufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-W\u00e4hrungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (W\u00e4hrung) ersetzt, sondern auch das urspr\u00fcngliche Grundgesch\u00e4ft faktisch mit Risiken \u00e4hnlich denen eines Fremdw\u00e4hrungsdarlehens belastet und damit zus\u00e4tzlichen Risiken ausgesetzt wird. Bei Verlusten aus Termingesch\u00e4ften aus der Be<span style=\"color: var( --e-global-color-primary ); font-family: var( --e-global-typography-text-font-family ), Sans-serif; font-size: var( --e-global-typography-text-font-size ); font-weight: var( --e-global-typography-text-font-weight ); letter-spacing: var( --e-global-typography-text-letter-spacing ); background-color: var( --e-global-color-8b3c950 );\">teiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.<\/span><\/p><h3 class=\"western\">Ver\u00e4u\u00dferung eines Miteigentumsanteils am Ein-familienhaus anl\u00e4sslich Ehescheidung als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft steuerbar<\/h3><p class=\"western\">Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Verm\u00f6gensauseinandersetzung anl\u00e4sslich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den fr\u00fcheren Ehepartner ver\u00e4u\u00dfert, kann der Verkauf als privates Ver\u00e4u\u00dferungs-gesch\u00e4ft der Besteuerung unterfallen. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p class=\"western\">Ein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft liegt laut Bundesfinanzhof vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder ver\u00e4u\u00dfert wird. Dies gilt auch f\u00fcr einen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil, der i. R. der Verm\u00f6gensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigent\u00fcmer an den anderen ver\u00e4u\u00dfert wird. Zwar ist die Ver\u00e4u\u00dferung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchg\u00e4ngig zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts ausschlie\u00dfende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig ver\u00e4u\u00dfert.<\/p><h2 class=\"western\">Gewerbesteuer<\/h2><h3 class=\"western\">Angemietete R\u00e4umlichkeiten als fiktives Anlageverm\u00f6gen &#8211; Nur \u201eProdukt\u201d des Gewerbes entscheidend f\u00fcr Abgrenzung<\/h3><p class=\"western\">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur h\u00e4lftigen Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr die Anmietung von Mitarbeiterunterk\u00fcnften sowie zur Ber\u00fccksichtigung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p><p class=\"western\"><a name=\"_Hlk135645551\"><\/a>Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.<\/p><p class=\"western\">Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das \u201eProdukt\u201d des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale f\u00fcr die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten R\u00e4umlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen handelt. F\u00fcr die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete R\u00e4umlichkeiten sind fiktives Anlageverm\u00f6gen, wenn das Vorhandensein der R\u00e4ume zwingend erforderlich ist, um \u00fcberhaupt das Gesch\u00e4ft aus\u00fcben zu k\u00f6nnen.<\/p><p class=\"western\">In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen f\u00fcr Feiern oder f\u00fcr die Bewirtung von G\u00e4sten ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung ma\u00dfgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH f\u00fcr die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sind eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht f\u00fchren kann.<\/p><h2 class=\"western\">Sonstige<\/h2><h3 class=\"western\">Kein Abzug \u201efinaler\u201c ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4ttenverluste<\/h3><p class=\"western\">Der Bundesfinanzhof hat eine f\u00fcr international t\u00e4tige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach k\u00f6nnen inl\u00e4ndische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschl\u00e4gigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umst\u00e4nden verwertbar und damit \u201efinal\u201c sind (sog. finale Verluste).<\/p><p class=\"western\">In dem entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ans\u00e4ssige Bank im Jahr 2004 in Gro\u00dfbritannien eine Zweigniederlassung er\u00f6ffnet. Nachdem die Zweig-<br \/>niederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale nie Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Gro\u00dfbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.<\/p><p class=\"western\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind, denn nach dem einschl\u00e4gigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung unterliegen Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte aus Gro\u00dfbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend sei dabei die \u201eSymmetriethese\u201c, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausl\u00e4n-discher Eink\u00fcnfte sowohl positive als auch negative Eink\u00fcnfte, also Verluste, umfasst. Wie die Richter nach Anrufung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union weiter entschieden, verst\u00f6\u00dft dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.<\/p><h3 class=\"western\">Bundesrat billigt Smart-Meter-Gesetz<\/h3><p class=\"western\">In der Sitzung vom 12.05.2023 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende gebilligt. Ziele des Gesetzes sind die unb\u00fcrokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessger\u00e4te &#8211; sog. Smart-Meter &#8211; und damit der Ausbau eines \u201eintelligenten Stromnetzes\u201c. Die Ger\u00e4te sollen dabei helfen, Energie effizient und kosteng\u00fcnstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten.<\/p><p class=\"western\">Der Bundesrat hatte den urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Plenarsitzung am 03.03.2023 beraten und hierzu umfangreich Stellung genommen. Die Kritikpunkte des Bundesrates griff der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss teilweise auf. Neben umfangreichen formalen \u00c4nderungen enth\u00e4lt er unter anderem Verbesserungen hinsichtlich des Smart-Meter-Einbaus in Mehrfamiliengeb\u00e4uden.<\/p><p class=\"western\">Das Gesetz wird nun \u00fcber die Bundesregierung dem Bundespr\u00e4sidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundes-regierung, da sie die Verk\u00fcndung organisiert.<\/p><h3 class=\"western\"><a name=\"_Hlk135642945\"><\/a>DAC7-Umsetzungsgesetz \u201eModernisierung der Betriebspr\u00fcfung\u201c<\/h3><p class=\"western\"><a name=\"_Hlk135645581\"><\/a><a name=\"_Hlk135643871\"><\/a> Das Ziel des DAC7-Umsetzungsgesetzes ist u. a. ist die Verk\u00fcrzung der teilweise langen Zeitr\u00e4ume zwischen Pr\u00fcfungsbeginn und dem Abschluss einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, also die Beschleunigung und zeitn\u00e4here Durchf\u00fchrung von Betriebspr\u00fcfungen. Die beabsichtigte Beschleunigung soll jedoch oftmals durch Versch\u00e4rfungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen erreicht werden.<\/p><p class=\"western\">So werden die Mitwirkungspflichten weiter versch\u00e4rft. Aufzeichnungen sind dann (erstmals auf Steuern und Steuerverg\u00fctungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen) jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung vorzulegen.<\/p><p class=\"western\">Ein weiterer belastender Aspekt enth\u00e4lt die Verpflichtung, Pr\u00fcfungsfeststellungen auch in anderen Steuererkl\u00e4rungen zu ber\u00fccksichtigen und diese zu korrigieren, wenn es zu einer \u00c4nderung von Besteuerungsgrundlagen kommt. Im Ergebnis eine weitere Verlagerung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.<\/p><p class=\"western\">Die Finanzbeh\u00f6rde soll k\u00fcnftig bereits mit der Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung auch Buchf\u00fchrungsunterlagen anfordern k\u00f6nnen, die innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung, vorzulegen sind. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen k\u00f6nnen dann insbesondere Pr\u00fcfungsschwerpunkte f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung festgelegt werden. Wurden Unterlagen vorgelegt, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Pr\u00fcfungsschwerpunkte der Au\u00dfenpr\u00fcfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Pr\u00fcfungsschwerpunkten stellt allerdings keine Einschr\u00e4nkung der Au\u00dfenpr\u00fcfung auf bestimmte Sachverhalte dar. Die Pr\u00fcfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Eine sp\u00e4tere Bekanntgabe soll den Fristbeginn f\u00fcr die Ablaufhemmung nicht verschieben.<\/p><p class=\"western\">Ein vollkommen neues Instrument wird mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlagen eingef\u00fchrt. Damit kann der Au\u00dfenpr\u00fcfer im eigenen Ermessen entscheiden, den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige. seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, wird ein Bu\u00dfgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverz\u00f6gerungsgeld betr\u00e4gt 75 Euro f\u00fcr jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverz\u00f6gerung und kann f\u00fcr maximal 150 Kalendertage erhoben werden (max. 11.250 Euro). Neben einer vorliegenden Mitwirkungsverz\u00f6gerung kann au\u00dferdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverz\u00f6gerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag betr\u00e4gt h\u00f6chstens 25.000 Euro f\u00fcr jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverz\u00f6gerung und ist h\u00f6chstens f\u00fcr 150 Kalendertage festzusetzen.<\/p><p class=\"western\">Im Rahmen des elektronischen Datenzugriffs wird ebenfalls nachgebessert. K\u00fcnftig kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie \u00fcbertragen werden. Zudem wird festgelegt, dass eine Speicherung dieser Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen, also etwa auf dem Laptop des Betriebspr\u00fcfers, zul\u00e4ssig ist.<\/p><p class=\"western\">Durch die Neuregelung der Ablaufhemmung erhofft man sich zudem die Beschleunigung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen. Hierzu wurde eine neue zeitliche Grenze eingef\u00fchrt. Die Ablaufhemmung endet sp\u00e4testens f\u00fcnf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pr\u00fcfungsanordnung bekanntgegeben wurde.<\/p><h2 class=\"western\">Zivilrecht<\/h2><h3 class=\"western\">WEG: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon<\/h3><p class=\"western\">Einem Wohnungseigent\u00fcmer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Ma\u00dfnahme der optische Gesamteindruck beeintr\u00e4chtigt wird. So entschied das Amtsgericht Konstanz.<\/p><p class=\"western\">Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung seiner Vermieter (Eigent\u00fcmer) an der Au\u00dfenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war schwarz, hatte eine Fl\u00e4che von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigent\u00fcmerversammlung wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigent\u00fcmer.<\/p><p class=\"western\">Das Gericht wies die Klage ab. Die Wohnungseigent\u00fcmer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer m\u00fcssen der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. \u00a7 20 Abs. 1 WEG enth\u00e4lt eine sog. Bausperre f\u00fcr bauliche Ver\u00e4nderungen ohne Zustimmung der Eigent\u00fcmer. Eine solche Ver\u00e4nderung stellt die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die bauliche Ma\u00dfnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeintr\u00e4chtigt wird. Ohnehin ist dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage ist erheblich wahrnehmbar. Es liegt eine relevante nicht unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung vor. Rechtspolitische Erw\u00e4gungen, so \u00fcberzeugend sie sein m\u00f6gen, gen\u00fcgen nicht.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juni 2023 Einkommensteuer Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung: Differenzierung bei \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c Bei der \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist zwischen einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf. Wirtschaftsg\u00fcter werden von der Besteuerung als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte ausgenommen, die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1356","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1356","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1356"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1356\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1369,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1356\/revisions\/1369"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1356"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}