{"id":1797,"date":"2023-08-21T14:23:36","date_gmt":"2023-08-21T12:23:36","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=1797"},"modified":"2023-08-21T14:44:55","modified_gmt":"2023-08-21T12:44:55","slug":"september-2023","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/september-2023\/","title":{"rendered":"September 2023"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1797\" class=\"elementor elementor-1797\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - September 2023<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2 class=\"western\">F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h2>\n<h3 class=\"western\">Aufteilung der Anschaffungskosten im Fall von Bondstripping bei im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen<\/h3>\n<p class=\"western\">Der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe erteilte noch am Tag des Kaufs der depotf\u00fchrenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen (sog. <b>Bondstripping<\/b>). Einige Tage sp\u00e4ter verkaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Noch einige Tage sp\u00e4ter verkaufte er das Stammrecht an die GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte er den Erl\u00f6s aus dem Verkauf der Zinsscheine als inl\u00e4ndischen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalanlagen. Aus dem Verkauf des Anleihemantels erkl\u00e4rte er einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust. Dabei zog er vom Ver\u00e4u\u00dferungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab. Das beklagte Finanzamt teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zinsscheine auf.<\/p>\n<p class=\"western\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab dem Finanzamt Recht. Sowohl die isolierte Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine als auch die Ver\u00e4u\u00dferung des Anleihemantels h\u00e4tten zu <b>Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen<\/b> gef\u00fchrt. Da der f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht gilt, wenn Kapitalertr\u00e4ge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nur der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anleihemantels an die GmbH. Dieser unterliegt dem allgemeinen Steuertarif, da der Kl\u00e4ger im Streitjahr 50 % der Anteile der GmbH gehalten hat.<\/p>\n<h3 class=\"western\">Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr haushaltnahe Dienstleistungen durch Mieter<\/h3>\n<p class=\"western\">Die Kl\u00e4ger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der <b>Nebenkostenabrechnung Aufwendungen<\/b> f\u00fcr Treppenhausreinigung, Schneer\u00e4umdienst, Gartenpflege und f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierf\u00fcr begehrten sie die <b>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen<\/b> und <b>Handwerkerleistungen<\/b>. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.<\/p>\n<p class=\"western\">Der Bundesfinanzhof gab hingegen den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuererm\u00e4\u00dfigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Vertr\u00e4ge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelm\u00e4\u00dfig <b>nicht selbst<\/b> abschlie\u00dfen. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen <b>dem Mieter zugutegekommen<\/b> sind. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, gen\u00fcgt als <b>Nachweis<\/b> auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempf\u00e4nger nebst geschuldetem Entgelt einschlie\u00dflich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdr\u00e4ngenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.<\/p>\n<table width=\"333\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"6\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" bgcolor=\"#d1ddec\" width=\"321\" height=\"11\">\n<p class=\"western\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"western\">Diese Rechtsprechung gilt entsprechend f\u00fcr <b>Aufwendungen der Wohnungseigent\u00fcmer<\/b>, wenn die Beauftragung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die <b>Wohnungs-eigent\u00fcmergemeinschaft<\/b> &#8211; regelm\u00e4\u00dfig vertreten durch deren Verwalter &#8211; erfolgt ist.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3 class=\"western\">In Deutschland ans\u00e4ssiger und bei Schweizer Arbeitgeber angestellter Binnenschiffer -Besteuerung des Arbeitslohns<\/h3>\n<p class=\"western\">Wenn ein nur in Deutschland ans\u00e4ssiger Binnenschiffer auf dem Rhein bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, steht laut Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg Deutschland das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn zu, soweit der Binnenschiffer in Deutschland und anderen Drittstaaten au\u00dferhalb der Schweiz t\u00e4tig war. In Deutschland ist der Arbeitslohn nur f\u00fcr die Arbeitstage steuerfrei zu stellen, an denen der Binnenschiffer seine T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich in der Schweiz ausge\u00fcbt hat. Ein <b>ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht<\/b> der Schweiz als Unternehmensstaat kann aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der nicht abgeleitet werden.<\/p>\n<p class=\"western\">Der Umstand, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Regelung anders auslegt und deshalb den gesamten Arbeitslohn des Kl\u00e4gers in der Schweiz besteuert, ist insoweit unerheblich. Die dadurch ausgel\u00f6ste Doppelbesteuerung kann nur ggf. im Rahmen eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens beseitigt werden.<\/p>\n<table width=\"333\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"6\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" bgcolor=\"#d1ddec\" width=\"321\" height=\"11\">\n<p class=\"western\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"western\">Diese Rechtsprechung ist grunds\u00e4tzlich auf andere Arbeitnehmer \u00fcbertragbar.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3 class=\"western\">H\u00f6here Rente durch die &#8222;M\u00fctterrente&#8220; &#8211; Anpassung des steuerfreien Rententeils<\/h3>\n<p class=\"western\">Die Erh\u00f6hung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an pers\u00f6nlichen Rentenentgeltpunkten f\u00fcr Kindererziehungszeiten <b>(&#8222;M\u00fctterrente&#8220;<\/b>) f\u00fchrt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelm\u00e4\u00dfige Rentenanpassungen au\u00dfer Betracht. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p>\n<h3 class=\"western\">Umzug in neue Wohnung wegen getrennter Arbeitszimmer f\u00fcr Ehegatten &#8211; Umzugskosten als Werbungskosten<\/h3>\n<p class=\"western\">Umzugskosten k\u00f6nnen <b>beruflich veranlasst<\/b> sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen f\u00fchrt. Eine solche Erleichterung kann (insbesondere w\u00e4hrend der Corona-Pandemie) auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um f\u00fcr jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungest\u00f6rt ihrer jeweiligen T\u00e4tigkeit nachgehen k\u00f6nnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg.<\/p>\n<p class=\"western\">Die Kl\u00e4ger hatten eine neue Wohnung mit genau zwei zus\u00e4tzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgew\u00e4hlt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern ist angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kl\u00e4ger <b>erforderlich<\/b> f\u00fcr die (ungest\u00f6rte) Aus\u00fcbung der jeweiligen T\u00e4tigkeit. Die Wohnung weicht im \u00dcbrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erh\u00f6hung des Wohnkomforts sei Anlass f\u00fcr den Umzug gewesen.<\/p>\n<h3 class=\"western\">Liegt bei einer Einzelinvestition ein Steuerstundungsmodell vor?<\/h3>\n<p class=\"western\">Wenn ein Steuerpflichtiger <b>negative Eink\u00fcnfte<\/b> aus Kapitalverm\u00f6gen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. <b>Einzelinvestition<\/b> erzielt, erfordert das <b>Ausnutzen einer modellhaften<\/b> <b>Gestaltung zur Verlusterzielung<\/b> aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Gesch\u00e4ftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verh\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"western\">Ein <b>Steuerstundungsmodell<\/b> ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften <b>zu verrechnen<\/b>. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink\u00fcnfte beruhen. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.<\/p>\n<table width=\"333\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"6\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" bgcolor=\"#d1ddec\" width=\"321\" height=\"11\">\n<p class=\"western\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"western\">Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell d\u00fcrfen nicht mit anderen Eink\u00fcnften verrechnet werden, sondern lediglich mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3 class=\"western\">Online-Pokerspiel: Gewinne k\u00f6nnen der Einkommensteuer unterliegen<\/h3>\n<p class=\"western\">Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel in der Variante \u201eTexas Hold&#8217;em\/Fixed Limit\u201c begonnen. Ausgehend von zun\u00e4chst kleinen Eins\u00e4tzen und Gewinnen steigerte er seine Ein-s\u00e4tze allm\u00e4hlich. Auch seine Gewinne stiegen mit der Zeit erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von \u00fcber 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gew\u00fcrdigt, dass der Kl\u00e4ger ab Oktober 2009 gewerblich t\u00e4tig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege.<\/p>\n<p class=\"western\">Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte dies und entschied, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als <b>Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/b> der Einkommensteuer unterliegen k\u00f6nnen. Er kn\u00fcpfte dabei an fr\u00fchere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Pr\u00e4senzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Gl\u00fccksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein pers\u00f6nlicher Kontakt zu den Mitspielern m\u00f6glich ist. Allerdings unterliegt &#8211; unabh\u00e4ngig von der Form des Pokerspiels &#8211; nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. F\u00fcr Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private T\u00e4tigkeit, bei der Gewinne (und auch Verluste) keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbyt\u00e4tigkeit \u00fcberschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbed\u00fcrfnisse geht, sondern um die Erzielung von Eink\u00fcnften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Ma\u00dfgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.<\/p>\n<h2 class=\"western\">F\u00fcr Erbschaft-\/Schenkungsteuerpflichtige<\/h2>\n<h3 class=\"western\">Einr\u00e4umung eines Wohnungsrechts zu Lebzeiten &#8211; Schenkung auf den Todesfall<\/h3>\n<p class=\"western\">Wenn der Wohnungseigent\u00fcmer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und f\u00fcr die Zeit nach seinem Ableben ein pers\u00f6nliches Wohnungsrecht einr\u00e4umt und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall. So entschied das Finanzgericht Hamburg.<\/p>\n<p class=\"western\">Die <b>Besonderheit<\/b> der Schenkung auf den Todesfall besteht in der vertraglichen Abrede, dass die gewollte Verm\u00f6gensbewegung (endg\u00fcltig) erst mit oder nach dem Tod des Zuwendenden eintreten soll. Diese Abrede enth\u00e4lt eine <b>Befristung<\/b> und zugleich eine <b>Bedingung<\/b>: Die Zuwendung ist bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben, tritt aber auch mit diesem (nur zeitlich ungewissen) Ereignis nur ein, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Eine Schenkung unter \u00dcberlebensbedingung ist auch dann eine Schenkung, wenn die Rechtsfolgen des Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Dies ist hier der Fall gewesen.<\/p>\n<h3 class=\"western\">Schenkungsteuer f\u00fcr in Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung f\u00fcr Verzicht auf b\u00fcrgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen?<\/h3>\n<p class=\"western\">Die Gegenleistung, die ein Ehegatte daf\u00fcr erh\u00e4lt, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Anspr\u00fcche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich der Ehe ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg.<\/p>\n<p class=\"western\">Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.<\/p>\n<h2 class=\"western\">K\u00f6rperschaftsteuer<\/h2>\n<h3 class=\"western\">Begriff der \u201everdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA)\u201c im Steuerrecht<\/h3>\n<p class=\"western\"><a name=\"_Hlk142999885\"><\/a>Unter einer <b>verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA)<\/b> versteht man eine Verm\u00f6gensminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensmehrung bei einer K\u00f6rperschaft, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrags i. S. d. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empf\u00e4nger der vGA &#8211; oder eine ihm nahestehende Person &#8211; beteiligt ist. Sehr h\u00e4ufig hat ein Gesellschafter au\u00dfer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere gesch\u00e4ftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sein, die Vermietung von Grundst\u00fccken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gew\u00e4hrung von Darlehen.<\/p>\n<p class=\"western\">In allen diesen F\u00e4llen ist es zur <b>Vermeidung einer vGA<\/b> zun\u00e4chst wesentlich, dass bei diesen Gesch\u00e4ftsbeziehungen Vertr\u00e4ge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die H\u00f6he seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft <b>keine Vorteile<\/b> einr\u00e4umen, die ein ordent-licher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p class=\"western\">Das Finanzamt pr\u00fcft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der daf\u00fcr von der Kapitalgesellschaft geleisteten Verg\u00fctung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen versto\u00dfen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag in H\u00f6he der gesamten Verg\u00fctung vor, bei einer unangemessenen Verg\u00fctung in H\u00f6he des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Verg\u00fctung trotzdem in voller vereinbarter H\u00f6he zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schlie\u00dflich geschuldet, dann aber au\u00dferhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch f\u00fcr die Gewerbesteuer.<\/p>\n<p class=\"western\">Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgef\u00fchrt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht wirksam eine Tantieme gew\u00e4hrt werden, selbst wenn diese \u00fcblich und angemessen w\u00e4re. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Verg\u00fctung, sei es z. B. f\u00fcr ein \u00fcberlassenes Grundst\u00fcck oder ein gew\u00e4hrtes Darlehen, eine abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA.<\/p>\n<p class=\"western\">Die <b>Hinzurechnung der vGA zum Einkommen<\/b> der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalverm\u00f6gen gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Zuflusses von der Zahlung die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und abgef\u00fchrt werden muss. Mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten, wenn er keinen Antrag auf \u201eG\u00fcnstigerpr\u00fcfung\u201c stellt. Dieser Antrag ist aber bei einer vGA nicht m\u00f6glich, wenn der Gesellschafter zu 10 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung ab 25 % oder 1 % und gleichzeitiger beruflicher T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Gesellschaft unterliegt die vGA dem normalen tariflichen Steuersatz ohne Abgeltungswirkung.<\/p>\n<h2 class=\"western\">F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h2>\n<h3 class=\"western\">Kochevent als betriebliche Weihnachtsfeier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebsveranstaltung<\/h3>\n<p class=\"western\">Wenn ein Unternehmer Leistungen f\u00fcr sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese <b>nicht ausschlie\u00dflich<\/b> dem privaten Bedarf der Betriebsangeh\u00f6rigen dient, sondern durch die besonderen Umst\u00e4nde seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug f\u00fcr sog. <b>Aufmerksamkeiten<\/b> (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmers. Die Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der <b>110 Euro-Freigrenze<\/b> einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.<\/p>\n<p class=\"western\">Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das <b>Betriebsklima<\/b> durch gemeinsame Freizeitgestaltung <b>zu verbessern<\/b>, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschlie\u00dflicher Zusammenhang der f\u00fcr den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer <b>Entnahme<\/b> vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die streitgegenst\u00e4ndliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getr\u00e4nken in festlichem Rahmen beschr\u00e4nkt, sondern erfolgte im Rahmen eines &#8222;Kochevents&#8220;, bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen K\u00f6chen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige &#8222;Teambuilding-Events&#8220; sind allgemein daf\u00fcr bekannt, dass sie die Leistungsf\u00e4higkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern k\u00f6nnen und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gef\u00fchl der Zusammengeh\u00f6rigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas f\u00fchren kann.<\/p>\n<h2 class=\"western\">Sozialversicherung<\/h2>\n<h3 class=\"western\"><a name=\"_Hlk142999945\"><\/a>Sozialversicherungspflicht einer Ein-Personen-UG<\/h3>\n<p class=\"western\">Verpflichtet sich eine <b>Ein-Personen-Unternehmergesellschaft (UG)<\/b> gegen\u00fcber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von T\u00e4tigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber bedingen, sind ausdr\u00fcckliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die T\u00e4tigkeit selbst ausf\u00fchrenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der UG und dem anderen Unternehmen zur Begr\u00fcndung eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nicht erforderlich.<\/p>\n<p class=\"western\">Vergleichbar dem Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 A\u00dcG im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmer\u00fcberlassung bestimmt sich die rechtliche Beurteilung als Besch\u00e4ftigung vielmehr anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie der praktischen Durchf\u00fchrung dieses Vertrags. So das Bundessozialgericht.<\/p>\n<table width=\"333\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"6\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" bgcolor=\"#d1ddec\" width=\"321\" height=\"11\">\n<p class=\"western\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"western\">Ein Statusfeststellungsverfahren ist die einzige M\u00f6glichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"western\">\n<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; September 2023 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Aufteilung der Anschaffungskosten im Fall von Bondstripping bei im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen Der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe erteilte noch am Tag des Kaufs der depotf\u00fchrenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen (sog. Bondstripping). Einige Tage sp\u00e4ter verkaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. 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