{"id":2001,"date":"2024-01-17T16:38:39","date_gmt":"2024-01-17T15:38:39","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2001"},"modified":"2024-01-17T17:03:39","modified_gmt":"2024-01-17T16:03:39","slug":"januar-2024","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/januar-2024\/","title":{"rendered":"Januar 2024"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2001\" class=\"elementor elementor-2001\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Januar 2024<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2 class=\"western\">F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h2><h3 class=\"western\"><a name=\"_Hlk150949950\"><\/a>Als \u201eTrinkgeld\u201c bezeichnete Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro an Prokuristen einer GmbH nicht steuerfrei<\/h3><p class=\"western\">Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Betr\u00e4ge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als &#8222;Trinkgelder&#8220;. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Betr\u00e4ge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsver\u00e4u\u00dferungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zus\u00e4tzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gew\u00e4hrt worden.<\/p><p class=\"western\">Das Finanzgericht K\u00f6ln teilte die Auffassung des Finanzamts, das die Betr\u00e4ge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer H\u00f6he, aber auch mit Blick auf die Gesamtumst\u00e4nde keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in H\u00f6he von 1.224 Euro abgeschafft hatte, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in H\u00f6he von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro \u00fcberstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen des allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fcr \u201eTrinkgeld\u201c.<\/p><h3 class=\"western\">Corona-\u00dcberbr\u00fcckungshilfe f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen<\/h3><p class=\"western\">Die gezahlte Corona-\u00dcberbr\u00fcckungshilfe f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Freien Berufe (hier: &#8222;NRW \u00dcberbr\u00fcckungshilfe Plus&#8220;) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal f\u00fcr Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf.<\/p><p class=\"western\">Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbed\u00fcrftigkeit des Kl\u00e4gers bewilligt. Der Kl\u00e4ger hat selbst keine Hilfsbed\u00fcrftigkeit f\u00fcr das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbed\u00fcrftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.<\/p><h3 class=\"western\">Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht kann bei zeitlich un\u00fcberschaubarer Dauer einer geplanten Sanierung entfallen<\/h3><p class=\"western\">Wenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur z\u00f6gerlich betreibt, ohne dass hierf\u00fcr steuerlich anzuerkennende Gr\u00fcnde vorliegen, kann es unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schlie\u00dfen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endg\u00fcltig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf.<\/p><p class=\"western\">Im Streitfall ist eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers hinsichtlich des Objekts aufgrund des langen Leerstands (Zeitraum von 16 Jahren) und der zeitlich un\u00fcberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen.<\/p><h2 class=\"western\">Verfahrensrecht<\/h2><h3 class=\"western\">Finanzamt darf Kontoausz\u00fcge f\u00fcr Steuerpr\u00fcfung auswerten<\/h3><p class=\"western\">Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf f\u00fcr s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.<\/p><p class=\"western\">Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Konto-ausz\u00fcge (von seinem Gesch\u00e4ftskonto) f\u00fcr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese heraus-zugeben, hatte er zun\u00e4chst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Kl\u00e4gers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine pers\u00f6nlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.<\/p><p class=\"western\">Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschr\u00e4nkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf \u00a7 29b AO diese Daten f\u00fcr s\u00e4mtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Ma\u00dfnahmen verarbeiten. Den Begriff \u201es\u00e4mtliche\u201c hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.<\/p><h3 class=\"western\">Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen<\/h3><p class=\"western\">Wenn ein Steuerb\u00fcrger mit einer Entscheidung des Finanzamtes \u00fcber seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ans\u00e4ssig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanz\u00e4mter k\u00f6nnen die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einverstanden ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) \u00fcber den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfs-belehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zust\u00e4ndige Finanzgericht hervor.<\/p><p class=\"western\">Wie beim Einspruch betr\u00e4gt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. F\u00fcr die Klage braucht man grunds\u00e4tzlich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steuerberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden F\u00f6rmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fachkundige Person dringend zu empfehlen.<\/p><p class=\"western\">Nicht f\u00fcr alle Steuerarten ist das Finanzgericht zust\u00e4ndig. So z. B. nicht f\u00fcr die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, Vergn\u00fcgungssteuer, Zweitwohnung-steuer und in Teilbereichen nicht f\u00fcr die Gewerbesteuer und Grundsteuer. F\u00fcr diese F\u00e4lle sind die Verwaltungsgerichte die richtige Instanz. Auch \u00fcber<br \/>Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, entscheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.<\/p><p class=\"western\">Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. folgenden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine \u00f6ffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (auch Sch\u00f6ffen genannt). S\u00e4mtliche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung \u00fcber die Entscheidung. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin\/des Kl\u00e4gers kann das Gericht die \u00d6ffentlichkeit ausschlie\u00dfen, dies soll der Wahrung des Steuer-geheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen vernehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. Sachverst\u00e4ndige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Klage erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen w\u00fcrden.<\/p><h2 class=\"western\">Sonstige<\/h2><h3 class=\"western\">S\u00e4chsische Regelungen zur Grundsteuer rechtm\u00e4\u00dfig &#8211; Zweifel an Rechtm\u00e4\u00dfigkeit in Rheinland-Pfalz<\/h3><p class=\"western\">Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die S\u00e4chsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 sind rechtm\u00e4\u00dfig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegenteilig entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p><table width=\"333\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"6\"><tbody><tr><td valign=\"top\" bgcolor=\"#d1ddec\" width=\"321\" height=\"11\"><p class=\"western\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"western\">Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren am 23.11.2023 entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit auszusetzen ist. Es hat zudem die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p><p class=\"western\">Gegen die Grundsteuerwertbescheide sollte aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden Einspruch eingelegt werden.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p class=\"western\">\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Januar 2024 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Als \u201eTrinkgeld\u201c bezeichnete Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro an Prokuristen einer GmbH nicht steuerfrei Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Betr\u00e4ge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als &#8222;Trinkgelder&#8220;. 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