{"id":2048,"date":"2024-02-26T09:56:55","date_gmt":"2024-02-26T08:56:55","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2048"},"modified":"2024-02-26T10:08:26","modified_gmt":"2024-02-26T09:08:26","slug":"maerz-2024","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/maerz-2024\/","title":{"rendered":"M\u00e4rz 2024"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2048\" class=\"elementor elementor-2048\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - M\u00e4rz 2024<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h3>\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Zuordnung der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines angestellten Bauleiters<\/h5>\n \n\nEin Bauleiter war f\u00fcr eine AG t\u00e4tig. Die AG hatte u. a. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an einem Ort (AG-Niederlassung), welcher im Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers nur als \u201eEinstellungsort\u201c bezeichnet wurde. Ihm stand ein Firmenwagen &#8211; auch zur privaten Nutzung &#8211; zur Verf\u00fcgung, dessen Nutzung der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als Sachbezug nach der 0,03%-Regelung ber\u00fccksichtigte. Der Bauleiter argumentierte, dass er keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte am Sitz seines Arbeitgebers habe. Ausdr\u00fcckliche Absprachen \u00fcber eine Zuweisung zu der ortsfesten betrieblichen Niederlassung seien n\u00e4mlich nicht getroffen worden. Er \u00fcbe vielmehr eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit in Form der sog. Einsatzwechselt\u00e4tigkeit aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber dem Bauleiter eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugeordnet habe.\n\n \n\nDer Bundesfinanzhof gab dem Bauleiter Recht. Die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag bestimmt f\u00fcr sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Daher ist der Arbeitslohn des Bauleiters zu Recht um die sich aus der Anwendung der 0,03%-Regelung ergebenden Betr\u00e4ge zu reduzieren und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind als Werbungskosten anzuerkennen. Vom Ansatz der Entfernungspauschale ist abzusehen.\n\n \n\nEine stillschweigende Zuordnung eines angestellten Bauleiters zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Bauleiter die bestimmte betriebliche Einrichtung nur gelegentlich zur Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit aufsuchen muss (z. B. Besprechungen), im \u00dcbrigen aber seine Arbeitsleistung ganz \u00fcberwiegend au\u00dferhalb der festen Einrichtung erbringt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen f\u00fcr die private Nutzung des dem Arbeitnehmer \u00fcberlassenen Dienstwagens die 0,03%-Regelung angewendet hat, so der Bundesfinanzhof.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung im Ausland abzugsf\u00e4hig<\/h5>\n \n\nDer Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen f\u00fcr eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls (verpflichtendes Beziehen einer vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Dienstwohnung im Ausland nebst der damit einhergehenden Anrechnung der Dienstwohnungsverg\u00fctung auf die Dienstbez\u00fcge) unabh\u00e4ngig von deren Gr\u00f6\u00dfe notwendige Mehraufwendungen sind.\n\n \n\nBei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. So entschied der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020), dass keine pauschale Begrenzung bei einer Zweitwohnung im Ausland (Durchschnittsmiete f\u00fcr 60 qm) gegeben ist.\n\n \n\nBei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung seien die Unterkunftskosten am ausl\u00e4ndischen Besch\u00e4ftigungsort stets in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung abzugsf\u00e4hig.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege keine Pauschalversteuerung<\/h5>\n \n\nEin Kreditinstitut lud unterschiedliche, von seinem Vorstand betreute, verm\u00f6gende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein (eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier). Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch enthielten die Einladungen keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder m\u00f6gliche Beratungsgespr\u00e4che. Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten bei dem Kreditinstitut zumindest ein Spar- und\/oder Girokonto. Teilweise hatten diese Privatkunden \u00fcber das Kreditinstitut auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere investiert. Etwa 20 % der Privatkunden hatten dem Kreditinstitut Kapital f\u00fcr einen festen Zins und eine feste Laufzeit \u00fcberlassen. Ein geringer Anteil der eingeladenen Privatkunden hatte auch einen Kredit erhalten. Das Kreditinstitut unterwarf die Veranstaltungskosten der Pauschalsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 37b EStG und meldete sie in den Lohnsteuer-Anmeldungen an.\n\n \n\nDer Bundesfinanzhof vertritt jedoch die Auffassung, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der <strong>Pflege der Gesch\u00e4ftsbeziehung<\/strong> dienen, nicht zur Pauschalversteuerung nach \u00a7 37b Abs. 1 EStG f\u00fchren. Die streitigen Sachzuwendungen sind &#8211; anders als \u00fcblicherweise Kapitalertr\u00e4ge i. S. v. \u00a7 20 EStG &#8211; nicht nach der einzelnen Kapitalanlage, sondern pauschal bemessen und folglich kapitalanlageunabh\u00e4ngig gew\u00e4hrt worden.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Besteuerung der Energiepreispauschale fraglich<\/h5>\n \n\nAb September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) in H\u00f6he von 300 Euro als Kompensation f\u00fcr die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Erwerbst\u00e4tige, Rentner und Selbstst\u00e4ndige. Jedoch unterliegt diese Pauschale der Einkommensteuer bzw. geht das Finanzamt davon aus, dass sie steuerpflichtig ist.\n\n \n\nWeil es allerdings auch gegenteilige Meinungen gibt, ist zur Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale jeweils eine Klage beim Finanzgericht M\u00fcnster und beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anh\u00e4ngig.\n\n \n\nSomit bleibt abzuwarten, ob schon bald der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Steuerpflicht dieser Pauschale unter die Lupe nehmen wird.\n\n \n\nEs kann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingelegt werden, um eine m\u00f6gliche Steuerfreiheit zu wahren. Jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ruhenlassen des Verfahrens.\n\n \n\n<strong>Hinweis<\/strong>\n\n \n\nOb z. B. Arbeitnehmer die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, erkennen diese am Eintrag \u201eGro\u00dfbuchstabe E\u201c in der Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr 2022.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Ver\u00e4u\u00dferung eines Gartengrundst\u00fccks als privates Ver\u00e4u\u00dferungs-gesch\u00e4ft steuerpflichtig<\/h5>\n \n\nDie Steuerpflichtigen erwarben ein Grundst\u00fcck mit einem alten Bauernhofgeb\u00e4ude. Das Geb\u00e4ude bewohnten sie selbst. Das Geb\u00e4ude war von einem fast 4.000 qm gro\u00dfen Grundst\u00fcck umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Sp\u00e4ter teilten sie das Grundst\u00fcck in zwei Teilfl\u00e4chen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilst\u00fcck, den anderen &#8211; unbebauten &#8211; Grundst\u00fccksteil ver\u00e4u\u00dferten sie. F\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.\n\n \n\nGewinne aus Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen sind grunds\u00e4tzlich als sog. <strong>privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft<\/strong> steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf einem Grundst\u00fcck befindlichen Geb\u00e4udes k\u00f6nnen unbebaute Grundst\u00fccke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundst\u00fccksteil abgetrennt und dann ver\u00e4u\u00dfert wird. So entschied der Bundesfinanzhof.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer von Arbeitnehmern f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen<\/h5>\n \n\nF\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Angabe einer <strong>steuerlichen Identifikationsnummer<\/strong> notwendig.\n\n \n\nEin aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den F\u00e4llen, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.\n\n \n\nHat der Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer f\u00fcr das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung \u00fcbermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverh\u00e4ltnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zust\u00e4ndige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.\n\n \n\nUnabh\u00e4ngig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu bevollm\u00e4chtigt hat.\n\n \n\nLegt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese dennoch nicht durch das Finanzamt erhalten, hat der Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.\n\n \n\nNur in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen St\u00f6rungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse l\u00e4ngstens f\u00fcr drei Kalendermonate zu Grunde legen.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich?<\/h5>\n \n\nIm Einkommensteuergesetz existiert der Begriff &#8222;Progressionsvorbehalt&#8220;. Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.\n\n \n<ol class=\"wp-block-list\">\n \t<li>inl\u00e4ndische Lohn- und Einkommensersatzleistung gem\u00e4\u00df (\u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).<\/li>\n \n \t<li>Auslandseink\u00fcnfte.<\/li>\n<\/ol>\n \n<ul class=\"wp-block-list\">\n \t<li>ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte <strong>bei zeitweiser unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht <\/strong>(\u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).<\/li>\n \n \t<li>steuerfreie Auslandseink\u00fcnfte aufgrund eines Doppelbesteuerungs-abkommens &#8211; DBA (\u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).<\/li>\n \n \t<li>steuerfreie Auslandseink\u00fcnfte <strong>aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher \u00dcbereinkommen<\/strong> (\u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).<\/li>\n \n \t<li>Eink\u00fcnfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU\/EWR-Ausl\u00e4ndern und von bestimmten beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (\u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).<\/li>\n<\/ul>\n \n\nIm Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indem steuerbefreite Komponenten erst bei der Progression ber\u00fccksichtigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb nur beim Steuersatz bzw. -tarif ber\u00fccksichtigt.\n\n \n\nVereinfacht ausgedr\u00fcckt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen:\n\n \n<figure class=\"wp-block-table\">\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen:<\/td>\n<td>30.000 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>abzgl. darin enthaltene steuerfreie Eink\u00fcnfte:<\/td>\n<td>-10.000 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zu versteuern bleiben:<\/td>\n<td><strong>20.000 Euro<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Daf\u00fcr Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %)<\/td>\n<td>1.960 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Steuersatz f\u00fcr 30.000 Euro (15,7 %)<\/td>\n<td>(4.710 Euro)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro<\/td>\n<td>3.140 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes<\/td>\n<td>1.180 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/figure>\n \n\nDaraus folgt: Ist auf die Eink\u00fcnfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erh\u00f6hen.\n\n \n\nLiegen negative Eink\u00fcnfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Verluste k\u00f6nnen folglich zu einem Steuersatz von Null f\u00fchren. <strong>Ausgenommen<\/strong> sind negative Eink\u00fcnfte, bei denen ein Verlustausgleichsverbot besteht.\n\n \n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h3>\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Vermietung von Grundst\u00fccken mit Betriebsvorrichtungen<\/h5>\n \n\nDer Europ\u00e4ische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundst\u00fccken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar an. Der ma\u00dfgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundst\u00fccksvermietung ist.\n\n \n\nDer Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und \u00e4nderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung oder Verpachtung eines Geb\u00e4udes als Hauptleistung, so ist die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei.\n\n \n\n<strong>Hinweis<\/strong>\n\n \n\nDurch die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung des BFH ergibt sich Handlungsbedarf.\n\n \n\nIst die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nun umsatzsteuerfrei, kann auf Eingangsleistungen, die die Betriebsvorrichtungen betreffen, keine Vorsteuer mehr abgezogen werden!\n\n \n\nEs bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber darauf reagieren.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Kontrollgeb\u00fchren = steuerpflichtige Leistung?<\/h5>\n \n\nInfolge einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Apcoa Parking) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.12.2023 Abschn. 1.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses um einen neuen Absatz 16b erg\u00e4nzt.\n\n \n\nDanach sind Kontrollgeb\u00fchren, die ein mit dem Betrieb privater Parkpl\u00e4tze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkpl\u00e4tze f\u00fcr die Nichtbeachtung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkpl\u00e4tze erhebt, Entgelte f\u00fcr eine steuerpflichtige Leistung des Dienstleisters. F\u00fcr bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen beanstandet die Finanzverwaltung es jedoch nicht, wenn darin echter Schadensersatz gesehen wird.\n\n \n\nDarf das Finanzamt die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. \u00a7 20 UStG widerrufen, nachdem durch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung festgestellt worden war, dass der Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hatte, die von Rechnungsempf\u00e4ngern jahrelang nicht bezahlt worden sind?\n\n \n\nLaut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs beruhe diese systemwidrige \u201eSteuerpause\u201c auf dem bisherigen Verst\u00e4ndnis des deutschen Umsatzsteuergesetzes.\n\n \n\nEs liege somit keine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Widerruf der Genehmigung der Ist-Besteuerung vor. Auch eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen wird nicht angenommen. M\u00f6glicherweise liege eine unzutreffende Umsetzung der Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 167 MwStSystRL) durch den Mitgliedstaat Deutschland vor, so der Bundesfinanzhof.\n\n \n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensrecht<\/h3>\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Auch nach dem Tod des Gesch\u00e4ftsinhabers ist eine steuerliche Betriebspr\u00fcfung zul\u00e4ssig<\/h5>\n \n\nGeklagt hatten zwei S\u00f6hne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den S\u00f6hnen nicht weitergef\u00fchrt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr mehrere zur\u00fcckliegende Jahre an. Die S\u00f6hne waren der Auffassung, dass eine Betriebspr\u00fcfung nur erfolgen d\u00fcrfe, solange der Inhaber selbst Ausk\u00fcnfte zu der betrieblichen T\u00e4tigkeit geben k\u00f6nne und der Betrieb noch existiere.\n\n \n\nDie Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr zur\u00fcckliegende Besteuerungszeitr\u00e4ume ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergef\u00fchrt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben \u00fcber. Dazu geh\u00f6rt auch die Duldung der Betriebspr\u00fcfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.\n\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">F\u00fchrung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium &#8211; Sch\u00e4tzung rechtm\u00e4\u00dfig<\/h5>\n \n\nWenn Einzelaufzeichnungen nach Erstellung des Tagesendsummenbons (Z-Bons) nachtr\u00e4glich programmseitig umorganisiert werden, sodass das einmal chronologisch vergebene Zuordnungskriterium (Datensatznummer) gel\u00f6scht wird, besteht aufgrund nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Kassenf\u00fchrung eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach. So entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht.\n\n \n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zivilrecht<\/h3>\n \n<h5 class=\"wp-block-heading\">Kfz-Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung abgeschlossen &#8211; Verbraucher hat kein Widerrufsrecht<\/h5>\n \n\nEin Verbraucher, der einen Leasingvertrag \u00fcber ein Kraftfahrzeug ohne Kaufver-pflichtung schlie\u00dft, hat kein Widerrufsrecht. Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erkl\u00e4ren, solange die Informationen nicht vollst\u00e4ndig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung des Vertrags. So entschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof und pr\u00e4zisierte die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten.\n\n \n\nIm Fall eines Leasingvertrags \u00fcber ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergebe sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht f\u00fcr den Verbraucher. Dagegen k\u00f6nne er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbr\u00e4uchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollst\u00e4ndigen und zutreffenden Informationen \u00fcber seine Rechte und Pflichten erhalten habe und der Vertrag noch nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt wurde, d. h. in der Regel bis zur F\u00e4lligkeit der letzten R\u00fcckzahlungsrate.\n\n \n\nMehrere Verbraucher hatten vor dem Landgericht Ravensburg geltend gemacht, sie h\u00e4tten Leasing- oder Kreditvertr\u00e4ge mit Banken von Automobilherstellern (BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Vertr\u00e4ge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Das Landgericht hatte daraufhin den EuGH hierzu befragt.\n\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; M\u00e4rz 2024 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Zuordnung der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines angestellten Bauleiters Ein Bauleiter war f\u00fcr eine AG t\u00e4tig. Die AG hatte u. a. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an einem Ort (AG-Niederlassung), welcher im Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers nur als \u201eEinstellungsort\u201c bezeichnet wurde. 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