{"id":2262,"date":"2024-06-25T14:01:50","date_gmt":"2024-06-25T12:01:50","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2262"},"modified":"2024-06-25T14:13:54","modified_gmt":"2024-06-25T12:13:54","slug":"juli-2024","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juli-2024\/","title":{"rendered":"Juli 2024"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2262\" class=\"elementor elementor-2262\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juli 2024<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b><\/b><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen \u00fcber Gew\u00e4hrung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach gekl\u00e4rt. Zun\u00e4chst stellte der Bundesfinanzhof fest, dass mit dem Begriff \u201ePensionszusage\u201c bzw. \u201ePensionsverpflichtung\u201c mehrere unterschiedliche Leistungen eines Unternehmens an den\/die Pensionsberechtigten verbunden sind. Die Rechtsfolge der Versagung einer R\u00fcckstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz \u201eganz oder gar nicht\u201c ein, wie es der Ausdruck \u201ewenn\u201c im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck \u201esoweit\u201c im Gesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufende Rentenbezug in der zugesagten H\u00f6he, eine m\u00f6gliche Invalidit\u00e4tsrente und auch die Witwenrente\/Witwerrente nach Ma\u00dfgabe der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.<\/p><p class=\"p4\">Die jeweiligen Einzelleistungen sind daher zun\u00e4chst auf die eingehaltenen Voraussetzungen zu pr\u00fcfen und ggf. sind R\u00fcckstellungen f\u00fcr einzelne Versorgungsleistungen zu versagen, jedoch f\u00fcr andere Teilleistungen zul\u00e4ssig. Ergibt sich f\u00fcr eine Invalidit\u00e4tsrente z. B. keine eindeutige Regelung \u00fcber die Erwerbsminderung, kann hierf\u00fcr keine R\u00fcckstellung gebildet werden, die Verpflichtung aus der Altersrente bleibt aber bestehen. Aber auch wenn einzelne Elemente \u201eeiner in Aussicht gestellten Leistung\u201c nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann die verbleibende Leistung weiterhin r\u00fcckstellungsf\u00e4hig sein. So sah der Bundesfinanzhof im Urteilsfall die Regelung \u00fcber einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor dem grunds\u00e4tzlich vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutig geregelt an. Daher konnte die R\u00fcckstellungsberechnung nur auf die Vollendung dieses Lebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung f\u00fcr davorliegende Zeitr\u00e4ume war keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung f\u00fcr die R\u00fcckstellungen in den davorliegenden Jahren vorgenommen werden und es erfolgte die Zur\u00fcckverweisung des Falles an das Finanzgericht.<\/p><p class=\"p2\"><b>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung eines Vorkaufsrechts an einem Grundst\u00fcck<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Kl\u00e4ger war Alleingesellschafter der J. GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Q. GmbH war. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks in Spanien. Im Jahr 2013 r\u00e4umte er der Q. GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Grundst\u00fcck in Spanien ein, die sich im Gegenzug verpflichtete, Verbindlichkeiten des Kl\u00e4gers zu \u00fcbernehmen. Sp\u00e4ter \u00fcbte die Q. GmbH das Vorkaufsrecht aus und vermietete das Grundst\u00fcck an den Kl\u00e4ger. Das Finanzamt sah darin eine verbilligte Nutzungs\u00fcberlassung, die es als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung qualifizierte.<\/p><p class=\"p4\">Werden im Gegenzug f\u00fcr die Einr\u00e4umung eines Vorkaufsrechts an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundst\u00fccks private Grundschulden des Gesellschafters \u00fcbernommen, ist dem Gesellschafter nach dem Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in H\u00f6he der \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an der Nutzung f\u00fcr dieses Grundst\u00fcck besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht keine sonstigen Vorteile f\u00fcr sie ergeben.<\/p><p class=\"p2\"><b>Steuerliche Fragen bei \u00dcberlassung von Fahrr\u00e4dern und E-Bikes mit Zubeh\u00f6r an Arbeitnehmer<\/b><\/p><p class=\"p3\">F\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrte Vorteile f\u00fcr die \u00dcberlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten \u00fcber 25 km\/h unterst\u00fctzt), k\u00f6nnen nicht steuerfrei \u00fcberlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Gro\u00dfteil der sog. Job- oder Firmenr\u00e4der im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-\/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer \u00fcberlassen. Bei den g\u00e4ngigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und \u00fcberl\u00e4sst es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in H\u00f6he von <b>1 %<\/b> <b>der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung<\/b> (Brutto-UVP) des \u00fcberlassenen Firmenrads.<\/p><p class=\"p3\">Im Rahmen der Leasingmodelle besteht h\u00e4ufig die M\u00f6glichkeit, <b>fahrradtypisches Zubeh\u00f6r<\/b> mitzuleasen bzw. gingen zu dieser Frage zahlreiche Anrufungsausk\u00fcnfte bei den Finanz\u00e4mtern ein. Um eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen, hat sich die Finanzverwaltung zum steuerlichen Umgang von Fahrradzubeh\u00f6r ge\u00e4u\u00dfert. Danach geh\u00f6ren zum fahrradtypischen Zubeh\u00f6r alle unselbstst\u00e4ndigen Einbauten. Als steuerlich beg\u00fcnstigtes Zubeh\u00f6r stuft die Finanzverwaltung nur fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubeh\u00f6rteile, wie z. B. Fahrradst\u00e4nder, Gep\u00e4cktr\u00e4ger, Schutzbleche, Klingel, R\u00fcckspiegel, Schl\u00f6sser, Navigationsger\u00e4te, andere angebaute Tr\u00e4ger oder modellspezifische Halterungen ein.<\/p><p class=\"p4\">Die Finanzverwaltung nennt auch Beispiele f\u00fcr steuerlich nicht beg\u00fcnstigtes fahrradtypisches Zubeh\u00f6r. Hierzu z\u00e4hlt die Fahrerausr\u00fcstung (z. B. Helm, Handschuhe, Kleidung o. \u00c4.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Ger\u00e4te (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsger\u00e4t) oder andere Gegenst\u00e4nde (z. B. Fahrradanh\u00e4nger, Lenker<span class=\"s1\">\u2011<\/span>, Rahmen<span class=\"s1\">\u2011<\/span> oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht beg<span class=\"s2\">\u00fc<\/span>nstigte Fahrradzubeh<span class=\"s2\">\u00f6<\/span>r muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt beim Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p><p class=\"p2\"><b>Spenden anl\u00e4sslich Hochwasserhilfe sind steuerlich absetzbar<\/b><\/p><p class=\"p3\">In Teilen S\u00fcddeutschlands haben viele Menschen durch die heftigen Unwetter und die folgenden \u00dcberflutungen Sch\u00e4den erlitten. Hilfsorganisationen sind \u00fcberall dort zur Stelle, wo es Bedarf gibt. Wer ihnen mit einer Spende unter die Arme greifen m\u00f6chte, kann davon steuerlich profitieren.<\/p><p class=\"p3\">Bei Spenden an eine gemeinn\u00fctzige Organisation von bis zu 300 Euro gen\u00fcgt dem Finanzamt ein einfacher Nachweis &#8211; zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Screenshot der \u00dcberweisung. Der Nachweis sollte den Namen und die Kontonummer des Spenders und des Empf\u00e4ngers enthalten. Wer mehr als 300 Euro spenden m\u00f6chte, braucht als Nachweis in der Regel eine Spendenbescheinigung, die die empfangende Organisation ausstellt. In Katastrophenf\u00e4llen k\u00f6nnen Finanzbeh\u00f6rden diese Regelung aufweichen und auch bei h\u00f6heren Zuwendungen den einfachen Nachweis akzeptieren. Voraussetzung ist, dass das Geld auf ein eigens f\u00fcr den jeweiligen Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto geht. Steuerlich absetzbar sind nur Spendenbetr\u00e4ge bis zu einer H\u00f6he von 20 Prozent der eigenen Jahreseink\u00fcnfte.<\/p><p class=\"p3\">Ein Beleg muss nicht direkt mitgesendet werden. Er sollte aber zur Hand sein, falls das Finanzamt danach fragt.<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Seri\u00f6se Organisationen kann man zum Beispiel an dem Spendensiegel des Deutschen Zentralinstituts f\u00fcr soziale Fragen (DZI) erkennen.<\/p><p class=\"p3\">Die Finanz\u00e4mter in <b>Baden-W\u00fcrttemberg<\/b> wollen alle ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden steuerlichen Ma\u00dfnahmen aussch\u00f6pfen, um den vom Hochwasser betroffenen B\u00fcrgern sowie Unternehmen entgegen zu kommen. Konkrete Erleichterungen sind z. B. angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von f\u00e4lligen Einkommen-, K\u00f6rperschaft- oder Umsatzsteuerbetr\u00e4gen. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen ist es au\u00dferdem m\u00f6glich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass daf\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gezahlt werden m\u00fcssen. Alle Betroffenen k\u00f6nnen sich direkt an das jeweils zust\u00e4ndige Finanzamt wenden.<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p7\">Auch in weiteren von Hochwasser betroffenen Bundesl\u00e4ndern wie Bayern und Rheinland-Pfalz werden Soforthilfen angeboten.<\/p><p class=\"p2\"><b>Genussrechtsaussch\u00fcttungen als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit oder Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein Genussrecht beteiligt Gl\u00e4ubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gl\u00e4ubiger nicht \u00fcber Eigent\u00fcmerrechte verf\u00fcgt. Aussch\u00fcttungen aus nur den F\u00fchrungskr\u00e4ften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die m\u00f6gliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die markt\u00fcbliche Rendite \u00fcbersteigt.<\/p><p class=\"p4\">Eine Qualifikation der Aussch\u00fcttungen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Verm\u00f6gen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko tr\u00e4gt und ihm die Aussch\u00fcttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Gesch\u00e4ftsjahr zustehen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Beurteilung, ob eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Wenn die erzeugte Strommenge vom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen wird, kann sie aus Vereinfachungsgr\u00fcnden unter Ber\u00fccksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh\/kWp gesch\u00e4tzt werden. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms kommt es zu einer mit dem Teilwert als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den f\u00fcr seine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage und Betriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und kann bei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanzverwaltung in bestimmten F\u00e4llen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro\/kWh angesetzt werden. Bei der Totalgewinnermittlungsprognose ist kein Restwert der PV-Anlage nach Ablauf der 20-j\u00e4hrigen Nutzungsdauer als Einnahme zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><p class=\"p4\">Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht der Beweis des ersten Anscheins zun\u00e4chst daf\u00fcr, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber bereits dadurch ersch\u00fcttert, dass nach einer Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblick darauf hingenommen hat, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich g\u00fcnstiger ist als der von einem Stromanbieter bezogene, ist von pers\u00f6nlichen und au\u00dferhalb der steuerrechtlich relevanten Eink\u00fcnftesph\u00e4re liegenden, gegen eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht sprechenden Gr\u00fcnden f\u00fcr den Betrieb der PV-Anlage auszugehen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat die Finanzbeh\u00f6rde die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb mangels Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers zutreffend nicht anerkannt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien als Arbeitslohn<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein \u00dcberschuss aus der Ver\u00e4u\u00dferung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien kann unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls durch das Dienstverh\u00e4ltnis &#8211; und nicht etwa durch eine davon unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Sonderrechtsbeziehung &#8211; veranlasst und damit eine Zuwendung des Arbeitgebers sein.<\/p><p class=\"p8\">Das ist laut Finanzgericht K\u00f6ln dann der Fall, wenn die Aktien verbilligt erworben wurden und besondere Umst\u00e4nde aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis Einfluss auf die Ver\u00e4u\u00dferbarkeit und die Wertentwicklung der Aktien hatten. Im Streitfall war das zu bejahen: Es bestand ein Anspruch auf Aussch\u00fcttung in Form von R\u00fcckk\u00e4ufen nach Unverfallbarkeit der Aktien und die Abh\u00e4ngigkeit der H\u00f6he des R\u00fcckver\u00e4u\u00dferungswerts der Aktien vom Fortbestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Verlagerung der Steuerschuldnerschaft &#8211; Anforderungen an die Person des Leistungsempf\u00e4ngers<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempf\u00e4nger voraussetzt, dass dem Leistungsempf\u00e4nger eine g\u00fcltige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempf\u00e4ngers auch auf andere Weise als durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden kann.<\/p><p class=\"p3\">Fraglich war hier, welche Anforderungen ein im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer erbringt, zu erf\u00fcllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaft seiner unternehmerischen Leistungsempf\u00e4nger ausgehen kann.<\/p><p class=\"p8\">F\u00fcr die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht auf die Verwendung einer g\u00fcltigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempf\u00e4nger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempf\u00e4nger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und f\u00fchrt zu einer den leistenden Unternehmer treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufkl\u00e4rbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.<\/p><p class=\"p1\"><b>Arbeitsrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Zugang einer K\u00fcndigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg <\/b><\/p><p class=\"p8\">Den Zugang einer K\u00fcndigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert laut Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht.<\/p><p class=\"p1\"><b>Sonstiges<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Drohnenbefliegung eines Wohngrundst\u00fccks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundst\u00fccks zur Ermittlung der Geschossfl\u00e4che rechtswidrig ist.<\/p><p class=\"p8\">Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante urspr\u00fcnglich f\u00fcr Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundst\u00fccke, um die Geschossfl\u00e4che der dort vorhandenen Geb\u00e4ude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der f\u00fcr den Anschluss von Grundst\u00fccken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundst\u00fcck im Stadtgebiet geh\u00f6rt, \u00fcber die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Rat der EU beschlie\u00dft Gesetz \u00fcber k\u00fcnstliche Intelligenz (KI) <\/b><\/p><p class=\"p3\">Am 21.05.2024 hat der Rat der EU das sog. Gesetz \u00fcber k\u00fcnstliche Intelligenz verabschiedet. Die Gesetzgebung folgt einem \u201erisikobasierten\u201c Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je h\u00f6her das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzuf\u00fcgen.<\/p><p class=\"p4\">Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Entwicklung und Einf\u00fchrung sicherer und vertrauensw\u00fcrdiger KI-Systeme im gesamten EU-Binnenmarkt sowohl durch private als auch \u00f6ffentliche Akteure zu f\u00f6rdern. Gleichzeitig soll die Achtung der Grundrechte der EU-B\u00fcrger sichergestellt und Investitionen und Innovationen im Bereich der k\u00fcnstlichen Intelligenz in Europa gef\u00f6rdert werden. Das KI-Gesetz gilt nur f\u00fcr Bereiche des EU-Rechts und sieht Ausnahmen etwa f\u00fcr Systeme vor, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Milit\u00e4r- und Verteidigungszwecke sowie f\u00fcr Forschungszwecke genutzt werden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Regeln zur europ\u00e4ischen digitalen Identit\u00e4t in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026<\/b><\/p><p class=\"p4\">Die Vorschriften zur Einf\u00fchrung einer europ\u00e4ischen digitalen Identit\u00e4t sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie sollen den Weg daf\u00fcr ebnen, dass alle B\u00fcrger der EU ab 2026 die europ\u00e4ische digitale Brieftasche nutzen k\u00f6nnen. Diese soll aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie soll es den EU-B\u00fcrgern und -Einwohnern erm\u00f6glichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen und auf \u00f6ffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen<\/b><\/p><p class=\"p4\">Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Ma\u00dfnahmen vor, um z. B. den Abbau von B\u00fcrokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen und \u00e4ndert mit etwa 130 Einzelma\u00dfnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. Da die Gesetzgebungsverfahren in der letzten Zeit gezeigt haben, dass Verschiebungen oftmals vorkommen, kann bisher noch\u00a0<b>keine definitive Aussage zum weiteren Zeitplan<\/b>\u00a0getroffen werden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen f\u00fcr Hessens Kommunen berechnet<\/b><\/p><p class=\"p4\">Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralit\u00e4t f\u00fcr die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebes\u00e4tzen wurden nun vorgestellt. Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Ma\u00dfgebliche Stellschraube daf\u00fcr ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen Hebes\u00e4tzen Aufkommensneutralit\u00e4t zu erreichen ist. Die Empfehlungen des Landes sind f\u00fcr die Kommunen nicht bindend. 344 Kommunen k\u00f6nnten nach der mathematisch berechneten Empfehlung ihren Hebesatz f\u00fcr die Grundsteuer B senken, 72 ihn erh\u00f6hen und 5 den bisherigen erneut beschlie\u00dfen, um Aufkommensneutralit\u00e4t sicherzustellen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet<\/b><\/p><p class=\"p3\">Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen <b>Postrechtsmodernisierungs-gesetz<\/b> wurde das Postrecht modernisiert und unter anderem auch die Laufzeitvorgaben f\u00fcr die Zustellung von Briefen durch f\u00fcr die Postdienstleister verl\u00e4ngert. Um die Vermutungsregelungen f\u00fcr die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die verl\u00e4ngerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist ver\u00e4ndert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten.<\/p><p class=\"p3\">Die verl\u00e4ngerten Laufzeitvorgaben f\u00fchren auch zu Anpassungen bei der <b>Fristberechnung<\/b>. In seiner Stellungnahme hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und daf\u00fcr eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde daraufhin nachgebessert und eine <b>Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet. <\/b>Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juli 2024 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen \u00fcber Gew\u00e4hrung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach gekl\u00e4rt. 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