{"id":2361,"date":"2025-01-30T09:10:31","date_gmt":"2025-01-30T08:10:31","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2361"},"modified":"2025-01-30T09:11:22","modified_gmt":"2025-01-30T08:11:22","slug":"februar-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/februar-2025\/","title":{"rendered":"Februar 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2361\" class=\"elementor elementor-2361\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Februar 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Nachlaufender Betriebsausgabenabzug f\u00fcr steuerfreie Photovoltaikanlagen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in fr\u00fcheren Jahren stehen, aber erst 2022 abflie\u00dfen, abzugsf\u00e4hig sind (Az. 7 K 105\/24 E).<\/p><p class=\"p3\">Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsaus-gaben bei einer unter \u00a7 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu ber\u00fcck-sichtigen sind. Der Kl\u00e4ger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 72 EStG ab.<\/p><p class=\"p3\">Das Finanzgericht M\u00fcnster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf \u00a7 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus fr\u00fcheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.<\/p><p class=\"p4\">Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30\/24 anh\u00e4ngig.<\/p><p class=\"p2\"><b>Steuerbefreiung f\u00fcr kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung f\u00fcr Photovoltaikanlagen f\u00fcr eine maximal zul\u00e4ssige Bruttoleistung von bis 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (f\u00fcr alle Geb\u00e4udearten vereinheitlicht).<\/p><p class=\"p4\">Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. \u00a0Wird die Grenze demzufolge \u00fcberschritten, bleibt der gesamte Ertrag steuerpflichtig.<\/p><p class=\"p2\"><b>Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (\u00a7 16 Abs. 4 EStG)<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln (Az. 9 K 926\/22) weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.<\/p><p class=\"p3\">Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gew\u00e4hrt wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.<\/p><p class=\"p3\">Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag ber\u00fccksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.<\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen unaufgefordert gew\u00e4hrt, ohne den Steuerpflichtigen dar\u00fcber zu informieren. Jahre sp\u00e4ter wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Praxis erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.<\/p><p class=\"p3\">Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis <\/b><\/p><p class=\"p6\">Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsver\u00e4u\u00dferungen pr\u00fcfen und gegen ungewollte Freibetragsgew\u00e4hrung Einspruch einlegen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstst\u00e4ndigen Sachverst\u00e4ndigen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12\/21).<\/p><p class=\"p3\">Der Kl\u00e4ger erzielte als Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndiger Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (<span class=\"s1\">7 er BMW und Lamborghini Aventador)<\/span>.<\/p><p class=\"p3\">Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises f\u00fcr die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umst\u00e4nde den gesetzlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr seine \u00dcberzeugungsbildung oder das erforderliche Ma\u00df von \u00dcberzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.<\/p><p class=\"p3\">Bei der Pr\u00fcfung, ob der f\u00fcr eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert ist, m\u00fcssen s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begr\u00fcndung au\u00dfer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch.<\/p><p class=\"p3\">Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Dokumentation, z. B. durch Fahrtenb\u00fccher, ist trotz der Urteilsgr\u00fcnde essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten f\u00fcr den Lamborghini nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gek\u00fcrzt, da es die H\u00f6he der Kosten f\u00fcr unangemessen hielt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, die H\u00f6he des l\u00e4ngerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repr\u00e4sentationsaufwands f\u00fcr den Gesch\u00e4ftserfolg nach der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und seine \u00dcblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Ber\u00fchrung der privaten Lebensf\u00fchrung, die das Finanzgericht f\u00fcr die K\u00fcrzung im ersten Rechtsgang noch angef\u00fchrt hatte, reicht als Begr\u00fcndung f\u00fcr eine K\u00fcrzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitspr\u00fcfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Anscheinsbeweis spricht f\u00fcr Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Recht f\u00fcr Aufwendungen in Bezug auf jeweils im Betriebsverm\u00f6gen befindliche Kraftfahrzeuge au\u00dferbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) vorgenommen hat (Az. 8 K 1129\/20).<\/p><p class=\"p3\">Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von F\u00fchrungskr\u00e4ften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Gesch\u00e4ftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum vorausgegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Kl\u00e4gerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschlie\u00dflich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesellschafterbeschl\u00fcssen beschlossen. Fahrtenb\u00fccher wurden f\u00fcr die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht gef\u00fchrt.<\/p><p class=\"p4\">Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer tats\u00e4chlich auch f\u00fcr private Fahrten genutzt wird. Dies gilt &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Kapitalgesellschaft beherrscht &#8211; sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung \u00fcber eine Privatnutzung als auch bei einem im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertrag ausdr\u00fccklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kein Fahrtenbuch f\u00fchrt, keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschlie\u00dfen und eine unbeschr\u00e4nkte Zugriffsm\u00f6glichkeit des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung im Sinne von \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die &#8211; z. B. mangels Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises feststehende &#8211; Privatnutzung ohne fremd\u00fcbliche \u00dcberlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der j\u00e4hrlichen Fahrzeuggesamtkosten<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen nicht mehr vollst\u00e4ndig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. Stattdessen sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (Az. VI R 9\/22).<\/p><p class=\"p3\">Leasingsonderzahlungen und \u00e4hnliche Vorauszahlungen m\u00fcssen den jeweiligen Veranlagungszeitr\u00e4umen anteilig zugeordnet werden.<\/p><p class=\"p3\">Das Urteil \u00e4ndert die bisherige Rechtsprechung, nach der Leasingsonderzahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Arbeitnehmer mit Leasingfahrzeugen sollten die neuen Vorgaben beachten und Kosten entsprechend verteilen. Es gilt, die ge\u00e4nderten Grunds\u00e4tze zu beachten, um unzul\u00e4ssige Werbungskostenabz\u00fcge zu vermeiden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung &#8211; Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleink\u00fcnfte<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein Steuerpflichtiger erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, selbstst\u00e4ndiger Arbeit und Kapitalverm\u00f6gen. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er u. a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten (hier: Maut-, F\u00e4hr- und Parkkosten sowie die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradtr\u00e4gers f\u00fcr den Dienstwagen) zu mindern sei. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.<\/p><p class=\"p3\">Dies best\u00e4tigte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32\/20). Nach Auffassung der Richter begr\u00fcndet eine Kostentragung des Arbeitgebers f\u00fcr Maut-, F\u00e4hr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenst\u00e4ndigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungs\u00fcberlassung des Fahrzeugs f\u00fcr Privatfahrten. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungs\u00fcberlassung des Dienstwagens nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen tr\u00e4gt. Dies gilt ebenso f\u00fcr die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Parkkosten und f\u00fcr den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradtr\u00e4ger in H\u00f6he der AfA.<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.<\/p><p class=\"p2\"><b>Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung<\/b><\/p><p class=\"p3\">F\u00fcr die Zahlung von Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das ma\u00dfgeblich &#8222;ausl\u00f6sende Moment&#8220; der Abschluss der \u00c4nderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verk\u00fcrzt wird, was dann zum Anfall der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen f\u00fchrt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche \u00c4nderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensabl\u00f6sung gegen angemessene Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung einzuwilligen, gerade deshalb, weil f\u00fcr eine beabsichtigte Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung eine Abl\u00f6sung des Kredits und der damit zusammenh\u00e4ngenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks vor.<\/p><p class=\"p3\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht entschied, dass Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen als Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzugsf\u00e4hig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145\/23).<\/p><p class=\"p7\">Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensabl\u00f6sung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.<\/p><p class=\"p1\"><b>Lohnsteuer<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichspr\u00e4mie mehr &#8211; Bruttolohnerh\u00f6hung aber unsch\u00e4dlich<\/b><\/p><p class=\"p3\">Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen allj\u00e4hrliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespr\u00e4che an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichspr\u00e4mie kann zwar nicht mehr gew\u00e4hrt werden, Spielraum bei einer Lohnerh\u00f6hung gibt es aber. Das best\u00e4tigt das Bundesministerium der Finanzen auf die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Besch\u00e4ftigte m\u00f6glichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.<\/p><p class=\"p7\">An die Inflationsausgleichspr\u00e4mie anschlie\u00dfende Lohnerh\u00f6hungen seien unsch\u00e4dlich unter folgender Pr\u00e4misse: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichspr\u00e4mie (IAP) gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschlie\u00dfende Lohnerh\u00f6hungen unsch\u00e4dlich, wenn diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschlie\u00dfende Gehaltserh\u00f6hung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerh\u00f6hungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden. Unter Ziffer 5b) der <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/FAQ\/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html\">FAQ<\/a> des Bundesministeriums der Finanzen wird dargelegt, dass es f\u00fcr die Steuerfreiheit auch unsch\u00e4dlich ist, wenn die Inflationsausgleichspr\u00e4mie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerh\u00f6hung zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt wurde.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Gewerbesteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Kl\u00e4gerin warb f\u00fcr ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringma\u00dfnahmen f\u00fcr Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren \u00fcberwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelm\u00e4\u00dfig nicht Eigent\u00fcmer der Werbetr\u00e4ger (W\u00e4nde, S\u00e4ulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlageverm\u00f6gen der Werbetr\u00e4ger fehle.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts f\u00fcr begr\u00fcndet. F\u00fcr eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Werbema\u00dfnahmen nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbema\u00dfnahmen zugrunde liegenden Vertr\u00e4ge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtvertr\u00e4ge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Vertr\u00e4ge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietvertr\u00e4ge, Werkvertr\u00e4ge, Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge oder um gemischte Vertr\u00e4ge mit m\u00f6glicherweise trennbaren Leistungen handelt.<\/p><p class=\"p3\">Ferner kommt es f\u00fcr die Hinzurechnung auf die fiktive Zugeh\u00f6rigkeit der Werbetr\u00e4ger zum Anlageverm\u00f6gen an. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Gesch\u00e4ftszweck und die speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Unternehmens Werbema\u00dfnahmen erforderlich erscheinen lassen, f\u00fcr die das Unternehmen Werbetr\u00e4ger st\u00e4ndig in seinem Betrieb vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei l\u00e4ngerfristiger Anmietung bestimmter Werbetr\u00e4ger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbetr\u00e4ger Anlageverm\u00f6gen vorliegen kann (Az. III R 36\/22).<\/p><p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p8\">Das Urteil folgt der <b>sog. Sponsoring-Entscheidung<\/b> des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5\/22), in welcher dieser bereits die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verkn\u00fcpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Pflegeversicherung: H\u00f6here Beitragss\u00e4tze ab 01.01.2025<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben und damit auf 3,6 % festgesetzt. Eine entsprechende Verordnung (Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025) hat der Bundesrat am 20.12.2024 beschlossen.<\/p><p class=\"p3\">Die einzelnen Beitragss\u00e4tze:<\/p><p class=\"p9\">Mitglieder ohne Kinder:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Arbeitnehmer-Anteil 2,40 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 4,20 %<\/li><\/ul><p class=\"p9\">Mitglieder mit 1 Kind:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Arbeitnehmer-Anteil 1,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,60 %<\/li><\/ul><p class=\"p9\">Mitglieder mit 2 Kindern:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Arbeitnehmer-Anteil 1,55 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,35 %<\/li><\/ul><p class=\"p9\">Mitglieder mit 3 Kindern:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Arbeitnehmer-Anteil 1,30 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,10 %<\/li><\/ul><p class=\"p9\">Mitglieder mit 4 Kindern:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,85 %<\/li><\/ul><p class=\"p9\">Mitglieder mit 5 und mehr Kindern:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Arbeitnehmer-Anteil 0,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,60 %<\/li><\/ul><p class=\"p4\">Eine urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Herbst angek\u00fcndigte Pflegereform kann durch den Bruch der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzt werden. Jedoch muss diese bis sp\u00e4testens Ende 2025 erfolgen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Solidarit\u00e4tszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025<\/b><\/p><p class=\"p9\">Ab 2021 ist der Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr rund 90 % derjenigen, die den Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 5,5 % zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollst\u00e4ndig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Ab 2025 erh\u00f6ht sich die Freigrenze.<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Durch die Erh\u00f6hung der Freigrenze f\u00fcr 2025 f\u00e4llt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 39.900 Euro Eheleuten\/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidarit\u00e4tszuschlag an.<\/li><li class=\"li10\">Die Freigrenze wird ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 40.700 Euro bei Eheleuten\/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) angehoben.<\/li><\/ul><p class=\"p9\">Die Anhebung der Freigrenze f\u00fchrt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-\/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidarit\u00e4tszuschlag noch teilweise zahlen. In der \u201eMilderungszone\u201c, die sich an die Freigrenze anschlie\u00dft, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidarit\u00e4tszuschlag allm\u00e4hlich an die Normalbelastung von 5,5 % herangef\u00fchrt. Dadurch wird beim \u00dcberschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach \u00dcberschreiten der Milderungszone ist der Solidarit\u00e4tszuschlag unver\u00e4ndert in voller H\u00f6he zu zahlen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Februar 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Nachlaufender Betriebsausgabenabzug f\u00fcr steuerfreie Photovoltaikanlagen Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in fr\u00fcheren Jahren stehen, aber erst 2022 abflie\u00dfen, abzugsf\u00e4hig sind (Az. 7 K 105\/24 E). 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