{"id":2374,"date":"2025-02-24T13:25:13","date_gmt":"2025-02-24T12:25:13","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2374"},"modified":"2025-02-24T13:26:10","modified_gmt":"2025-02-24T12:26:10","slug":"maerz-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/maerz-2025\/","title":{"rendered":"M\u00e4rz 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2374\" class=\"elementor elementor-2374\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - M\u00e4rz 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>R\u00fcckwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingef\u00fchrten Steuerbefreiung f\u00fcr ab 1. M\u00e4rz 2020 gew\u00e4hrte Corona-Sonderzahlungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gr\u00fcnden der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte <b>Corona-Sonderzahlung<\/b> stellt laut Nieders\u00e4chsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begr\u00fcndet worden ist.<\/p><p class=\"p3\">Die Steuerbefreiung (\u00a7 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumst\u00e4nden m\u00fcsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gew\u00e4hrt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 11a EStG sei zwar r\u00fcckwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen h\u00e4tten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ank\u00fcndigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als &#8222;Corona-Sonderzahlung&#8220; aus steuerlichen Gr\u00fcnden durch internen Aushang).<\/p><p class=\"p5\">Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25\/24).<\/p><p class=\"p6\">Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der <b>Inflationsausgleichspr\u00e4mie<\/b> zu erwarten.<\/p><p class=\"p2\"><b>2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig<\/b><\/p><p class=\"p3\">Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerh\u00f6hung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Sch\u00e4tzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbez\u00fcge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen f\u00fcr \u00e4ltere:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li3\"><span class=\"s2\">Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und r\u00fcckwirkend ab 2015 einen geringeren Anstieg der Besteuerung.<\/span><\/li><li class=\"li3\"><span class=\"s2\">Der prozentuale Rentenfreibetrag sollte auch f\u00fcr Rentenerh\u00f6hungen ber\u00fccksichtigt werden. Das w\u00fcrde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der \u00fcberproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre h\u00f6her als die der West-Renten. Damit k\u00e4me es zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.<\/span><\/li><li class=\"li7\"><span class=\"s2\">Keine Doppelbesteuerung der Renten.<\/span><\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072\/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9\/24) anh\u00e4ngig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu kl\u00e4ren sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich \u00fcbersteigt und sich dieses \u00dcbergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.<\/p><p class=\"p7\">Im Streitfall erhielt der Kl\u00e4ger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus Kl\u00e4gersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeitr\u00e4ge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.<\/p><p class=\"p2\"><b>Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsf\u00e4hig<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ist ein Steuerpflichtiger gegen\u00fcber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, k\u00f6nnen diese Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden.<\/p><p class=\"p3\">Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen ge\u00e4ndert (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 11 EStG): <b>Barzahlungen<\/b> werden nicht mehr steuerlich ber\u00fccksichtigt. Zus\u00e4tzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (Bank\u00fcberweisung). Die Rechts\u00e4nderung betrifft ausschlie\u00dflich Geldzuwendungen.<\/p><p class=\"p7\">F\u00fcr <b>Natural- und Sachleistungen<\/b> sowie au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rtef\u00e4lle gelten weiterhin gesonderte Regelungen. In besonderen <b>H\u00e4rtef\u00e4llen<\/b> (Vorliegen besonderer Verh\u00e4ltnisse) k\u00f6nnten Ausnahmen gew\u00e4hrt werden, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Bank\u00fcberweisung unm\u00f6glich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrunds\u00e4tzen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Fitnessstudio sind keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Kl\u00e4gerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik \u00e4rztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal besch\u00e4ftigen, angeboten. Sie entschied sich f\u00fcr das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem f\u00fcr sie verkehrsg\u00fcnstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung f\u00fcr die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag f\u00fcr das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die Kl\u00e4gerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgeb\u00fchren f\u00fcr das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigte das beklagte Finanzamt nur die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Reha-Verein.<\/p><p class=\"p7\">Die Richter des Bundesfinanzhofs best\u00e4tigten diese Auffassung (Az. VI R 1\/23). Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ein Fitnessstudio z\u00e4hlen nicht zu den als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsl\u00e4ufig entstandenen Krankheitskosten. Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge seien der Kl\u00e4gerin nicht deshalb zwangsl\u00e4ufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem \u00e4rztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu k\u00f6nnen. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gew\u00e4hlten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht begr\u00fcnden kann. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeitr\u00e4ge der Umstand entgegen, dass die Kl\u00e4gerin hierdurch die M\u00f6glichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote &#8211; au\u00dferhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings &#8211; zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Kl\u00e4gerin hiervon &#8211; wie von ihr angegeben &#8211; keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p><p class=\"p2\"><b>Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuererm\u00e4\u00dfigung auch f\u00fcr Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und \u00dcberweisung<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. \u00a7 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und \u00dcberweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen f\u00fcr Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr <b>haushaltsnahe Dienstleistungen<\/b> und <b>Handwerkerleistungen<\/b> sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch f\u00fcr die Pflege- und Betreuungsleistungen?<\/p><p class=\"p7\">Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2\/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz ge\u00e4ndert: \u00a7 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechts\u00e4nderung erfahren. D. h., Voraussetzung f\u00fcr alle Steuererm\u00e4\u00dfigungen ist, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.<\/p><p class=\"p2\"><b>Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen <\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH &amp; Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der Kl\u00e4gerin wurde ein au\u00dferordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. \u00a7 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gl\u00e4ubigerin und der Fortf\u00fchrung des Unternehmens zweifelte.<\/p><p class=\"p3\">Das Finanzgericht M\u00fcnster stellte fest, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbed\u00fcrftig war und entschied, dass ein au\u00dferordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei der GmbH &amp; Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag anzuerkennen ist (Az. 15 K 2520\/19 F). Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche \u00dcberschuldung und Zahlungsunf\u00e4higkeit aus. Der Schuldenerlass durch die Bank trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei, denn die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt. Die Kl\u00e4gerin konnte in den Folgejahren Gewinne erzielen und ihre T\u00e4tigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fortsetzen. Des Weiteren habe die den Schuldenerlass aussprechende B. Bank AG mit Sanierungsabsicht gehandelt.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p9\">Entscheidend sei nach Auffassung der Richter nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene <b>Sanierungsabsicht<\/b> des Gl\u00e4ubigers und die <b>fortgesetzte unternehmerische T\u00e4tigkeit.<\/b><\/p><p class=\"p1\"><b>Lohnsteuer<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn<\/b><\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin seit vielen Jahren in der F\u00fchrungsebene eines kleineren Unternehmens t\u00e4tig. Da der Sohn der Gr\u00fcndungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortf\u00fchrung in die H\u00e4nde der Kl\u00e4gerin und der weiteren Mitglieder der F\u00fchrungsebene zu legen. Hierzu \u00fcbertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Kl\u00e4gerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen \u00dcbertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21\/22): Auch wenn eine Anteils\u00fcbertragung mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zusammenh\u00e4ngt, ist sie durch dieses nicht (ma\u00dfgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv f\u00fcr die \u00dcbertragung ist f\u00fcr alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen \u00dcbertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gr\u00fcnden liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter f\u00fcr in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Als ma\u00dfgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sahen die Richter auch an, dass die Anteils\u00fcbertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverh\u00e4ltnisse gekn\u00fcpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitsl\u00f6hnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.<\/p><p class=\"p2\"><b>Bei unterj\u00e4hriger Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung besteht am Jahresende oft Steuererkl\u00e4rungspflicht<\/b><\/p><p class=\"p3\">Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen wissen &#8211; etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, k\u00f6nnen diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt ber\u00fccksichtigen lassen &#8211; durch sog. <b>Lohnsteuerabzugsmerkmale<\/b>. Wer die Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung in Anspruch nimmt, und damit Monat f\u00fcr Monat mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt, ist jedoch grunds\u00e4tzlich verpflichtet, am Jahresende eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren.<\/p><p class=\"p3\">Von dieser Abgabepflicht sind Besch\u00e4ftigte in bestimmten F\u00e4llen befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht h\u00f6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.<\/p><p class=\"p10\">Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben, besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag f\u00fcr Hinterbliebene ge\u00e4ndert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibetr\u00e4ge ge\u00e4ndert worden ist.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Wichtige \u00c4nderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Schwellenwert (in \u00a7 18 Abs. 2, 2a UStG) f\u00fcr die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro. Damit soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht \u00fcberschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung statt der monatlichen Voranmeldung nur noch viertelj\u00e4hrlich abgegeben werden.<\/p><p class=\"p7\">Ebenfalls angehoben wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung (\u00a7 25a Abs. 4 UStG). Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (\u00a7 25a Abs. 4 UStG) ab 01.01.2025 soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Demnach kann ein Wiederverk\u00e4ufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes get\u00e4tigten Eink\u00e4ufen und Verk\u00e4ufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht \u00fcbersteigt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Wichtige umsatzsteuerliche \u00c4nderungen durch das Wachstumschancengesetz<\/b><\/p><p class=\"p10\">Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von viertelj\u00e4hrlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben &#8211; von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betrug, k\u00f6nnen ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abgeben.<\/p><p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit f\u00fcr Einspr\u00fcche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz<\/b><\/p><p class=\"p3\">Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es f\u00fcr dessen Zul\u00e4ssigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. F\u00fcr die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 \u00e4ndert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur <b>Viertagesvermutung<\/b> &#8211; eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.<\/p><p class=\"p3\">F\u00e4llt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (\u00a7 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des n\u00e4chsten Werktages.<\/p><p class=\"p3\">Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch \u00fcbermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen <b>nicht<\/b> f\u00fcr Verwaltungsakte, die f\u00f6rmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen F\u00e4llen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tats\u00e4chlichen Zustellung bekanntgegeben.<\/p><p class=\"p3\">Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. f\u00fcr den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt \u00a7 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.<\/p><p class=\"p10\"><b>Beispiel<\/b>: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag w\u00e4re ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.<\/p><p class=\"p1\"><b>Arbeitsrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Gehaltsabrechnungen ausschlie\u00dflich als elektronisches Dokument erlaubt<\/b><\/p><p class=\"p3\">Wann darf eine Lohnabrechnung ausschlie\u00dflich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erf\u00fcllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgesch\u00fctztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48\/24).<\/p><p class=\"p3\">Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verk\u00e4uferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verf\u00fcgung gestellt, in welchem die Daten passwortgesch\u00fctzt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab M\u00e4rz 2022 die einzige M\u00f6glichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Verk\u00e4uferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform \u00fcbersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; M\u00e4rz 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige R\u00fcckwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingef\u00fchrten Steuerbefreiung f\u00fcr ab 1. M\u00e4rz 2020 gew\u00e4hrte Corona-Sonderzahlungen Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gr\u00fcnden der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Nieders\u00e4chsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2374","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2374","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2374"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2374\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2378,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2374\/revisions\/2378"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2374"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}