{"id":2403,"date":"2025-03-24T17:22:40","date_gmt":"2025-03-24T16:22:40","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2403"},"modified":"2025-03-24T17:23:42","modified_gmt":"2025-03-24T16:23:42","slug":"april-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/april-2025\/","title":{"rendered":"April 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2403\" class=\"elementor elementor-2403\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - April 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><\/p><p><strong>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/strong><\/p><p> <\/p><p><strong>Erstattung <\/strong><strong>der <\/strong><strong>Einkommensteuer <\/strong><strong>f\u00fcr<\/strong> <strong>einen <\/strong><strong>Verdienstausfallschaden <\/strong><strong>muss <\/strong><strong>versteuert <\/strong><strong>werden<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Sch\u00e4digers erhielt sie j\u00e4hrlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehenden Arbeitslohn versteuern (\u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Versicherung kam ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Kl\u00e4gerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen f\u00fcr die erhaltenen Entsch\u00e4digungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterl\u00e4gen. Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handelt, dessen Ersatz keine Steuer ausl\u00f6st.<\/p><p> <\/p><p>Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Zu den steuerpflichtigen Entsch\u00e4digungen z\u00e4hle nicht nur der zun\u00e4chst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Sch\u00e4diger sp\u00e4ter erstattete Steuerlast. Die Richter kn\u00fcpften insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Sch\u00e4diger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu \u00fcbernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt w\u00fcrden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Gesch\u00e4digten. Eine tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der Steuererstattungen schlossen die Richter aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Kl\u00e4gerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschlie\u00dflich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entsch\u00e4digung die f\u00fcr eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 EStG notwendige \u201eAu\u00dferordentlichkeit\u201c, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5\/23).<\/p><p> <\/p><p><strong>Steuerfreiheit <\/strong><strong>von <\/strong><strong>sog. <\/strong><strong>Altersteilzeit-Aufstockungsbetr\u00e4gen<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger im Rahmen einer Altersteilzeit besch\u00e4ftigt und erhielt neben seinem regul\u00e4ren Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. \u00a7 3 Nr. 28 EstG) in H\u00f6he von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. w\u00e4hrend seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschlie\u00dflich eines Altersteilzeit- Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kl\u00e4ger als Lohnersatzleistung nach \u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Kl\u00e4ger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts K\u00f6ln gaben der Klage statt.<\/p><p> <\/p><p>Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der w\u00e4hrend der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugeh\u00f6rigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung verliere nicht ihren Zweck (die F\u00f6rderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zuflie\u00dft. Ma\u00dfgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, f\u00fcr den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach \u00a7 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach \u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4\/22).<\/p><p> <\/p><p><strong>Objektive <\/strong><strong>Feststellungslast <\/strong><strong>f\u00fcr <\/strong><strong>den <\/strong><strong>Zufluss <\/strong><strong>einer <\/strong><strong>verdeckten <\/strong><strong>Gewinnaussch\u00fcttung<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugesch\u00e4tzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tats\u00e4chlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, m\u00fcssen nicht zwangsl\u00e4ufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tats\u00e4chlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677\/21 E).<\/p><p> <\/p><p>Im Streitfall waren die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsst\u00e4tten (Modehaus und Textilgro\u00dfhandel). Die Kl\u00e4gerin war zeitweise auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin. W\u00e4hrend einer Betriebspr\u00fcfung konnte der Verbleib von Geldbest\u00e4nden nicht aufgekl\u00e4rt werden. Die Betriebspr\u00fcfung nahm dies zum Anlass, in H\u00f6he der \u201everschwundenen\u201c Best\u00e4nde Zufl\u00fcsse an die Gesellschafterinnen anzunehmen, die den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur H\u00e4lfte als vGA zugerechnet wurden. Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide, weil ihr die Gelder nicht zugeflossen seien. Sie sei nur f\u00fcr den Textilgro\u00dfhandel zust\u00e4ndig gewesen. Au\u00dferdem h\u00e4tten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe.<\/p><p> <\/p><p><strong>Vorzeitige Aufl\u00f6sung eines Zinsswaps: Zur Abzugsf\u00e4higkeit von <\/strong><strong>Finanzierungskosten<\/strong><strong>bei<\/strong><strong>Vermietungseink\u00fcnften<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund einer vorzeitigen Aufl\u00f6sung eines sog. Zinsswaps (ein unbedingtes Termingesch\u00e4ft) keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sind. Beende ein Steuerpflichtiger einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zins\u00e4nderungsrisikos abgeschlossen worden ist, werde ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gel\u00f6st (Az. VIII R 26\/21).<\/p><p> <\/p><p>Im Streitfall hatte eine verm\u00f6gensverwaltende GmbH &amp; Co. KG ein Umschuldungsdarlehen zur Finanzierung eines vermieteten Grundst\u00fccks abgeschlossen. Zur Zinssicherung wurde ein Zinsswap mit einer Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Aufgrund gesunkener Marktzinsen f\u00fchrte die Swap-Vereinbarung jedoch zu einer finanziellen Zusatzbelastung. Daher entschied sich die Gesellschaft zu einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps und leistete eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he von rund 700.000 Euro. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte die Zahlung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben sei. Die Zahlung sei vielmehr als Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><p> <\/p><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft ausschlie\u00dflich die vorzeitige Beendigung von Zinsswaps. Schuldzinsen und laufende Swap-Zahlungen bleiben nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.<\/p><p> <\/p><p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Zinsswaps werden von Immobilieninvestoren h\u00e4ufig zur Begrenzung des Zins\u00e4nderungsrisikos eingesetzt. Im Kern handelt es sich dabei um ein Finanzinstrument, bei dem feste und variable Zinsen auf eine Darlehenssumme getauscht werden. W\u00e4hrend laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) anerkannt werden, stellte sich die Frage, wie eine einmalige Ausgleichszahlung bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen Gesch\u00e4fts steuerlich zu behandeln ist.<\/p><p> <\/p><p><strong>Bildung <\/strong><strong>von <\/strong><strong>R\u00fcckstellungen <\/strong><strong>f\u00fcr <\/strong><strong>\u00fcbernommene <\/strong><strong>Pensionsanspr\u00fcche <\/strong><strong>f\u00fcr <\/strong><strong>einen <\/strong><strong>neu<\/strong><strong>angestellten <\/strong><strong>Arbeitnehmer<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass f\u00fcr den Gewinn aus der \u00dcbernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde R\u00fccklage (\u00a7 5 Abs. 7 Satz 5 EstG) gebildet werden kann. Die Bewertung der \u00fcbernommenen Verpflichtung nach \u00a7 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schlie\u00dft die Anwendung des \u00a7 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus, so die Richter (Az. XI R 24\/21).<\/p><p> <\/p><p>Zwischen den Beteiligten war streitig, ob f\u00fcr den Gewinn aus der \u00dcbernahme einer Pensionsverpflichtung eine R\u00fccklage nach \u00a7 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf. Ein Arbeitnehmer wechselte von einem anderen Unternehmen zur Kl\u00e4gerin als neuer Arbeitgeberin. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm dabei die vom vorherigen Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage mit den entsprechenden Verm\u00f6genswerten in H\u00f6he von rund 512.000 Euro. Es entstand ein \u00dcbertragungsgewinn in H\u00f6he von rund 78.000 Euro, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin eine R\u00fccklage nach \u00a7 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine R\u00fccklagenbildung unzul\u00e4ssig bzw. \u00a7 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anzuwenden sei, denn die Regelung des \u00a7 5 Abs. 7 Satz 5 EStG greife nur auf die in \u00a7 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG genannten Tatbest\u00e4nde. Jedoch werde die \u00dcbernahme von Pensionsverpflichtungen in Satz 4 aufgef\u00fchrt.<\/p><p> <\/p><p><strong>Einspeiseverg\u00fctungen <\/strong><strong>beim <\/strong><strong>Betrieb <\/strong><strong>einer <\/strong><strong>steuerfreien <\/strong><strong>Photovoltaikanlage <\/strong><strong>als <\/strong><strong>Betriebsausgabe<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten R\u00fcckzahlung von Einspeiseverg\u00fctungen aus den Vorjahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese R\u00fcckzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe ber\u00fccksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.<\/p><p> <\/p><p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass \u00a7 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsf\u00e4higkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschlie\u00dft, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind (Az. 9 K 83\/24). Da die urspr\u00fcnglichen Einnahmen aus den Einspeiseverg\u00fctungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfalle eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthalte \u00a7 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines \u201eNur-Photovoltaikbetriebs\u201c nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die R\u00fcckzahlung einer fr\u00fcher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig, wenn sp\u00e4tere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.<\/p><p> <\/p><p><strong>E-Rezept: <\/strong><strong>Nachweispflicht <\/strong><strong>f\u00fcr <\/strong><strong>das <\/strong><strong>steuerliche <\/strong><strong>Absetzen<\/strong><strong>von <\/strong><strong>Krankheitskosten<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einl\u00f6sung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen bei der Einl\u00f6sung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 &#8211; S 2284\/20\/10002 :005).<\/p><p> <\/p><p>Voraussetzung daf\u00fcr ist der Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.<\/p><p> <\/p><p>Dieser Nachweis ist im Falle eines eingel\u00f6sten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.<\/p><p> <\/p><p>Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.<\/p><p> <\/p><p>Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:<\/p><p> <\/p><ul class=\"wp-block-list\"><li>Name der steuerpflichtigen Person,<\/li> <li>die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),<\/li> <li>den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und<\/li> <li>die Art des Rezeptes.<\/li><\/ul><p> <\/p><p>Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unsch\u00e4dlich.<\/p><p> <\/p><p><strong>Zeitpunkt <\/strong><strong>des <\/strong><strong>Werbungskostenabzugs <\/strong><strong>f\u00fcr <\/strong><strong>Erhaltungsr\u00fccklagen<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Die Leistungen eines Wohnungseigent\u00fcmers in die Erhaltungsr\u00fccklage einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der R\u00fccklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19\/24).<\/p><p> <\/p><p>In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die Kl\u00e4ger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsr\u00fccklage (vormals Instandhaltungsr\u00fcckstellung) zugef\u00fchrt. Insoweit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften an. Der Abzug k\u00f6nne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zur\u00fcckgelegten Mittel f\u00fcr die tats\u00e4chlich angefallenen Erhaltungsma\u00dfnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht w\u00fcrden. Die Kl\u00e4ger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage als sofort abzugsf\u00e4hige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Sie begr\u00fcndeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Rechtsf\u00e4higkeit erlangt hat. Das Finanzgericht N\u00fcrnberg wies die Klage ab.<\/p><p> <\/p><p>Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Der Werbungskostenabzug nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungst\u00e4tigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar h\u00e4tten die Kl\u00e4ger den der Erhaltungsr\u00fccklage zugef\u00fchrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zur\u00fcckgreifen, da das Geld ausschlie\u00dflich der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft geh\u00f6rt. Ausl\u00f6sender Moment f\u00fcr die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigent\u00fcmers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen R\u00fccklage f\u00fcr die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen verausgabt &#8211; erst dann k\u00e4men die Mittel der Immobilie zugute. Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die volle Rechtsf\u00e4higkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs f\u00fcr Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage nicht ver\u00e4ndert.<\/p><p> <\/p><p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Die Finanzverwaltung l\u00e4sst geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigent\u00fcmergesetz (\u00a719 und \u00a7 28 WEG) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsr\u00fccklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwaltung die R\u00fccklagen tats\u00e4chlich f\u00fcr die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat.<\/p><p> <\/p><p><strong>F\u00fcr <\/strong><strong>Umsatzsteuerpflichtige<\/strong><\/p><p> <\/p><p><strong>Keine <\/strong><strong>Haftung <\/strong><strong>des <\/strong><strong>Grundst\u00fcckserwerbers <\/strong><strong>f\u00fcr <\/strong><strong>unrichtige <\/strong><strong>Steuerausweise <\/strong><strong>in <\/strong><strong>\u00fcbernommenen <\/strong><strong>Mietvertr\u00e4gen<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grundst\u00fcckserwerber nicht f\u00fcr unrichtige Steuerausweise in den von ihm \u00fcbernommenen Mietvertr\u00e4gen haftet (Az. V R 16\/22).<\/p><p> <\/p><p>Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin ein mit einem vermieteten B\u00fcrogeb\u00e4ude bebautes Grundst\u00fcck erworben. Der Voreigent\u00fcmer hatte u. a. mehrere Mietvertr\u00e4ge abgeschlossen. In diesen Mietvertr\u00e4gen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz &#8222;+ 19 % Mehrwertsteuer&#8220; benannt. Die Kl\u00e4gerin selbst behandelte die Ums\u00e4tze aus der Vermietung der genannten R\u00e4ume als steuerfrei.<\/p><p> <\/p><p>Diese Entscheidung werden sehr viele Erwerber von Grundst\u00fccken erleichtert zur Kenntnis nehmen. Wenn die Rechtsauffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren Bestand gehabt h\u00e4tte, dann m\u00fcssten Grundst\u00fcckserwerber bei allen f\u00fcr das Grundst\u00fcck bestehenden Mietverh\u00e4ltnissen nachforschen, ob nicht bei Abschluss des Mietvertrags im Vertrag oder in irgendwelchen Anschreiben, Anlagen etc. eine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.<\/p><p> <\/p><p>Der Betriebspr\u00fcfer h\u00e4tte dann sehr schnell f\u00fcr die Zeit nach dem Erwerb sein Erfolgserlebnis.<\/p><p> <\/p><p><strong>Hinweis<\/strong><\/p><p> <\/p><p>In vergleichbaren F\u00e4llen ist aber trotzdem dringend anzuraten, bei einem Grundst\u00fcckserwerb mit Unternehmern als Mieter, die vertragliche Situation auf das gew\u00fcnschte und gewollte Ergebnis hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. Mietvertr\u00e4ge anzupassen.<\/p><p> <\/p><p>Eine v\u00f6llig andere steuerrechtliche Folge ergibt sich allerdings bei einem durch Erbfall erworbenen Grundst\u00fcck. Da tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und \u00fcbernimmt damit auch die Verpflichtungen aus \u00a7 14c Abs. 1 UStG.<\/p><p> <\/p><p><strong>F\u00fcr<\/strong><strong> Gewerbesteuerpflichtige<\/strong><\/p><p> <\/p><p><strong>Keine <\/strong><strong>Gewerbesteuer-Hinzurechnung <\/strong><strong>bei <\/strong><strong>\u201eOut <\/strong><strong>of <\/strong><strong>Home\u201c &#8211; <\/strong><strong>Werbung<\/strong><\/p><p> <\/p><p>Die Kl\u00e4gerin, eine Spezialagentur f\u00fcr Au\u00dfenwerbung, unterst\u00fctzte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Au\u00dfenwerbekampagnen. Da sie keine Werbetr\u00e4ger dauerhaft anmietete und auch keine kreativen Leistungen erbrachte, wurden stattdessen Werbefl\u00e4chen f\u00fcr begrenzte Zeitr\u00e4ume bei Werbetr\u00e4geranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbema\u00dfnahmen k\u00fcmmerten. In diesen Buchungen von Werbetr\u00e4gerfl\u00e4chen sah das beklagte Finanzamt gewerbesteuerpflichtige Mietaufwendungen (\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) oder Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten (\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Das Hessische Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Es vertrat die Ansicht, dass Aufwendungen f\u00fcr Werbetr\u00e4ger im Au\u00dfenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterliegen.<\/p><p> <\/p><p>Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck (Az. III R 33\/22). Die Richter stellten klar, dass eine Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur bei der zeitlich befristeten \u00dcberlassung von immateriellen Rechten (z. B. Urheberrechten oder Patenten) erfolgt. Entscheidend sei, dass das \u00fcberlassene Recht eine gesch\u00fctzte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegen\u00fcber Dritten darstellt. Im Streitfall sei die Werbefl\u00e4che lediglich f\u00fcr die Sichtbarkeit der Werbung genutzt worden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag jedoch keine \u00dcbertragung von Rechten mit eigenst\u00e4ndigem Verm\u00f6genswert vor, also war keine Hinzurechnung gerechtfertigt.<\/p><p> <\/p><p>Zur Einordnung der Vertr\u00e4ge als Mietvertr\u00e4ge (Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) f\u00fchrten die Richter aus, dass bei der rechtlichen Einordnung von Vertr\u00e4gen entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht die Gebrauchs\u00fcberlassung (Mietvertrag) oder die Erbringung einer Werbeleistung (Werkvertrag) darstellt. Bei digitaler Werbung (digitale Werbetr\u00e4ger) liege ein Werkvertrag vor, da regelm\u00e4\u00dfig nicht die Benutzung der digitalen Fl\u00e4che, sondern eine mit der digitalen Fl\u00e4che vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund stehe. \u00dcbernehme der Anbieter von analogen Werbetr\u00e4gern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, k\u00f6nne dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag f\u00fchren. D. h., auch bei klassischen Werbetr\u00e4gern wie Plakatw\u00e4nden k\u00f6nne ein Werkvertrag vorliegen, wenn zus\u00e4tzliche erfolgsbezogene Pflichten (z. B. Anbringung, Wartung, Ausbesserung) \u00fcbernommen werden. Diese Leistungen seien werkvertraglicher Natur und nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.<\/p><p><\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; April 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Erstattung der Einkommensteuer f\u00fcr einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Sch\u00e4digers erhielt sie j\u00e4hrlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehenden Arbeitslohn versteuern (\u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). 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