{"id":2417,"date":"2025-06-24T09:07:20","date_gmt":"2025-06-24T07:07:20","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2417"},"modified":"2025-06-24T09:10:37","modified_gmt":"2025-06-24T07:10:37","slug":"juli-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juli-2025\/","title":{"rendered":"Juli 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2417\" class=\"elementor elementor-2417\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juli 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundst\u00fccks\u00fcbertragung mit \u00dcbernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Ein bebautes Grundst\u00fcck wurde im Jahr 2014 f\u00fcr insgesamt 143.950 Euro erworben und anschlie\u00dfend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2019 \u00fcbertrug er diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundst\u00fcck einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter \u00fcbernahm die am \u00dcbertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in H\u00f6he von 115.000 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ber\u00fccksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Vorgang als nach \u00a7 23 EStG steuerpflichtiges \u201eprivates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft\u201c. Es teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der \u00dcbertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundst\u00fcck unter \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich \u00fcbertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegen\u00fcber dem Vater fest.<\/p>\n<p class=\"p4\">Der Bundesfinanzhof hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung unter \u00dcbernahme von Schulden best\u00e4tigt: Wird ein Wirtschaftsgut \u00fcbertragen und werden zugleich damit zusammenh\u00e4ngende Verbindlichkeiten \u00fcbernommen, liegt regelm\u00e4\u00dfig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundst\u00fcck innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung \u00fcbertragen, unterf\u00e4llt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft der Einkommensteuer (Az. IX R 17\/24).<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Neue Regeln f\u00fcr die steuerliche Behandlung von Kryptowerten<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">An Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese f\u00fcr die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte verantwortlich sind.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 seine bisherigen Erl\u00e4uterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktm\u00e4\u00dfig um Ausf\u00fchrungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und -Anleger erweitert (Az. IV C 1 &#8211; S 2256\/00042\/064\/043). Mit dem Schreiben erhalten u. a. Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erkl\u00e4rung ihrer Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p class=\"p3\">Neben der ausf\u00fchrlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens erg\u00e4nzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports, aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt die Nutzung eines Steuerreports: Zur besseren Nachvollziehbarkeit steuerlicher Vorg\u00e4nge betont es die Bedeutung detaillierter Transaktions\u00fcbersichten. Die Nachvollziehbarkeit k\u00f6nne \u00fcber Steuerreports gew\u00e4hrleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollst\u00e4ndigkeit vorliegen. Daher sollten Steuerpflichtige die sog. Steuerreports nutzen, um ihre Krypto-Aktivit\u00e4ten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.<\/p>\n<p class=\"p3\">In seinem Schreiben listet das Bundesministerium der Finanzen u. a. auch auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern f\u00fcr Steuerzwecke angefordert werden k\u00f6nnen. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelm\u00e4\u00dfig sammeln und \u00fcbermitteln k\u00f6nnen, um Gewinnsch\u00e4tzungen zu vermeiden. Es ist essenziell, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zu Krypto-Transaktionen vollst\u00e4ndig und sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren und aufzubewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p6\">Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand dieses <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">BMF-Schreibens<\/a>. Das BMF wird sich weiterhin mit den entsprechenden ertragsteuerlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das Schreiben sukzessive erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Vorsteuerabzug bei Sachgr\u00fcndung einer GmbH durch Sacheinlage<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Im vorliegenden Fall gr\u00fcndete die alleinige Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin (eine zuvor nicht unternehmerisch t\u00e4tige nat\u00fcrliche Person) die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der <b>Sachgr\u00fcndung<\/b>. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie daf\u00fcr einen Pkw und brachte diesen im Rahmen der Sachgr\u00fcndung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung mit Umsatzsteuer war an die Gesellschafterin unter der sp\u00e4teren Gesch\u00e4ftsanschrift der Gesellschaft adressiert, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte das Fahrzeug ausschlie\u00dflich unternehmerisch f\u00fcr ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit und machte auch den Vorsteuerabzug f\u00fcr den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafterin gehandelt habe. Dies belege die Rechnung.<\/p>\n<p class=\"p4\">Die Richter des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts gaben der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt, denn nach dem <b>Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer<\/b> stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gr\u00fcndungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Az. 5 K 111\/24). Der Gesellschafterin habe kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich jedoch eine personen\u00fcbergreifende Zurechnung in der Unternehmensgr\u00fcndungsphase zu erfolgen. Dem stehe nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass die diesbez\u00fcgliche Rechnung an die Gr\u00fcndungsgesellschafterin unter der Gesch\u00e4ftsanschrift der GmbH adressiert war. Die Richter ber\u00fccksichtigten dabei die Argumentation in einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (Rs. C-280\/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall \u00fcbertragbar sei.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Umsatzsteuer in der Systemgastronomie &#8211; Preisaufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Getr\u00e4nke und Speisen in der Systemgastronomie unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuers\u00e4tzen &#8211; aber was gilt dann f\u00fcr ein typisches Spar-Men\u00fc (z. B. aus Burger, Pommes und Getr\u00e4nk)? Der Bundesfinanzhof hat das Lieblingsmodell (\u201eFood-and-Paper\u201c-Methode) der Systemgastronomie mit einer aktuellen Entscheidung zurechtgestutzt. Die Richter entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Men\u00fcs, die dazu f\u00fchrt, dass auf ein Produkt des Spar-Men\u00fcs ein anteiliger Verkaufspreis entf\u00e4llt, der h\u00f6her ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19\/23).<\/p>\n<p class=\"p3\">Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Men\u00fcs zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr au\u00dfer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelte es sich dabei, wie der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getr\u00e4nks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %).<\/p>\n<p class=\"p3\">Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Men\u00fcs nach der \u201eFood-and-Paper\u201c-Methode auf die Speisen und das Getr\u00e4nk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das hei\u00dft der Summe aller Aufwendungen f\u00fcr die Speisen bzw. f\u00fcr das Getr\u00e4nk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getr\u00e4nke typischerweise deutlich h\u00f6her ist als die Gewinnspanne auf Speisen, erg\u00e4be sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das beklagte Finanzamt hielt die Aufteilung nach der \u201eFood-and-Paper\u201c-Methode f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und au\u00dferdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchre. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hielt die \u201eFood-and-Paper\u201c-Methode hingegen f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"p4\">Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er f\u00fchrte zwar zun\u00e4chst aus, dass &#8211; entgegen der Auffassung des Finanzamts &#8211; der Unternehmer nicht immer die einfachstm\u00f6gliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, d\u00fcrfe er auch die andere Methode anwenden. Der Bundesfinanzhof erkannte die \u201eFood-and-Paper\u201c-Methode nicht an, weil sie in manchen F\u00e4llen dazu f\u00fchrt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Men\u00fc \u00fcber dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen w\u00fcrde. Es widerspricht aus Sicht des Bundesfinanzhofs der wirtschaftlichen Realit\u00e4t, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Men\u00fc h\u00f6her sein k\u00f6nnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu f\u00fchre, sei nicht sachgerecht.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Ein Mieter von Gewerber\u00e4umen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war, verlangte von seinem Vermieter die R\u00fcckzahlung von Betriebskosten. Er hatte die in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Teileigentumseinheit zum Betrieb eines Friseursalons vom Sondereigent\u00fcmer der Einheit gemietet. Der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert, die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft hingegen nicht. F\u00fcr die Betriebskostenabrechnung 2018 \u00fcbernahm der Vermieter die Kostenpositionen aus der Jahresabrechnung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer und berechnete darauf zus\u00e4tzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus der Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlung in H\u00f6he von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatzsteuer) die der Mieter zun\u00e4chst bezahlte. Nun verlangte der Mieter die R\u00fcckzahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Vermieter h\u00e4tte die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen m\u00fcssen und nur auf die Netto-Betr\u00e4ge Umsatzsteuer aufschlagen d\u00fcrfen. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptsache statt; das Landgericht wies sie ab.<\/p>\n<p class=\"p7\">Die Revision des Mieters blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Az. XII ZR 29\/24). Vorliegend sei die Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt. Insbesondere m\u00fcsse der Vermieter die Umsatzsteuer nicht herausrechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Mietr\u00e4umen um eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und der Vermieter seinerseits keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Gewerbesteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Gewerblicher Grundst\u00fcckshandel: Ausnahme bei erweiterter K\u00fcrzung und Drei-Objekt-Grenze<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die <b>sog. Drei-Objekt-Grenze<\/b> keine starre Regel ist. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung liegt ein der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes entgegenstehender gewerblicher Grundst\u00fcckshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel f\u00fcnf Jahren mehr als drei Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel zu verneinen und die erweiterte K\u00fcrzung zu gew\u00e4hren sein, wenn innerhalb des F\u00fcnf-Jahres-Zeitraums weder Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen noch diese vorbereitenden Ma\u00dfnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten ver\u00e4u\u00dfert wird (Az. III R 14\/23).<\/p>\n<p class=\"p3\">Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Zun\u00e4chst hatte sie zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Jahr 2012 \u00fcberraschend. Daraufhin ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 dreizehn Immobilien. Das beklagte Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Kl\u00e4gerin von Beginn an einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben hat und daher schon im Jahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte K\u00fcrzung hat. Das Finanzgericht M\u00fcnster gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Ver\u00e4u\u00dferungen allein noch keine bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.<\/p>\n<p class=\"p7\">Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der F\u00fcnf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze, bei Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen nach Ablauf von mehr als f\u00fcnf Jahren und besonders bei erstmaligen Ver\u00e4u\u00dferungen danach m\u00fcssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zu bejahen. Die Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht fr\u00fcheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Eine hohe Zahl von Ver\u00e4u\u00dferungen au\u00dferhalb des F\u00fcnf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche T\u00e4tigkeit im Baubereich f\u00fchre nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den \u00fcberraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Ablauf des Zwangsgelderverfahrens f\u00fcr versp\u00e4tete Steuererkl\u00e4rungen<\/b><\/p>\n<p class=\"p8\">Laut den Finanz\u00e4mtern (deutschlandweit) l\u00e4uft das Zwangsgelderverfahren f\u00fcr versp\u00e4tete Steuererkl\u00e4rungen in zwei Phasen ab:<\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li9\"><b>Androhung<\/b> &#8211; meist nach Ablauf der regul\u00e4ren Frist (f\u00fcr 2023 zuletzt 2. September 2024, bzw. 2.<span class=\"s2\">\u202f<\/span>Juni 2025 f\u00fcr steuerlich beraten) wird eine Frist gesetzt.<\/li>\n<li class=\"li10\"><b>Festsetzung<\/b> (1. Tranche) &#8211; erfolgt, wenn die Androhungsfrist verstrichen ist, typischerweise kurz darauf. Anschlie\u00dfend kann es (2. Tranche) zu einer weiteren Androhung kommen, wenn weiterhin keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"p3\">Eine konkrete zeitliche Zuordnung (\u201eEnde Juni\u201c und \u201eMitte Juli\u201c) wird von Bundes- oder Landes\u00e4mtern nicht national vorgegeben &#8211; vielmehr ist dies eine typische Praxis vieler Finanz\u00e4mter, um nach Ablauf der Abgabefrist sukzessive gegen die Steuerzahler vorzugehen. Der genaue Versandzeitpunkt kann jedoch je nach Bundesland und Amt variieren.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p11\">Will man herausfinden, wie verschiedene \u00c4mter konkret verfahren (z.<span class=\"s2\">\u202f<\/span>B. in Bayern), lohnt sich eine direkte Nachfrage beim zust\u00e4ndigen Finanzamt &#8211; oder ein Blick auf dessen Online-Portal.<\/p>\n<p class=\"p12\">Beispiel: nach einer Information des Zentralfinanzamts N\u00fcrnberg werden Zwangsgeldandrohungen f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rungen 2023 Ende Juni (1. Tranche) und Mitte Juli (2. Tranche) versendet.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Anh\u00e4ngige Musterverfahren: Kein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorl\u00e4ufigen Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 &#8211; S 0338\/00083\/001\/099).<\/p>\n<p class=\"p8\">Ein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt f\u00fcr Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte:<\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li9\">H\u00f6he der kindbezogenen Freibetr\u00e4ge (\u00a7 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG),<\/li>\n<li class=\"li9\">Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste (\u00a7 20 Abs. 6 <br \/>Satz 4 EStG (\u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)) und<\/li>\n<li class=\"li10\">H\u00f6he des Grundfreibetrags (\u00a7 32a Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"p3\">Ein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk l\u00e4sst einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p class=\"p6\">Das Bundesverfassungsgericht hat im M\u00e4rz 2025 entschieden (Az. 2 BvR 1505\/20), dass gegenw\u00e4rtig keine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung aufhob.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Arbeitsrecht<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Freiwillige Beitr\u00e4ge z\u00e4hlen nicht f\u00fcr die Grundrente<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Ein Rentner hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Ber\u00fccksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie war der Ansicht, statt der erforderlichen 396 Monate (entspricht 33 Jahren) l\u00e4gen nur 230 Monate mit Pflichtbeitr\u00e4gen vor. Die vom Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit freiwillig entrichteten Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcber 312 Monate z\u00e4hlten nicht zu den Grundrentenzeiten. Das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg teilten die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. Der Rentner hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beitr\u00e4gen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und m\u00fcsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p class=\"p7\">Das Bundessozialgericht folgte der Einsch\u00e4tzung der Vorinstanzen und wies die Revision zur\u00fcck (Az. B 5 R 3\/24 R). Es liegen weder ein Versto\u00df gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten k\u00f6nnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tr\u00fcgen regelm\u00e4\u00dfig durch l\u00e4ngere Beitragszeiten und h\u00f6here Beitr\u00e4ge in wesentlich st\u00e4rkerem Ma\u00dfe zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar k\u00f6nne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langj\u00e4hriger, aber geringer Beitragsleistung keine ausk\u00f6mmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge m\u00fcssten sie bei bestehender Hilfebed\u00fcrftigkeit im Alter Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte beg\u00fcnstigen wollte, die langj\u00e4hrig verpflichtend Beitr\u00e4ge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Sonstiges <\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b> \u201eWassercent\u201c: Wasserverbrauchssteuer rechtlich nicht zu beanstanden<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Die Stadt Wiesbaden darf den \u201eWassercent\u201c &#8211; eine Extrasteuer &#8211; einf\u00fchren. Das Hessische Ministerium des Innern, f\u00fcr Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hatte der Stadt die Wasserverbrauchssteuer zun\u00e4chst verboten: zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte (Az. 7 K 941\/24.WI).<\/p>\n<p class=\"p3\">Neben der Wassergeb\u00fchr sollten die B\u00fcrger zus\u00e4tzlich auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer zahlen. Zweck der Steuer sei neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. Das HMdI hielt die Erhebung der Extrasteuer f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n<p class=\"p3\">Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die Erhebung einer Wasserverbrauchssteuer nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass lebensnotwendige G\u00fcter wie Trinkwasser nicht besteuert werden d\u00fcrften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die H\u00f6he der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu f\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p11\">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, \u201eweil es sich bei der Zul\u00e4ssigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist\u201c. Geht das Land Hessen nicht in Berufung, k\u00f6nnen die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der \u201eWassercent\u201c erhoben wird.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juli 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundst\u00fccks\u00fcbertragung mit \u00dcbernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Ein bebautes Grundst\u00fcck wurde im Jahr 2014 f\u00fcr insgesamt 143.950 Euro erworben und anschlie\u00dfend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. 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