{"id":2428,"date":"2025-06-24T13:39:41","date_gmt":"2025-06-24T11:39:41","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2428"},"modified":"2025-06-24T13:42:00","modified_gmt":"2025-06-24T11:42:00","slug":"mai-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/mai-2025\/","title":{"rendered":"Mai 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2428\" class=\"elementor elementor-2428\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Mai 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidarit\u00e4tszuschlag<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zur\u00fcckgewiesen (Az. 2 BvR 1505\/20). Die Richter begr\u00fcnden ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen L\u00e4nder zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.<\/p>\n<p class=\"p4\">Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erf\u00fcllt. Des Weiteren sei die H\u00f6he des Zuschlags (5,5 %) nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalertr\u00e4gen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Neues Gutachten zur \u201edoppelten Besteuerung\u201c von Renten<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten &#8211; eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen &#8211; best\u00e4tigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer \u201edoppelten Besteuerung\u201c von Renten aus der Basisversorgung n\u00f6tig sind.<\/p>\n<p class=\"p3\">Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33\/19 und X R 20\/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskl\u00e4ger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbez\u00fcge r\u00fcgten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p class=\"p4\">Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1140\/21 und Az. 2 BvR 1143\/21). Dabei hat es ausgef\u00fchrt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots \u201edoppelter Besteuerung\u201c jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass \u201ein jedem Fall\u201c eine \u201edoppelte Besteuerung\u201c zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle \u201edoppelte Besteuerung\u201c von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrg\u00e4ngen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Kein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten &#8211; Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Die angebliche oder tats\u00e4chliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneink\u00fcnften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung gekl\u00e4rt und eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.<\/p>\n<p class=\"p3\">Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anh\u00e4ngig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9\/24 und X R 18\/23), d\u00fcrfte insoweit mit Masseneinspr\u00fcchen nebst Antr\u00e4gen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hinweise<\/b><\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li3\"><span class=\"s2\">Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zul\u00e4ssig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. \u00a7 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu pr\u00fcfen.<\/span><\/li>\n<li class=\"li4\"><span class=\"s2\">Bisherige, mit dem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen f\u00fcr \u201eendg\u00fcltig\u201c erkl\u00e4rt.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"p2\"><b>Freiberufliche Eink\u00fcnfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufm\u00e4nnischer F\u00fchrung durch einen Berufstr\u00e4ger<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufm\u00e4nnische F\u00fchrung und die Organisation der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Praxisbetriebs der Kl\u00e4gerin (z. B. Vertretung gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahn\u00e4rztlichen Ger\u00e4tschaften). Er war weder &#8222;am Stuhl&#8220; behandelnd t\u00e4tig, noch in die praktische zahn\u00e4rztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahn\u00e4rzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr f\u00fcnf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringf\u00fcgigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Eink\u00fcnfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.<\/p>\n<p class=\"p4\">Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4\/22). Alle Mitunternehmer erzielten Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Die freiberufliche T\u00e4tigkeit ist durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufstr\u00e4gers gepr\u00e4gt. Daher reicht die blo\u00dfe Zugeh\u00f6rigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden k\u00f6nnen, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, n\u00e4mlich die pers\u00f6nliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die pers\u00f6nliche Aus\u00fcbung der freiberuflichen T\u00e4tigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Bet\u00e4tigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang f\u00fcr die nach au\u00dfen gerichtete qualifizierte T\u00e4tigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahn\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufstr\u00e4ger T\u00e4tigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes geh\u00f6ren, denn die kaufm\u00e4nnische F\u00fchrung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung der am Markt erbrachten berufstypischen zahn\u00e4rztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner pers\u00f6nlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Abgabefristen f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr 2024<\/b><\/p>\n<p class=\"p6\">Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verl\u00e4ngert. F\u00fcr die <b>Einkommensteuererkl\u00e4rung 2024<\/b> gelten <b>letztmalig<\/b> verl\u00e4ngerte, jedoch k\u00fcrzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung selbst erstellen, m\u00fcssen diese bis sp\u00e4testens <b>31.07.2025<\/b> bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe \u00fcber einen Steuerberater verl\u00e4ngert sich die Frist f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2024 bis zum <b>30.04.2026<\/b> (Beraterprivileg). Die verl\u00e4ngerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt f\u00fcr Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag &#8211; eine Vollmacht allein gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstst\u00e4ndige Hauptleistung dar<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Der Kl\u00e4ger war Eigent\u00fcmer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er \u00fcber die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kl\u00e4ger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer F\u00f6rderung der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau hatte sich der Kl\u00e4ger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gew\u00e4hrleistete der Kl\u00e4ger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegen\u00fcber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet w\u00fcrden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit &#8211; also um 50 % &#8211; ausgeschlossen.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Finanzgericht M\u00fcnster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128\/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumf\u00e4nglich f\u00fcr steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze des Kl\u00e4gers verwendet. Die Stromlieferungen des Kl\u00e4gers an seine Mieter stellen keine unselbstst\u00e4ndigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbstst\u00e4ndige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch f\u00fcr den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p7\">Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verf\u00fcgt der Mieter \u00fcber die M\u00f6glichkeit, die Lieferanten und\/oder die Nutzungsmodalit\u00e4ten der in Rede stehenden Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen auszuw\u00e4hlen, k\u00f6nnen die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter \u00fcber den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abh\u00e4ngigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden k\u00f6nnen, entscheiden kann. Sofern demgegen\u00fcber die Vermietung eines Geb\u00e4udes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenl\u00e4ufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte abgeschlossen. F\u00fcr die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit b\u00f6rsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Geb\u00fchr. \u00dcber diese Aktien konnte sie uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen und mit ihnen verbundene Stimmrechte aus\u00fcben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zur\u00fcck\u00fcbertragen. Ausgesch\u00fcttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in H\u00f6he der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Kl\u00e4gerin, indem sie Aktien, deren Aussch\u00fcttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Aussch\u00fcttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 der Abgabenordnung) und erh\u00f6hte den Gewinn der Kl\u00e4gerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht M\u00fcnchen rechtfertigte die Gewinnerh\u00f6hungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Kl\u00e4gerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.<\/p>\n<p class=\"p6\">Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer <b>Entscheidung mit Signalwirkung f\u00fcr Kapitalmarktgesch\u00e4fte(!) <\/b>entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Ma\u00dfgeblich ist, wer tats\u00e4chlich \u00fcber die Aktien verf\u00fcgen darf &#8211; nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3\/21). Werden Aktien zur Sicherheit \u00fcbereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentums\u00fcbergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Ver\u00e4u\u00dferung und Aus\u00fcbung von Stimmrechten) rechtlich und tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngig vom Eintritt eines Sicherungsfalls aus\u00fcben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach \u00a7 39 AO der Kl\u00e4gerin zuzurechnen, weil ihr &#8211; anders als beim klassischen Sicherungseigentum &#8211; die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien f\u00fcr die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive k\u00f6nnten jedoch bei einer Pr\u00fcfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts M\u00fcnchen nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Grunderwerbsteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Grunderwerbsteuerpflicht von \u201enachtr\u00e4glichen Sonderw\u00fcnschen\u201c beim Grundst\u00fcckserwerb mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude<\/b><\/p>\n<p class=\"p6\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte f\u00fcr nachtr\u00e4glich vereinbarte Sonderw\u00fcnsche f\u00fcr eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcckskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem urspr\u00fcnglichen Grunderwerbsteuerbescheid \u00fcber die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachtr\u00e4glichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht f\u00fcr Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundst\u00fccksk\u00e4ufer zur \u00dcbernahme dieser Kosten bereits im (urspr\u00fcnglichen) Grundst\u00fcckskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15\/22 und Az. II R 18\/22).<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Sonstiges<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale <\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Seit Ende der Nullzinspolitik m\u00fcssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmentertr\u00e4ge wieder die sog. Vorabpauschale nach \u00a7 18 InvStG zahlen (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingef\u00fchrt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 \u00e4nderte sich das wieder.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesfinanzministerium gibt allj\u00e4hrlich in einem separaten Schreiben den f\u00fcr das betreffende Ver\u00f6ffentlichungsjahr ma\u00dfgeblichen Basiszinssatz f\u00fcr die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den ma\u00dfgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p class=\"p3\">Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des R\u00fccknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (\u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):<\/p>\n<p class=\"p3\">Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag<\/p>\n<p class=\"p3\">Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den ma\u00dfgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 &#8211; S 1980\/00230\/009\/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit j\u00e4hrlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (\u00a7 18 Abs. 3 InvStG).<\/p>\n<p class=\"p3\">Beispiel:<\/p>\n<p class=\"p3\">Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro<\/p>\n<p class=\"p3\">Basiszins 2025: 2,53 %<\/p>\n<p class=\"p3\">Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro<\/p>\n<p class=\"p3\">Bei Verlust ist keine Vorabpauschale f\u00e4llig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1\/12 f\u00fcr jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterj\u00e4hrigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.<\/p>\n<p class=\"p5\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p8\">Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres f\u00fcr gen\u00fcgend Liquidit\u00e4t auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt f\u00fcr das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 f\u00e4llig.<\/p>\n<p class=\"p8\">Ob es infolge der Vorabpauschale tats\u00e4chlich zu einer Steuerbelastung kommt, h\u00e4ngt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p class=\"p9\">Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Pauschalbesteuerung bei Ertr\u00e4gen aus ausl\u00e4ndischen thesaurierenden \u201eschwarzen\u201c Fonds<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach \u00f6sterreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine f\u00fcr das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht f\u00fcr in Deutschland ans\u00e4ssige Anleger.<\/p>\n<p class=\"p6\">Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13\/20), dass \u00a7 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist (\u201eschwarze&#8220; Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, k\u00f6nne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Ertr\u00e4ge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die M\u00f6glichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erkl\u00e4ren, m\u00fcsse jedoch beweisen, dass die Ertr\u00e4ge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach \u00a7 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Kl\u00e4gerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Koalitionsvertrag<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Koalitionsvertrag liegt vor<\/b><\/p>\n<p class=\"p10\">Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis f\u00fcr eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enth\u00e4lt u. a. folgende Punkte:<\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li11\">Kleine und mittlere Unternehmen<b> <\/b>sollen durch ein Sofortprogramm f\u00fcr B\u00fcrokratier\u00fcckbau entlastet werden: Dokumentationspflichten sollen reduziert, Statistikpflichten sollen ausgesetzt werden.<\/li>\n<li class=\"li11\">Die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung steht im Fokus. Die Bundesverwaltung soll um 8 % verkleinert werden. Au\u00dferdem wird es ein Ministerium f\u00fcr Digitalisierung und Staatsmodernisierung geben.<\/li>\n<li class=\"li11\">Steuerpolitik: Eine umfassende Unternehmensteuerreform bleibt aus, jedoch soll eine Abschreibung auf Ausr\u00fcstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingef\u00fchrt werden und die K\u00f6rperschaftsteuer ab 01.01.2028 in f\u00fcnf Schritten um jeweils 1 % gesenkt werden. <span class=\"s4\">Gleichzeitig soll die <\/span>Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Personenunternehmen ausgeweitet oder angepasst werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"p12\">Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung eingef\u00fchrt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften erm\u00f6glicht, nicht entnommene Gewinne zu einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regul\u00e4ren Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei sp\u00e4terer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird.<\/p>\n<p class=\"p12\">Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.<\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li11\">Abbau von Steuerb\u00fcrokratie: Steuervereinfachung soll durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalisierungen erreicht werden. Daneben sollen vorausgef\u00fcllte und automatisierte Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr einfach Steuerf\u00e4lle ausgeweitet werden. Ziel ist es K\u00f6rperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.<\/li>\n<li class=\"li13\">In der Digitalpolitik gibt es ein klares Bekenntnis zum Rechenzentrumsstandort Deutschland. Beim Datenschutz sind Reformen angek\u00fcndigt (z. B. B\u00fcndelung der Aufsicht beim Bundesdatenschutzbeauftragten).<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"p3\">Die Geschichte zeigt, dass nicht alle Ank\u00fcndigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tats\u00e4chlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Mai 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidarit\u00e4tszuschlag Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zur\u00fcckgewiesen (Az. 2 BvR 1505\/20). 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