{"id":2433,"date":"2025-06-24T13:45:38","date_gmt":"2025-06-24T11:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2433"},"modified":"2025-06-24T13:47:15","modified_gmt":"2025-06-24T11:47:15","slug":"juni-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juni-2025\/","title":{"rendered":"Juni 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2433\" class=\"elementor elementor-2433\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juni 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Berufliche Fahrtkosten: Behandlung einer Leasingsonderzahlung<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Der Kl\u00e4ger leaste im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Au\u00dfendienstmitarbeiter einen Pkw, leistete hierf\u00fcr eine Leasingsonderzahlung und \u00fcbernahm weitere Kosten (z. B. Fahrzeugzubeh\u00f6rkosten). In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er Fahrtkosten f\u00fcr seine Au\u00dfent\u00e4tigkeit als Werbungskosten geltend. Die Ermittlung der Fahrtkosten basierte auf einem Kilometersatz, welchen der Kl\u00e4ger im Vorjahr auf der Basis der Fahrleistung ermittelte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten wurden u. a. die geleisteten Leasingsonderzahlungen f\u00fcr den gesamten Leasingzeitraum zugrunde gelegt. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten der H\u00f6he nach nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht M\u00fcnchen statt.<\/p>\n<p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof \u00e4ndert seine Ansicht dahingehend, dass eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der j\u00e4hrlichen Fahrzeuggesamtkosten periodengerecht aufzuteilen ist (Az. VI R 9\/22). Die Richter hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur\u00fcck.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p5\">Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tats\u00e4chlichen H\u00f6he als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Anstelle der tats\u00e4chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die pers\u00f6nliche Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels entstehen, k\u00f6nnen die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometers\u00e4tzen angesetzt werden, die f\u00fcr das jeweils benutzte Fahrzeug als h\u00f6chste Wegstreckenentsch\u00e4digung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Versorgungsleistungen aus einer fr\u00fcheren inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte an eine im EU-Ausland wohnende Person<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inl\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung f\u00fcr eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549\/23).<\/p>\n<p class=\"p3\">Die an den Kl\u00e4ger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Ber\u00fccksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften und der Gesetzessystematik durch die urspr\u00fcnglich betriebene inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte veranlasst. Nach Auffassung der Richter steht einer Besteuerung der Gewinneink\u00fcnfte das Doppelbesteuerungs-abkommen Slowakei nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"p6\">Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 2\/25) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von etwa einer Stunde<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war bei einer etwa 30 km entfernt ans\u00e4ssigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsst\u00e4tte. Er machte einen Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung geltend.<\/p>\n<p class=\"p6\">Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab (Az. 1 K 1448\/22). Das Finanzamt habe hier zu Recht abgelehnt, bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit zus\u00e4tzliche Werbungskosten f\u00fcr die geltend gemachte doppelte Haushaltsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Besch\u00e4ftigungsort des Kl\u00e4gers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kl\u00e4ger k\u00f6nne seine Arbeitsst\u00e4tte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich eines Online-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die \u00fcblichen Wegezeiten ma\u00dfgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Kl\u00e4gers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall l\u00e4nger gedauert haben sollte. Au\u00dferhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Online-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Abl\u00f6sung eines Zinsswaps<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Die Kl\u00e4gerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die F\u00e4lligkeit der letzten Rate war f\u00fcr den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Darlehensgeberin f\u00fcr die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbetr\u00e4ge (die Kl\u00e4gerin) an jedem Zahlungstermin f\u00fcr Festbetr\u00e4ge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Betr\u00e4ge zahlt und der Zahler der variablen Betr\u00e4ge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin f\u00fcr variable Betr\u00e4ge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbetr\u00e4ge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbetr\u00e4ge an dem betreffenden F\u00e4lligkeitstag f\u00fcr die variablen Betr\u00e4ge zus\u00e4tzlich den als absoluten Betrag ausgedr\u00fcckten variablen Betrag an den Zahler der variablen Betr\u00e4ge zu zahlen. Sp\u00e4ter vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung f\u00fcr die Restlaufzeit des Darlehens und l\u00f6ste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Abl\u00f6sebetrags ab. Diesen Abl\u00f6sungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht entschied, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Kl\u00e4gerin die <b>R\u00fcckausnahme<\/b> (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 4 EStG) greife. Denn die Kl\u00e4gerin habe damit ein Gesch\u00e4ft zur Absicherung des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs get\u00e4tigt. Mit der bewirkten Zinsbindung f\u00fcr die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem urspr\u00fcnglichen Grundgesch\u00e4ft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen F\u00e4llen sei die Kl\u00e4gerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem W\u00e4hrungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Abl\u00f6sung des Swaps habe die Kl\u00e4gerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls \u00fcber die Restlaufzeit des Swap-Gesch\u00e4fts entstanden w\u00e4ren. Schlie\u00dflich habe der Abschluss des Darlehensvertrags auch zum gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, weil es f\u00fcr Betreiber von Windparks \u00fcblich sei, die Anschaffung ihres Anlageverm\u00f6gens durch Darlehen zu finanzieren.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p5\">Bei der <b>Grundform eines Zinssatz-Swaps<\/b> verpflichten sich die Vertragsparteien in einem festgelegten Zeitraum zu bestimmten Terminen Zahlungen von Betr\u00e4gen in der gleichen W\u00e4hrung zu leisten, die zu bestimmten, unterschiedlichen Zinss\u00e4tzen auf einen nominellen Kapitalbetrag berechnet werden.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Berufst\u00e4tige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmef\u00e4llen im Homeoffice. Ab M\u00e4rz 2020 &#8211; bedingt durch die Corona-Pandemie &#8211; arbeiteten sie \u00fcberwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-\/Ess-zimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als h\u00e4usliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand f\u00fcr die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten f\u00fcr den Umzug in die neue Wohnung machten sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen f\u00fcr die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten f\u00fcr den Umzug jedoch ab. Demgegen\u00fcber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch f\u00fcr die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die gr\u00f6\u00dfere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kl\u00e4ger gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p class=\"p6\">Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie stellten ma\u00dfgeblich darauf ab, dass die Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten f\u00fcr einen Wechsel der Wohnung daher regelm\u00e4\u00dfig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung z\u00e4hlten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund f\u00fcr den Wohnungswechsel dargestellt und private Umst\u00e4nde hierf\u00fcr eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund au\u00dferhalb der Wohnung liegender Umst\u00e4nde zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die f\u00fcr die t\u00e4glichen Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte ben\u00f6tigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde t\u00e4glich vermindert habe. (Az. VI R 3\/23).<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Werbungskostenabzugsverbot f\u00fcr Verm\u00f6gensverwaltergeb\u00fchren<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Verm\u00f6gensverwaltergeb\u00fchren gezahlt, die \u00fcber dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Verm\u00f6gensverwaltergeb\u00fchr als Werbungskosten (gem. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen. Dieses Abzugsverbot schlie\u00dfe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalertr\u00e4gen generell aus &#8211; nur der Sparerpauschbetrag werde ber\u00fccksichtigt. Der Kl\u00e4ger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) versto\u00dfe, insbesondere weil bestimmte pauschale Verm\u00f6gensverwaltergeb\u00fchren laut des Bundesfinanzministeriums anteilig doch als Anschaffungs- oder Ver\u00e4u\u00dferungskosten anerkannt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"p7\">Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Az. VIII B 79\/24). Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen k\u00f6nne. Das Werbungskostenabzugsverbot (gem. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 20 Abs. 9 EStG) sei auch gegen\u00fcber Anlegern h\u00f6herer Kapitalertr\u00e4ge, denen Werbungskosten (hier: aus Verm\u00f6gensverwaltergeb\u00fchren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalertr\u00e4ge.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverk\u00e4ufen &#8211; kein Abzug <\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin stand, ver\u00e4u\u00dferte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft &#8211; also einer Enkelgesellschaft der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hatte im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen. Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Ver\u00e4u\u00dferungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des \u00a7 8b Abs. 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes nur teilweise abziehbar seien. Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des \u00a7 8b KStG in voller H\u00f6he abzugsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage statt und lie\u00df die streitigen Aufwendungen in voller H\u00f6he zum Abzug zu (Az. 7 K 1811\/21 K). Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Bei den Aufwendungen f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebene Rechts- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Enkelgesellschaft handelt es sich um Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin, die nicht dem Abzugsverbot (\u00a7 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG) zu unterwerfen seien. Daher seien die Aufwendungen in voller H\u00f6he einkommenswirksam. Des Weiteren seien die Rechts- und Beratungsleistungen nicht als verdeckte Einlage zu qualifizieren. Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagef\u00e4higen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Kl\u00e4gerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch &#8211; etwa aus einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag &#8211; verzichtet habe. Auch ein sog. abgek\u00fcrzter Vertragsweg liege nach Auffassung der Richter nicht vor, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts f\u00fcr den Abzug entscheidend sei. Eine fingierte Zuwendung komme &#8211; anders als z. B. im Bereich von Vermietungseink\u00fcnften &#8211; nicht in Betracht.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p8\">Die Entscheidung, die <b>hohe Relevanz f\u00fcr Konzernstrukturen mit Organschaftsverh\u00e4ltnissen<\/b> hat, ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision wurde wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Frage der Anwendung des abgek\u00fcrzten Vertragswegs bei K\u00f6rperschaften vom Finanzgericht D\u00fcsseldorf zugelassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt. Das BFH-Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Arbeitsrecht<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Provisionen in Form der Kryptow\u00e4hrung Ether zul\u00e4ssig<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptow\u00e4hrung Ether erhalten k\u00f6nnen. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann m\u00f6glich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem m\u00fcsse ein bestimmter unpf\u00e4ndbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80\/24).<\/p>\n<p class=\"p3\">Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptow\u00e4hrung befasst, und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Beteiligten sah eine spezielle Auszahlungsmodalit\u00e4t vor. Die Provision sollte zwar zuerst in Euro berechnet werden, dann aber zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt (immer am letzten Tag des Folgemonats) zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptow\u00e4hrung Ether (ETH) umgerechnet werden. Dieser Anspruch sollte durch die \u00dcbertragung der entsprechenden Menge ETH auf eine von der Kl\u00e4gerin benannte Wallet (sog. digitale Geldb\u00f6rse f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen) erf\u00fcllt werden. Sie klagte, dass ihr noch ausstehende Provisionsanspr\u00fcche &#8211; wie im Arbeitsvertrag festgehalten &#8211; in Ether \u00fcbertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Anspr\u00fcche bereits durch eine Geldzahlung erf\u00fcllt seien. Es sei unzul\u00e4ssig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptow\u00e4hrung auszuzahlen.<\/p>\n<p class=\"p7\">Das Bundesarbeitsgericht gab der Kl\u00e4gerin recht. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erf\u00fcllen durch \u00dcbertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Es entschied, dass die \u00dcbertragung der Kryptow\u00e4hrung Ether zur Erf\u00fcllung von Provisionsanspr\u00fcchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, als Sachbezug im Sinne von \u00a7 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Nach \u00a7 107 Abs. 2 Satz 5 GewO d\u00fcrfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbez\u00fcge die H\u00f6he des pf\u00e4ndbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht \u00fcbersteigen. Dem Arbeitnehmer m\u00fcsse zumindest der unpf\u00e4ndbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Im Streitfall m\u00fcsse allerdings die genaue H\u00f6he des Anspruchs vom zust\u00e4ndigen Landesarbeitsgericht in Baden-W\u00fcrttemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Sonstiges<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu <b>Einzelfragen zur Abgeltungsteuer<\/b> neu gefasst (Az. IV C 1 &#8211; S 2252\/00075\/016\/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:<\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li3\"><b>Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7 20 EStG):<\/b> Dividenden, Stille Gesellschaft, Lebensversicherungen, Optionsanleihen\/Zertifikate, R\u00fcckabwicklungen\/Nutzungsersatz<\/li>\n<li class=\"li3\"><b>Termingesch\u00e4fte (\u00a7 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG):<\/b> Optionen, Futures, Swaps, Devisentermingesch\u00e4fte, Barausgleich, Stillhalterpr\u00e4mien<\/li>\n<li class=\"li3\"><b>Verluste &amp; Forderungsausf\u00e4lle:<\/b> Verluste durch Forderungsausfall (z.<span class=\"s2\">\u202f<\/span>B. Insolvenz, Verzicht), Wiederaufleben von Besserungsscheinen f\u00fchrt zu nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnften<\/li>\n<li class=\"li3\"><b>Steuerabzug (\u00a7 43, 43a EStG): <\/b>Kapitalertragsteuer durch Bank einzubehalten, getrennte Verlustverrechnungst\u00f6pfe, Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuer nur im Veranlagungsverfahren<\/li>\n<li class=\"li3\"><b>Steuerfreistellung (\u00a7 44a EStG):<\/b> Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung m\u00f6glich, Ehegatten ben\u00f6tigen gemeinsamen Auftrag zur Verlustverrechnung.<\/li>\n<li class=\"li3\"><b>Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (\u00a7 32d Abs. 2 EStG):<\/b> Kein Abgeltungssatz bei Darlehen an nahestehende Personen, Antrag auf pers\u00f6nliche Besteuerung bei Beteiligung &gt; 25<span class=\"s2\">\u202f<\/span>% oder &gt; 1<span class=\"s2\">\u202f<\/span>% + T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li class=\"li3\"><b>Sonderf\u00e4lle:<\/b> Rohstoffzertifikate mit physischem Auslieferungsanspruch, Zinsbegrenzungen (Caps\/Floors), Swaps<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"p6\">F\u00fcr die Abgeltungsteuer auf Kapitalertr\u00e4ge und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind die Grunds\u00e4tze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Unzul\u00e4ssige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzul\u00e4ssig in F\u00e4llen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des famili\u00e4ren Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelm\u00e4\u00dfig betreut werden (Az. 3 K 1578\/23 We).<\/p>\n<p class=\"p6\">Im Streitfall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zun\u00e4chst im Nest- und sp\u00e4ter im Wechselmodell. F\u00fcr eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt sollte der Mann Zweitwohnungsteuer i. H. von 960 Euro j\u00e4hrlich zahlen. Eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht sah die Erfurter Satzung nur f\u00fcr nicht dauernd getrennt lebende Eheleute mit Zweitwohnsitz vor. Das Verwaltungsgericht h\u00e4lt das f\u00fcr einen \u201eeklatanten\u201c Versto\u00df gegen den Schutz der Familie und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, die gemeinsamen Kinder im Nest- oder Wechselmodell zu betreuen, sei verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt &#8211; und zwar genauso wie bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Eine Zweitwohnungsteuerpflicht versto\u00dfe in solchen F\u00e4llen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung nicht getrennt lebender und getrennt lebender Eheleute seien nicht erkennbar.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Anonymes Hinweisgebersystem der nieders\u00e4chsischen Steuerverwaltung geht online<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Seit 22.04.2025 k\u00f6nnen B\u00fcrger in Niedersachsen Steuerdelikte \u00fcber ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal <a href=\"https:\/\/anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de\/meldung%2520\">https:\/\/anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de\/meldung<\/a> soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.<\/p>\n<p class=\"p3\">Mit dem neuen digitalen Angebot will die nieders\u00e4chsische Steuerverwaltung die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugsl\u00fccke schlie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"p9\">Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-W\u00fcrttemberg und Schleswig-Holstein im Einsatz.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juni 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Berufliche Fahrtkosten: Behandlung einer Leasingsonderzahlung Der Kl\u00e4ger leaste im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Au\u00dfendienstmitarbeiter einen Pkw, leistete hierf\u00fcr eine Leasingsonderzahlung und \u00fcbernahm weitere Kosten (z. 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