{"id":2446,"date":"2025-07-21T15:50:35","date_gmt":"2025-07-21T13:50:35","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2446"},"modified":"2025-07-21T15:51:43","modified_gmt":"2025-07-21T13:51:43","slug":"august-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/august-2025\/","title":{"rendered":"August 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2446\" class=\"elementor elementor-2446\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - August 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern<\/b><\/p><p class=\"p3\">Im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Investments befassen m\u00fcssen.<\/p><p class=\"p3\">Die Vermietung erfolgt in der Regel nach folgendem Schema: Ein Container-Eigent\u00fcmer verkauft gebrauchte Hochsee-Container an einen Investor. Der neue Eigent\u00fcmer vermietet die Container in der Regel f\u00fcr f\u00fcnf Jahre an den Verk\u00e4ufer oder eine Reederei zur\u00fcck. Es wird daf\u00fcr mit dem Verk\u00e4ufer eine garantierte Miete vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit macht der Investor ein Ankaufsangebot zu einem bereits beim Erwerb vereinbarten Verkaufspreis und der urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmer erh\u00e4lt den Container zur\u00fcck. Rechnet man die Mieterl\u00f6se und den sp\u00e4teren R\u00fcckkaufspreis zusammen, dann ergibt sich bei planm\u00e4\u00dfigem Verlauf eine Rendite, die bei 5 % oder mehr liegt.<\/p><p class=\"p3\">Steuerlich geht der Container-Erwerber von Eink\u00fcnften aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde (gem. \u00a7 22 Nr. 3 EStG) aus. Der Verkauf ist dann in H\u00f6he der Differenz zwischen Verkaufserl\u00f6s und dem Buchwert nach Ablauf der Mietzeit ebenfalls steuerpflichtig. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben dazu aber auch andere Rechtsauffassungen vertreten. So ging das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Az. 13 K 2760\/20) davon aus, dass diese Gesch\u00e4fte als Gewerbebetrieb einzustufen sind und die Container wegen des geplanten Verkaufs als Umlaufverm\u00f6gen zu werten sind. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass von den Mieteinnahmen keine AfA (Absetzung f\u00fcr Abnutzung) abgezogen werden kann. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung zwar nicht (Az. III R 35\/22), gab aber dem Finanzgericht auf, zu pr\u00fcfen, ob der Investor \u00fcberhaupt wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Container geworden war. Es fehlte n\u00e4mlich hier die \u00fcbliche Besitzurkunde f\u00fcr die Container bei dem Investor. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht bekannt.<\/p><p class=\"p3\">In einem anderen Fall hatte der Verk\u00e4ufer zwar einen Kaufvertrag abgeschlossen und auch die sp\u00e4tere Miete garantiert, die Container existierten tats\u00e4chlich aber gar nicht. Dies wurde erst bei der sp\u00e4teren Insolvenz des Verk\u00e4ufers erkannt. Der Erwerber machte daraufhin in seiner Steuererkl\u00e4rung einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend, weil er weder weitere Mieten noch den sp\u00e4teren Verkaufserl\u00f6s erwarten konnte. Hierzu entschied das Finanzgericht M\u00fcnster (Az. 6 K 608\/22), dass der K\u00e4ufer nach seiner subjektiven Vorstellung von gewerblichen Eink\u00fcnften aus der Vermietung ausgehen konnte und dies zun\u00e4chst f\u00fcr die steuerliche Beurteilung ma\u00dfgeblich sei. Eine AfA k\u00f6nne aber nicht abgezogen werden, da dies nach \u00a7 7 EStG nur bei tats\u00e4chlichem wirtschaftlichem Eigentum zul\u00e4ssig ist, hier gilt die subjektive Auffassung nicht.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Viele dieser Modelle sind nicht auf Substanz, sondern auf Scheinrendite aufgebaut. Oftmals handelte es sich um strukturierte Schneeballsysteme, bei denen neue Investorengelder die Auszahlungen an fr\u00fchere Investoren finanzieren.<\/p><p class=\"p6\">Auch wenn ein Vertrag rechtlich \u201eordentlich\u201c aussieht, ersetzt das keine wirtschaftliche Pr\u00fcfung! Wer Container erwirbt, die er selbst nie physisch kontrollieren kann, tr\u00e4gt ein hohes Risiko &#8211; sowohl f\u00fcr den Kapitalverlust als auch f\u00fcr steuerliche Konsequenzen (z.<span class=\"s1\">\u202f<\/span> B. Versagung von AfA oder R\u00fcckabwicklung bei Insolvenz des Anbieters).<\/p><p class=\"p2\"><b>Privates Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Sch\u00e4tzung einer verk\u00fcrzten Restnutzungsdauer von Geb\u00e4uden<\/b><\/p><p class=\"p3\">Eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), die etliche Immobilien in ganz Deutschland besitzt und im Wesentlichen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, begehrte f\u00fcr vier vermietete Immobilien eine h\u00f6here Abschreibung (Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA) auf Basis einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Restnutzungsdauer. Dabei st\u00fctzte sie sich auf Privatgutachten, die unter Verwendung der ImmoWertV und Sachwertrichtlinie erstellt wurden. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Privatgutachten nur teilweise an.<\/p><p class=\"p7\">Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes (gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder sachverst\u00e4ndigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur F\u00fchrung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates Sachverst\u00e4ndigengutachten k\u00f6nne Grundlage f\u00fcr die Sch\u00e4tzung einer verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Restnutzungsdauer sein (Az. 3 K 60\/23).<\/p><p class=\"p2\"><b>Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter kein &#8222;Arbeitslohn&#8220;<\/b><\/p><p class=\"p3\">In vielen F\u00e4llen der Nachfolgesuche werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters eingebunden. Dies erfolgt h\u00e4ufig dann, wenn der Unternehmer keinen leiblichen Nachfolger f\u00fcr die Leitung des Unternehmens nach seinem Eintritt in den Ruhestand oder auch nach seinem Tode hat.<\/p><p class=\"p3\">Wenn in diesen F\u00e4llen ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, stellt sich sofort die Frage, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tats\u00e4chlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dies w\u00e4re h\u00e4ufig &#8211; insbesondere bei florierenden Unternehmen oder bei Kapitalgesellschaften mit guten Ertr\u00e4gen bzw. einem deutlich \u00fcber dem Nennkapital liegenden Eigenkapital &#8211; f\u00fcr die beschenkten Mitarbeiter nicht zu finanzieren. Dann kann die Nachfolgefrage \u00fcber die Einbindung von leitenden Mitarbeitern an der zu hohen Lohnsteuerbelastung scheitern.<\/p><p class=\"p3\">In einem Fall, bei dem der Gesellschafter und seine Ehefrau an mehrere leitende Mitarbeiter Anteile an einer GmbH verschenkt hatten, sah das Finanzamt genau diese Rechtsfolge als gegeben an und versteuerte nach einer Lohnsteuerpr\u00fcfung den gemeinen Wert der Anteile als Sachbezug. Das angerufene Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 K 161\/21) und im 2. Rechtszug auch der Bundesfinanzhof (Az. VI R 21\/22) entschieden jedoch, dass dann kein geldwerter Vorteil f\u00fcr die neuen Gesellschafter vorliegt, wenn dem Erwerb nicht eine Verg\u00fctung der bisherigen oder zuk\u00fcnftigen Arbeitsleistung zu Grunde liegt, sondern wenn eine Sonderrechtsbeziehung vorliegt. Diese sahen beide Gerichte in dem erkennbaren Motiv des Unternehmers nach einer Regelung der Nachfolgefrage. Insbesondere in der Gew\u00e4hrung einer Sperrminorit\u00e4t von \u00fcber 25 % am Kapital und auch an den Stimmrechten, w\u00e4hrend der in der Branche nicht t\u00e4tige Sohn entsprechend einen unter 75%-igen Anteil erhielt, war f\u00fcr den Bundesfinanzhof ein Indiz, dass keine Arbeitsleistungen abgegolten werden sollten. Die Anteils\u00fcbertragung konnte auch bei einer K\u00fcndigung der Arbeitnehmer nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/p><p class=\"p7\">Das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des Bundesfinanzhofs f\u00fcr allgemein anwendbar erkl\u00e4rt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen Verg\u00fcnstigungen gem. \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG gew\u00e4hrt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungsh\u00f6he des Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der \u00dcbertragung die Beteiligungsquote von 25 % nach \u00a7 13b Abs. 3 ErbStG \u00fcberstieg. F\u00fcr die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.<\/p><p class=\"p2\"><b>Was bedeutet die \u201eG\u00fcterstandsschaukel\u201c im Rahmen der Schenkungsteuer?<\/b><\/p><p class=\"p3\">In vielen F\u00e4llen ist das Verm\u00f6gen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ungleich zwischen den beiden Partnern verteilt. Dies erweist sich dann bei der Schenkungsteuer als ung\u00fcnstig, wenn ein Ausgleich oder zumindest eine Ann\u00e4herung der unterschiedlichen Verm\u00f6gensst\u00e4nde erreicht werden soll.<\/p><p class=\"p3\">Ein immer noch weitverbreiteter Irrtum geht davon aus, dass beim gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschlie\u00dfung\/der Partnerschaftsvereinbarung auch das jeweilige Verm\u00f6gen in einen gemeinsamen Topf f\u00e4llt. Das ist aber nach dem Zivilrecht nicht der Fall. Jeder Ehegatte\/Partner bleibt Eigent\u00fcmer seines Verm\u00f6gens zu Beginn der Ehe\/Partnerschaft und auch der jeweiligen Zuw\u00e4chse solange die Gemeinschaft besteht.<\/p><p class=\"p3\">Soll diese Differenz ausgeglichen werden, ist dies zwar jederzeit im Wege der Schenkung m\u00f6glich, bei \u00dcberschreiten des Freibetrags von 500.000 Euro kostet das aber Schenkungsteuer. Je nach H\u00f6he des geschenkten Betrags liegt diese Steuer f\u00fcr den \u00fcbersteigenden Betrag zwischen 7 % und 19 % (bis 6 Mio. Euro). Um diese Steuer zu vermeiden, haben \u201ekluge Berater\u201c die sog. <b>G\u00fcterstandsschaukel<\/b> entdeckt und der Bundesfinanzhof hat diese \u201eSchaukel\u201c bereits im Jahr 2005 f\u00fcr Rechtens beurteilt.<\/p><p class=\"p3\">Um die Steuer zu vermeiden, muss der G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und stattdessen die G\u00fctertrennung vereinbart werden. Im Zeitpunkt der \u00c4nderung des G\u00fcterstandes ist dann der Zugewinn, d. h. die Erh\u00f6hung des Verm\u00f6gens jedes Partners gegen\u00fcber dem Stand bei Eheschlie\u00dfung\/Abschluss des Partnerschaftsvertrags zu bewerten und von der h\u00f6heren Differenz muss der verm\u00f6gendere Partner 50 % an den anderen Partner abgeben.<\/p><p class=\"p3\">Nach der Abwicklung des Zugewinnausgleichs kann ohne zeitliche Befristung sofort zum gesetzlichen Zugewinnausgleich zur\u00fcckgekehrt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierf\u00fcr sogar den extremen Fall von einem zum anderen Tag nicht beanstandet. Um aber Missbrauchsvorw\u00fcrfe des Finanzamtes zu vermeiden, wird allgemein eine Frist von mindestens drei Monaten empfohlen.<\/p><p class=\"p3\">Nicht unbeachtet d\u00fcrfen aber die formellen Anforderungen bleiben: die \u00c4nderungen der bestehenden Ehe-\/Partnerschaftsvertr\u00e4ge m\u00fcssen in notarieller Form erfolgen, die ber\u00fccksichtigten Werte m\u00fcssen nachvollziehbar sein, und die \u00dcbertragung auf den Partner\/die Partnerin muss korrekt bei Kreditinstituten, dem Grundbuchamt usw. vorgenommen werden.<\/p><p class=\"p3\">Nach der Abwicklung des Zugewinns mit allen Formalien kann die \u201eSchaukel\u201c \u00fcbrigens wieder von neuem angesto\u00dfen werden, z. B. nach einem weiteren erheblichen Verm\u00f6genszuwachs. Es sollte aber nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen endg\u00fcltig und auch zivilrechtlich wirksam sind!<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Die \u201eG\u00fcterstandsschaukel\u201c ist beratungsintensiv. Es ist davor zu warnen, diese Gestaltung eigenst\u00e4ndig und ohne fachliche Begleitung durchzuf\u00fchren. Ohne rechtliche und steuerliche Beratung besteht ein hohes Risiko f\u00fcr folgenschwere Fehler.<\/p><p class=\"p2\"><b>Untervermietung kann steuerlich relevant sein<\/b><\/p><p class=\"p3\">Wer ein ungenutztes Zimmer \u00fcbrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen Wohnraum (z. B. \u00fcber Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen \u00c4rger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, m\u00fcssen Steuerregelungen beachtet werden.<\/p><p class=\"p3\">Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen &#8211; aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die Einnahmen jedoch trotzdem f\u00fcr den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen \u00fcber 520 Euro im Jahr m\u00fcssen in der Einkommenssteuererkl\u00e4rung angegeben werden.<\/p><p class=\"p3\">Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft &#8211; also nicht nur vor\u00fcbergehend &#8211; vermietet, muss also seine Gesch\u00e4fte immer dann in der Steuererkl\u00e4rung offenlegen, wenn die Eink\u00fcnfte die Grenze von 410 Euro \u00fcbersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abz\u00fcglich Ausgaben diesen Betrag \u00fcbersteigen.<\/p><p class=\"p3\">Tats\u00e4chlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine \u201eEink\u00fcnfteerzielungsabsicht\u201c besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen \u00dcbersch\u00fcsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen h\u00f6her sind als die Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen G\u00e4sten mehr verlangt, als er selbst f\u00fcr Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt einen \u00dcberschuss.<\/p><p class=\"p3\">Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die Gesamtkosten f\u00fcr die Wohnung fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer z. B. 20 % der Wohnfl\u00e4che ausmacht, k\u00f6nnen auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und G\u00e4ste au\u00dferdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil Ber\u00fccksichtigung finden. Daf\u00fcr muss dessen Anteil an der Gesamtwohnfl\u00e4che jedoch zus\u00e4tzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden.<\/p><p class=\"p8\">Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich relevantem Ausma\u00df Wohnraum vermietet und das nicht in seiner Steuererkl\u00e4rung angibt. Denn wer im Internet daf\u00fcr Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit rechnen, dass die Finanzbeh\u00f6rden darauf aufmerksam werden. Denn die Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu melden, die mindestens 30 Vermietungsgesch\u00e4fte im Jahr eingehen oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben (\u201ePlattformen-Steuertransparenzgesetz\u201c).<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Missbr\u00e4uchliche Verwendung der Kleinunternehmerregelung durch Eheleute mit \u00e4hnlichen Unternehmen?<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Eheleute waren beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde t\u00e4tig. Die Ehefrau meldete im Jahr 2016 ein Gewerbe \u201eGrabpflege und Grabgestaltung\u201c als Einzelunternehmerin an. Der Ehemann meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe \u201eGrabpflege und Grabgestaltung\u201c an. Beide Eheleute nahmen in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Sie erzielten jeweils Ums\u00e4tze unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro). Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und die Kleinunternehmergrenze deshalb \u00fcberschritten sei. Die Anmeldung des zweiten Gewerbes durch den Ehemann sei ausschlie\u00dflich mit dem Ziel erfolgt, die Umsatzgrenzen f\u00fcr die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu \u00fcberschreiten. Die Eheleute hingegen sahen keine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Grabpflegeleistungen habe die Ehefrau im Rahmen von \u201eDauerauftr\u00e4gen\u201c erbracht, w\u00e4hrend ihr Ehemann Grabgestaltungen und vereinzelt Schneidarbeiten durchgef\u00fchrt habe. Wenn vereinzelt eine Pflege- oder Gestaltungst\u00e4tigkeit durch den anderen Ehegatten erbracht worden sein sollte, sei dies auch unter Fremden \u00fcblich und f\u00fchre nicht direkt zu einem einheitlichen Unternehmen.<\/p><p class=\"p8\">Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist laut Finanzgericht M\u00fcnster auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung das Recht hat, seine T\u00e4tigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen h\u00e4lt (Az. 15 K 2500\/22). Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gew\u00e4hlte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden bestimmt gewesen ist. Demzufolge war eine k\u00fcnstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Ehefrau in f\u00fcr das Gericht nachvollziehbarer Weise au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung dargelegt.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage<\/b><\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu gegr\u00fcndet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (Kl\u00e4gerin). Ein Gesellschafter hatte bei seiner urspr\u00fcnglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG \u00fcbernommen. Mit Wirkung zum 28.02.2010 \u00fcbertrugen zun\u00e4chst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch \u00fcbrig gebliebenen Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Hierf\u00fcr erhielt er die bestehende R\u00fcckdeckungsversicherung in H\u00f6he von 62.059 Euro. Daraufhin l\u00f6ste die Kl\u00e4gerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die Pensionsr\u00fcckstellung in der Steuerbilanz sowie den Aktivwert der R\u00fcckdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit Wirkung zum 21.01.2016 ver\u00e4u\u00dferte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der Kl\u00e4gerin wurde. Im Nachgang zu einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2015 und 2016 versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde Ber\u00fccksichtigung des Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und \u00e4nderte die Bescheide entsprechend.<\/p><p class=\"p8\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Kl\u00e4gerin Recht (Az. 6 K 343\/21 K,G,F). Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung in H\u00f6he von 135.878 Euro resultierende Einkommenserh\u00f6hung in gleicher H\u00f6he au\u00dferbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in H\u00f6he von 184.914 Euro zu erh\u00f6hen sei. Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter f\u00fcr einen Anspruch in H\u00f6he von 184.914 Euro einen Wert in H\u00f6he von nur 62.059 Euro akzeptieren w\u00fcrde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, \u00e4ndert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, l\u00e4sst sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteils\u00fcbertragung erkl\u00e4ren. Insofern sei von einer mangelnden Fremd\u00fcblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter h\u00e4tte sich nicht auf die f\u00fcr die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.<\/p><p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Meldeverfahren f\u00fcr elektronische Aufzeichnungssysteme <\/b><\/p><p class=\"p3\">Kassen(-systeme) m\u00fcssen seit dem 01.01.2025 an die Finanzverwaltung gemeldet werden! F\u00fcr die Mitteilung an das zust\u00e4ndige Finanzamt stehen drei Wege zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr alle gilt die sog. Brutto-Methode auf Betriebsst\u00e4ttenebene, d. h. eine einheitliche Mitteilung f\u00fcr alle Kassen(-systeme) einer Betriebsst\u00e4tte. Folgen der erstmaligen Meldung sp\u00e4tere \u00c4nderungen, muss nicht nur die einzelne \u00c4nderung gemeldet werden, sondern auch hier jeweils der gesamte Datenbestand der betroffenen Betriebsst\u00e4tte. Jede validierte Meldung l\u00f6st ein Protokoll \u00fcber die (erfolgreiche) Daten\u00fcbermittlung in ELSTER aus, das zur Verfahrensdokumentation genommen werden sollte.<\/p><p class=\"p3\">Es sind verschiedene Szenarien denkbar, wer die Meldung auf welche Art und Weise vornimmt. Einige Dienstleister bieten Schnittstellen an, um die Daten selbstst\u00e4ndig \u00fcber das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu \u00fcbermitteln. DATEV bietet hierf\u00fcr die L\u00f6sung DATEV Kassenmeldung an. Informationen dazu \u00fcber www.meinfiskal.de.<\/p><p class=\"p9\">Zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 28.06.2024 festgelegt, welche Meldefristen im Einzelnen zu beachten sind:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\"><b>Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen (-systeme) sind bis zum 31.07.2025 zu melden.<\/b><\/li><li class=\"li11\">Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.<\/li><\/ul><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Vor dem 01.07.2025 endg\u00fcltig au\u00dfer Betrieb genommene Kassen(-systeme), die im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.<\/li><li class=\"li10\">Ab dem 01.07.2025 au\u00dfer Betrieb genommene Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Au\u00dferbetriebnahme mitzuteilen. Dies bedingt die vorherige Mitteilung der Anschaffung.<\/li><li class=\"li11\">F\u00fcr Taxameter und Wegstreckenz\u00e4hler gelten Sonderregelungen.<\/li><\/ul><p class=\"p3\">Im Zuge der Einrichtung des Meldeverfahrens kontrovers diskutiert wurde die Frage, wann ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) &#8211; durch die steuerliche Brille gesehen &#8211; erstmalig entsteht (\u201eGeburtsstunde\u201c) und welche Meldepflichten daraus resultieren. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen bei Kassen im \u201eBaukasten-System\u201c mehrere Meldungen innerhalb kurzer Zeit erforderlich werden.<\/p><p class=\"p3\">Jedes einzelne Ger\u00e4t ist beim Finanzamt anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass alle Kassensysteme einer Betriebsst\u00e4tte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden m\u00fcssen. Zu \u00fcbermitteln sind <b>Imi\u0119 i nazwisko<\/b> und <b>Steuernummer<\/b> des Steuerpflichtigen sowie <b>Angaben zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems<\/b> einschlie\u00dflich der <b>Seriennummer<\/b> und zur verwendeten <b>technischen Sicherheitseinrichtung<\/b>, die <b>Anzahl<\/b> der genutzten Systeme und deren <b>Anschaffungsdatum<\/b>.<\/p><p class=\"p3\">Auch die Nichtnutzung einer Registrierkasse muss dem zust\u00e4ndigen Finanzamt gemeldet werden &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob die alte Kasse gestohlen wurde, ersetzt wird oder defekt ist. Auch in diesem Fall betr\u00e4gt die Meldefrist einen Monat. Hier muss der Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund an das Finanzamt \u00fcbermitteln.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Es gilt stets zu beachten, dass Unternehmer f\u00fcr die fristgerechte Meldung Ihrer elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt selbst verantwortlich sind <br \/>(\u00a7 146a Abs. 4 AO). Sie k\u00f6nnen diese Verpflichtung auch delegieren.<\/p><p class=\"p13\">Kl\u00e4ren Sie jedoch rechtzeitig, wer in Ihrem konkreten Fall die Meldung \u00fcbernimmt und stellen Sie sicher, dass alle n\u00f6tigen Informationen wie Seriennummern, TSE-Zertifikate und Anschaffungsdaten vorliegen.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Bundesrat stimmt dem Gesetz f\u00fcr ein steuerliches Sofortprogramm zu<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem <b>Gesetz f\u00fcr ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur St\u00e4rkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland<\/b> einstimmig zugestimmt. Es sieht vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben f\u00fcr Maschinen und Ger\u00e4te in diesem und in den n\u00e4chsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent von der Steuer abschreiben k\u00f6nnen. Ab dem Jahr 2028 soll schrittweise die K\u00f6rperschaftsteuer gesenkt werden &#8211; von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.<\/p><p class=\"p3\">Bund und L\u00e4nder hatten sich vorab \u00fcber die umstrittene Finanzierungsfrage geeinigt. Die Bundesregierung hat eine Protokollerkl\u00e4rung im Bundesrat abgegeben: u. a. werden die Mindereinnahmen der L\u00e4nder und Kommunen aus dem Gesetz zum steuerlichen Sofortprogramm \u00fcber das Sonderverm\u00f6gen \u201eInfrastruktur und Klimaneutralit\u00e4t\u201c querfinanziert.<\/p><p class=\"p3\">Das Gesetz muss nun noch gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet werden. Einige Regelungen, u. a. die degressive Abschreibung, treten dann bereits r\u00fcckwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.<\/p><p class=\"p3\">Ein einfaches und praxisnahes Zahlenbeispiel soll den Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung nach dem neuen Investitionssofortprogramm (30<span class=\"s1\">\u202f<\/span>% degressiv) verdeutlicht:<\/p><p class=\"p3\">Anschaffung eines neuen Ger\u00e4ts am 01.07.2025:<\/p><table class=\"t1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td class=\"td1\" valign=\"top\"><p class=\"p9\">Anschaffungskosten:<\/p><\/td><td class=\"td2\" valign=\"top\"><p class=\"p9\">100.000 Euro<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td1\" valign=\"top\"><p class=\"p9\">Nutzungsdauer:<\/p><\/td><td class=\"td2\" valign=\"top\"><p class=\"p9\">5 Jahre<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td1\" valign=\"top\"><p class=\"p9\">Abschreibung linear:<\/p><\/td><td class=\"td2\" valign=\"top\"><p class=\"p9\">100.000 Euro\/5 Jahre = 20.000 Euro p.<span class=\"s1\">\u202f<\/span>a.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p class=\"p3\">Abschreibung degressiv: 30<span class=\"s1\">\u202f<\/span>% auf den Restbuchwert p.<span class=\"s1\">\u202f<\/span>a.<\/p><p class=\"p3\">Vergleich:<\/p><table class=\"t1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\"><tbody><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">Jahr<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">Lineare AfA (20<span class=\"s3\">\u202f<\/span>%)<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">Degressive AfA (30<span class=\"s3\">\u202f<\/span>%)<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">2025<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">10.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro (halbes Jahr)<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">15.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro (30<span class=\"s3\">\u202f<\/span>% von 100.000 Euro x \u00bd)<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">2026<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">20.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span>Euro<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">25.500<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro (30<span class=\"s3\">\u202f<\/span>% von 85.000 Euro)<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">2027<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">20.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">17.850<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro (30<span class=\"s3\">\u202f<\/span>% von 59.500 Euro)<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">2028<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">20.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">12.495<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro (30<span class=\"s3\">\u202f<\/span>% von 41.650 Euro)<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">2029<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">20.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">8.746<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro (30<span class=\"s3\">\u202f<\/span>% von 29.155 Euro)<\/p><\/td><\/tr><tr><td class=\"td3\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">2030<\/p><\/td><td class=\"td4\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">10.000<span class=\"s3\">\u202f<\/span> Euro Rest<\/p><\/td><td class=\"td5\" valign=\"top\"><p class=\"p15\">Reste \u00fcber Wechsel oder Sondereffekt<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><p class=\"p3\">Ergebnis:<\/p><p class=\"p3\">Im ersten Jahr liegt die degressive AfA bei 15.000 Euro statt 10.000 Euro<\/p><p class=\"p3\">In den ersten drei Jahren: Degressiv: ca. 58.350 Euro<\/p><p class=\"p3\"><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Linear: nur 50.000 Euro<\/p><p class=\"p3\">Fazit:<\/p><p class=\"p3\">Ein h\u00f6herer Aufwand in den ersten Jahren mindert fr\u00fcher die Steuerlast, was einen Vorteil f\u00fcr Investitionen und Liquidit\u00e4t erbringt.<\/p><p class=\"p1\">\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; August 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern Im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Investments befassen m\u00fcssen. 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