{"id":2471,"date":"2025-09-30T09:22:42","date_gmt":"2025-09-30T07:22:42","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2471"},"modified":"2025-09-30T09:25:51","modified_gmt":"2025-09-30T07:25:51","slug":"oktober-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/oktober-2025\/","title":{"rendered":"Oktober 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2471\" class=\"elementor elementor-2471\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Oktober 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Abzugsf\u00e4higkeit von Betriebsausgaben f\u00fcr \u201eIncentive-Reisen\u201c von angestellten und freien Versicherungsvermittlern<\/b><\/p><p class=\"p3\">Lobt ein Versicherungsunternehmen gegen\u00fcber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs f\u00fcr das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regul\u00e4ren Verg\u00fctungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausfl\u00fcge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Eink\u00e4ufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segelt\u00f6rns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach \u00a7 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101\/21).<\/p><p class=\"p4\">Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht K\u00f6ln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung f\u00fcr die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Verlust durch Trickbetrug kann nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend gemacht werden<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die 77 Jahre alte Kl\u00e4gerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen t\u00f6dlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft k\u00f6nne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Kl\u00e4gerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und \u00fcbergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die T\u00e4ter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begr\u00fcndung, dass der Kl\u00e4gerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der T\u00e4uschung in einer Zwangslage befunden habe.<\/p><p class=\"p4\">Die Klage vor dem Finanzgericht M\u00fcnster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360\/25). Die Aufwendungen seien zun\u00e4chst nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich, da sich bei der Kl\u00e4gerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen k\u00f6nne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an der Zwangsl\u00e4ufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr f\u00fcr die Tochter der Kl\u00e4gerin vorgelegen habe, sei es der Kl\u00e4gerin objektiv zumutbar gewesen, zun\u00e4chst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht h\u00e4tte, w\u00e4re es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur \u00dcbernahme der Kaution f\u00fcr die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht aufgekl\u00e4rt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Verg\u00fctung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil f\u00fcr die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (\u00a7 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung durch das Finanzamt vertrat der Pr\u00fcfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zuflie\u00dfe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat \u00fcberschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Kl\u00e4gerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.<\/p><p class=\"p4\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10\/24). Der f\u00fcr den vorliegenden Fall tats\u00e4chlich ma\u00dfgebliche Bewertungsma\u00dfstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass f\u00fcr die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeitr\u00e4ume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat \u00fcberschritten werde (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach \u00a7 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p><p class=\"p2\"><b>Kosten des Umzugs in eine gr\u00f6\u00dfere Wohnung wegen Einrichtung eines \u201eh\u00e4uslichen Arbeitszimmers\u201c<\/b><\/p><p class=\"p3\">Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihre T\u00e4tigkeit als Lehrerin ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsst\u00e4tte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin u. a. Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in H\u00f6he von 3.563 Euro (einschlie\u00dflich 80 Euro f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte zwar das h\u00e4usliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.<\/p><p class=\"p4\">Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124\/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die M\u00f6glichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten &#8211; anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsr\u00e4ume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverk\u00fcrzung) &#8211; nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Gr\u00f6\u00dfe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verf\u00fcgung stehenden finanziellen Mitteln, der famili\u00e4ren Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngig. Dies sei nach Auffassung der Richter grunds\u00e4tzlich der privaten Lebensf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.<\/p><p class=\"p2\"><b>K\u00fcrzere Geb\u00e4udenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher Nutzungsf\u00e4higkeit?<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Kl\u00e4gerin erwarb ein Geb\u00e4ude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das Geb\u00e4ude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim f\u00fcr zehn Jahre vermietet. Ein von der Kl\u00e4gerin bestellter Gutachter sch\u00e4tzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Kl\u00e4gerin die Abschreibung f\u00fcr Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent j\u00e4hrlich an.<\/p><p class=\"p5\">Das Finanzgericht M\u00fcnchen entschied zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin (Az. 10 K 1531\/21). Die Kl\u00e4gerin habe eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als gr\u00f6\u00dftm\u00f6glich wahrscheinlich darlegen k\u00f6nnen. Vorliegend seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer k\u00fcrzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine R\u00fcckumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21\/25).<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Investmentfonds und ETFs erfreuen sich gro\u00dfer Beliebtheit, denn sie erm\u00f6glichen B\u00fcrgern auch mit kleineren Betr\u00e4gen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.<\/p><p class=\"p3\">Grunds\u00e4tzlich b\u00fcndelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenst\u00e4ndiges Zweckverm\u00f6gen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen K\u00f6rperschaftsteuerpflicht. Ausl\u00e4ndische Fonds gelten entsprechend als beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Verm\u00f6gensmassen.<\/p><p class=\"p3\">Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Ertr\u00e4ge: <b>Aussch\u00fcttungen<\/b>, <b>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne<\/b> und sog. <b>Vorabpauschalen<\/b>.<\/p><p class=\"p3\">Aussch\u00fcttungen des Fonds sind grunds\u00e4tzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotf\u00fchrung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag).<\/p><p class=\"p3\">Die sog. Vorabpauschale (\u00a7 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht aussch\u00fcttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des j\u00e4hrlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser \u201eBasisertrag\u201c wird jedoch gedeckelt auf die tats\u00e4chliche j\u00e4hrliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Aussch\u00fcttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotf\u00fchrenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen \u2013 sofern Freistellungsauftr\u00e4ge \u00fcberschritten werden.<\/p><p class=\"p6\"><b>Beispiel<\/b><\/p><p class=\"p7\">Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein <span class=\"s2\">\u201e<\/span>Basisertrag<span class=\"s2\">\u201c<\/span> von 140<span class=\"s1\">\u202f<\/span>Euro. Liegt die tats<span class=\"s2\">\u00e4<\/span>chliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100<span class=\"s1\">\u202f<\/span>Euro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.<\/p><p class=\"p3\">Bei Ver\u00e4u\u00dferung oder R\u00fcckgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem R\u00fccknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn abgezogen. F\u00fcr Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine \u00dcbergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig \u2013 bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.<\/p><p class=\"p5\">Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Ertr\u00e4ge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung betr\u00e4gt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch <span class=\"s2\">\u2013<\/span> die Bank ber<span class=\"s2\">\u00fc<\/span>cksichtigt das bei der Steuer.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung <\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empf\u00e4nger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine \u201eRechnung\u201c sein kann, auch wenn tats\u00e4chlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein blo\u00dfes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als \u201eRechnung\u201c gem. \u00a7 14c Abs. 2 UStG gelten &#8211; mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4\/22).<\/p><p class=\"p3\">Die \u201eAbforderungsschreiben\u201c enthielten im Streitfall zwar keine eigenst\u00e4ndige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und \u201eLieferdaten\u201c. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich blo\u00dfen Zahlungspapier \u00fcberfl\u00fcssig und widerspr\u00fcchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die \u201eAbforderungsschreiben\u201c als Rechnungen i. S. d. \u00a7 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.<\/p><p class=\"p6\"><b>Hintergrund<\/b><\/p><p class=\"p9\">Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (\u00a7 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt (\u00a7 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).<\/p><p class=\"p2\"><b>Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 \u2013 S 7117-j\/00008\/006\/043).<\/p><p class=\"p3\"><b>Abrufbare digitale Aufzeichnungen<\/b> gelten als elektronisch erbrachte Leistungen (\u00a7 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (\u00a7 4 Nr. 20 UStG) noch erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz sind m\u00f6glich.<\/p><p class=\"p3\"><b>Echtzeit\u00fcbertragungen von Veranstaltungen<\/b> (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (\u00a7 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 20 UStG ist m\u00f6glich, sofern eine beg\u00fcnstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Erm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.<\/p><p class=\"p3\">Bei Einschaltung von Plattformen ist zu pr\u00fcfen, ob eine Dienstleistungskommission (\u00a7 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen\/-erm\u00e4\u00dfigungen k\u00f6nnen sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.<\/p><p class=\"p3\">Ob Live-Stream und erg\u00e4nzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.<\/p><p class=\"p3\">Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen k\u00f6nnen bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (\u00a7 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.<\/p><p class=\"p6\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p10\">F\u00fcr Ums\u00e4tze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grunds\u00e4tze; bis 31.12.2025 ist ein R\u00fcckgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Erbschaft-\/Schenkungsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Pauschalabfindung f\u00fcr den Verzicht auf nacheheliche Anspr\u00fcche stellt steuerpflichtige Schenkung dar<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Kl\u00e4ger vereinbarte vor der Eheschlie\u00dfung mit seiner sp\u00e4teren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau f\u00fcr die Vereinbarungen zum G\u00fcterstand 1 Mio. Euro, f\u00fcr den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und f\u00fcr die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierf\u00fcr verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Eheschlie\u00dfung seiner Frau ein Hausgrundst\u00fcck im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu \u00fcbertragen. Nach der Eheschlie\u00dfung \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger wie vereinbart das Hausgrundst\u00fcck auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Kl\u00e4ger. Die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung f\u00fcr den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.<\/p><p class=\"p5\">Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48\/21). Solche Anspr\u00fcche &#8211; wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Anspr\u00fcche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) &#8211; w\u00fcrden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck ohne einklagbare Gegenleistung \u00fcbertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Regierungsentwurf des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2025 beschlossen<\/b><\/p><p class=\"p11\">Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und ver\u00f6ffentlicht. Ein Auszug wesentlicher \u00c4nderungen:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li12\">Die <b>Entfernungspauschale<\/b> soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erh\u00f6ht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.<\/li><li class=\"li12\">Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der <b>Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie<\/b> sollen Steuerpflichtige mit geringeren Eink\u00fcnften auch nach 2026 weiterhin die Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie erhalten.<\/li><li class=\"li12\">Der <b>Umsatzsteuersatz f\u00fcr Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen<\/b>, mit Ausnahme der Abgabe von Getr\u00e4nken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.<\/li><li class=\"li12\">Die Freigrenze f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Gesch\u00e4ftsbetriebe, die lediglich geringe Ums\u00e4tze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.<\/li><li class=\"li12\">Zur St\u00e4rkung des ehrenamtlichen Engagements soll die \u00dcbungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.<\/li><\/ul><p class=\"p13\">Auf eine Sph\u00e4renzuordnung von Einnahmen bei K\u00f6rperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, m\u00fcssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li12\">Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rper-schaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.<\/li><li class=\"li12\">E-Sport soll nun als gemeinn\u00fctzig behandelt werden.<\/li><li class=\"li14\">Ehrenamtliche T\u00e4tigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Verg\u00fctungsgrenze f\u00fcr das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll k\u00fcnftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Verein maximal 3.300 Euro j\u00e4hrlich erh\u00e4lt.<\/li><\/ul><p class=\"p4\"><br \/>Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbed\u00fcrftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Bundeskabinett beschlie\u00dft Zweites Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite S\u00e4ule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.<\/p><p class=\"p3\">Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz neue steuerliche Anreize f\u00fcr Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingef\u00fchrt. Diese Ma\u00dfnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverst\u00e4ndlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Oktober 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Abzugsf\u00e4higkeit von Betriebsausgaben f\u00fcr \u201eIncentive-Reisen\u201c von angestellten und freien Versicherungsvermittlern Lobt ein Versicherungsunternehmen gegen\u00fcber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs f\u00fcr das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regul\u00e4ren Verg\u00fctungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. 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