{"id":2556,"date":"2025-10-27T09:05:35","date_gmt":"2025-10-27T08:05:35","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2556"},"modified":"2025-10-27T09:11:25","modified_gmt":"2025-10-27T08:11:25","slug":"november-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/november-2025\/","title":{"rendered":"November 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2556\" class=\"elementor elementor-2556\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - November 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Kryptowerte 2025 f\u00fcr Privatanleger \u2013 ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom M\u00e4rz 2025<\/b><\/p><p class=\"p3\"><b>Grunds\u00e4tzlich:<\/b> Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff \u201eKryptowerte\u201c dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist f\u00fcr Praxis und Deklaration ma\u00dfgeblich. F\u00fcr private Anleger bleiben Kryptowerte regelm\u00e4\u00dfig immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter; Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind \u2013 bei Einhaltung der Haltefrist \u2013 als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zu beurteilen. F\u00fcr betriebliche F\u00e4lle gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Betriebsverm\u00f6gens.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Entgegen dem BMF-Schreiben sieht das Finanzgericht N\u00fcrnberg in seinem rechtskr\u00e4ftigen Urteil vom 22.01.2025 neben dem FiFo-Verfahren auch das LiFo-Verfahren als zul\u00e4ssig an.<\/p><p class=\"p5\">Problem: Viele Reportingtools verwenden das FiFo-Verfahren, obwohl das LiFo-Verfahren ggf. g\u00fcnstiger w\u00e4re.<\/p><p class=\"p5\">Folge: Die Bilanzierung und Steuererkl\u00e4rung kann nicht ohne Pr\u00fcfung der Reportingunterlagen erfolgen, da ansonsten Schaden entstehen kann, den der Berater zu verantworten hat.<\/p><p class=\"p3\"><b>Einordnung:<\/b> Payment-Token dienen der Zahlung und f\u00fchren im Privatverm\u00f6gen typischerweise bei Verkauf\/Tausch zu \u00a7 23-Gewinnen oder -Verlusten, die in der Steuererkl\u00e4rung anzugeben sind; Utility-Token gew\u00e4hren Nutzungsrechte, Security-Token k\u00f6nnen \u2013 je nach Ausgestaltung \u2013 Kapitalertr\u00e4ge oder Kapitalgewinne nach \u00a7 20 EStG begr\u00fcnden. Ma\u00dfgeblich ist stets die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des einzelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.<\/p><p class=\"p3\">F\u00fcr private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte gilt weiterhin die einj\u00e4hrige Haltefrist. Wird innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschlie\u00dflich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig &#8211; hierbei gilt jedoch eine Freigrenze von 1.000 Euro ab 2024, dar\u00fcber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein Freibetrag). Wird nach Ablauf der einj\u00e4hrigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen daf\u00fcr die Leitplanken bereit; die Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten Transaktion. Vorrangig f\u00fcr die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit. Ist diese nicht m\u00f6glich, gilt f\u00fcr die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), f\u00fcr die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge, wenn eine Einzelzuordnung nicht m\u00f6glich ist. Fehlende oder widerspr\u00fcchliche Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollst\u00e4ndigen Ver\u00e4u\u00dferung beizubehalten. Steuerreports von B\u00f6rsen oder Tools k\u00f6nnen verwendet werden, m\u00fcssen aber plausibel und \u00fcberpr\u00fcfbar sein, vollst\u00e4ndige Transaktions\u00fcbersichten sollten fr\u00fchzeitig gesichert werden.<\/p><p class=\"p4\"><b>Beispiel<\/b><\/p><p class=\"p5\">Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 f\u00fcr 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft diese am 30.11.2025 f\u00fcr 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist &#8211; da er innerhalb der Jahresfrist realisiert wird &#8211; steuerpflichtig nach \u00a7 23 EStG. Parallel flie\u00dfen im Oktober 2025 Staking-Ertr\u00e4ge in Form von 0,8 ETH zu; am Zuflusstag betr\u00e4gt der Marktwert 1.800 Euro. Diese 1.800 Euro sind \u2013 je nach Ausgestaltung \u2013 als laufende Eink\u00fcnfte zu erfassen (im Privatbereich regelm\u00e4\u00dfig sonstige Eink\u00fcnfte; im Betriebsverm\u00f6gen Betriebseinnahmen). W\u00fcrde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, w\u00e4re der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Ertr\u00e4ge bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p><p class=\"p3\"><b>Nachweispflichten:<\/b> saubere Kursumrechnung in Euro, l\u00fcckenlose Wallet-\/Exchange-Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsverm\u00f6gen und \u2013 bei Security-Token \u2013 die M\u00f6glichkeit, dass Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vorliegen.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine <b>erweiterte Mitwirkungspflicht<\/b> verlangt wird.<\/p><p class=\"p7\">So wird z. B. schon jetzt beim Handel \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Handelsplattform eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbest\u00e4nde bestehen, m\u00fcssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen k\u00f6nnen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Steuerhinterziehungsbek\u00e4mpfung: Datenpaket-Auswertung zu Krypto-Gesch\u00e4ften<\/b><\/p><p class=\"p3\">Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptowerten im Privatverm\u00f6gen (z. B. Ether und Bitcoin) sind innerhalb der einj\u00e4hrigen Ver\u00e4u\u00dferungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererkl\u00e4rung anzugeben. Auch T\u00e4tigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatverm\u00f6gen m\u00fcssen angegeben werden.<\/p><p class=\"p8\">Das Landesamt zur Bek\u00e4mpfung der Finanzkriminalit\u00e4t (LBF NRW) versch\u00e4rft seine Ma\u00dfnahmen gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen. Grundlage ist ein zweites umfangreiches Datenpaket \u00fcber den Handel mit Kryptow\u00e4hrungen aus dem gesamten Bundesgebiet, welches dem LBF NRW aktuell zur Auswertung vorliegt. Die Daten werden aufbereitet und anschlie\u00dfend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zust\u00e4ndigen Stellen verteilt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Voraussetzungen von \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 EStG &#8211; Verlustmodell unzul\u00e4ssig<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt.<\/p><p class=\"p3\">Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, wann \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift. Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergesch\u00e4fte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zuk\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen voll ausgleichsf\u00e4hige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte unterliegende Ertr\u00e4ge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %, sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9\/22, VIII R 18\/23, VIII R 35\/23).<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 EStG F\u00e4lle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der R\u00fcckzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu k\u00f6nnen.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hintergrund<\/b><\/p><p class=\"p7\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei F\u00e4lligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei F\u00e4lligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt f\u00fcr den Erwerb der Forderung als Ver\u00e4u\u00dferungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen: Wann das Finanzamt mitspielt<\/b><\/p><p class=\"p3\">Vertr\u00e4ge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der nat\u00fcrliche Interessengegensatz. Deshalb pr\u00fcft die Finanzverwaltung genau, ob Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind. Grunds\u00e4tzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremd\u00fcblich gestaltet und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. M\u00fcndliche Absprachen gen\u00fcgen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelm\u00e4\u00dfig und nachweisbar flie\u00dfen \u2013 Barzahlungen oder nachtr\u00e4gliche Umbuchungen wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter Fremden Standard w\u00e4ren, etwa Mieth\u00f6he, Nebenkostenregelung oder K\u00fcndigungsfristen.<\/p><p class=\"p3\"><b>Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraum\u00fcberlassung &#8211; an Fremde Dritte und dadurch explizit an nahe Angeh\u00f6rige &#8211; zu verbilligter Miete.<\/b><\/p><p class=\"p3\">Hier differenziert \u00a7 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei <b>mindestens 66 %<\/b> der orts\u00fcblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang als entgeltlich. Werbungskosten \u2013 also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten \u2013 d\u00fcrfen vollst\u00e4ndig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.<\/p><p class=\"p3\">Bewegt sich die Miete im Bereich <b>von 50 % bis unter 66 %<\/b> der Marktmiete, verlangt das Finanzamt eine Total\u00fcberschussprognose \u00fcber 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht ein \u00dcberschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. F\u00e4llt die Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verh\u00e4ltnis des entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.<\/p><p class=\"p3\">Wird <b>weniger als 50 %<\/b> der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das bedeutet: Werbungskosten d\u00fcrfen nur anteilig geltend gemacht werden.<\/p><p class=\"p3\">Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die orts\u00fcbliche Warmmiete betr\u00e4gt 1.000 Euro. Vermietet ein Vater an seine Tochter f\u00fcr 700 Euro (70 %), kann er s\u00e4mtliche Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine \u00dcberschussprognose n\u00f6tig. Ergibt diese \u00fcber 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die Miete bei 400 Euro (40 %), d\u00fcrfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.<\/p><p class=\"p9\">Fazit: Wer mit Angeh\u00f6rigen Vertr\u00e4ge schlie\u00dft, muss diese <b>fremd\u00fcblich gestalten<\/b> und <b>konsequent durchf\u00fchren<\/b>. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze entscheidend f\u00fcr den Werbungskostenabzug. Eine sorgf\u00e4ltige Prognoserechnung kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden \u2013 hier unterst\u00fctzt Sie Ihre Steuerkanzlei.<\/p><p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige hat, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft (Az. IX R 25\/24).<\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall nahm das beklagte Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Kl\u00e4gerin, die einen Gastronomiebetrieb f\u00fchrte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuf\u00fchren. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Kl\u00e4gerin Einsicht in die f\u00fcr sie gef\u00fchrten Steuerakten und Auskunft \u00fcber die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem\u00e4\u00df Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu k\u00f6nnen. Die Antr\u00e4ge wurden vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.<\/p><p class=\"p8\">Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zur\u00fcck. Einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gew\u00e4hren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbeh\u00f6rde h\u00f6her zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige w\u00fcrde &#8211; was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war &#8211; infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Kl\u00e4gerin verfolgten Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilten die Richter ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelm\u00e4\u00dfig personenbezogene Daten, \u00fcber die die Beh\u00f6rde Auskunft erteilen m\u00fcsse. Jedoch werde der Anspruch nach \u00a7 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschr\u00e4nkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben der Finanzbeh\u00f6rde (Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung) gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus verb\u00f6te der Identit\u00e4tsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.<\/p><p class=\"p2\"><b>Au\u00dfenpr\u00fcfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass E-Mails mit Steuerbezug den Au\u00dfenpr\u00fcfern des Finanzamts als \u201eHandels- und Gesch\u00e4ftsbriefe\u201c vorgelegt werden m\u00fcssen, nicht jedoch ein extra zu erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz. Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe im Sinne von \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO k\u00f6nnen auch E-Mails sein. (Digitale) Unterlagen \u00fcber Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (Az. XI R 15\/23).<\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall forderte das beklagte Finanzamt von der Kl\u00e4gerin, einer GmbH, im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung f\u00fcr die Besteuerung nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und f\u00fcr den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorl\u00e4gen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten. Die Kl\u00e4gerin weigerte sich, ihr komplettes Datenarchiv herauszugeben.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hintergrund<\/b><\/p><p class=\"p5\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 3 AO f\u00fcr Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefe.<\/p><p class=\"p7\">Auf Grundlage von \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet \u201esonstige Unterlagen\u201c aufzubewahren, soweit diese f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind.<\/p><p class=\"p2\"><b>Sch\u00e4tzung bei ordnungswidriger Kassenf\u00fchrung &#8211; Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Pr\u00fcfstand<\/b><\/p><p class=\"p3\">Weil eine Diskothek kein Restaurant ist, kann bei der Sch\u00e4tzung der Getr\u00e4nkeums\u00e4tze einer Diskothek nicht auf die Rohgewinnaufschlags\u00e4tze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) f\u00fcr Gastronomiebetriebe zur\u00fcckgegriffen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine Diskothek, bei der die Kassen f\u00fcr die Getr\u00e4nkeums\u00e4tze nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt worden waren. Zudem \u00e4u\u00dferte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung eignet (Az. X R 19\/21).<\/p><p class=\"p3\">\u00dcber den entschiedenen Fall hinaus interessant ist diese Entscheidung zum einen deshalb, weil der Bundesfinanzhof darlegt, dass im Fall einer Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen (\u00a7 162 Abgabenordnung) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verh\u00e4ltnisse des gepr\u00fcften Betriebs selbst ankn\u00fcpft, im Verh\u00e4ltnis zum \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen st\u00fctzt, als die zuverl\u00e4ssigere Sch\u00e4tzungsmethode anzusehen ist. Dies m\u00fcssen Finanzamt sowie Finanzgericht bei der Aus\u00fcbung des ihnen im Rahmen einer Sch\u00e4tzung zustehenden Ermessens ber\u00fccksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Sch\u00e4tzungsmethoden grunds\u00e4tzlich frei sind.<\/p><p class=\"p9\">Zum andern hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erf\u00fcllen m\u00fcssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren ber\u00fccksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung eignet. Dies wird mit der fehlenden statistischen Repr\u00e4sentativit\u00e4t der zur Ermittlung der Richts\u00e4tze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits begr\u00fcndet.<\/p><p class=\"p1\"><b>Sonstiges<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>\u00c4nderung der Kassensicherungsverordnung<\/b><\/p><p class=\"p8\">Das Bundesministerium der Finanzen h\u00e4lt eine zweite Verordnung zur \u00c4nderung der Kassensicherungsverordnung f\u00fcr n\u00f6tig. Im Nachgang zur Verordnung zur \u00c4nderung der Kassensicherungsverordnung h\u00e4tten sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller \u00c4nderungsbedarf ergeben.<\/p><p class=\"p2\"><b>Einheitlicher Zahlungsempf\u00e4nger in Th\u00fcringen und Bayern ab Oktober 2025 verbindlich<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Th\u00fcringer Finanzministerium und das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern (BayLfSt) machen darauf aufmerksam, dass k\u00fcnftig f\u00fcr alle \u00dcberweisungen an s\u00e4mtliche Finanz\u00e4mter in Th\u00fcringen und Bayern der einheitliche Empf\u00e4ngername \u201eFreistaat Th\u00fcringen\u201c bzw. \u201eFreistaat Bayern\u201c gilt. Die bisherige Praxis, einzelne Beh\u00f6rden wie z.<span class=\"s1\">\u202f<\/span> B. das Finanzamt oder Ministerien als Empf\u00e4nger zu benennen, entf\u00e4llt k\u00fcnftig vollst\u00e4ndig.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hintergrund<\/b><\/p><p class=\"p5\">Ab dem 09.10.2025 k\u00f6nnen alle Bankkunden im Euro-Raum Geldbetr\u00e4ge innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, \u00fcberweisen &#8211; ohne zus\u00e4tzliche Kosten. M\u00f6glich macht dies eine EU-Verordnung, die Echtzeit\u00fcberweisungen zur Pflicht macht.<\/p><p class=\"p5\">Zudem m\u00fcssen Banken sowie Sparkassen ab 09.10.2025 pr\u00fcfen, ob der Name des Zahlungsempf\u00e4ngers und die IBAN des Empf\u00e4ngerkontos bei SEPA-\u00dcberweisungen zusammenpassen. Dieses neue Verfahren gilt f\u00fcr \u00dcberweisungen in Euro &#8211; unabh\u00e4ngig ob sie per Online-Banking, in der Filiale oder als Echtzeit\u00fcberweisung ausgef\u00fchrt werden. Die Zahlungsempf\u00e4ngerpr\u00fcfung wird auch \u201eVerification of Payee\u201c (VoP) genannt. Das neue Verfahren soll bestimmte Betrugsmaschen sowie fehlerhafte \u00dcberweisungen aufgrund von Tippfehlern verhindern.<\/p><p class=\"p5\">Kleine Schreibfehler sind kein Problem, aber gr\u00f6\u00dfere Abweichungen f\u00fchren zu Warnhinweisen. Wer trotz Warnhinweisen \u00fcberweist, tr\u00e4gt selbst das Risiko. Eine Ausnahme gibt es bei Papier\u00fcberweisungen, die in einen \u00dcberweisungskasten eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.<\/p><p class=\"p2\"><b>Fristvers\u00e4umnis durch l\u00e4ngere Postlaufzeit: Keine Wiedereinsetzung bei versp\u00e4teter Zustellung<\/b><\/p><p class=\"p8\">Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew\u00e4hrt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz versp\u00e4tet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am n\u00e4chsten Werktag verl\u00e4sst. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die l\u00e4ngere Bef\u00f6rderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am n\u00e4chsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176\/25).<\/p><p class=\"p2\"><b>Kassengesetz \u2013 Befragung macht b\u00fcrokratische Lasten deutlich<\/b><\/p><p class=\"p3\">Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielf\u00e4ltigen Pflichten evaluiert werden. Ziel der IHK-Befragung war u. a., mehr \u00fcber die in der Praxis auftretenden Probleme und Belastungen zu erfahren. Dabei wurde deutlich: Die versch\u00e4rften Vorgaben zur Kassenf\u00fchrung belasten die Unternehmen erheblich: Teure Nachr\u00fcstungen der Kassensysteme, Berge von oft unerw\u00fcnscht ausgegebenen Belegen und unangek\u00fcndigte Kontrollen erschweren den Betriebsalltag. Eigentlich sollen diese Ma\u00dfnahmen Kassenbetrug verhindern, doch die Wirkung ist ebenso ungewiss wie die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Aufwand und Nutzen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; November 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Kryptowerte 2025 f\u00fcr Privatanleger \u2013 ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom M\u00e4rz 2025 Grunds\u00e4tzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff \u201eKryptowerte\u201c dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2556","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2556","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2556"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2556\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2561,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2556\/revisions\/2561"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2556"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}