{"id":2570,"date":"2025-11-25T11:22:49","date_gmt":"2025-11-25T10:22:49","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2570"},"modified":"2025-11-25T11:28:12","modified_gmt":"2025-11-25T10:28:12","slug":"dezember-2025","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/dezember-2025\/","title":{"rendered":"Dezember 2025"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2570\" class=\"elementor elementor-2570\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Dezember 2025<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen f\u00fcr ein Grundst\u00fcck zur\u00fcckerh\u00e4lt?<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die (damals zusammen veranlagten) Kl\u00e4ger erzielten u. a. Eink\u00fcnfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kl\u00e4ger gr\u00fcndete 2014 eine gemeinn\u00fctzige gGmbH zur F\u00f6rderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsfl\u00e4chen im eigenen Geb\u00e4ude. Parallel gab er eine Patronatserkl\u00e4rung ab: monatliche Spenden mindestens in Mieth\u00f6he zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kl\u00e4ger spendete regelm\u00e4\u00dfig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebspr\u00fcfung k\u00fcrzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit &#8211; \u201eGeldkreislauf\u201c und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.<\/p><p class=\"p4\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hielt die Klage f\u00fcr begr\u00fcndet (Az. 1 K 102\/23). Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserkl\u00e4rung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei. Daran \u00e4ndere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsf\u00e4higkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit\/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverh\u00e4ltnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten \u00fcblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Mieth\u00f6he im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete erm\u00f6glichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein sch\u00e4dlicher \u201eKreislauf\u201c vor. Die Zuwendungen w\u00fcrden in den ideellen Bereich der gGmbH flie\u00dfen, unterl\u00e4gen der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Bindung und erh\u00f6hten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es g\u00e4be keine Anzeichen, dass die T\u00e4tigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei.<\/p><p class=\"p2\"><b>Kein Lohnsteuerhaftung bei Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ohne Privatnutzungsgestattung<\/b><\/p><p class=\"p3\">Eine GmbH war Eigent\u00fcmerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche Fahrten zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Das Finanzamt nahm an, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer den Firmenwagen auch privat genutzt habe und nahm die GmbH f\u00fcr nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in Haftung, da ein als Arbeitslohn zu behandelnder geldwerter Vorteil des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus einer Gestattung zur privaten Pkw-Nutzung vorliege. Die GmbH bestritt dies. Im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag sei keine Privatnutzung geregelt und ein ausdr\u00fcckliches oder stillschweigendes Nutzungsrecht bestehe nicht. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgte zudem \u00fcber mehrere private Fahrzeuge und wohnte am Sitz der Gesellschaft. Ein Fahrtenbuch war zwar gef\u00fchrt, wies aber formale M\u00e4ngel auf (lose Bl\u00e4tter, Rechenfehler, fehlende Tankbelege).<\/p><p class=\"p4\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hob den Haftungsbescheid auf (Az. 14 K 1478\/22). Es liege keine Vereinbarung \u00fcber Privatnutzung vor. Weder der urspr\u00fcngliche noch der erg\u00e4nzte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag habe eine Gestattung zur privaten Nutzung enthalten. Eine konkludente Vereinbarung lie\u00dfe sich aus den Umst\u00e4nden nicht ableiten. Aufgrund des umfangreichen privaten Fuhrparks und der Nutzung des Fahrzeugs ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche Zwecke sei eine private Nutzung nicht belegt. Auch liege kein Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor. Das Finanzamt m\u00fcsse den Nachweis einer Privatnutzung f\u00fchren. Selbst wenn Privatfahrten stattgefunden h\u00e4tten, w\u00e4re der Vorteil nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zu beurteilen, da keine klare und im Voraus getroffene Nutzungsvereinbarung bestand. Damit k\u00f6nne eine Haftung f\u00fcr Lohnsteuer nicht begr\u00fcndet werden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Keine Sonderabschreibung f\u00fcr Mietwohnungsneubau, wenn Einfamilienhaus abgerissen und durch Neubau ersetzt wird<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung f\u00fcr Mietwohnungsneubau nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes nicht zu gew\u00e4hren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerf\u00f6rderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Bauma\u00dfnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands (Az. IX R 24\/24).<\/p><p class=\"p4\">Der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbed\u00fcrftigen, aber noch funktionsf\u00e4higen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag f\u00fcr ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 lie\u00df sie das alte Haus abrei\u00dfen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Kl\u00e4gerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die regul\u00e4re Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach \u00a7 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.<\/p><p class=\"p2\"><b> Grunds\u00e4tze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert<\/b><\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall besa\u00df die Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort, die sie ab dem Jahr 2016 als Ferienwohnung vermietete. Die Steuerpflichtige erzielte durchg\u00e4ngig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen erf\u00fcllt waren, die f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % f\u00fcr jedes Jahr einzeln gepr\u00fcft. Daher hatten sie f\u00fcr ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich ber\u00fccksichtigt, f\u00fcr andere Jahre hingegen nicht.<\/p><p class=\"p5\">Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grunds\u00e4tze best\u00e4tigt, nach denen bei einer ausschlie\u00dflich an Ferieng\u00e4ste vermieteten und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Eink\u00fcnften verrechnet werden k\u00f6nnen (Az. IX R 23\/24). Daf\u00fcr sei erforderlich, dass die orts\u00fcbliche Vermietungszeit \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschritten werde. F\u00fcr die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von drei bis f\u00fcnf Jahren abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung \u00fcber einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von drei bis f\u00fcnf Jahren zu pr\u00fcfen.<\/p><p class=\"p1\"><b>Umsatzsteuer<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Bundesfinanzhof zur Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs bei versp\u00e4tetem Rechnungserhalt<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil eine f\u00fcr kleine, mittlere und international agierende Unternehmen wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug getroffen. Die Richter pr\u00e4zisierten darin die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen kann, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts mit Steuerausweis keine Ums\u00e4tze im Inland mehr ausf\u00fchrt (Az. XI R 17\/22): Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsums\u00e4tze im Inland ausgef\u00fchrt hat, kann er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren aus\u00fcben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erh\u00e4lt, in der er im Inland keine Ums\u00e4tze mehr ausf\u00fchrt. Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung f\u00fchre nicht r\u00fcckwirkend zum Vorsteuerabzug (Abgrenzung zur r\u00fcckwirkenden Rechnungsberichtigung).<\/p><p class=\"p3\">Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin eine im Drittland ans\u00e4ssige Ltd., welche in Deutschland einmalig (nur einmal im Jahr 2018) steuerbare Lieferungen ausgef\u00fchrt hatte. Nach einer Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuer (als steuerfrei ausgestellt) im Jahr 2018 wurde im Jahr darauf (2019) eine korrigierte Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an die Kl\u00e4gerin erstellt. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Kl\u00e4gerin der Vorsteuerabzug im Streitjahr 2019 zusteht. Zwar werde das Recht auf Vorsteuerabzug im Entstehungsjahr begr\u00fcndet, jedoch sei seine Aus\u00fcbung erst mit dem Besitz einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung zul\u00e4ssig. Die Richter stellten klar, dass eine nachtr\u00e4gliche Berichtigung der Rechnung ohne urspr\u00fcnglichen Umsatzsteuerausweis keine R\u00fcckwirkung entfaltet.<\/p><p class=\"p6\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p7\">Gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Unterrichtsleistungen selbstst\u00e4ndiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Kl\u00e4gerin betrieb eine Fahrschule und arbeitete daneben als selbstst\u00e4ndige Fahrlehrerin f\u00fcr eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung. Diese f\u00fchrte von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gef\u00f6rderte Ma\u00dfnahmen durch, n\u00e4mlich praktischen Fahrunterricht f\u00fcr den Erwerb der F\u00fchrerscheinklasse B (&#8222;Pkw-F\u00fchrerschein&#8220;), der Voraussetzung f\u00fcr den Erwerb der F\u00fchrerscheinklassen C und D ist. Die Kl\u00e4gerin erteilte den Teilnehmenden praktischen Unterricht Klasse B (Pkw). Vertrags- und Abrechnungsbeziehungen bestanden nur zwischen der Kl\u00e4gerin und der Weiterbildungseinrichtung (nicht mit den Sch\u00fclern). Das Finanzamt behandelte die Stunden der Kl\u00e4gerin als umsatzsteuerpflichtig, das Finanzgericht best\u00e4tigte dies.<\/p><p class=\"p4\">Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und senkte die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2010-2012 jeweils (Az. V R 23\/24). Eine direkte zivilrechtliche Beziehung zwischen Lehrer und Sch\u00fcler sei nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass die Lehrerin pers\u00f6nlich unterrichte und ihre Leistung den Bildungszweck der anerkannten berufsbildenden Einrichtung bewirke bzw. eine damit eng verbundene und unerl\u00e4ssliche Dienstleistung darstelle. Die Leistung diene allein der Ausbildung der Teilnehmer. Die Weiterbildungseinrichtung habe keinen separaten wirtschaftlichen Vorteil \u00fcber den Unterrichtszweck hinaus erhalten. Im konkreten Fall sei Klasse B integraler Bestandteil der beruflichen Qualifizierung f\u00fcr C\/D und daher kein Freizeitunterricht. Die Weiterbildungseinrichtung, f\u00fcr die die Fahrlehrerin arbeitete, habe \u00fcber die beh\u00f6rdliche Bescheinigung gem. \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verf\u00fcgt. Diese befreie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstst\u00e4ndiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Daher gelte die Umsatzsteuerbefreiung auch f\u00fcr die Fahrlehrerin.<\/p><p class=\"p2\"><b>Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem \u00dcbergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung pr\u00e4zisiert<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt (oder umgekehrt), darf den Vorsteuerabzug f\u00fcr vor dem Wechsel bezogene Leistungen nicht r\u00fcckwirkend geltend machen. Davon betroffen sind auch Voraus- oder Anzahlungsrechnungen. Dies stellte das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben vom 10.11.2025 klar und passte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an (Az. III C 2 &#8211; S 7300\/00080\/004\/019).<\/p><p class=\"p3\">Die Kleinunternehmerregelung nach \u00a7 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung f\u00fcr Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Sie befreit Unternehmer bis zu bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuerpflicht. Geht ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung (allgemeinen Besteuerung) \u00fcber, darf er die Vorsteuer f\u00fcr bereits vor dem \u00dcbergang bezogene Leistungen nicht geltend machen, selbst wenn diese Leistungen f\u00fcr k\u00fcnftig steuerpflichtige Ums\u00e4tze genutzt werden sollen. Dies gilt auch, wenn der \u00dcbergang (z. B. wegen des \u00dcberschreitens der Grenzen in \u00a7 19 Absatz 1 UStG) bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tats\u00e4chlich erfolgt ist. Dies betrifft auch Vorsteuerabz\u00fcge aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.<\/p><p class=\"p3\">Erst mit dem tats\u00e4chlichen \u00dcbergang zur Regelbesteuerung \u00e4ndert sich die umsatzsteuerliche Ausgangslage, weshalb f\u00fcr die entsprechenden Vorsteuerbetr\u00e4ge nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des \u00a7 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers m\u00f6glich ist. Umgekehrt stellt auch der \u00dcbergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem \u00dcbergang unter den Voraussetzungen des \u00a7 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des \u00a7 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.<\/p><p class=\"p6\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p8\">Das Schreiben gilt f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle. Jedoch sieht eine \u00dcbergangsregelung vor, dass sich Unternehmer in Umsatzsteuererkl\u00e4rungen, die bis zum 10.11.2025 abgegeben wurden, noch auf die alte Rechtslage berufen d\u00fcrfen.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das <b>BMF-Schreiben vom 15.10.2025<\/b> (Az. III C 2 &#8211; S-7287-a\/00019\/007\/243) stellt \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen zum <b>BMF-Schreiben vom 15.10. 2024<\/b> zur Einf\u00fchrung der obligatorischen <b>E-Rechnung<\/b> f\u00fcr B2B-Ums\u00e4tze zwischen inl\u00e4ndischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.<\/p><p class=\"p3\">Diese Anpassungen pr\u00e4zisieren und erweitern die Anforderungen an die <b>E-Rechnung<\/b> und behandeln insbesondere die <b>technischen Vorgaben<\/b> sowie die Folgen von <b>Formatfehlern<\/b>.<\/p><p class=\"p3\"><b>Grunds\u00e4tzliches zur Rechnungsstellung<\/b><\/p><p class=\"p3\"><b>Rechnungsstellungspflicht besteht?<\/b><\/p><p class=\"p9\">Wenn ein Unternehmer eine <b>Lieferung<\/b> oder eine <b>sonstige Leistung<\/b> ausf\u00fchrt, ist er grunds\u00e4tzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung <b>nicht nach \u00a7 4 Nr. 8 bis 29 UStG<\/b> steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erbracht.<\/li><li class=\"li10\">Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.<\/li><\/ul><ul class=\"ul1\"><li class=\"li12\">Im Zusammenhang mit einem <b>Grundst\u00fcck<\/b> wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empf\u00e4nger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 f\u00e4llt.<\/li><\/ul><p class=\"p3\"><b><br \/>Frist f\u00fcr die Ausstellung: <\/b><\/p><p class=\"p3\">Eine Rechnung muss regelm\u00e4\u00dfig <b>innerhalb von sechs Monaten<\/b> nach Ausf\u00fchrung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.<\/p><p class=\"p3\"><b>Verpflichtung zur E-Rechnung: <\/b><\/p><p class=\"p3\">Bei Ums\u00e4tzen zwischen <b>inl\u00e4ndischen Unternehmern<\/b> muss regelm\u00e4\u00dfig eine <b>E-Rechnung<\/b> verwendet werden.<\/p><p class=\"p3\"><b>Wer kann die Rechnung ausstellen?<\/b><\/p><p class=\"p9\">Eine Rechnung kann ausgestellt werden:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Durch den leistenden Unternehmer selbst,<\/li><li class=\"li10\">Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und f\u00fcr Rechnung des Unternehmers abrechnet (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),<\/li><li class=\"li12\">Durch den Leistungsempf\u00e4nger (Gutschrift gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),<\/li><\/ul><p class=\"p3\"><b><br \/>\u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025<\/b><\/p><p><b>1. Formatfehler und deren Auswirkungen<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Formatfehler:<\/li><\/ul><p class=\"p13\">Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des <b>\u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 UStG<\/b> entspricht, wird nicht als g\u00fcltige E-Rechnung anerkannt, sondern als <b>sonstige Rechnung unter den Vorgaben des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 UStG<\/b> behandelt. Formatfehler k\u00f6nnen vorliegen, wenn die Rechnung entweder <b>nicht den zul\u00e4ssigen Syntaxen entspricht<\/b> oder <b>keine vollst\u00e4ndige und richtige Datenextraktion<\/b> erm\u00f6glicht.<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Technische Anforderungen:<\/li><\/ul><p class=\"p14\">Die Datei muss einem strukturierten Format wie <b>XRechnung oder ZUGFeRD<\/b> entsprechen. Ein blo\u00dfes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enth\u00e4lt.<\/p><p><b>2. Verpflichtende E-Rechnung f\u00fcr Gutschriften und Rechnungen (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">G\u00fcltigkeit der E-Rechnungspflicht f\u00fcr Gutschriften:<\/li><\/ul><p class=\"p14\">Die Regelungen zur verpflichtenden <b>Verwendung von E-Rechnungen<\/b> gelten nicht nur f\u00fcr die <b>Rechnungsausstellung<\/b>, sondern auch f\u00fcr Gutschriften gem\u00e4\u00df <b>\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG<\/b>. D. h., dass auch <b>Gutschriften<\/b>, die als Rechnungen behandelt werden, in einem <b>strukturierten elektronischen Format<\/b> ausgestellt werden m\u00fcssen, um den Anforderungen des <b>\u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 UStG<\/b> gerecht zu werden.<\/p><p><b>3. Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Abweichende Regelungen:<\/li><\/ul><p class=\"p14\">Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht \u00fcbersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen ausgestellt werden, k\u00f6nnen abweichend von der Verpflichtung in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und \u00fcbermittelt werden. Dies gilt gem\u00e4\u00df den Regelungen in \u00a7 33 Satz 4, \u00a7 34 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 34a Satz 4 UStDV.<\/p><p><b>4. Validierung von E-Rechnungen<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Eine Validierung der E-Rechnung pr\u00fcft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterst\u00fctzt den Empf\u00e4nger bei der Pr\u00fcfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf <b>Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit<\/b> zu \u00fcberpr\u00fcfen.<ul class=\"ul1\"><li class=\"li12\">Gem\u00e4\u00df <b>Abschnitt 15.2a Abs. 6<\/b> und <b>15.11 Abs. 3 UStAE<\/b> bleibt es die Verantwortung des Empf\u00e4ngers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen.<\/li><\/ul><\/li><\/ul><p><b>5. Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li15\">Keine steuerlichen Vorteile:<\/li><\/ul><p class=\"p16\">Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als <b>sonstige Rechnung unter den Vorgaben des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 UStG<\/b> und erf\u00fcllt <b>nicht<\/b> die Anforderungen des <b>\u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 UStG<\/b>. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen.<\/p><p><b>6. Praktische Umsetzung<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li12\">Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre <b>Rechnungsstellungssysteme<\/b> und <b>Archivierungsl\u00f6sungen<\/b> die neuen technischen Anforderungen erf\u00fcllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten <b>Validierungssoftware<\/b> zur Pr\u00fcfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.<\/li><\/ul><p class=\"p6\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p17\">Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die n\u00e4chste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Gesch\u00e4ftspartnern k\u00fcnftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterst\u00fctzungspaket E-Rechnung.<\/p><p class=\"p7\">www.datev.de\/e-rechnung<\/p><p class=\"p2\"><b>Elektromobilit\u00e4t: Stromkosten f\u00fcr Elektro-Dienstwagen ab 2026<\/b><\/p><p class=\"p3\">Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, k\u00f6nnen sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grunds\u00e4tzlich steuerfrei erstatten lassen (\u00a7 3 Nr. 50 EStG). Bisher l\u00e4sst das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. F\u00fcr reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zus\u00e4tzlichen Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Ladem\u00f6glichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne \u00dcbergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 &#8211; S-2334\/00087\/014\/013).<\/p><p class=\"p3\">Das Schreiben gilt f\u00fcr alle noch offenen F\u00e4lle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t.<\/p><p class=\"p3\">Wenn ein Arbeitgeber seinen Besch\u00e4ftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder verg\u00fcnstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (\u00a7 3 Nr. 46 EStG).<\/p><p class=\"p3\">Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vor\u00fcbergehend kostenlos oder verg\u00fcnstigt zur privaten Nutzung \u00fcberl\u00e4sst.<\/p><p class=\"p3\">Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zusch\u00fcsse daf\u00fcr zahlt, kann er daf\u00fcr die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (\u00a7 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).<\/p><p class=\"p3\">Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zus\u00e4tzlich zum normalen Lohn gew\u00e4hrt werden \u2013 also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.<\/p><p class=\"p3\">Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, k\u00f6nnen sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.<\/p><p class=\"p3\">F\u00fcr Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile m\u00fcssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege \u00fcber Anschaffungskosten und Zusch\u00fcsse sind aber aufzubewahren.<\/p><p class=\"p6\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p7\">Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale f\u00fcr Stromladekosten ab 01.01.2026 rechtlich zul\u00e4ssig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entb\u00fcrokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!<\/p><p class=\"p2\"><b>Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbeh\u00f6rden melden<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Gesetzgeber will eine st\u00e4rkere Regulierung bei Kryptowerten. K\u00fcnftig sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Transaktionen an die Finanzbeh\u00f6rden melden.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023\/2226 (BT-Drs. 21\/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Meldepflicht f\u00fcr Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingef\u00fchrt, den Finanzbeh\u00f6rden Informationen \u00fcber bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente (elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld) ausgeweitet. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft treten.<\/p><p class=\"p6\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p17\">Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Rat der EU die Richtlinie zur \u00c4nderung der EU-Vorschriften \u00fcber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) bereits am 17.10.2023 angenommen hat. Mit dieser \u00c4nderung wird der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte und auf Vorbescheide f\u00fcr verm\u00f6gende Einzelpersonen ausgeweitet. Das Ziel der Richtlinie ist demnach, durch die Ausweitung der Anwendungsbereiche der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbeh\u00f6rden insbesondere die \u201eNachverfolgungsl\u00fccke&#8220; bei Kryptowerten zu schlie\u00dfen.<\/p><p class=\"p7\">Oft nicht bekannt ist, dass dar\u00fcber hinaus der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenz\u00fcberschreitende Vorbescheide von verm\u00f6genden Privatpersonen sowie \u00fcber Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet wurden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Neue Rechengr\u00f6\u00dfen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026 <\/b><\/p><p class=\"p3\">Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erh\u00f6ht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.<\/p><p class=\"p3\">In der <b>gesetzlichen Krankenversicherung<\/b> (GKV) im Jahr 2026 soll die BBG auf <b>5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro j\u00e4hrlich)<\/b> steigen. F\u00fcr die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.<\/p><p class=\"p3\">Die <b>Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung <\/b>soll <b>von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro<\/b> angehoben werden.<\/p><p class=\"p3\">Die BBG in der <b>allgemeinen Rentenversicherung<\/b> und in der <b>Arbeitslosenversicherung<\/b> soll um 400 Euro, also auf <b>8.450 Euro monatlich <\/b>angehoben werden, j\u00e4hrlich sind dies <b>101.400 Euro<\/b>. In der <b>knappschaftlichen Rentenversicherung<\/b> betr\u00e4gt sie <b>124.800 Euro j\u00e4hrlich bzw. 10.400 Euro monatlich<\/b>.<\/p><p class=\"p3\">Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in \u201eOst\u201c und \u201eWest\u201c bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten f\u00fcr die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengr\u00f6\u00dfen.<\/p><p class=\"p3\">Das <b>vorl\u00e4ufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung<\/b> betr\u00e4gt f\u00fcr das Jahr 2026 <b>51.944 Euro<\/b>.<\/p><p class=\"p4\">Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung \u00fcber ma\u00dfgebende Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung f\u00fcr 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).<\/p><p class=\"p2\"><b>Neuer Gesetzentwurf zur Kfz-Steuerbefreiung von Elektroautos<\/b><\/p><p class=\"p4\">Bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos (E-Autos) sollen weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit bleiben, allerdings l\u00e4ngstens bis 2035. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag erreicht (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/21\/026\/2102672.pdf\">BT-Drucks. 21\/2672<\/a>). Die Stellungnahme des Bundesrats steht noch aus. Ohne das Gesetz w\u00e4ren nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 01.01.2026 zugelassen werden. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Planungssicherheit schaffen und Anreize f\u00fcr eine fr\u00fchzeitige Entscheidung bieten. Der Bundesrat muss zun\u00e4chst aber noch zustimmen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Bundeskabinett hat den Weg f\u00fcr die Erh\u00f6hung des Mindestlohns freigemacht bzw. die \u201eF\u00fcnfte Mindestlohnanpassungsverordnung\u201c beschlossen.<\/p><p class=\"p9\">Hierzu teilte die Bundesregierung mit:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li10\">Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn zun\u00e4chst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent &#8211; insgesamt also um 13,88 Prozent.<\/li><li class=\"li10\">Im Juni 2025 hatte die unabh\u00e4ngige Mindestlohnkommission ihre Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Kabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen &#8211; damit k\u00f6nnen sie wirksam werden.<\/li><li class=\"li18\">Auch die Minijob-Grenze wird zum 01.01.2026 steigen. Aktuell liegt sie bei monatlich 556 Euro brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch f\u00fcr Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden m\u00f6glich ist, steigt die Grenze f\u00fcr geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungen mit jeder Mindestlohnerh\u00f6hung. So wird sichergestellt, dass bei einem h\u00f6heren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gek\u00fcrzt werden muss.<\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Steuerbonus durch Aktivrente<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Aktivrente soll voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten, nachdem das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Eine Evaluation der Ma\u00dfnahme ist nach zwei Jahren geplant, um die Auswirkungen zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die Aktivrente ist eine neue Regelung, die es Rentnern erm\u00f6glicht, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzu zu verdienen und die die Erwerbst\u00e4tigkeit im Alter f\u00f6rdern soll.<\/p><p class=\"p3\">Die Regelung gilt f\u00fcr sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dies schlie\u00dft Personen ein, die eine regul\u00e4re Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Selbstst\u00e4ndige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Dezember 2025 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen f\u00fcr ein Grundst\u00fcck zur\u00fcckerh\u00e4lt? Die (damals zusammen veranlagten) Kl\u00e4ger erzielten u. a. Eink\u00fcnfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kl\u00e4ger gr\u00fcndete 2014 eine gemeinn\u00fctzige gGmbH zur F\u00f6rderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2570","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2570","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2570"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2570\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2578,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2570\/revisions\/2578"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2570"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}