{"id":2587,"date":"2025-12-22T16:43:27","date_gmt":"2025-12-22T15:43:27","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2587"},"modified":"2025-12-29T12:29:10","modified_gmt":"2025-12-29T11:29:10","slug":"januar-2026","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/januar-2026\/","title":{"rendered":"Januar 2026"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2587\" class=\"elementor elementor-2587\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Januar 2026<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Abfindung einer Pensionszusage<\/b><\/p><p class=\"p3\">Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Anspr\u00fcche aus einer Pensionszusage und erh\u00e4lt er hierf\u00fcr eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA), wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gr\u00fcnden abgefunden wird.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Beschluss einerseits von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung abgegrenzt und andererseits das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster best\u00e4tigt (Az. VIII R 17\/23). Dieses hatte entschieden, dass die Kapitalabfindung einer gegen\u00fcber dem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestehenden Pensionszusage bei betrieblicher Veranlassung &#8211; hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft &#8211; keine vGA darstelle, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tats\u00e4chliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der Gesellschaft gebe. Es betonte zudem, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p5\">Durch die Best\u00e4tigung des Urteils des Finanzgerichts M\u00fcnster durch den Bundesfinanzhof ist auch keine vGA im Hinblick auf einen Versto\u00df gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs gegeben.<\/p><p class=\"p6\">Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte der Abfindungsvereinbarung im Interesse der GmbH und zudem h\u00e4tte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebeg\u00fcnstigter der Vereinbarung zugestimmt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Abziehbarkeit von Beitr\u00e4gen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beitr\u00e4ge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch k\u00fcnftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden d\u00fcrfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Versto\u00df gegen das Grundgesetz (Az. X R 10\/20).<\/p><p class=\"p3\">Der Sonderausgabenabzug von Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst f\u00fcr ein Teilleistungssystem entschieden hat.<\/p><p class=\"p3\">Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beitr\u00e4ge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller H\u00f6he als Sonderausgaben abziehbar. Demgegen\u00fcber werden Aufwendungen f\u00fcr einen dar\u00fcber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeitr\u00e4gen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunf\u00e4higkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen H\u00f6chstbetrags steuerlich ber\u00fccksichtigt, der allerdings regelm\u00e4\u00dfig bereits durch die Beitr\u00e4ge zur Basisabsicherung ausgesch\u00f6pft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.<\/p><p class=\"p7\">Im Streitfall hatten die Kl\u00e4ger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen L\u00fccken schlie\u00dfen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit vor allem bei h\u00f6heren Pflegegraden aufgrund der den tats\u00e4chlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erg\u00e4ben. Die hierf\u00fcr aufgewendeten Beitr\u00e4ge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Aussch\u00f6pfung des H\u00f6chstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kl\u00e4ger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfetr\u00e4ger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempf\u00e4ngers \u00fcbernehme, m\u00fcssten auch die Beitr\u00e4ge f\u00fcr ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gew\u00e4hrleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich ber\u00fccksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.<\/p><p class=\"p2\"><b> Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2025-12-08-bewertung-tiere-land-forst.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Bewertung von Tieren nach \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach \u00a7 6 Absatz 2 und 2a EStG<\/a> (Az. IV C 6 &#8211; S 2170\/00015\/002\/094) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001. Es gilt f\u00fcr alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch f\u00fcr Betriebe, die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Absatz 3 EStG (Einnahmen\u00fcberschussrechnung) ist dieses BMF-Schreiben sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p><p class=\"p3\">Das Schreiben ist erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es enth\u00e4lt Ausnahmen f\u00fcr eine Anwendung auch f\u00fcr fr\u00fchere Wirtschaftsjahre.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p6\">Besonders interessant ist die Anlage Richtwerte f\u00fcr die Viehbewertung.<\/p><p class=\"p2\"><b>Allgemeine Hinweise zur Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Bundesministerium der Finanzen hat das geltende Schreiben zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung (\u00a7 33a Absatz 1 EStG) in einem <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2025-10-15-allgemeine-hinweise-unterhaltsaufw.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">aktuellen Schreiben \u00fcberarbeitet (Az. IV C 3 &#8211; S 2285\/00031\/001\/025)<\/a>.<\/p><p class=\"p3\">Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde \u00a7 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann m\u00f6glich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts <b>durch Bank\u00fcberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempf\u00e4ngers<\/b> erfolgt.<\/p><p class=\"p7\">Das \u00fcberarbeitete Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 06.04.2022.<\/p><p class=\"p2\"><b>Freistellungsbescheinigungen f\u00fcr Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr m\u00f6glich<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Freistellungsbescheinigung f\u00fcr Bauleistungen (\u00a7 48b EStG) ist ein offizielles Dokument, welches Unternehmen im Baugewerbe ben\u00f6tigen, um von Steuerabz\u00fcgen f\u00fcr bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Der Antrag sollte k\u00fcnftig fr\u00fchzeitig gestellt werden, denn diese Freistellungsbescheinigungen k\u00f6nnen im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgeh\u00e4ndigt werden (sog. Sofortausstellung). Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten. D. h., die Bearbeitung der Antr\u00e4ge auf Freistellungsbescheinigungen wird k\u00fcnftig bundeseinheitlich maschinell durchgef\u00fchrt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Wegen des Postversands der Bescheinigung wird automatisch eine sog. Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen ber\u00fccksichtigt, die sich jedoch durch Wochenenden oder Feiertage verl\u00e4ngern kann.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p8\">Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung sollte m\u00f6glichst 14 Tage im Voraus bei den zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern eingereicht werden &#8211; insbesondere dann, wenn ein Abgabetermin f\u00fcr die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag (formlos) kann \u00fcber das elektronische Portal ELSTER oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.<\/p><p class=\"p1\"><b>K\u00f6rperschaftsteuer<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Verlustnutzung trotz Anteils\u00fcbernahme<\/b><\/p><p class=\"p3\">Eine GmbH erzielte im Streitjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in H\u00f6he von 1.843.459 Euro. Im Jahr 2018, welches auf Grund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in H\u00f6he von 14.058 Euro. Noch vor der Verschmelzung hatte eine andere GmbH am 17.10.2018 100 Prozent der Anteile an der verlusttragenden Gesellschaft erworben. Das beklagte Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustr\u00fccktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf \u00a7 8c KStG. Der Verlust sei nicht mehr abziehbar, da ein sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb vorlag. Verluste, die bis zum Erwerbszeitpunkt entstanden seien, d\u00fcrften weder vor- noch r\u00fcckgetragen werden. Die Verschmelzungsr\u00fcckwirkung \u00e4ndere daran nichts.<\/p><p class=\"p9\">Die Richter des Bundesfinanzhofs widersprachen dieser Ansicht, denn \u00a7 8c KStG greife hinsichtlich des Verlustvortrags, nicht jedoch f\u00fcr den Verlustr\u00fccktrag (Az. I R 1\/23). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs will die Vorschrift verhindern, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste f\u00fcr das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Werde der Verlust jedoch in ein Jahr zur\u00fcckgetragen, in dem der Gesellschafterbestand noch unver\u00e4ndert war, bleibe die wirtschaftliche \u201eIdentit\u00e4t\u201c der Gesellschaft gewahrt. \u00a7 8c KStG stehe einem solchen Verlustr\u00fccktrag nicht entgegen.<\/p><p class=\"p1\"><b>Umsatzsteuer<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Vortr\u00e4gen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art <\/b><\/p><p class=\"p3\">Nach \u00a7 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vortr\u00e4ge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit einem <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Umsatzsteuer\/Merkblaetter\/2025-10-24-infoblatt-vorliegen-beg-leistungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Informationsblatt des Bundesministeriums<\/a> der Finanzen sollen Unternehmer \u00fcber die Kriterien informiert werden, die f\u00fcr das Vorliegen von beg\u00fcnstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung ma\u00dfgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein (Az. III C 3 &#8211; S 7180\/00032\/001\/065). Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgef\u00fchrten Kriterien <b>nicht<\/b> anzuwenden.<\/p><p class=\"p10\">Das Informationsblatt nennt die ma\u00dfgeblichen Kriterien der Bereiche<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Inhalt der Veranstaltung,<\/li><li class=\"li11\">Zielsetzung der Veranstaltung,<\/li><li class=\"li12\">Objektive Eignung der Lehrkraft<span class=\"s2\">,<\/span><\/li><\/ul><p class=\"p9\">die f\u00fcr das Vorliegen einer Veranstaltung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG insgesamt erf\u00fcllt sein m\u00fcssen.<\/p><p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Wann beginnt die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments?<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Erbschaftsteuer erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber gesicherte Kenntnis von seiner rechtlich wirksamen Erbenstellung hat. Ma\u00dfgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem der Erbe wei\u00df oder wissen muss, dass der Erwerb zivilrechtlich feststeht (Az. II R 28\/22).<\/p><p class=\"p3\">Im konkreten Fall war der Kl\u00e4ger der Neffe der im November 1988 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit Testament vom 21.06.1983 den Kl\u00e4ger und dessen Schwester zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ein am 05.01.1989 erteilter Erbschein wies den Kl\u00e4ger und dessen Schwester als Erben zu je 1\/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus. Das zust\u00e4ndige Finanzamt setzte mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 05.07.1994 Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kl\u00e4ger h\u00e4lftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist. Sp\u00e4ter fand der Kl\u00e4ger ein weiteres Testament vom 11.08.1988. In diesem hatte die Erblasserin den Kl\u00e4ger zum Alleinerben bestimmt. Der Kl\u00e4ger legte im Mai 2003 dem Amtsgericht das von ihm nach der Erteilung des Erbscheins vom 05.01.1989 aufgefundene Testament der Erblasserin vom 11.08.1988 vor und beantragte einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Mit <b>Vorbescheid vom 27.09.2007<\/b> k\u00fcndigte das Nachlassgericht an, den Erbschein wie vom Kl\u00e4ger beantragt zu erteilen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Schwester hatten von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Am 07.10.2009 wurde dem Kl\u00e4ger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Am 22.09.2010 erlie\u00df das Finanzamt einen \u00c4nderungsbescheid nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und setzte gegen den Kl\u00e4ger als Alleinerben Erbschaftsteuer fest. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Seine Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf keinen Erfolg.<\/p><p class=\"p9\">Der Bundesfinanzhof wies seine Revision zur\u00fcck. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von \u00a7 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, sei der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts \u00fcber die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer m\u00f6glicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers sei die Anlaufhemmung nach \u00a7 170 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht durch die Erteilung des Erbscheins im Januar 1989 verbraucht, da dieser auf der gesetzlichen Erbfolge beruhte und nicht &#8211; wie der <b>Vorbescheid vom 27.09.2007<\/b> &#8211; auf dem rechtsg\u00fcltigen Erwerb aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 11.08.1988. Auf die Erteilung des Erbscheins im Jahre 2009 nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Erbscheinverfahrens komme es nicht an. Nach Auffassung der Richter begann die Festsetzungsfrist somit mit <b>Ablauf des Jahres 2007<\/b> und endete gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2011.<\/p><p class=\"p1\"><b>Sonstiges<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Neue Grundsteuer \u201eBundesmodell\u201c verfassungskonform<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof h\u00e4lt die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf L\u00e4ndern f\u00fcr die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, f\u00fcr verfassungskonform (Az. II R 25\/24, II R 31\/24 und II R 3\/25).<\/p><p class=\"p3\">Geklagt hatten Wohnungseigent\u00fcmer aus den Bundesl\u00e4ndern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kl\u00e4ger in dem Verfahren II R 25\/24 waren Miteigent\u00fcmer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befand sich in guter Wohnlage in K\u00f6ln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Kl\u00e4gerin des Verfahrens II R 31\/24 geh\u00f6rte eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfl\u00e4che in einer s\u00e4chsischen Gemeinde. Der Kl\u00e4ger in dem Verfahren II R 3\/25 war Eigent\u00fcmer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Die jeweiligen Finanz\u00e4mter hatten in allen drei F\u00e4llen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. \u00a7 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, \u00a7\u00a7 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt.<\/p><p class=\"p3\">Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und zur\u00fcckgewiesenen Klagen gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts, machten die Kl\u00e4ger in den Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof erneut jeweils umfangreiche Verst\u00f6\u00dfe gegen das Grundgesetz geltend.<\/p><p class=\"p3\">Die Richter des Bundesfinanzhofs best\u00e4tigten jedoch inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagten den Revisionen in der Sache den Erfolg. Der Bundesfinanzhof ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitf\u00e4llen anzuwendenden Regelungen \u00fcberzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p><p class=\"p8\">Die Bundesl\u00e4nder Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verwenden nicht das sog. Bundesmodell, sondern eigene L\u00e4ndermodelle. Auch hierzu sind Verfahren beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Steuer\u00e4nderungsgesetz 2025 vom Bundesrat verabschiedet<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steuer\u00e4nderungsgesetzes beschlossen. Es kann nun vom Bundespr\u00e4sidenten ausgefertigt werden. Anschlie\u00dfend wird es im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht. Es tritt \u00fcberwiegend zum 01.01.2026 in Kraft.<\/p><p class=\"p10\">Das Gesetz enth\u00e4lt u. a. folgende steuerrechtliche Ma\u00dfnahmen:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Die Umsatzsteuer f\u00fcr Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.\u00a0<\/li><li class=\"li11\">Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung f\u00fcr Fernpendler verstetigt werden. Aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent f\u00fcr alle Steuerpflichtigen gew\u00e4hrt werden. Gleiches gelte auch f\u00fcr diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf\u00fchrung anzuerkennen ist.<\/li><li class=\"li11\">Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie werden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Eink\u00fcnften auch nach 2026 weiterhin die Mobilit\u00e4tspr\u00e4mie erhalten.<\/li><li class=\"li11\">Vorgesehen ist au\u00dferdem die Anhebung der \u00dcbungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die Steuerpauschale f\u00fcr \u00dcbungsleiter wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben werden, die f\u00fcr ehrenamtlich T\u00e4tige von 840 auf 960 Euro. So viel wird man k\u00fcnftig durch sein Engagement einnehmen d\u00fcrfen, ohne darauf Steuern zahlen zu m\u00fcssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.<\/li><li class=\"li11\">Pr\u00e4mien f\u00fcr Medaillengewinne bei Olympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.<\/li><li class=\"li11\">Des Weiteren werden Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag k\u00fcnftig zus\u00e4tzlich zu bestehenden Pauschbetr\u00e4gen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen k\u00f6nnen.<\/li><li class=\"li11\">Au\u00dferdem verdoppelte der Finanzausschuss die H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen (3.300 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro, im Falle<span class=\"s2\"> einer <\/span>Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34g EStG 1.650 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).<\/li><li class=\"li11\">Zudem werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins k\u00fcnftig steuerbeg\u00fcnstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht \u00fcbersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro.<\/li><\/ul><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Dar\u00fcber hinaus wird die Freigrenze f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben.<\/li><li class=\"li11\">Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro.<\/li><li class=\"li14\">Weitere \u00c4nderungen betreffen u. a. die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland; den Verlustabzug bei der Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (\u00a7 23a Abs. 2 UStG); die Gemeinn\u00fctzigkeit des E-Sports; sowie der Verzicht auf eine Sph\u00e4renzuordnung von Einnahmen bei K\u00f6rperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro.<\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Sachbezugswerte ab 01.01.2026<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die monatlichen und kalendert\u00e4glichen Werte f\u00fcr freie oder verbilligte Unterkunft und\/oder Verpflegung \u00e4ndern sich ab dem 01.01.2026. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat in der \u201eSechzehnten Verordnung zur \u00c4nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)\u201c die amtlichen Sachbezugswerte f\u00fcr das Jahr 2026 festgelegt. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt.<\/p><p class=\"p3\">Alle Werte gelten bundesweit. Die Sachbezugswerte 2026 f\u00fcr Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.<\/p><p class=\"p10\">Im Jahr 2026 wird der <b>Sachbezugswert<\/b> f\u00fcr die verbilligte oder unentgeltliche <b>Verpflegung<\/b> bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Fr\u00fchst\u00fcck: 2,37 Euro kalendert\u00e4glich, 71 Euro monatlich<\/li><li class=\"li11\">Mittagessen: 4,57 Euro kalendert\u00e4glich, 137 Euro monatlich<\/li><li class=\"li12\">Abendessen: 4,57 Euro kalendert\u00e4glich, 137 Euro monatlich<\/li><\/ul><p class=\"p3\">Ab 01.01.2026 wird der Wert f\u00fcr <b>Unterkunft oder Mieten<\/b> bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendert\u00e4glich betr\u00e4gt der Wert ab dem 01.01.2026 9,50 Euro. Der Wert f\u00fcr die \u00dcberlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem orts\u00fcblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig w\u00e4re (\u00a7 2 Abs. 3 SvEV).<\/p><p class=\"p3\">Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Besch\u00e4ftigten sowie f\u00fcr Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus \u00a7 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.<\/p><p class=\"p7\">Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 ma\u00dfgeblich, da die ge\u00e4nderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der <b>Steuerpflicht<\/b> als auch der <b>Beitragspflicht in der Sozialversicherung<\/b>.<\/p><p class=\"p2\"><b>Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 und neue Freigrenze beim Solidarit\u00e4tszuschlag<\/b><\/p><p class=\"p3\">Bestandteile des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) waren die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der \u00fcbrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer jeweils f\u00fcr die Jahre 2025 und 2026.<\/p><p class=\"p10\">Somit ergeben sich u. a. folgende \u00c4nderungen ab dem 01.01.2026:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag erh\u00f6ht sich f\u00fcr das Jahr 2026 auf 12.348 Euro (f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten auf 24.696 Euro).<\/li><li class=\"li11\">Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz von 42 % in der \u201eProportionalzone\u201c ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro f\u00e4llig. Die Proportionalzone geht ab einem unver\u00e4nderten Einkommen von 277.826 in die \u201eReichensteuer\u201c mit einem Steuersatz von 45 % \u00fcber.<\/li><\/ul><p class=\"p15\">Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 12.349 Euro bis 17.799 Euro. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 17.800 Euro und endet bei 69.878 Euro. F\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Betr\u00e4ge.<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Analog werden die Jahresfreigrenzen f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag angehoben. Zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2026 erst ab einer Einkommensteuer von 40.700 Euro (bisher 39.900 Euro) einen Solidarit\u00e4tszuschlag. F\u00fcr Einzelveranlagte gilt dies erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro (bisher 19.950 Euro). Achtung: Diese Jahresfreigrenzen gelten nicht f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte.<\/li><li class=\"li11\">Das Kindergeld f\u00fcr das Jahr 2026 erh\u00f6ht sich auf 259 Euro pro Monat und Kind.<\/li><li class=\"li11\">Der Kinderfreibetrag f\u00fcr beide Eltern steigt 2026 auf 6.828 Euro f\u00fcr jedes zu ber\u00fccksichtigende Kind. Der Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt f\u00fcr beide Eltern unver\u00e4ndert bei 2.928 Euro j\u00e4hrlich pro Kind.<\/li><li class=\"li14\">Der Kindersofortzuschlag f\u00fcr Familien mit geringem Einkommen bleibt f\u00fcr das Jahr 2026 unver\u00e4ndert bei 25 Euro monatlich.<\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Neue \u201eD\u00fcsseldorfer Tabelle\u201c ab 01.01.2026<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat die sog. D\u00fcsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026 aktualisiert und ver\u00f6ffentlicht. Die Bedarfss\u00e4tze minderj\u00e4hriger und vollj\u00e4hriger Kinder sind angehoben worden. Des Weiteren sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Gro\u00dfeltern auf Enkelunterhalt erg\u00e4nzt worden.<\/p><p class=\"p4\"><b>Hintergrund<\/b><\/p><p class=\"p6\">Die D\u00fcsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel f\u00fcr die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des \u00a7 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richts\u00e4tze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes &#8211; ausgerichtet an den Lebensverh\u00e4ltnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten &#8211; typisieren, um so eine gleichm\u00e4\u00dfige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.<\/p><p class=\"p2\"><b>Verbesserungen f\u00fcr Verbraucher bei Kreditvertr\u00e4gen <\/b><\/p><p class=\"p7\">K\u00fcnftig werden auch Kleinkredite bis 200<span class=\"s3\">\u202f<\/span>Euro, zins- und geb<span class=\"s4\">\u00fc<\/span>hrenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie <span class=\"s4\">\u201e<\/span>Buy now, pay later<span class=\"s4\">\u201c<\/span>-Modelle in die verbrauchersch<span class=\"s4\">\u00fc<\/span>tzenden Regelungen f<span class=\"s4\">\u00fc<\/span>r Kreditvertr<span class=\"s4\">\u00e4<\/span>ge einbezogen. So m<span class=\"s4\">\u00fc<\/span>ssen beispielsweise Kreditinstitute die Kreditw<span class=\"s4\">\u00fc<\/span>rdigkeit (sog. Bonit<span class=\"s4\">\u00e4<\/span>t) strenger pr<span class=\"s4\">\u00fc<\/span>fen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbrauchern vor <span class=\"s4\">\u00dc<\/span>berschuldung. M<span class=\"s4\">\u00f6<\/span>glich macht dies die <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/aktuelles\/schutz-kreditvertraege-2382528\">Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie<\/a>, die am 20.11.2025 in Kraft trat.<\/p><p class=\"p2\"><a href=\"https:\/\/confluence.datev.de\/spaces\/SU\/pages\/677967918\/Rentenpaket+2025\"><b>Rentenpaket<\/b><\/a><b> 2025 kann in Kraft treten<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene <b>Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollst\u00e4ndigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten<\/b> hat am 19.12.2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verl\u00e4ngerung der Haltelinie f\u00fcr das Rentenniveau, die Vollendung der sog. M\u00fctterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.<\/p><p class=\"p3\">Bis zur <b>Rentenanpassung<\/b> im Juli 2025 lag die Haltelinie f\u00fcr das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verl\u00e4ngert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den L\u00f6hnen verhindert werden.<\/p><p class=\"p3\">Mit der <b>M\u00fctterrente<\/b> werden <b>Kindererziehungszeiten<\/b> angerechnet, die in die Berechnung der Rente einflie\u00dfen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. K\u00fcnftig sollen mit der M\u00fctterrente III die Erziehungszeiten f\u00fcr alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle M\u00fctter vollst\u00e4ndig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt m\u00f6glich ist, sollen sie r\u00fcckwirkend ausgezahlt werden.<\/p><p class=\"p3\">Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Aktivrente.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundespr\u00e4sident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschlie\u00dfend wird es im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet. Es tritt zum \u00fcberwiegenden Teil zum 01.01.2026 in Kraft.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesrat hat auch am 19.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter <b>(Aktivrentengesetz)<\/b> beschlossen. Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Beg\u00fcnstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (ohne Selbstst\u00e4ndige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte) ab \u00dcberschreiten des gesetzlichen Rentenalters.<\/p><p class=\"p3\">Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verk\u00fcndet werden, es tritt am 01.01.2026 in Kraft.<\/p><p class=\"p3\">Im Rahmen des Rentenpakets sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren k\u00f6nnen \u2013 vor allem Besch\u00e4ftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das <b>Zweite Gesetz zur St\u00e4rkung der betrieblichen Altersversorgung und zur \u00c4nderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz)<\/b> vor. Der Bundesrat hat auch diesem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.<\/p><p class=\"p10\">Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Besch\u00e4ftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Besch\u00e4ftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter f\u00f6rdern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht. Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. K\u00fcnftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Besch\u00e4ftigten daran teilnehmen k\u00f6nnen. Das sind h\u00e4ufig kleinere Unternehmen.<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li11\">Mehr Flexibilit\u00e4t beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden k\u00f6nnen.<\/li><li class=\"li11\">Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um h\u00f6here Renditen und damit h\u00f6here Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.<\/li><li class=\"li11\">Bessere steuerliche F\u00f6rderung der Betriebsrente f\u00fcr Geringverdiener: Die Einkommensgrenze f\u00fcr die F\u00f6rderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal gef\u00f6rderte Arbeitgeberzuschuss.<\/li><li class=\"li14\">Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unn\u00f6tiger B\u00fcrokratie entlastet werden.<\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Energiepreise: Entlastungen f\u00fcr alle<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Energiepreise sollen ab dem 01.01.2026 f\u00fcr alle sp\u00fcrbar sinken. Die Bundesregierung bezuschusst die Strom-Netzentgelte und schafft die Gasspeicherumlage ab. Die Stromsteuer f\u00fcr produzierende Unternehmen und Landwirte soll dauerhaft niedrig bleiben.<\/p><p class=\"p7\">Die \u00c4nderungen im Stromsteuergesetz haben den Bundesrat am 19.12.2025 passiert. Sie m\u00fcssen noch im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet werden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Kfz-Steuerbefreiung f\u00fcr reine Elektrofahrzeuge verl\u00e4ngert<\/b><\/p><p class=\"p3\">Die Bundesregierung hat die Verl\u00e4ngerung der Kfz-Steuerbefreiung f\u00fcr reine Elektrofahrzeuge am 15.10.2025 auf den Weg gebracht. Am 04.12.2025 hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen, am 19.12.2025 folgte die Zustimmung des Bundesrats.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Januar 2026 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Abfindung einer Pensionszusage Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Anspr\u00fcche aus einer Pensionszusage und erh\u00e4lt er hierf\u00fcr eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA), wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gr\u00fcnden abgefunden wird. 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