{"id":2611,"date":"2026-03-02T11:15:12","date_gmt":"2026-03-02T10:15:12","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2611"},"modified":"2026-03-02T11:16:59","modified_gmt":"2026-03-02T10:16:59","slug":"februar-2026","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/februar-2026\/","title":{"rendered":"Februar 2026"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2611\" class=\"elementor elementor-2611\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Februar 2026<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Kosten eines Auslandsstudiums keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begr\u00fcndet auch in F\u00e4llen zulassungsbeschr\u00e4nkter Studieng\u00e4nge keinen Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Az. 14 K 1459\/24 E).<\/p><p class=\"p3\">Ein Ehepaar wollte die Kosten f\u00fcr das Medizinstudium ihrer Tochter in Kroatien als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuerlich absetzen. Die Tochter hatte in Deutschland keinen Studienplatz erhalten und studierte daher in Kroatien, wo die Eltern die Studiengeb\u00fchren und weitere Kosten trugen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da Studiengeb\u00fchren nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gelten und durch Kindergeld sowie Freibetr\u00e4ge abgedeckt seien.<\/p><p class=\"p4\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hielt diese Entscheidung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kosten f\u00fcr ein Auslandsstudium w\u00fcrden keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen, da sie nicht \u00fcber den \u00fcblichen Unterhaltsaufwand hinausgingen. Die Freibetr\u00e4ge und das Kindergeld seien ausreichend, um den Bedarf eines ausw\u00e4rtig untergebrachten Studenten zu decken. Ein Anspruch auf steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Studienkosten wurde abgelehnt, da der Gesetzgeber die H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge festlegt und diese als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.<\/p><p class=\"p2\"><b>Gutscheine und Sachbez\u00fcge f\u00fcr Arbeitnehmer \u2013 aktuelle steuerliche Anforderungen<\/b><\/p><p class=\"p3\"><b>Geldleistung oder Sachbezug <\/b><\/p><p class=\"p5\">Nach \u00a7 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber einen Geldbetrag verf\u00fcgen kann. Dazu z\u00e4hlen:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li6\">zweckgebundene Geldzahlungen,<\/li><li class=\"li6\">nachtr\u00e4gliche Kostenerstattungen,<\/li><li class=\"li6\">geld\u00e4hnliche Vorteile (\u201eGeldsurrogate\u201c),<\/li><li class=\"li7\">sog. Geldgutscheine.<\/li><\/ul><p class=\"p3\">Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.<\/p><p class=\"p5\">Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn die u. a. wichtigsten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p><p class=\"p8\"><b>a) Beschr\u00e4nkung auf Waren oder Dienstleistungen: <\/b>Der Gutschein berechtigt nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen \u2013 beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.<\/p><p class=\"p8\">Nicht zul\u00e4ssig: Gutscheine, mit denen <b>ausschlie\u00dflich<\/b> andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden k\u00f6nnen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Einl\u00f6sung nur gegen ansonsten als Sachbezug einzuordnende Gutscheine erfolgt.<br \/><br \/><b>Hinweis:<\/b> Gutscheine, von z. B. Rewe, die auch gegen einen anderen &#8211; nicht als Sachbezug anzusehenden Gutschein (z. B. einen Amazon-Gutschein) &#8211; eingel\u00f6st werden k\u00f6nnen, f\u00fchren nicht zu einer Barlohneinordnung des ausgegebenen Gutscheins.<\/p><p class=\"p8\"><b>b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): <\/b>Der Gutschein muss unter die Ausnahme des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder f\u00fcr ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einl\u00f6sbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).<\/p><p class=\"p9\">Nicht zul\u00e4ssig: Gutscheine, die auch f\u00fcr Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einl\u00f6sbar sind.<\/p><p class=\"p5\">Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungspr\u00fcfungen wird kontrolliert:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li6\">Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,<\/li><li class=\"li6\">ob Barauszahlung m\u00f6glich war,<\/li><li class=\"li7\">ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.<\/li><\/ul><p class=\"p3\">Fehlt eine l\u00fcckenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelm\u00e4\u00dfig eine Nutzungsm\u00f6glichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge nach.<\/p><p class=\"p10\"><b>Hinweis<\/b><\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li3\"><span class=\"s3\">F\u00fcr jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).<\/span><\/li><li class=\"li3\"><span class=\"s3\">Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.<\/span><\/li><li class=\"li3\"><span class=\"s3\">Anbieter regelm\u00e4\u00dfig auf Sortiment und Bedingungen pr\u00fcfen.<\/span><\/li><li class=\"li4\"><span class=\"s3\">Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.<\/span><\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Aufwendungen f\u00fcr Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung abziehbar<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ans\u00e4ssige Kl\u00e4ger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag \u00fcber dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kl\u00e4ger einen Stellplatz in H\u00f6he von 170 Euro monatlich an. Das Mietverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Stellplatz war bez\u00fcglich Laufzeit und K\u00fcndigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kl\u00e4ger machte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2020 die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lie\u00df die Wohnungsmiete in H\u00f6he von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgesch\u00f6pften H\u00f6chstbetrag. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht gab der Klage statt.<\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Az. VI R 4\/23). Zwar ist der Werbungskostenabzug f\u00fcr die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung der H\u00f6he nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen f\u00fcr einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nach Auffassung der Richter jedoch nicht dieser Abzugsbeschr\u00e4nkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft, sondern f\u00fcr die Nutzung des Stellplatzes get\u00e4tigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.<\/p><p class=\"p11\">Die mietvertragliche Ausgestaltung f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit der Stellplatzkosten sei ohne Bedeutung. Es sei daher auch nicht ma\u00dfgeblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der Bundesfinanzhof ist damit zugunsten des Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl Teil I 2020 Seite 1228, Rz. 108) ausdr\u00fccklich abgewichen.<\/p><p class=\"p1\"><b>F\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerpflichtige<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Sponsorengelder k\u00f6nnen abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben sein<\/b><\/p><p class=\"p3\">Ein gemeinn\u00fctziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einr\u00e4umt, die Sponsoringma\u00dfnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die F\u00f6rderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung f\u00fcr die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschr\u00e4nkt) abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 67\/23).<\/p><p class=\"p3\">Der gemeinn\u00fctzige Verein hatte mit einer GmbH einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein finanziell zu unterst\u00fctzen, z. B. durch Beitr\u00e4ge pro verkauftem Produkt. Im Gegenzug durfte die GmbH den Vereinsnamen und dessen Logos f\u00fcr Werbung nutzen. Das Finanzamt sah die Zahlungen als Spenden an, die steuerlich nicht komplett absetzbar sind, und sprach von einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA).<\/p><p class=\"p11\">Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch zugunsten der GmbH. Es stellte fest, dass die Zahlungen keine Spenden, sondern abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben seien. Die GmbH habe durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile erzielt, etwa durch Werbung und die F\u00f6rderung ihrer Marke. Der Verein habe eine Gegenleistung erbracht, indem er die Nutzung seiner Symbole und die \u00f6ffentliche Darstellung der Unterst\u00fctzung erlaubte. Auch der Vorsteuerabzug wurde anerkannt, da der Verein eine Leistung erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung liege hier nicht vor, da der Vertrag und dessen Umsetzung fair und nachvollziehbar waren.<\/p><p class=\"p1\"><b>Grunderwerbsteuer<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Entscheidungen mit Signalwirkung &#8211; Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 6a des Grunderwerbsteuergesetzes bei Umwandlungen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach \u00a7 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Beteiligung von 95<span class=\"s4\">\u202f<\/span>% vor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine blo\u00dfe Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56\/22 und II R 31\/22).<\/p><p class=\"p10\"><b>Hintergrund<\/b><\/p><p class=\"p12\">Nach \u00a7 6a Abs. 1 GrEStG wird u. a. f\u00fcr bestimmte Rechtsvorg\u00e4nge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben.<\/p><p class=\"p12\">Jedoch gilt die Steuerbefreiung nur unter weiteren Voraussetzungen: So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen &#8211; und eine oder mehrere von ihm abh\u00e4ngige Gesellschaften &#8211; beteiligt sein. Eine Gesellschaft gilt nur dann als \u201eabh\u00e4ngig\u201c, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Rechtsvorgang und f\u00fcnf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.<\/p><p class=\"p11\">Ob mehrere Gesellschafter, die nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze von mindestens 95 % erf\u00fcllen, als \u201eherrschendes Unternehmen\u201c angesehen werden k\u00f6nnen, hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil II R 56\/22 vom 21.05.2025 zu kl\u00e4ren. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. II R 31\/22) hatte er \u00fcberdies erneut dar\u00fcber zu befinden, ob auf die Einhaltung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p><p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Betriebspr\u00fcfung auch nach dem Tode des Betriebsinhabers zul\u00e4ssig?<\/b><\/p><p class=\"p3\">Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schlie\u00dflich der Bundesfinanzhof (Az. X B 73\/23) nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen, weil die beiden Erben die an sie gerichtete Anordnung zur Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung unter Hinweis auf \u00a7 193 der Abgabenordnung nicht akzeptieren wollten. Die Erben hatten den Betrieb nicht weitergef\u00fchrt, sondern nur abgewickelt.<\/p><p class=\"p3\">Gegen die Pr\u00fcfungsanordnung vom Januar 2019 f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 gingen sie mit dem Einspruch, einer Klage beim Finanzgericht und schlie\u00dflich der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof vor. Alle Rechtsmittel wurden vom Finanzamt bzw. den Gerichten abgelehnt. Die Br\u00fcder f\u00fchrten zur Begr\u00fcndung ihrer Rechtsmittel an, dass sie nach dem Tode des Vaters f\u00fcr die drei vorgesehenen Pr\u00fcfungsjahre ein Chaos an Unterlagen und Aktenordnern vorgefunden h\u00e4tten. F\u00fcr die geplante Pr\u00fcfung h\u00e4tten sie sich umfangreich und in die Materie einarbeiten m\u00fcssen und dann den bisherigen Steuerberater ihres Vaters mit der Sichtung der Buchungsunterlagen und der Erstellung der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das letzte Pr\u00fcfungsjahr beauftragen m\u00fcssen. Sie seien auch mit dem Betrieb des Vaters nicht vertraut gewesen und k\u00f6nnten keine Ausk\u00fcnfte \u00fcber die verbuchten oder evtl. nicht verbuchten Betr\u00e4ge erteilen. Im \u00dcbrigen vertraten sie die Auffassung, dass eine zweite Au\u00dfenpr\u00fcfung nach der bereits kurz vorher erfolgten Pr\u00fcfung f\u00fcr einen Mittelbetrieb unzul\u00e4ssig sei und gegen das Willk\u00fcr- und Schikaneverbot versto\u00dfe. Schlie\u00dflich sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass bei der eventuellen Feststellung und Festsetzung von gr\u00f6\u00dferen Steuernachzahlungen sie f\u00fcr den Nachlass die Insolvenz h\u00e4tten anmelden m\u00fcssen.<\/p><p class=\"p11\">Die vorgetragenen Argumente drangen aber beim Finanzamt und den Finanzgerichten nicht durch. Nach dem Gesetz ist die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nur daran gebunden, dass ein Steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das Auswahlermessen f\u00fcr die zu pr\u00fcfenden Betriebe liegt beim Finanzamt. Nach dem Tode eines Betriebsinhabers gehen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten auf den\/die Erben \u00fcber, sondern auch alle Pflichten f\u00fcr steuerlich relevante Umst\u00e4nde, die beim Erblasser eingetreten waren. Dazu geh\u00f6rt auch die Verpflichtung zur Duldung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung.<\/p><p class=\"p1\"><b>Gesetzgebung\/Sonstiges<\/b><\/p><p class=\"p2\"><b>Erh\u00f6hung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze sowie des Midijob-\u00dcbergangsbereichs ab 01.01.2026<\/b><\/p><p class=\"p5\">Im Juni 2025 hatte die unabh\u00e4ngige Mindestlohnkommission ihre Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen &#8211; damit k\u00f6nnen sie wirksam werden. Somit betr\u00e4gt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ab dem 01.01.2026 13,90 Euro brutto in der Stunde (2025: 12,82 Euro\/Stunde). Damit verbunden steigen ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenzen f\u00fcr Minijobs und Midijobs:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li6\">Die <b>Minijob-Grenze<\/b> erh\u00f6ht sich auf 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro j\u00e4hrlich.<\/li><li class=\"li7\">Der <b>Midijob-\u00dcbergangsbereich<\/b> startet dann bei 603,01 Euro bis weiterhin 2.000 Euro monatlich (d. h., Midijobber zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, behalten aber vollen Sozialversicherungsschutz beispielsweise bei Rente, Krankenversicherung).<\/li><\/ul><p class=\"p3\"><b>Hinweis f\u00fcr Midijobber:<\/b> Wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren Midijobber ihren Status als sozialversicherungspflichtig Besch\u00e4ftigte und gelten dann als Minijobber. M\u00f6chten Midijobber weiterhin sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt bleiben, m\u00fcssen sie ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und \u00fcber 603 Euro im Monat verdienen.<\/p><p class=\"p4\">Die Anpassung des Mindestlohns l\u00e4sst laufende Tarifvertr\u00e4ge im Wesentlichen unber\u00fchrt.<\/p><p class=\"p2\"><b>Maximale Bezugsdauer f\u00fcr Kurzarbeitergeld gilt weiter<\/b><\/p><p class=\"p4\">Aktuell betr\u00e4gt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die geltende Regelung lief jedoch zum 31.12.2025 aus. Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 die sog. Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) beschlossen, wonach die maximale Bezugsdauer f\u00fcr das Kurzarbeitergeld weiterhin 24 Monate betr\u00e4gt. Betroffene Unternehmen haben somit Planungssicherheit bis zum 31.12.2026. Danach soll wieder die regul\u00e4re Bezugsdauer von maximal zw\u00f6lf Monaten gelten. Betriebe mit einer Bezugsdauer von derzeit zw\u00f6lf Monaten und mehr k\u00f6nnen somit Kurzarbeit \u00fcber den 31.12.2025 hinaus fortf\u00fchren.<\/p><p class=\"p2\"><b>K\u00fcnstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent<\/b><\/p><p class=\"p4\">Unternehmen, die k\u00fcnstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, m\u00fcssen unter bestimmten Voraussetzungen die K\u00fcnstlersozialabgabe bezahlen. Der Abgabesatz betrug im Jahr 2025 5,0 Prozent. Seit dem 01.01.2026 betr\u00e4gt der Abgabesatz gem. \u201eK\u00fcnstlersozialabgabe-Verordnung 2026\u201c 4,9 Prozent.<\/p><p class=\"p2\"><b>Bundesrat beschlie\u00dft Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfung<\/b><\/p><p class=\"p3\">Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfung zugestimmt. Damit werden neben den Regelungen zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung von Schwarzarbeit u. a. die <b>Verl\u00e4ngerung der Aufbewahrungsfristen f\u00fcr Buchungsbelege<\/b> von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten sowie \u00c4nderungen im Umsatzsteuergesetz (\u00dcbergangsregelung zur Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung, Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundst\u00fccken) umgesetzt.<\/p><p class=\"p5\">Aus steuerlicher Sicht \u00e4ndern sich insbesondere die folgenden Regelungen:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li6\"><b>Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundst\u00fccken (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 4 UStG):<\/b> Die bisherige Regelung zur Vorsteueraufteilung in \u00a7 15 Abs. 4 UStG wird hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundst\u00fccken weiter pr\u00e4zisiert. So ist nunmehr ausdr\u00fccklich geregelt, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen (Fl\u00e4chenschl\u00fcssel) vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Fl\u00e4chenschl\u00fcssel, der in diesen F\u00e4llen die vorzugsw\u00fcrdige Aufteilungsmethode ist. Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) pr\u00e4ziseren wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fchren, kann stattdessen auch diese angewandt werden.<\/li><li class=\"li13\"><b>Verl\u00e4ngerung der Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten (\u00a7 19a Abs. 3 Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) sowie \u00a7 257 Absatz 4 HGB):<\/b> Die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verl\u00e4ngert sich wieder auf zehn Jahre. Durch die Gesetzes\u00e4nderung sollen F\u00e4lle gro\u00df angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum\/Cum- und Cum\/Ex-Gesch\u00e4ften konsequent verfolgt werden k\u00f6nnen.<\/li><\/ul><p class=\"p2\"><b>Mindestausbildungsverg\u00fctung zum 01.01.2026 gestiegen<\/b><\/p><p class=\"p3\">Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine j\u00e4hrliche Anpassung der Mindestausbildungsverg\u00fctung f\u00fcr das erste Ausbildungsjahr vor. F\u00fcr das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschl\u00e4ge auf die Mindestverg\u00fctung des ersten Ausbildungsjahres (18 Prozent f\u00fcr das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent f\u00fcr das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent f\u00fcr das vierte Ausbildungsjahr).<\/p><p class=\"p5\">Zum 01.01.2026 steigt die Mindestausbildungsverg\u00fctung auf:<\/p><ul class=\"ul1\"><li class=\"li6\">724 Euro im 1. Ausbildungsjahr,<\/li><li class=\"li6\">854 Euro im 2. Ausbildungsjahr,<\/li><li class=\"li6\">977 Euro im 3. Ausbildungsjahr und<\/li><li class=\"li7\">1.014 Euro im 4. Ausbildungsjahr.<\/li><\/ul><p class=\"p3\">Die neuen Untergrenzen gelten f\u00fcr alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen.<\/p><p class=\"p4\">Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsverg\u00fctung ausgenommen.<\/p><p class=\"p2\"><b>Agrardiesel-Subvention ab 01.01.2026<\/b><\/p><p class=\"p4\">Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekommen ab 01.01.2026 wieder Zusch\u00fcsse f\u00fcr den Einsatz von Diesel-Kraftstoff. K\u00fcnftig k\u00f6nnen sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder 21,48 Cent pro Liter von der Energiesteuer f\u00fcr Diesel erstatten lassen. Die Steuerentlastung erfolgt im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens. Die landwirtschaftlichen Betriebe m\u00fcssen einen Antrag stellen, die Steuererstattung erfolgt dann in der Regel im Jahr nach Verwendung des Diesels.<\/p><p class=\"p2\"><b>Bundeskabinett beschlie\u00dft neuen Mindesthebesatz f\u00fcr Gewerbesteuer<\/b><\/p><p class=\"p3\">Am 14.01.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, den gesetzlichen Mindesthebesatz f\u00fcr die Gewerbesteuer anzuheben, um steuerlich motivierte Standortverlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebes\u00e4tzen einzud\u00e4mmen<\/p><p class=\"p3\">Diese steuerliche Ma\u00dfnahme ist im Entwurf eines \u201eNeunten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\u201c enthalten und sieht vor, dass der Mindesthebesatz k\u00fcnftig von 200 % auf 280 % angehoben wird. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Im n\u00e4chsten Schritt befasst sich der Deutsche Bundestag damit.<\/p><p class=\"p3\">Au\u00dferdem enth\u00e4lt der Entwurf \u00c4nderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine m\u00f6gliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft (Closing) auszuschlie\u00dfen. Zudem werden die Anzeigefristen f\u00fcr Beteiligte nach \u00a7 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verl\u00e4ngert.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Februar 2026 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Kosten eines Auslandsstudiums keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begr\u00fcndet auch in F\u00e4llen zulassungsbeschr\u00e4nkter Studieng\u00e4nge keinen Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Az. 14 K 1459\/24 E). 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