{"id":2616,"date":"2026-03-02T11:22:50","date_gmt":"2026-03-02T10:22:50","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2616"},"modified":"2026-03-02T11:24:32","modified_gmt":"2026-03-02T10:24:32","slug":"maerz-2026","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/maerz-2026\/","title":{"rendered":"M\u00e4rz 2026"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2616\" class=\"elementor elementor-2616\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - M\u00e4rz 2026<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>K\u00fcrzere Abschreibung bei Immobilien: Mehr Klarheit zur Nutzungsdauer<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Ob sich der Streit mit dem Finanzamt \u00fcber eine verk\u00fcrzte Nutzungsdauer einer Immobilie lohnt, h\u00e4ngt stark vom Einzelfall ab. Bei \u00e4lteren, wenig modernisierten Mietobjekten kann eine deutlich h\u00f6here AfA zu erheblichen Liquidit\u00e4tsvorteilen f\u00fchren. Dem stehen die Kosten f\u00fcr ein Gutachten und der Pr\u00fcfungsaufwand gegen\u00fcber.<\/p>\n<p class=\"p3\">Bei der Abschreibung von Geb\u00e4uden gilt grunds\u00e4tzlich die typisierte Nutzungsdauer des \u00a7 7 Abs. 4 EStG. Wohngeb\u00e4ude werden regelm\u00e4\u00dfig mit 2 %, \u00e4ltere Geb\u00e4ude mit 2,5 % und neuere Wohngeb\u00e4ude mit 3 % abgeschrieben; hierdurch werden Nutzungsdauern zwischen 33 und 50 Jahren unterstellt. Das Gesetz er\u00f6ffnet jedoch ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit, eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn diese nachgewiesen wird. Dieses Wahlrecht ist in der Praxis seit Jahren umstritten. Ausgangspunkt einer aktuellen Entwicklung ist eine erst k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. IX R 14\/23). Sie kn\u00fcpft an das Urteil vom 28.07.2021 an, mit dem der BFH klargestellt hatte, dass der Nachweis einer k\u00fcrzeren Nutzungsdauer mit jeder geeigneten Methode gef\u00fchrt werden kann. Der anschlie\u00dfende Versuch der Finanzverwaltung, diese Rechtsprechung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023 faktisch einzuschr\u00e4nken, ist damit gescheitert.<\/p>\n<p class=\"p3\">Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die verk\u00fcrzte Abschreibung (AfA) ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes. Diese kann sich sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden verk\u00fcrzen. Entscheidend ist, wie lange das Geb\u00e4ude objektiv noch sinnvoll genutzt werden kann; blo\u00dfe Verkaufs- oder Abbruchabsichten reichen nicht aus. Eine absolute Gewissheit wird nicht verlangt &#8211; es gen\u00fcgt eine Prognose mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit.<\/p>\n<p class=\"p3\">Der BFH hat bereits 2021 klargestellt, dass kein bestimmtes Gutachtenformat vorgeschrieben ist. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dem im Jahr 2023 eine enge Auslegung entgegengesetzt. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat die restriktive Verwaltungslinie konsequent verworfen und auch ein modellbasiertes Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) als ausreichend anerkannt (Az. 14 K 654\/23). In der Folge wurde das BMF-Schreiben aufgehoben. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes nach Ma\u00dfgabe der betreffenden ImmoWertV gen\u00fcge laut BFH allerdings nicht, um eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer nachzuweisen.<\/p>\n<p class=\"p3\">F\u00fcr die Praxis besonders relevant ist auch die Einbeziehung von Erhaltungsaufwendungen. Laufende Reparaturen stehen einer verk\u00fcrzten Restnutzungsdauer nicht entgegen, umfangreiche Modernisierungen hingegen schon. Wer eine kurze Nutzungsdauer geltend macht, muss sein Investitionsverhalten daran messen lassen: Eine umfassende Sanierung spricht regelm\u00e4\u00dfig sogar eher f\u00fcr eine l\u00e4ngere wirtschaftliche Lebensdauer.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p5\">Nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ist zu beobachten, dass Finanz\u00e4mter im Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen Gutachten zur verk\u00fcrzten Restnutzungsdauer verst\u00e4rkt kritisch hinterfragen. Insbesondere werden methodische Annahmen und nachtr\u00e4gliche Gutachtenerstellungen eingehend gepr\u00fcft.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Verg\u00fctungen aus Genussrechten von Arbeitnehmern k\u00f6nnen als Kapitaleink\u00fcnfte besteuert werden<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte kauft, ist es wichtig, ob die Mitarbeiterbeteiligung gewisse Kriterien erf\u00fcllt, denn dann k\u00f6nnen Ertr\u00e4ge als Kapitaleink\u00fcnfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Genussrechte sind eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung und geh\u00f6ren zum sog. Mezzanine-Kapital. Mezzanine-Kapital ist eine Mischung aus Eigenkapital (wie bei Gesellschaftern) und Fremdkapital (wie bei normalen Krediten). Neben Genussrechten z\u00e4hlen dazu z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und Hybridanleihen. Beteiligt sind immer zwei Seiten, n\u00e4mlich der Kapitalgeber (Genussrechteinhaber), der Geld zur Verf\u00fcgung stellt, und das Unternehmen (Kapitalnehmer), welches das Geld erh\u00e4lt. Kapitalgeber k\u00f6nnen Mitarbeitende des Unternehmens, private Anleger oder professionelle Investoren sein. Kapitalnehmer k\u00f6nnen alle Unternehmen sein, die solche Rechte ausgeben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p class=\"p3\">Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte gekauft. Er zahlte das Geld aus eigener Tasche ein und trug auch das Risiko von Verlusten. Die Verzinsung hing vom Unternehmenserfolg ab, nicht von seiner pers\u00f6nlichen Arbeitsleistung. Das Finanzamt wollte die Zinsen wie Arbeitslohn besteuern.<\/p>\n<p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass diese Zinsen Kapitaleink\u00fcnfte sind, und damit wie Zinsen aus einer Geldanlage zu behandeln sind, nicht wie Gehalt (Az. VIII R 14\/23). Ausschlaggebend seien daf\u00fcr eigenes eingesetztes Kapital, echtes Verlustrisiko, eigenst\u00e4ndiger Vertrag neben dem Arbeitsvertrag, keine Stimmrechte und keine Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s. Das habe zur Folge, dass auf solche Genussrechtszinsen in der Regel die Abgeltungsteuer gilt.<\/p>\n<p class=\"p6\">Das Urteil ist wichtig f\u00fcr Mitarbeiterbeteiligungen: Erf\u00fcllen sie diese Kriterien, werden Ertr\u00e4ge meist als Kapitaleink\u00fcnfte besteuert.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen: Was Anleger zur Verlustverrechnung wissen sollten!<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Die steuerliche Behandlung von Kapitalverlusten ist komplex. W\u00e4hrend die Verlustverrechnung bei Termingesch\u00e4ften und wertlosen Kapitalanlagen wieder gro\u00dfz\u00fcgiger m\u00f6glich ist, bleibt die strikte Trennung bei Aktienverlusten bestehen. Entscheidend sind der richtige Zeitpunkt der Verlustrealisierung und die fr\u00fchzeitige Beantragung von Verlustbescheinigungen.<\/p>\n<p class=\"p3\">Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen sind steuerlich grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig &#8211; allerdings nicht schrankenlos. Seit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer gilt ein eigenst\u00e4ndiger Verlustverrechnungskreis: Verluste aus Kapitalanlagen d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich mit positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste werden in Folgejahre vorgetragen. Zus\u00e4tzlich sieht das Gesetz differenzierte Verrechnungskreise innerhalb der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vor. Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich mit Gewinnen aus Aktienverk\u00e4ufen ausgeglichen werden. Andere Kapitalertr\u00e4ge, etwa Zinsen oder Fondsaussch\u00fcttungen, bleiben insoweit au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p class=\"p3\">Besonders umstritten waren in den letzten Jahren Verluste aus Termingesch\u00e4ften sowie der Ausfall wertloser Kapitalanlagen, etwa bei Insolvenz einer Anleihe oder dem Verfall von Knock-out-Zertifikaten. Zwischenzeitlich durften solche Verluste nur bis zu 20.000 Euro j\u00e4hrlich verrechnet werden. Diese Begrenzung ist inzwischen aufgehoben. Verluste aus Termingesch\u00e4ften und aus dem endg\u00fcltigen Ausfall von Kapitalforderungen k\u00f6nnen aktuell wieder uneingeschr\u00e4nkt mit positiven Kapitaleink\u00fcnften verrechnet werden.<\/p>\n<p class=\"p3\">Ein steuerlich relevanter Verlust setzt voraus, dass der Ausfall endg\u00fcltig ist. Bei Insolvenzforderungen ist dies regelm\u00e4\u00dfig erst dann der Fall, wenn feststeht, dass keine R\u00fcckzahlung mehr zu erwarten ist. Die blo\u00dfe Wertminderung gen\u00fcgt nicht. Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt entscheidet dar\u00fcber, in welchem Jahr der Verlust steuerlich ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p5\">In der Praxis bestehen noch viele Verlustt\u00f6pfe aus den Vorjahren mit falscher Zuordnung. Banken haben nicht immer automatisch korrigiert. Anleger sollten pr\u00fcfen, ob in Vorjahren beschr\u00e4nkte Verluste aus Termingesch\u00e4ften korrekt fortgeschrieben wurden. Gegebenenfalls kann eine Bescheinigung zur Verlustverrechnung beantragt werden. Verlustverrechnungsspielr\u00e4ume sollten optimal genutzt und unn\u00f6tige Steuerbelastungen vermieden werden.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Eink\u00fcnfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer &#8211; Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Im konkreten Fall erzielte der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2020 Eink\u00fcnfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. D. h., er stellte seine Bitcoins f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verf\u00fcgung und erhielt hierf\u00fcr eine zuvor festgelegte Verg\u00fctung. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Verg\u00fctung als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf sie dem pers\u00f6nlichen Steuersatz des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger begehrte die Anwendung des &#8211; in seinem Fall g\u00fcnstigeren &#8211; Abgeltungseuersatzes in H\u00f6he von 25 % und erhob Klage.<\/p>\n<p class=\"p3\">Seine Klage blieb vor dem Finanzgericht K\u00f6ln ohne Erfolg (Az. 3 K 194\/23). Die Verg\u00fctungen aus der \u00dcberlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins w\u00fcrden keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % anzuwenden sei. Es handele sich vielmehr um sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Nach Auffassung des Senats wird beim Krypto-Lending keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, \u00fcberlassen. Kryptowerte w\u00fcrden zwar zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, jedoch sei ma\u00dfgeblich, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gl\u00e4ubiger im In- und Ausland mussten (jedenfalls im Streitjahr 2020) Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die blo\u00dfe \u00c4hnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptow\u00e4hrungen.<\/p>\n<p class=\"p6\">Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision wurde vom Kl\u00e4ger beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. VIII R 23\/25) und ist noch anh\u00e4ngig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht derzeit noch aus. Bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung besteht weiterhin Unsicherheit \u00fcber die richtige einkommensteuerliche Einordnung.<\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Wann m\u00fcssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Bewegliche k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer &#8211; nicht jedoch von der Anmeldung (!) \u2013 befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, M\u00fcnzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt.<\/p>\n<p class=\"p3\">\u00a7 30 Abs. 1 und 2 ErbStG enth\u00e4lt eine Verpflichtung f\u00fcr Beschenkte und auch Schenker, deren Befolgung zu einem Zusammenbruch der Post- und E-Mail-Eingangsstellen der Finanz\u00e4mter f\u00fchren w\u00fcrde. Im Gesetz steht w\u00f6rtlich: \u201eJeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber &#8230; binnen einer Frist von 3 Monaten dem zust\u00e4ndigen Finanzamt zu melden.\u201c D. h. auch alle Weihnachtsgeschenke an Familienangeh\u00f6rige oder Fremde m\u00fcssen danach bis zum 24.03. dem f\u00fcr die Schenkungsteuer zust\u00e4ndigen Finanzamt der\/des Beschenkten gemeldet werden, denn das Gesetz nimmt nach seinem Wortlaut keine Geschenke von dieser Pflicht aus! In der Praxis wird es so gehandhabt, dass weder die Beschenkten noch die Finanz\u00e4mter diese Verpflichtung ganz w\u00f6rtlich nehmen und die Beteiligten sich auf die Meldung beschr\u00e4nken, die m\u00f6glicherweise zu einer Schenkungsteuer f\u00fchren kann.<\/p>\n<p class=\"p3\">Die Vorschrift existiert schon seit der Einf\u00fchrung der Schenkungsteuer im Jahre 1906 (!), daher h\u00e4tten sich die Gerichte auch schon lange damit befassen k\u00f6nnen. Zu dieser Art von Geschenken (z. B. zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu einem Jubil\u00e4um) sind aber bisher kaum Urteile in der Steuerfachliteratur ver\u00f6ffentlicht worden. Allerdings hat k\u00fcrzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zum Wert eines \u201e\u00fcblichen Gelegenheitsgeschenks\u201c zu Ostern entschieden und einen Betrag von 20.000 Euro nicht mehr als steuerfrei angesehen (Az. 4 K 1564\/24).<\/p>\n<p class=\"p3\">Aber Folgendes ist zu beachten: Bewegliche k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer &#8211; nicht jedoch von der Anmeldung (!) &#8211; befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, M\u00fcnzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt. Schenkt also ein gro\u00dfz\u00fcgiger Vater seinem Kind ein neues E-Auto, seiner Frau eine Kette mit einem gro\u00dfen Stein oder eine Ehefrau ihrem Gatten f\u00fcnf wertvolle M\u00fcnzen f\u00fcr seine M\u00fcnzsammlung, dann sind alle Beschenkten zur Anzeige verpflichtet, ggf. auch die Schenkerin\/der Schenker. Aufgrund dieser Anzeige pr\u00fcft dann das Finanzamt zun\u00e4chst, ob es eine Schenkungsteuererkl\u00e4rung ben\u00f6tigt und fordert sie an. Erst auf dieser Grundlage kann dann unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge von 20.000 bis 500.000 Euro ein Steuerbescheid erteilt werden.<\/p>\n<p class=\"p3\">Es ist zu hoffen, dass in der n\u00e4chsten Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes auch eine Klarstellung der Anzeigepflicht erfolgt, damit nicht jedes Weihnachtsgeschenk zun\u00e4chst unter das Gesetz f\u00e4llt.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p7\">Mit zunehmender Digitalisierung der Verm\u00f6gensmeldungen (Banken melden gr\u00f6\u00dfere Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen zunehmend systematisch) steigt die Wahrscheinlichkeit einer Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen: erste \u00dcbergangsphase noch bis 31.12.2026<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Der B2B-Bereich (Business-to-Business) beschreibt die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen. Seit dem 01.01.2025 besteht die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen im B2B-Bereich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format zu erstellen und zu versenden. Nach einem Jahr ist es nun Zeit f\u00fcr ein Zwischenfazit zur Umsetzung in der Praxis.<\/p>\n<p class=\"p3\">Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu k\u00f6nnen, besteht bereits jetzt f\u00fcr jedes inl\u00e4ndische Unternehmen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt im Prinzip ein E-Mail-Postfach. Hinsichtlich der Pflicht, selbst auch E-Rechnungen ausstellen zu m\u00fcssen, l\u00e4uft die erste \u00dcbergangsphase noch bis 31.12.2026. Bis dahin ist der Versand von Papierrechnungen oder von Rechnungen in anderen Formaten noch m\u00f6glich, sofern der Empf\u00e4nger (konkludent) zustimmt. Ab dem 01.01.2027 m\u00fcssen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz in 2026 von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen versenden. F\u00fcr alle anderen Unternehmer gilt die vollst\u00e4ndige Pflicht zur Erteilung von E-Rechnungen erst ab 01.01.2028. Bis dahin sollten alle technischen Schwierigkeiten gel\u00f6st sein. Die \u00dcbersendung von Papier- oder PDF-Rechnungen ohne strukturierte Daten ist dann nicht mehr zul\u00e4ssig. Lediglich Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), Rechnungen von Kleinunternehmern oder Rechnungen an private Endkunden (B2C) m\u00fcssen nicht in einem E-Rechnungsformat erstellt und versendet werden.<\/p>\n<p class=\"p3\">Obwohl es EU-weit Normen gibt (EN 16931), berichten Unternehmen, dass unklare Anforderungen und Validierungsregeln bestehen. Bem\u00e4ngelt wird auch, dass unterschiedliche Standards zwischen E-Rechnungspflicht nach Umsatzsteuerrecht und anderen Vorschriften bestehen, was zu Unsicherheiten f\u00fchrt. Da die Umstellung oft Investitionen in Software, Schulung oder externe Beratung verursacht, erscheint der Aufwand gerade bei kleineren Firmen, die nur wenige Rechnungen erstellen, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch.<\/p>\n<p class=\"p3\">Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Vorteile der verpflichtenden E-Rechnung eindeutig auf der Hand liegen, weil sie sowohl in den Unternehmen als auch in der Finanzverwaltung den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert und damit zum B\u00fcrokratieabbau beitr\u00e4gt. Sobald eine L\u00f6sung eingerichtet ist, sinkt der Aufwand massiv. Positiv ist zu berichten, dass es lediglich technische H\u00fcrden gibt bzw. nur eine mangelnde Systemintegrationen noch Schwierigkeiten bereitet.<\/p>\n<p class=\"p4\"><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p class=\"p7\">Unternehmen sollten ihre Verfahrensdokumentation (GoBD) an die E-Rechnungspflicht anpassen und sicherstellen, dass strukturierte Datens\u00e4tze revisionssicher archiviert werden.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Grunderwerbsteuer<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Lebenslanges Wohnungsrecht erh\u00f6ht die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil: \u00dcbernimmt der K\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks ein pers\u00f6nliches Wohnungsrecht, erh\u00f6ht sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem pers\u00f6nlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (Az. II R 32\/22).<\/p>\n<p class=\"p3\">Die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, wie sie h\u00e4ufiger bei der Weitergabe von Grundst\u00fccken nach einem Erbfall in der Erbengeneration anzutreffen ist. Ein Erbe wird durch den Erbfall Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks, das aber von einem Miterben oder auch Nichterben genutzt wird und nach dem Willen des Erblassers auch auf Lebenszeit weiter genutzt werden soll. Im Urteilsfall war f\u00fcr das jetzt ver\u00e4u\u00dferte Grundst\u00fcck fast 20 Jahre zuvor schuldrechtlich ein Nutzungsrecht vereinbart und seither durchgef\u00fchrt worden. Der Erwerber musste bei seinem Erwerb dieses Wohnungsrecht anerkennen und hatte daher nicht nur den vereinbarten Kaufpreis als Gegenleistung an die Verk\u00e4uferin zu zahlen, sondern auch die Nutzung durch den Wohnungsberechtigten zu dulden. Beide Faktoren zusammen ergaben dann die Gegenleistung f\u00fcr die Grundst\u00fccks\u00fcberlassung (\u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Zur\u00fcckbehaltung des Nutzungsrechts in Form des Wohnungsrechts f\u00fcr einen Bruder der Verk\u00e4uferin ist damit Teil der Gegenleistung. Der Gesetzestext spricht insoweit von \u201edem Verk\u00e4ufer vorbehaltene Nutzungen\u201c. Hier lag die Besonderheit der vorbehaltenen Nutzung allerdings darin, dass das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war, sondern nur schuldrechtlich dem Berechtigten zustand.<\/p>\n<p class=\"p8\">Der Bundesfinanzhof sah dies aber nicht als Minderung f\u00fcr die Zurechnung zur Gegenleistung an, weil die Verk\u00e4uferin bereits die Eintragung im Grundbuch bewilligt hatte, der Antrag beim Grundbuchamt lag und es keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung geben konnte. Weil das Wohnungsrecht nur bis zum Tode einer bestimmten Person vereinbart worden war, lag auch keine dauernde Last vor. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits f\u00fcr einen nicht \u00fcbertragbaren und nicht vererbbaren Nie\u00dfbrauch in seinem Urteil II 74\/63 vom 22.06.1966 entschieden.<\/p>\n<p class=\"p1\"><b>Verfahrensrecht<\/b><\/p>\n<p class=\"p2\"><b>Finanzamt muss Bescheide bei umfassender Empfangsvollmacht an den Steuerberater zustellen<\/b><\/p>\n<p class=\"p3\">Der Steuerberater des Kl\u00e4gers hatte dem Finanzamt (unter Angabe der pers\u00f6nlichen Steuernummern des Kl\u00e4gers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster \u00fcbermittelt. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeitr\u00e4ume bestanden nicht. Das Finanzamt nahm den Kl\u00e4ger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger war, in Haftung und \u00fcbersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Kl\u00e4gers. \u00dcber einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kl\u00e4ger, vertreten durch einen Bevollm\u00e4chtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristvers\u00e4umnis vertrat der Kl\u00e4ger die Ansicht, der Haftungsbescheid h\u00e4tte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater \u00fcbersandt werden m\u00fcssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"p3\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hob die angefochtene Einspruchsentscheidung auf (Az. 13 K 1936\/24). Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides h\u00e4tte gegen\u00fcber dem Steuerberater erfolgen m\u00fcssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollm\u00e4chtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbeh\u00f6rde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im Regelfall bedeute das &#8222;Soll&#8220; ein &#8222;Muss&#8220;. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer k\u00f6nne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer bearbeitet w\u00fcrden. Entsprechend h\u00e4tte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch f\u00fcr das Haftungsverfahren des Kl\u00e4gers beachten m\u00fcssen, denn die Empfangsvollmacht sei ohne Einschr\u00e4nkungen erteilt worden und habe f\u00fcr s\u00e4mtliche &#8211; auch sonstige &#8211; Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kl\u00e4ger betreffen. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Empfangsvollmacht sei unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzul\u00e4ssig verworfen habe.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; M\u00e4rz 2026 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige K\u00fcrzere Abschreibung bei Immobilien: Mehr Klarheit zur Nutzungsdauer Ob sich der Streit mit dem Finanzamt \u00fcber eine verk\u00fcrzte Nutzungsdauer einer Immobilie lohnt, h\u00e4ngt stark vom Einzelfall ab. 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