{"id":2650,"date":"2026-06-03T05:50:52","date_gmt":"2026-06-03T03:50:52","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2650"},"modified":"2026-06-03T06:03:42","modified_gmt":"2026-06-03T04:03:42","slug":"juni-2026","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juni-2026\/","title":{"rendered":"Juni 2026"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2650\" class=\"elementor elementor-2650\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juni 2026<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h5>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h5><h3>Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen?<\/h3><p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerliche Anerkennung der durch die Nutzung eines privaten Pkw entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten. Der nichtselbstst\u00e4ndig besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt, der auch privat genutzt werden durfte, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen f\u00fcr Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs f\u00fcr Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Diese Genehmigung erteilte der Arbeitgeber nur in Ausnahmef\u00e4llen. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kl\u00e4ger drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er daf\u00fcr Fahrtkosten in H\u00f6he von 3.758 Euro als Werbungskosten geltend (1.648 km \u00d7 2,28 Euro\/km). Der angesetzte Kilometersatz von 2,28 Euro basierte auf den bereits f\u00fcr das Jahr 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Kosten seines Privatwagens.<\/p><p>Das Finanzamt hat den Kostenabzug abgelehnt. Es meinte, es sei nicht ausreichend belegt, wie viele beruflich veranlasste Kosten tats\u00e4chlich entstanden sind. Au\u00dferdem sah es die Fahrt zu dem Abteilungstreffen nicht als beruflich an, sondern als privat. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht gab zun\u00e4chst dem Kl\u00e4ger recht und erkannte die Kosten an. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch anders: Er gab der Revision des Finanzamts statt. Nach seiner Auffassung h\u00e4tte das Finanzgericht die Fahrtkosten mit dem Privatwagen nicht als Werbungskosten anerkennen d\u00fcrfen (Az. VI R 30\/24).<\/p><h3>\u201eErste Betriebsst\u00e4tte\u201c: Beschr\u00e4nkter Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/h3><p>Ein Selbstst\u00e4ndiger ermittelte seinen Gewinn nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Er hatte ein B\u00fcro mit Angestellten, von dem aus er sein Gewerbe betrieb. Das B\u00fcro galt gegen\u00fcber dem Finanzamt als seine Betriebsst\u00e4tte. F\u00fcr seinen betrieblichen Pkw, der zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte, hatte er kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt. Deshalb wurde die sog. 1%-Regelung angewendet, mit der die private Nutzung pauschal versteuert wird. Nach einer Betriebspr\u00fcfung hatte das Finanzamt die Steuerbescheide ge\u00e4ndert und die geltend gemachten Betriebsausgaben f\u00fcr den Pkw um pauschale Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und B\u00fcro (0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer) gek\u00fcrzt. Grundlage waren 220 Fahrten pro Jahr. Dagegen hatte sich der Kl\u00e4ger gewehrt.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof gab der Finanzbeh\u00f6rde und dem Finanzgericht recht (Az. III R 18\/25). Die Betriebsausgaben f\u00fcr die Fahrten des Kl\u00e4gers zwischen seiner Wohnung und seinem B\u00fcro in den Streitjahren 2015 bis 2017 k\u00f6nnen nur beschr\u00e4nkt abgezogen werden, weil das B\u00fcro des Kl\u00e4gers eine Betriebsst\u00e4tte darstellt. Eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbstst\u00e4ndig T\u00e4tiger seine Leistung gegen\u00fcber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das hei\u00dft fortdauernd und immer wieder, zur Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; durch den Bundesfinanzhof sei auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013 S. 188) weiterhin ma\u00dfgeblich.<\/p><h3>Mobiles Arbeiten vom Ausland aus m\u00f6glich &#8211; Steuerliche Konsequenzen bedenken!<\/h3><p>In Deutschland gilt der Grundsatz: Wer im Inland Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig; die tats\u00e4chliche Besteuerung ausl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte richtet sich jedoch nach den einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellung oder Anrechnung).<\/p><p>Schwierig wird es, wenn man seine Arbeit in Deutschland beh\u00e4lt, aber ganz ins Ausland zieht. In gewissen Positionen l\u00e4sst sich die meiste Arbeit selbst im sonnigen S\u00fcden erledigen und f\u00fcr ein paar Besprechungen reicht die Couch oder das G\u00e4stezimmer beim Kollegen oder im Hotel.<\/p><p>F\u00fcr alles, was \u00fcber \u00fcbliche Urlaubsreisen hinaus geht, sollte geplant werden, wer wann wie viel Homeoffice im Ausland machen darf. Bei langen und\/oder wiederkehrenden Auslandsaufenthalten kann vielleicht sogar die deutsche Lohnsteuer wegfallen. Arbeitgeber m\u00fcssen jedoch vielleicht Lohnsteuer im Ausland entrichten! Wenn Mitarbeitende, die normalerweise im Ausland arbeiten und dort Steuern, ggf. Sozialabgaben zahlen, l\u00e4ngere Zeit oder regelm\u00e4\u00dfig in Deutschland sind, z. B. im Rahmen eines Projekts, m\u00fcssen diese evtl. in Deutschland angemeldet werden!<\/p><h5>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h5><h3>Gew\u00e4hrung von Vertrauensschutz setzt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Gelangensbest\u00e4tigung voraus &#8211; Lieferung bleibt umsatzsteuerfrei<\/h3><p>Ein Steuerberater verkaufte 2018 einen Pkw an eine rum\u00e4nische Firma. Er pr\u00fcfte deren USt-IdNr., lie\u00df sich einen Handelsregisterauszug geben und erhielt den Kaufpreis bar. Im Vertrag verpflichtete sich der K\u00e4ufer, das Auto nach Rum\u00e4nien zu bringen. Eine Gelangensbest\u00e4tigung (Nachweis, dass der Wagen dort angekommen ist) wurde aber trotz Mahnungen nie zur\u00fcckgesandt. Der Steuerberater behandelte den Verkauf als umsatzsteuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung). Das Finanzamt lehnte ab: Es fehle die Gelangensbest\u00e4tigung, der Wagen wurde nie in Rum\u00e4nien, sondern nach der Abmeldung wieder in Deutschland zugelassen. Das Finanzgericht gab zun\u00e4chst dem Finanzamt recht: Ohne Gelangensbest\u00e4tigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht. Auf \u201eguten Glauben\u201c k\u00f6nne sich der Verk\u00e4ufer nicht berufen, wenn er dieses zentrale Nachweisdokument nie erhielt. Er h\u00e4tte z. B. eine Kaution einbehalten k\u00f6nnen, bis die Best\u00e4tigung vorgelegen h\u00e4tte.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kl\u00e4ger recht und entschied, dass die Gew\u00e4hrung von Vertrauensschutz nach \u00a7 6a Abs. 4 Satz 1 UStG &#8211; jedenfalls seit Inkrafttreten des <br \/>\u00a7 17a UStDV i. d. F. der Elften Verordnung zur \u00c4nderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl. I 2013, 602) zum 01.10.2013 &#8211; nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbest\u00e4tigung besitzt (Az. V R 3\/25). Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelte, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, sei die Lieferung trotzdem als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.<\/p><h3>Vollverzinsung der Umsatzsteuer verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unionsrecht<\/h3><p>Das Finanzamt hatte bei der Kl\u00e4gerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Kl\u00e4gerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach <br \/>\u00a7 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte. Gegen diese Nachforderungszinsen wandte sich die Kl\u00e4gerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer versto\u00dfe gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung (Az. V R 7\/24). Die Vollverzinsung schaffe einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleicherma\u00dfen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Die Richter stellten klar, dass \u00a7 233a AO weder Unionsrecht durchf\u00fchrt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts f\u00e4llt.<\/p><h5>F\u00fcr Erbschaft-\/Schenkungsteuerpflichtige<\/h5><h3>Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgef\u00e4hrtin f\u00fcr Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtm\u00e4\u00dfig<\/h3><p>Die Lebensgef\u00e4hrtin eines Verstorbenen erhielt aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung von 213.402,11 Euro. Diese Zahlung wurde bereits der Einkommensteuer unterworfen und zus\u00e4tzlich vom Finanzamt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb behandelt. Nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von rund 58.000 Euro fest. Die klagende Lebensgef\u00e4hrtin hielt dies f\u00fcr ungerecht, weil Ehegatten in \u00e4hnlichen F\u00e4llen erbschaftsteuerfrei bleiben und sie zudem eine \u00dcberbesteuerung (insgesamt ca. 58 % Belastung) r\u00fcgte. Sie sah darin einen Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz und wollte eine Steuerbefreiung geltend machen.<\/p><p>Das Finanzgericht M\u00fcnchen wies die Klage ab: Die \u201eDoppelbesteuerung\u201c (Einkommensteuer plus Erbschaftsteuer) der Lebensgef\u00e4hrtin eines Verstorbenen f\u00fcr eine Hinterbliebenenleistung ist verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig (Az. 4 K 2179\/25). Die Zahlung ist nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, da die Kl\u00e4gerin keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, weil sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Eine unzul\u00e4ssige \u00dcberma\u00dfbesteuerung liege nicht vor. Steuerbefreiungen greifen bei einer nicht verheirateten Lebensgef\u00e4hrtin nicht.<\/p><h5>F\u00fcr Gewerbesteuerpflichtige<\/h5><h3>Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter f\u00fcr Konferenzen, Events und Reisen<\/h3><p>Eine GmbH organisierte Konferenzen und Events und mietete daf\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig Hotelzimmer, R\u00e4ume und Technik an, die sie ihren Kunden weiterberechnet. Das Finanzamt rechnete diese Mietkosten dem gewerblichen Gewinn hinzu, das Finanzgericht lehnte das ab.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht: Auch gemietete Wirtschaftsg\u00fcter k\u00f6nnen fiktives Anlageverm\u00f6gen sein, wenn sie nach Art und Nutzung auf Dauer f\u00fcr den Betrieb gebraucht w\u00fcrden (Az. III R 28\/24). Sie m\u00fcssten nicht zum Kerngesch\u00e4ft geh\u00f6ren oder st\u00e4ndig dieselben Objekte sein. Entscheidend sei das Gesch\u00e4ftskonzept. Wenn Immobilien (z. B. auch Hotelzimmer) so regelm\u00e4\u00dfig und planm\u00e4\u00dfig ben\u00f6tigt werden, dass sie quasi st\u00e4ndig verf\u00fcgbar sein m\u00fcssen, k\u00f6nne eine Hinzurechnung erfolgen, auch wenn sie nur kurzzeitig gemietet w\u00fcrden und untereinander austauschbar seien. Da das Finanzgericht hierzu zu wenig festgestellt hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache zur\u00fcck.<\/p><p>Hinweis<\/p><p>Die Entscheidungen betreffen besonders Eventunternehmen und Firmen, die regelm\u00e4\u00dfig Unterk\u00fcnfte f\u00fcr Mitarbeiter anmieten.<\/p><h5>Verfahrensrecht<\/h5><h3>\u00dcberpr\u00fcfung der Steuerbeg\u00fcnstigung von Vereinen &#8211; Finanz\u00e4mter informieren \u00fcber Abgabepflicht<\/h3><p>Viele Vereine k\u00f6nnten demn\u00e4chst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre \u00fcberpr\u00fcft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, F\u00f6rdervereine von Schulen oder Kindertagesst\u00e4tten, Naturschutzvereine usw.), in der zur\u00fcckliegenden Zeit mit ihren T\u00e4tigkeiten die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer erf\u00fcllt haben.<\/p><p>Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Vereine bei ihrem zust\u00e4ndigen Finanzamt eine Steuererkl\u00e4rung (Vordruck \u201eKSt 1\u201c mit der \u201eAnlage Gem\u201c) sowie u. a. Kopien ihrer Kassenberichte und T\u00e4tigkeits- bzw. Gesch\u00e4ftsberichte abgeben.<\/p><ul><li>Da der Pr\u00fcfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden \u00dcberpr\u00fcfung nicht s\u00e4mtliche Vereine betroffen. Viele werden jedoch ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, welches \u00fcber die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.<\/li><li>Steuerbeg\u00fcnstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, m\u00fcssten dann ihre <strong>Steuererkl\u00e4rung bis zum 31.07.2026<\/strong><\/li><li>Es kann ein <strong>Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung<\/strong> gestellt werden, wenn Vereine nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten. \u00dcber den Antrag entscheidet das f\u00fcr den Verein \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen.<\/li><li>Die Steuererkl\u00e4rungen sind <strong>grunds\u00e4tzlich elektronisch<\/strong> \u00fcber das Online-Portal \u201eMein ELSTER\u201c zu \u00fcbermitteln.<\/li><\/ul><p><strong>Vereinfachte \u00dcberpr\u00fcfung der Steuerbefreiung<\/strong><\/p><p>Wurden im Pr\u00fcfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Ums\u00e4tze von weniger als 25.000 Euro pro Jahr), kann eine <strong>vereinfachte \u00dcberpr\u00fcfung der Steuerbefreiung<\/strong> erfolgen. Hierf\u00fcr muss zwingend der <strong>Vordruck \u201eAnlage zur Gemeinn\u00fctzigkeitserkl\u00e4rung\u201c<\/strong> (&#8222;<a href=\"https:\/\/lfst.rlp.de\/fileadmin\/lfst.rlp.de\/Service\/Vereine\/2023-07-11_Vereinfachter_Erklaerungsvordruck.pdf\">Gem 1 &#8211; Anlage<\/a>&#8222;) vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt und zus\u00e4tzlich zur K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung (Vordruck \u201eKSt 1\u201c und \u201eAnlage Gem\u201c) eingereicht werden.<\/p><p>In diesem Fall m\u00fcssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben zun\u00e4chst nicht eingereicht werden. Gesch\u00e4fts- oder T\u00e4tigkeitsberichte etc. m\u00fcssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck \u201eGem 1 &#8211; Anlage\u201c k\u00f6nnen \u00fcber ELSTER an das zust\u00e4ndige Finanzamt \u00fcbermittelt werden. Hierzu steht das Formular &#8222;<a href=\"https:\/\/www.elster.de\/eportal\/formulare-leistungen\/alleformulare\/belegnachreichung\">Belegnachreichung zur Steuererkl\u00e4rung<\/a>&#8220; zur Verf\u00fcgung. Diese Unterlagen k\u00f6nnen auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.<\/p><h5>Sonstiges<\/h5><h3>Grundsteuer (Bundesmodell): Was passiert mit laufenden Einspr\u00fcchen?<\/h3><p>Die neue Grundsteuer wird je nach Bundesland unterschiedlich berechnet. In den L\u00e4ndern, die das sog. Bundesmodell anwenden, l\u00e4uft es vereinfacht so ab: Zuerst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Daraus wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag berechnet. Auf diesen Messbetrag wendet anschlie\u00dfend die Gemeinde ihren Hebesatz an. Erst daraus ergibt sich die tats\u00e4chlich zu zahlende Grundsteuer. Das betrifft nicht Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg, Niedersachsen, Hamburg und Hessen.<\/p><p>Das Bundesmodell bleibt umstritten. Der Bundesfinanzhof hat die neuen Bewertungsregeln zwar in mehreren Urteilen vom 12.11.2025 zun\u00e4chst f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df gehalten. Dennoch sind inzwischen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig (Az. 1 BvR 472\/26 und 1 BvR 551\/26). F\u00fcr Eigent\u00fcmer von Immobilien stellt sich daher vor allem die Frage, was mit bereits eingelegten Einspr\u00fcchen passiert.<\/p><p>Ist ein Einspruch noch offen, kann es sinnvoll sein, auf die anh\u00e4ngigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinzuweisen und das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen. Wichtig ist dabei der richtige Bescheid: Wer die Bewertung des Grundst\u00fccks angreifen will, muss in der Regel gegen den Grundsteuerwertbescheid und\/oder den Grundsteuermessbescheid (beides Finanzamt) vorgehen &#8211; nicht erst gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde.<\/p><p><strong>Wichtig: <\/strong>Ein ruhender Einspruch bedeutet nicht, dass vorerst nichts zu zahlen ist. Die festgesetzte Grundsteuer bleibt grunds\u00e4tzlich f\u00e4llig; das Einspruchsverfahren wird lediglich bis zur Kl\u00e4rung der Verfassungsfrage nicht entschieden.<\/p><p>Unabh\u00e4ngig von der Verfassungsfrage lohnt sich ein Blick auf m\u00f6gliche Fehler im Einzelfall. H\u00e4ufige Punkte sind z. B. falsche Wohn- oder Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, eine unzutreffende Grundst\u00fccksart oder fehlerhafte Bodenrichtwertangaben. Solche Korrekturen k\u00f6nnen auch dann wichtig sein, wenn die Verfassungsbeschwerden sp\u00e4ter keinen Erfolg haben.<\/p><p>Hinweis<\/p><p>Wer Einspruch eingelegt hat, sollte pr\u00fcfen (lassen), ob das Verfahren noch offen ist und ob die Begr\u00fcndung ggf. erg\u00e4nzt werden sollte.<\/p><h3>Jahresabschl\u00fcsse von Unternehmen: Vorsicht bei \u201eFake-Zahlungsaufforderungen\u201c<\/h3><p>Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und das Bundesamt f\u00fcr Justiz warnen immer wieder vor betr\u00fcgerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen h\u00e4tten angeblich ihre Jahresabschl\u00fcsse nicht ver\u00f6ffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung \u00fcberweisen. Tun Sie es nicht! Klicken Sie nicht auf irgendwelche Links! \u00d6ffnen Sie keine Anh\u00e4nge! Auch, wenn viel Druck gemacht wird.<\/p><p>Richtig ist:<\/p><ul><li>Es gibt ein Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern. Das Bundeszentralamt mit Hauptsitz in Bonn hat aber nichts mit der Ver\u00f6ffentlichung von Jahresabschl\u00fcssen zu tun.<\/li><li>Daf\u00fcr ist n\u00e4mlich das Bundesamt f\u00fcr Justiz zust\u00e4ndig. Sie bekommen tats\u00e4chlich Post von dieser Beh\u00f6rde aus Bonn, wenn ein Bu\u00dfgeld gegen Sie wegen der (versp\u00e4teten) Ver\u00f6ffentlichung von Jahresabschl\u00fcssen festgesetzt wird.<\/li><li>Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie eine GmbH &amp; Co. KG m\u00fcssen j\u00e4hrlich Informationen aus ihrer Rechnungslegung fristgerecht offen- bzw. hinterlegen.<\/li><li>Richtig ist (leider) auch: Die Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger kostet &#8211; und zwar nicht wenig! So verlangt die amtliche Publikationsplattform bis zu 2,50 Euro-Cent pro sichtbarem Zeichen, wenn Scans oder Dokumente mit gescannten Bestandteilen eingereicht werden. Allein f\u00fcr den Posten \u201eForderungen aus Lieferungen und Leistungen\u201c ist das knapp ein Euro zus\u00e4tzlich &#8211; nur f\u00fcr die Aufbereitung bei der Publikations-Plattform.<\/li><li>Wenn ein Unternehmen seinen Ver\u00f6ffentlichungspflichten nicht nachkommt, wird ein Bu\u00dfgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro festgesetzt &#8211; und das kann die Beh\u00f6rde vollstrecken lassen.<\/li><\/ul><p>Betr\u00fcger nutzen jedoch scheinbar oft das Halbwissen \u00fcber die Pflichten und die Sanktionen aus. Verbreitet sind betr\u00fcgerische Zahlungsaufforderungen wegen einer Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger &#8211; offenbar mit dem Absender \u201eBundesamt der Justiz\u201c, manchmal auch mit Bu\u00dfgeld-Androhung.<\/p><p>Hinweis<\/p><p>Wenn eine Rechnung von einer dubiosen Quelle kommt, ist es im Zweifel besser, beim Spezialisten in Sachen Rechnungslegung nachzufragen.<\/p><h3>Kassenf\u00fchrung bei mobilen Handelsbetrieben ohne feste Betriebsst\u00e4tte &#8211; Anforderungen, typische Fehler und steuerliche Konsequenzen<\/h3><p>Mobile Handelskonstellationen &#8211; insbesondere im Bereich des Lebensmittelhandels &#8211; sind in der Praxis keineswegs selten. Typischerweise erfolgt der t\u00e4gliche Wareneinkauf bei Gro\u00dfh\u00e4ndlern mit anschlie\u00dfender unmittelbarer Weiterver\u00e4u\u00dferung an Abnehmer, ohne dass eine feste Betriebsst\u00e4tte oder Lagerhaltung besteht. Die Gesch\u00e4ftsabwicklung erfolgt dabei h\u00e4ufig vollst\u00e4ndig in bar. Gerade in diesen F\u00e4llen zeigt sich in der Praxis, dass die Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenf\u00fchrung h\u00e4ufig untersch\u00e4tzt werden. Der Umstand, dass Ums\u00e4tze au\u00dferhalb einer festen Betriebsst\u00e4tte erzielt werden, f\u00fchrt jedoch zu keiner Erleichterung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. Vielmehr besteht aufgrund der Bargesch\u00e4fte ein gesteigertes Bed\u00fcrfnis nach nachvollziehbaren und zeitgerechten Aufzeichnungen.<\/p><p>Mobile Handelsbetriebe mit Bargesch\u00e4ften unterliegen uneingeschr\u00e4nkt den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenf\u00fchrung. Typische M\u00e4ngel wie fehlende Einzelaufzeichnungen, unvollst\u00e4ndige Kassenberichte oder nachtr\u00e4gliche Erfassung f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig zur Verwerfung der Buchf\u00fchrung.\u00a0<\/p><p>Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. X R 19\/21 bzw. X R 23\/21) best\u00e4tigt, dass bereits formelle Defizite eine Sch\u00e4tzungsbefugnis begr\u00fcnden und die Finanzverwaltung die Sch\u00e4tzungsmethode nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen w\u00e4hlen kann. Bei erheblichen M\u00e4ngeln der Aufzeichnungen k\u00f6nnen Sch\u00e4tzungen erforderlich werden; im Einzelfall kann hierbei auch eine Rohgewinnaufschlagsch\u00e4tzung in Betracht kommen. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollst\u00e4ndigen und zeitgerechten Erfassung sowohl der Einnahmen als auch des Wareneinkaufs zu, da M\u00e4ngel auf der Ausgabenseite die Sch\u00e4tzung zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfen k\u00f6nnen.<\/p><p>\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juni 2026 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen? Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerliche Anerkennung der durch die Nutzung eines privaten Pkw entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten. Der nichtselbstst\u00e4ndig besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt, der auch privat genutzt werden durfte, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. 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