{"id":2672,"date":"2026-06-25T06:06:14","date_gmt":"2026-06-25T04:06:14","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2672"},"modified":"2026-06-25T06:15:03","modified_gmt":"2026-06-25T04:15:03","slug":"juli-2026","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juli-2026\/","title":{"rendered":"Juli 2026"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2672\" class=\"elementor elementor-2672\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juli 2026<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h3>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h3>\n<h4>L\u00f6sen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge aus?<\/h4>\nIm Streitfall hatten die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundst\u00fcck, welches sich seit \u00fcber 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag stand ausdr\u00fccklich, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen. Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten im Zusammenhang mit der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung keine Kapitalertr\u00e4ge. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg.\n\nDer Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zur\u00fcck und entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalertr\u00e4ge ausl\u00f6sen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollst\u00e4ndig auf den Kaufpreis entf\u00e4llt (Az. VIII R 30\/24).\n\nHinweis\n\nDamit hat der VIII. Senat eine langj\u00e4hrige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen im Privatverm\u00f6gen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen ge\u00e4ndert.\n\nBegr\u00fcndung: Da auch im Rahmen des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung ma\u00dfgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller H\u00f6he um eine Tilgungsleistung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.\n<h4>Keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei Nutzung eines Wohnmobils f\u00fcr Unterkunft und Familienheimfahrten<\/h4>\nEin Arbeitnehmer nahm 2022 eine neue Besch\u00e4ftigung auf und \u00fcbernachtete w\u00e4hrend der Arbeitswoche in seinem Wohnmobil auf einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Stellplatz am Arbeitsort. Das Wohnmobil verf\u00fcgte \u00fcber Schlaf-, Koch- und Sanit\u00e4reinrichtungen und wurde als Zweitunterkunft genutzt. F\u00fcr die Wochenenden fuhr der Arbeitnehmer jedoch regelm\u00e4\u00dfig mit demselben Wohnmobil zu seinem Familienwohnsitz zur\u00fcck. Die hierf\u00fcr geltend gemachten Aufwendungen machte er im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.\n\nDas Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts\n(Az. 4 K 221\/25). Zwar k\u00f6nne ein Wohnmobil grunds\u00e4tzlich eine Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort und damit eine Zweitwohnung im Sinne der Vorschriften zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung sein. Im Streitfall fehlte jedoch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung. Da der Arbeitnehmer das Wohnmobil jedes Wochenende f\u00fcr die Heimfahrten nutzte, stand ihm am Besch\u00e4ftigungsort keine st\u00e4ndig verf\u00fcgbare und dauerhaft eingerichtete Unterkunft zur Verf\u00fcgung. Die Zweitwohnung wurde vielmehr regelm\u00e4\u00dfig aufgegeben und anschlie\u00dfend erneut begr\u00fcndet. Damit fehlte die f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung erforderliche Aufspaltung der Haushaltsf\u00fchrung auf zwei dauerhaft getrennte Haushalte. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung abzugsf\u00e4hig. Anerkannt wurden lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach den allgemeinen Regeln.\n<h4>Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr in einem Immobilienkaufvertrag vom Verk\u00e4ufer \u00fcbernommene Verpflichtung zur Renovierung und zur Mietzahlung<\/h4>\nDie Eigent\u00fcmer mehrerer vermieteter Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dferten im Jahr 2020 ein Vermietungsobjekt. Im notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, die Wohnung nach dem Verkauf zu entr\u00fcmpeln, zu renovieren und bis zum Einzug eines Nachmieters Miete an den K\u00e4ufer zu zahlen. Die hierf\u00fcr entstandenen Kosten machten sie als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab.\n\nDie Aufwendungen stehen nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und nicht mit der fr\u00fcheren Vermietungst\u00e4tigkeit (Az. 1 V 51\/25). Sie beruhen ausschlie\u00dflich auf den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dienten daher nicht mehr der Erzielung von Mieteinnahmen. Dass die Wohnung w\u00e4hrend der Vermietung reparaturbed\u00fcrftig geworden war, begr\u00fcnde lediglich eine Mitveranlassung durch die fr\u00fchere Vermietung. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen Werbungskostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen.\n<h4>Keine nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung von Verlusten aus Vermietung nach bestandskr\u00e4ftiger Steuerfestsetzung<\/h4>\nDie Kl\u00e4ger erwarben 2015 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen versteckter M\u00e4ngel fochten sie den Kaufvertrag an und f\u00fchrten einen Zivilprozess gegen die Verk\u00e4uferin. Das Landgericht erkl\u00e4rte im Jahr 2021 den Kaufvertrag sp\u00e4ter f\u00fcr nichtig und verurteilte die Verk\u00e4uferin zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks. Eine R\u00fcck\u00fcbertragung erfolgte jedoch nicht, weil die Verk\u00e4uferin verm\u00f6genslos war. In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2015 bis 2021 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger keine Eink\u00fcnfte aus diesem Grundst\u00fcck. Sie gingen wegen des anh\u00e4ngigen Zivilverfahrens von einer sp\u00e4teren R\u00fcckabwicklung aus. Erst 2023 beantragten sie, f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2021 negative Vermietungseink\u00fcnfte nachtr\u00e4glich zu ber\u00fccksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.\n\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage ab (Az. 10 K 817\/24 E). F\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 sei bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Eine Hemmung der Frist liege nicht vor, weil der \u00c4nderungsantrag erst 2023 gestellt wurde. Ein r\u00fcckwirkendes Ereignis sei nicht gegeben (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Zwar sei der Kaufvertrag zivilrechtlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden, steuerlich sei dies aber unerheblich, solange die Parteien das Gesch\u00e4ft wirtschaftlich nicht tats\u00e4chlich r\u00fcckabwickeln. Da die Kl\u00e4ger weiterhin im Grundbuch als Eigent\u00fcmer eingetragen seien und das Grundst\u00fcck weiterhin ihnen zuzurechnen sei, bleibe auch die steuerliche Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte unver\u00e4ndert. F\u00fcr die Jahre 2018 bis 2021 sei zwar noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten, es fehle jedoch auch hier an einer \u00c4nderungsvorschrift. Eine neue Tatsache (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) lag nicht vor; jedenfalls traf die Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden, weil sie die Vermietungseink\u00fcnfte trotz Kenntnis der Vermietung und trotz Erkl\u00e4rung anderer Vermietungseink\u00fcnfte nicht angegeben h\u00e4tten. Auch Vertrauensschutz w\u00fcrde nicht greifen. Die Schreiben des Finanzamts enthielten keine verbindliche Zusage, dass die Eink\u00fcnfte sp\u00e4ter noch ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.\n<h3>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h3>\n<h4>Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung<\/h4>\nMit Beschluss vom 29.04.2026 lie\u00df der Bundesfinanzhof die Revision zur Kl\u00e4rung der Rechtsfrage zu, ob dem Leistungsempf\u00e4nger die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zuk\u00fcnftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch g\u00fcltigen) Namen angegeben hat (Az. V B 118\/25).\n\nHinweis\n\nDamit hat der V. Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 zugelassen (Az. 5 K 5140\/24). Da derartige Sachverhalte keine Einzelf\u00e4lle sind, ist auf die Kl\u00e4rung dieser Rechtsfrage mit Spannung abzuwarten.\n<h4>Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro<\/h4>\nNicht selten f\u00fchren Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungen zu Steuernachzahlungen. Laut den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder belief sich das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer auf rund 1,69 Milliarden Euro. Nicht ber\u00fccksichtigt sind dabei zus\u00e4tzliche Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfern an allgemeinen Betriebspr\u00fcfungen oder Pr\u00fcfungen der Steuerfahndung.\n\nInsgesamt wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt. Diese erfolgen unabh\u00e4ngig vom Turnus der allgemeinen Betriebspr\u00fcfung und betreffen Unternehmen aller Gr\u00f6\u00dfenklassen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Pr\u00fcfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jede eingesetzte Pr\u00fcfkraft durchschnittlich 41 Sonderpr\u00fcfungen sowie ein Mehrergebnis von rund 1 Million Euro.\n<h4>\u00c4nderungen im Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren zum 01.01.2026: Digitale Nachweise<\/h4>\nDas Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben III C 3 &#8211; S 7359\/00081\/001\/030 vom 02.06.2026 festgelegt, dass im Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren f\u00fcr nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssige Unternehmer ab dem 01.01.2026 digitale Nachweise verpflichtend sind. Die \u00c4nderungen dienen dazu, das bisherige Verfahren zu digitalisieren (Wechsel vom Papier- zum Digitalnachweis) sowie die Regelungen f\u00fcr nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssige Unternehmer st\u00e4rker an jene f\u00fcr EU-ans\u00e4ssige Unternehmer (\u00a7 61 UStDV) anzugleichen.\n<ol start=\"18\">\n \t<li>h., Rechnungen und Einfuhrbelege sind elektronisch einzureichen. Die \u00dcbermittlung erfolgt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das Online-Portal des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (BZSt). In Ausnahmef\u00e4llen ist w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsphase auch die Bereitstellung der Unterlagen auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) zul\u00e4ssig. Zus\u00e4tzlich ist dem Antrag eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge beizuf\u00fcgen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE n. F.).<\/li>\n<\/ol>\nDie Vorsteuerbetr\u00e4ge sind durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege\n<ul>\n \t<li>im Online-Portal des BZSt oder<\/li>\n \t<li>in Ausnahmef\u00e4llen durch Vorlage auf einem Speichermedium<\/li>\n<\/ul>\nnachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges <strong>250 Euro<\/strong> \u00fcbersteigt (\u00a7 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV).\n<ol>\n \t<li>h., f\u00fcr Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis einschlie\u00dflich 250 Euro entf\u00e4llt die Nachweispflicht im Regelfall. Das BZSt kann jedoch vom Unternehmer verlangen, dass die Vorsteuerbetr\u00e4ge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Werden im Ausnahmefall Originalpapierbelege an das BZSt gesendet, so werden diese durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet.<\/li>\n<\/ol>\nDer Nachweis der <strong>Unternehmereigenschaft<\/strong> nach \u00a7 61a Abs. 4 UStDV (Muster USt 1 TN) kann dem BZSt zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung \u00fcbermittelt werden. Dabei ist das im Zeitpunkt der Ausstellung g\u00fcltige Muster zu verwenden. Im Einzelfall kann das BZSt die Vorlage im Original verlangen.\n\nHinweis\n\nDie Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens sind auf Antr\u00e4ge auf Vorsteuer-Verg\u00fctung, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden, anzuwenden.\n<h3>F\u00fcr Erbschaft-\/Schenkungsteuerpflichtige<\/h3>\n<h4>Zinssatz von 5,5 % f\u00fcr die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten best\u00e4tigt<\/h4>\nEine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundst\u00fcck geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. F\u00fcr die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Dabei verwendete es den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach \u00a7 14 BewG. Die Frau hielt diesen Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase f\u00fcr verfassungswidrig und wollte stattdessen den im Vertrag vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde legen.\n\nDer Bundesfinanzhof wies die Klage ab (Az. II R 35\/23). Das Finanzamt habe den Kapitalwert der lebenslangen Rente zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz sei f\u00fcr die steuerliche Bewertung nicht ma\u00dfgeblich. Der feste Zinssatz von 5,5 % versto\u00dfe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht \u00fcbertragbar. Dort gehe es um den Ausgleich von Liquidit\u00e4tsvorteilen bei versp\u00e4teter Steuerfestsetzung. \u00a7 14 BewG diene dagegen der pauschalierten Bewertung langfristiger lebensl\u00e4nglicher Leistungen. Gerade bei lebenslangen Renten m\u00fcsse der Gesetzgeber Zinsentwicklungen \u00fcber viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren d\u00fcrfen. Der Zinssatz von 5,5 % sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realit\u00e4tsfern. Zudem zeige die sp\u00e4tere Zinswende, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung rechtfertigen.\n<h3>F\u00fcr Gewerbesteuerpflichtige<\/h3>\n<h4>Projekt \u201eSchneller Gr\u00fcnden\u201c gestartet &#8211; Kombiantrag f\u00fcr Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung<\/h4>\nMit dem Projekt \u201eSchneller Gr\u00fcnden\u201c sollen Unternehmensgr\u00fcndungen in Deutschland einfacher, schneller und vollst\u00e4ndig digital erm\u00f6glicht werden. Das teilte das Bundesministerium f\u00fcr Digitales und Staatsmodernisierung mit. Es wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag erprobt, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung in einem durchg\u00e4ngig digitalen Prozess zusammenf\u00fchrt. Der Gr\u00fcndungsprozess f\u00fcr Unternehmen soll auf diese Weise beschleunigt und Verwaltungsabl\u00e4ufe effizienter gestaltet werden.\n\nAcht Standorte nehmen an der ersten Pilotierungsphase teil:\n<ul>\n \t<li>Aachen<\/li>\n \t<li>Dresden<\/li>\n \t<li>D\u00fcsseldorf<\/li>\n \t<li>Fulda<\/li>\n \t<li>Goslar<\/li>\n \t<li>Mannheim<\/li>\n \t<li>M\u00fcnchen<\/li>\n \t<li>Nordfriesland<\/li>\n<\/ul>\nIn dieser Phase wird das neue Verfahren unter realen Bedingungen getestet und auf Basis praktischer Erfahrungen weiterentwickelt.\n\nHinweis\n\n<a href=\"https:\/\/bmds.bund.de\/themen\/staatsmodernisierung\/digitale-verwaltung\/schneller-gruenden\">\u201eSchneller Gr\u00fcnden\u201c<\/a> ist ein zentrales Vorhaben der Modernisierungsagenda Bund und F\u00f6deral. Ziel ist es, Unternehmensgr\u00fcndungen bundesweit digital zu erm\u00f6glichen und perspektivisch innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln.\n<h3>Verfahrensrecht<\/h3>\n<h4>\u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten eines Steuerbescheides durch das Finanzamt wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen<\/h4>\nEin gro\u00dfer Teil der \u00c4nderungen von Steuerbescheiden beruht auf der Anwendung des \u00a7 173 AO. In dieser Vorschrift sind Regelungen enthalten, die dem Finanzamt die M\u00f6glichkeit geben, Steuerbescheide dann zu \u00e4ndern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich auftauchen, die dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren und die zu einer \u00c4nderung des bisherigen Steuerbescheides f\u00fchren k\u00f6nnen. Es muss sich immer um Tatsachen bzw. Beweismittel handeln, nicht etwa um neue Rechtsauffassungen, die das Finanzamt jetzt ber\u00fccksichtigen will, z. B. wegen eines neuen Erlasses des Bundesfinanzministeriums oder eines Finanzgerichtsurteils &#8211; selbst des Bundesverfassungsgerichts oder des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs.\n\nDie neue Tatsache kann als \u00c4nderungsgrund sowohl f\u00fcr eine h\u00f6here als auch f\u00fcr eine niedrigere Steuer als im bisherigen Bescheid dienen. Bei einer \u00c4nderung der Steuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf diesen aber kein grobes Verschulden an der nachtr\u00e4glichen Kenntnisnahme des Finanzamtes treffen. Ein grobes Verschulden liegt\nz. B. nicht vor, wenn die Nichtangabe auf der Unkenntnis eines Laien von Steuerminderungstatbest\u00e4nden beruht. Nimmt jemand aber beispielsweise eine betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit auf, die steuerliche Fragen mit sich bringt, die \u00fcber seine Kenntnisse hinausgehen, muss er sich mit den damit verbundenen Antworten vertraut machen. Wenn er dabei erkennt, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Steuererkl\u00e4rungen richtig abzugeben, muss er fachliche Hilfe beiziehen, um dem Vorwurf des groben Verschuldens zu entgehen.\n\nEin Hindernis bei der Anwendung der Vorschrift f\u00fcr das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen besteht allerdings auch darin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt werden darf. Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn das Finanzamt die sp\u00e4ter bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung seiner Aufkl\u00e4rungspflicht bereits vor Erlass des urspr\u00fcnglichen Bescheides gekannt h\u00e4tte. Wenn es also eine Mitteilung einer anderen Stelle &#8211; z. B. eines anderen Finanzamtes oder einer Bank &#8211; nicht beachtet hat, kann es keine \u00c4nderung nach \u00a7 173 AO vornehmen.\n<h4>Sonstiges<\/h4>\n<h4>Nachweise f\u00fcr die neue E-Auto-F\u00f6rderung<\/h4>\nEinen Antrag stellen k\u00f6nnen Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, sofern das f\u00f6rderf\u00e4hige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 Euro nicht \u00fcbersteigt. F\u00fcr bis zu zwei Kinder erh\u00f6ht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.\n\nAls Nachweis f\u00fcr das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person vorzulegen. Die Steuerbescheide d\u00fcrfen h\u00f6chstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist dabei das gepr\u00fcfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids.\n\nDie Steuerbescheide k\u00f6nnen auch als Nachweis f\u00fcr die Anzahl der f\u00f6rderrelevanten Kinder dienen. Alternativ kommen eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder der Kindergeldbescheid infrage.\n\nHinweis\n\nUmfangreiche Informationen stellt das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner <a href=\"https:\/\/www.bafa.de\/DE\/Energie\/Energieeffizienz\/E-Auto_Foerderung_2026\/E-Auto_Foerderung_2026_node.html\">Homepage<\/a> zur Verf\u00fcgung.\n<h4>Luftverkehrsteuer wird ab 01.07.2026 gesenkt<\/h4>\nDie Bundesregierung will die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Luftverkehrsbranche verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen, mit dem Ziel, den Standort Deutschland zu st\u00e4rken.\n\nDamit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuers\u00e4tze der Luftverkehrsteuer zum 01.07.2026 wieder auf das Niveau vor dem 01.05.2024 zu senken.\n\nDie Senkung der Luftverkehrsteuer soll wie geplant am 01.07. in Kraft treten. Der Beschluss sieht vor, die Steuers\u00e4tze f\u00fcr Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das:\n<ul>\n \t<li>Bei Kurzstrecken: von 15,53 Euro auf 13,03 Euro.<\/li>\n \t<li>Bei Mittelstrecken: von 39,34 Euro auf 33,01 Euro.<\/li>\n \t<li>Bei Langstrecken: von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.<\/li>\n<\/ul>\nAuswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen \u00fcber die Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juli 2026 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige L\u00f6sen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge aus? Im Streitfall hatten die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundst\u00fcck, welches sich seit \u00fcber 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":394,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2672","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2672","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2672"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2672\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2689,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2672\/revisions\/2689"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2672"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}