{"id":2691,"date":"2026-07-23T09:51:53","date_gmt":"2026-07-23T07:51:53","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=2691"},"modified":"2026-07-23T09:53:13","modified_gmt":"2026-07-23T07:53:13","slug":"august-2026","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/august-2026\/","title":{"rendered":"August 2026"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2691\" class=\"elementor elementor-2691\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juli 2026<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige<\/h2>\n<h2>Abgek\u00fcrzter Zahlungsweg und angenommene Zinsvorteile &#8211; Steuerliche Beurteilung<\/h2>\n<p>Steuerlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tats\u00e4chlich \u00fcberweist. In der Praxis zahlt h\u00e4ufig eine andere Person direkt an den Gl\u00e4ubiger. Man spricht dann von einem abgek\u00fcrzten Zahlungsweg. Gemeint ist, dass das Geld nicht erst an den eigentlichen Schuldner weitergeleitet wird, sondern direkt dorthin flie\u00dft, wo die Verpflichtung zu erf\u00fcllen ist. Ein solcher Zahlungsweg kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass klar bleibt, f\u00fcr wen gezahlt wird und wer wirtschaftlich belastet sein soll. Wird etwa eine Handwerkerrechnung f\u00fcr eine vermietete Wohnung des Kindes unmittelbar von den Eltern bezahlt, kann der Werbungskostenabzug beim Kind grunds\u00e4tzlich in Betracht kommen. Daf\u00fcr muss die Zahlung eindeutig der vermieteten Immobilie und dem Kind als Eigent\u00fcmer zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliches Problem entsteht, wenn Zahlungen nicht sofort, sondern erst sp\u00e4ter oder in Raten erfolgen. Es stellt sich dann h\u00e4ufig die Frage, ob in den Betr\u00e4gen ein Zinsanteil enthalten ist. Wird zum Beispiel ein Kaufpreis nicht sofort, sondern \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum gezahlt, kann das Finanzamt pr\u00fcfen, ob die sp\u00e4teren Zahlungen wirtschaftlich teilweise Entgelt f\u00fcr die Stundung sind. Ein solcher Zinsanteil kann zu steuerpflichtigen Kapitaleink\u00fcnften f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat hier z. B. eine wichtige Grenze gezogen (Az. VIII R 30\/24). Eltern hatten ein Grundst\u00fcck an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten zu zahlen; Zinsen waren ausdr\u00fccklich nicht vereinbart. Das Finanzamt wollte dennoch aus den Raten einen fiktiven Zinsanteil herausrechnen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Wenn der Vertrag klar regelt, dass jede Rate vollst\u00e4ndig auf den Kaufpreis gezahlt wird und die Stundung zinslos erfolgt, entstehen nicht allein deshalb steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Hinweis<\/p>\n<p>\u00dcbernimmt ein Angeh\u00f6riger \u2013 etwa ein Elternteil \u2013 eine Zahlung f\u00fcr einen anderen, spricht man steuerlich h\u00e4ufig von Drittaufwand. Zahlt der Dritte lediglich f\u00fcr Rechnung des Steuerpflichtigen dessen eigene Verbindlichkeit (abgek\u00fcrzter Zahlungsweg), kann der Aufwand dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Auch wenn der Dritte einen Vertrag im eigenen Namen abschlie\u00dft (abgek\u00fcrzter Vertragsweg), ist ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich. Entscheidend ist stets, wessen wirtschaftlicher Aufwand vorliegt und ob der Dritte eine eigene oder eine fremde Verpflichtung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Deshalb sollten Vertr\u00e4ge, Rechnungen und Zahlungsabl\u00e4ufe eindeutig dokumentieren, wer Vertragspartner, wirtschaftlich Belasteter und Beg\u00fcnstigter ist. Bei Ratenzahlungen oder zinslosen Stundungen \u2013 etwa bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen unter Angeh\u00f6rigen \u2013 empfiehlt sich zudem eine klare vertragliche Regelung, dass die Raten ausschlie\u00dflich auf den Kaufpreis angerechnet werden und keine Verzinsung vereinbart ist. So lassen sich Streitigkeiten \u00fcber den Werbungskostenabzug oder die Annahme steuerpflichtiger Zinsertr\u00e4ge vermeiden. Bei Zahlungen zwischen Angeh\u00f6rigen oder gr\u00f6\u00dferen Betr\u00e4gen empfiehlt sich vorab eine Abstimmung mit dem Steuerberater.<\/p>\n<h2>Ungekl\u00e4rte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen<\/h2>\n<p>Im Streitfall betrieb der Kl\u00e4ger, ein gelernter Maschinenbauer, in seinem Wohnhaus eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen. Er erzielte hieraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Betrieb des Kl\u00e4gers setzte das beklagte Finanzamt Bareinzahlungen und weitere Zahlungseing\u00e4nge auf seinen Gesch\u00e4ftskonten f\u00fcr mehrere Jahre teilweise als Betriebseinnahmen und Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers an. Der Kl\u00e4ger machte geltend, dass die Betr\u00e4ge aus privaten Quellen stammten. Die Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers \u00fcberzeugten jedoch nicht.<\/p>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht entschied, dass ungekl\u00e4rte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandelt werden d\u00fcrfen, wenn der Steuerpflichtige ihre Herkunft nicht ausreichend nachweist. Wer private Mittel in den Betrieb einschleust, m\u00fcsse deren Herkunft nachvollziehbar darlegen und belegen. Im Urteilsfall wies das Gericht die Klage ab. Das beklagte Finanzamt habe die ungekl\u00e4rten Einzahlungen auf dem betrieblichen Konto des Kl\u00e4gers zu Recht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen qualifiziert und diese seinem Gewinn hinzugesch\u00e4tzt. Zu sch\u00e4tzen sei insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber seine Angaben keine ausreichende Aufkl\u00e4rung zu geben vermag. Dabei sei der Steuerpflichtige bei ungekl\u00e4rten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsverm\u00f6gen bei der Pr\u00fcfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verst\u00e4rkt zur Mitwirkung verpflichtet (Az. 4 K 12\/26).<\/p>\n<p>Hinweis<\/p>\n<p>Werden private Mittel auf ein betriebliches Konto oder in die Kasse eingezahlt, sollte deren Herkunft sofort und nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Kontoausz\u00fcge, Vertr\u00e4ge oder kurzen Vermerk mit Datum und Anlass).<\/p>\n<p>Soweit m\u00f6glich, sind \u00dcberweisungen Bareinzahlungen vorzuziehen, da sie den Geldfluss regelm\u00e4\u00dfig leichter nachweisen. Werden private und betriebliche Geldbewegungen vermischt, kann das Finanzamt bei einer Betriebspr\u00fcfung Nachweise zur Mittelherkunft verlangen. Kann die Herkunft einer Einzahlung nicht plausibel belegt werden, kann dies zu einer Sch\u00e4tzung und einer gewinnerh\u00f6henden Ber\u00fccksichtigung als nicht erkl\u00e4rte Betriebseinnahme f\u00fchren.<\/p>\n<h2>F\u00fcr Erbschaftsteuerpflichtige<\/h2>\n<h2>Immobilienbewertung f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachteraussch\u00fcsse sind ma\u00dfgeblich<\/h2>\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Gutachteraussch\u00fcssen ermittelten Vergleichspreise f\u00fcr Immobilien ma\u00dfgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundst\u00fccksbewertung f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschr\u00e4nke sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zutage treten, m\u00fcsse das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufkl\u00e4ren (Az. II R 6\/23).<\/p>\n<p>Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Die Kl\u00e4ger bzw. Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Ihre Kritik richtete sich insbesondere gegen die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen diese Einw\u00e4nde zur\u00fcck. Aus ihrer Sicht sei der im Gesetz ausdr\u00fccklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich.<\/p>\n<h2>F\u00fcr Umsatzsteuerpflichtige<\/h2>\n<h2>Umsatzsteuer bei Vermietungen \u00fcber die Plattform Airbnb<\/h2>\n<p>Wer seine private Wohnung, sein Ferienhaus oder seine Ferienwohnung an G\u00e4ste vermietet und daf\u00fcr Zahlungen erh\u00e4lt, kann bereits Unternehmer sein. Das gilt selbst dann, wenn keine Gewerbeanmeldung, Anzeige beim Finanzamt oder \u00e4hnliches erfolgte. Auch bei bereits bestehenden Unternehmen wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass so eine \u201eprivate\u201c Vermietung Teil des Unternehmens ist. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann erfolgen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht \u00fcberschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht \u00fcberschreitet. Die Vermietungsums\u00e4tze sind dann steuerfrei.<\/p>\n<p>Hinweis<\/p>\n<p>Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Wohnraum grunds\u00e4tzlich steuerfrei (\u00a7 4 Nr. 12 UStG). Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht f\u00fcr die kurzfristige Beherbergung von G\u00e4sten.<\/p>\n<p>Als kurzfristig gilt eine Vermietung, wenn die R\u00e4ume nach der Absicht des Vermieters von vornherein nicht f\u00fcr einen dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Regelm\u00e4\u00dfig ist dies bei einer vorgesehenen Vermietungsdauer von h\u00f6chstens sechs Monaten der Fall. Ferienwohnungen und Vermietungen \u00fcber Plattformen wie Airbnb erf\u00fcllen diese Voraussetzungen typischerweise und sind deshalb grunds\u00e4tzlich umsatzsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Wird diese Grenze \u00fcberschritten oder besteht aufgrund einer anderen T\u00e4tigkeit bereits ein Unternehmen, unterliegen die Vermietungsums\u00e4tze der Umsatzsteuer, da die kurzfristige Vermietung von Wohnr\u00e4umen im Gegensatz zur langfristigen Wohnraumvermietung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die in der Regel kurzfristigen Vermietungen \u00fcber die Plattform Airbnb sind daher grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig, unterliegen allerdings dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 %, soweit es sich um reine Beherbergungsleistungen handelt; Zusatzleistungen k\u00f6nnen dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob der Vermieter Kleinunternehmer ist oder seine Ums\u00e4tze der Umsatzsteuer unterwirft, ist bei der Vermietung \u00fcber die Plattform Airbnb zu beachten, dass in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld f\u00fcr die von Airbnb erhobenen Geb\u00fchren auf den in Deutschland ans\u00e4ssigen Vermieter \u00fcbergeht. Hintergrund ist, dass Airbnb ein in Irland und damit im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen ist, das mit der Bereitstellung der Plattform (ggf. auch mit der Zahlungsabwicklung, dem Beschwerdemanagement, Kundenzufriedenheitsumfragen etc.) elektronische Dienstleistungen erbringt. In diesem Fall verlagert sich die Umsatzsteuerschuld f\u00fcr die von Airbnb erbrachte Leistung auf den deutschen Empf\u00e4nger \u2013 also den Vermieter. Das gilt auch f\u00fcr Kleinunternehmer, die zwar selbst steuerfreie Ums\u00e4tze erbringen, aber dennoch Unternehmer sind.<\/p>\n<p>Der Vermieter schuldet also auf die von Airbnb erhobenen Geb\u00fchren Umsatzsteuer <br>(19 %) und muss diese gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Finanzamt erkl\u00e4ren. Dies erfolgt im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung. Das gilt selbst dann, wenn die von Airbnb erhobene Provisionsgeb\u00fchr bereits von dem Betrag abgezogen wurde, den der Mieter gezahlt hat. Insofern liegt lediglich eine Aufrechnung gegenseitiger Zahlungsanspr\u00fcche vor. Ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt (wenn er kein Kleinunternehmer ist), kann die im Rahmen des Verfahrens entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich im Saldo keine Zahllast ergibt.<\/p>\n<p>Ist der Vermieter allerdings <strong>Kleinunternehmer<\/strong>, entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit des Vorsteuerabzugs und der als Kleinunternehmer agierende Vermieter muss die Umsatzsteuer auf die von Airbnb einbehaltene Servicepauschale entsprechend gegen\u00fcber dem Finanzamt erkl\u00e4ren und abf\u00fchren.<\/p>\n<p>Insbesondere <strong>Kleinunternehmer<\/strong>, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keinen Steuerberater konsultieren, riskieren Nachzahlungen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Es empfiehlt sich dringend, fr\u00fchzeitig die umsatzsteuerliche Einordnung der eigenen Vermietert\u00e4tigkeit zu kl\u00e4ren und die Pflichten aus dem Reverse-Charge-Verfahren gewissenhaft zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2>Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten m\u00fcssen (Teil 1)<\/h2>\n<p>Noch bis zum 31.12.2026 ist die Ausstellung von E-Rechnungen freiwillig. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verl\u00e4ngert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Eine klassische PDF-Datei, die per E-Mail verschickt wird, gilt seit 2025 ausdr\u00fccklich nicht mehr als E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. Stattdessen sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931 oder h\u00f6her) gefordert, die eine vollst\u00e4ndige maschinelle Verarbeitung der Rechnungsdaten erm\u00f6glichen. Da die Umstellung Fragen aufwirft, hat das Bundesministerium der Finanzen am 19.11.2024 einen begleitenden Frage-Antwort-Katalog (FAQ) ver\u00f6ffentlicht, der laufend aktualisiert wird. Dieser Katalog ist eine aktuelle und ma\u00dfgebliche Orientierungshilfe f\u00fcr Unternehmen, da die wichtigsten Fragen verst\u00e4ndlich erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass auch bei der Erstellung von E-Rechnungen immer wieder Fehler passieren. Dabei wird seitens der Finanzverwaltung zwischen drei Fehlerkategorien unterschieden:<\/p>\n<p><strong>Formatfehler:<\/strong> Diese liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zul\u00e4ssigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder keine richtige und vollst\u00e4ndige Extraktion zul\u00e4sst. Solche Rechnungen sind keine E-Rechnungen, sondern sonstige Rechnungen.<\/p>\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsregelfehler:<\/strong> Solche Fehler sind inhaltliche Fehler und betreffen Inkonsistenzen innerhalb der strukturierten Datei. Dazu z\u00e4hlen beispielsweise widerspr\u00fcchliche Angaben oder das Fehlen von Inhalten in Pflichtfeldern.<\/p>\n<p><strong>Inhaltsfehler:<\/strong> Bei inhaltlichen Abweichungen von dem der Rechnung zugrunde liegenden Rechtsgesch\u00e4ft, beim falschen Leistungszeitraum und anderen Unrichtigkeiten spricht man von Inhaltsfehlern.<\/p>\n<p>Nicht nur den Ersteller der Rechnung, sondern auch den Empf\u00e4nger treffen Verpflichtungen. Wer E-Rechnungen empf\u00e4ngt, muss sicherstellen, dass sein ERP-System oder seine Buchhaltungssoftware eine zuverl\u00e4ssige Syntaxpr\u00fcfung und Gesch\u00e4ftsregelvalidierung durchf\u00fchrt und das nachvollziehbar dokumentiert. Fehler in der Rechnung sind weniger f\u00fcr den Aussteller der Rechnung, sondern eher f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Rechnung problematisch, da bei einer fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug fraglich ist.<\/p>\n<p>Hinweis<\/p>\n<p>Schon jetzt sollte gepr\u00fcft werden, ob das Buchhaltungs- oder ERP-System <br>E-Rechnungen empfangen und idealerweise automatisiert auf Format- und Gesch\u00e4ftsregelfehler validieren kann. Zwar besteht lediglich die Pflicht, <br>E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 empfangen zu k\u00f6nnen. Eine automatisierte Validierung ist jedoch empfehlenswert, um Fehler fr\u00fchzeitig zu erkennen. Bei fehlerhaften Eingangsrechnungen sollte zeitnah eine Berichtigung veranlasst werden, da M\u00e4ngel im Einzelfall den Vorsteuerabzug beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Umsatzsteuerfragen bei Leistungsbeziehungen bei elektronischen Dienstleistungen z. B. \u201eIn-App-K\u00e4ufen\u201c<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen und f\u00fcr fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Es wird also eine Leistungskette fingiert. Gleiches gilt, wenn ein Einkauf bzw. Verkauf von Leistungen erfolgt. Die Beurteilung, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des \u00a7 3 Abs. 11 UStG vorliegt oder nicht, ist mitunter nicht so einfach, hat aber immense Auswirkungen darauf, wo der Ort der Leistung liegt und wer welchen Umsatz der Besteuerung unterwerfen muss.<\/p>\n<p>Da inzwischen nicht nur der Verkauf von Gegenst\u00e4nden, sondern zunehmend auch sonstige Leistungen online abgewickelt werden, nehmen derzeit auch die umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzungsprobleme in diesem Bereich zu. Gerade bei den \u00fcber das Internet angebotenen Leistungen ist fraglich, ob der Betreiber der jeweiligen Plattform oder der eigentliche Produzent medialer Inhalte gegen\u00fcber dem Endverbraucher als der die Leistung erbringende Unternehmer auftritt.<\/p>\n<p>In einem j\u00fcngst entschiedenen Einzelfall hat ein deutsches Unternehmen \u201eIn-App-K\u00e4ufe\u201c \u00fcber einen App Store eines irischen Anbieters get\u00e4tigt. Die Frage, die der Bundesfinanzhof zu beantworten hatte, war, wo der Ort der Leistung des Unternehmers ist. Zun\u00e4chst war zu kl\u00e4ren, an wen das Unternehmen diese Leistung erbringt. Sofern die Leistung direkt vom Unternehmen an die Endverbraucher erbracht wird, ist der Leistungsort in Deutschland, sofern eine Leistung an den Betreiber des App Stores vorliegt, befindet sich der Ort der Leistung in Irland, weil dieser dort ans\u00e4ssig ist. Insofern liegt eine Dienstleistungskommission vor, bei der das deutsche Unternehmen an den irischen App Store und dieser an die jeweiligen Endkunden eine sonstige Leistung erbringt. Nachdem der Bundesfinanzhof zur Kl\u00e4rung dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gerichtet hatte, schloss er sich der Auffassung des EuGH an (Az. V R 46\/25). In dem zu beurteilenden Fall lag eine Dienstleistungskommission vor. Die Leistung des deutschen Unternehmens an den App Store und auch die Leistung des App Stores an den Endverbraucher unterliegen in Irland der Besteuerung.<\/p>\n<p>Hinweis<\/p>\n<p>Liegt eine Dienstleistungskommission vor, erbringt der deutsche Unternehmer seine Leistung nicht an den Endkunden, sondern an den Betreiber des App Stores. Der Leistungsort bestimmt sich dann nach dem Sitz des App-Store-Betreibers (hier: Irland), sodass der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist. Im Regelfall schuldet der irische App-Store-Betreiber die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.<\/p>\n<p>Der deutsche Unternehmer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis &#8222;Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers&#8220; aus und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung an.<\/p>\n<h2>Verfahrensrecht<\/h2>\n<h2>Verwendung eines unzutreffenden Steuerschl\u00fcssels in einem ERP-System<\/h2>\n<p>Im Streitfall stellte die Kl\u00e4gerin, nachdem die Umsatzsteuerfestsetzung infolge einer Betriebspr\u00fcfung bestandskr\u00e4ftig geworden war, einen Fehler in ihrem ERP-System (einer zentralen Unternehmenssoftware) fest, der dazu gef\u00fchrt hatte, dass ein unzutreffender Steuerschl\u00fcssel verwendet wurde. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Umsatzsteuerfestsetzung. Ihrer Auffassung nach lag ein rechnerischer Fehler vor, weshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden war. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, da kein Rechenfehler im Sinne des <br>\u00a7 173a der Abgabenordnung vorlag. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Kl\u00e4gerin erfolglos an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht.<\/p>\n<p>Dieses entschied, dass die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschl\u00fcssels in einem ERP-System keinen Rechenfehler im Sinne der \u00c4nderungsbestimmung des \u00a7 173a AO darstellt. Hierin liege vielmehr ein von \u00a7 173a AO nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode. Die automatisierte \u00dcberf\u00fchrung eines infolge eines fehlerhaften Steuerschl\u00fcssels unzutreffend errechneten Betrags in eine Steuererkl\u00e4rung sei auch kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des \u00a7 173a AO, wenn der Steuerpflichtige genau den vom System ausgegebenen Betrag erkl\u00e4ren wollte. Nach Auffassung der Richter hat das Softwareprogramm im Streitfall die richtige Rechnung durchgef\u00fchrt. Ma\u00dfgeblich sei hier die fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Steuer aus dem ERP-System (Az. 5 K 137\/25). Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.<\/p>\n<h2>Vollziehung von Aussetzungszinsen f\u00fcr 2014 bis 2018 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ausgesetzt<\/h2>\n<p>Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar beantragte vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen festgesetzte Aussetzungszinsen, soweit diese Verzinsungszeitr\u00e4ume von 2014 bis 2018 betrafen. Au\u00dferdem wandte es sich gegen Nachzahlungszinsen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor 2019.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster setzte die Vollziehung der Aussetzungszinsen f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2018 vollst\u00e4ndig aus (Az. 9 V 583\/26). Es best\u00fcnden ernstliche Zweifel daran, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % j\u00e4hrlich) in diesem Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Erw\u00e4gungen des Bundesverfassungsgerichts, das den gleichen Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungszinsen ab 2014 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, w\u00fcrden nach Auffassung des Finanzgerichts auf Aussetzungszinsen \u00fcbertragbar erscheinen. Ob das Bundesverfassungsgericht insoweit ebenfalls eine Fortgeltung der gesetzlichen Regelung anordnen w\u00fcrde, m\u00fcsse im Eilverfahren nicht vorweggenommen werden. Soweit sich der Antrag gegen Nachzahlungszinsen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor 2019 richtete, blieb er erfolglos. Hier habe das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der gesetzlichen Verzinsungsregelung bis Ende 2018 ausdr\u00fccklich angeordnet.<\/p>\n<p>Hinweis<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung weicht das Finanzgericht M\u00fcnster bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab und lie\u00df deshalb die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu (Az. VIII B 59\/26 (AdV)). Der Bundesfinanzhof hatte f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungszinsen in H\u00f6he von 0,15 % pro Monat (\u00a7 238 Abs. 1a der Abgabenordnung) beschr\u00e4nkte Aussetzung gew\u00e4hrt. F\u00fcr die Zeit vor 2019 fehlt es dem Finanzgericht M\u00fcnster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein k\u00f6nnte. F\u00fcr Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der \u00fcber die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.<\/p>\n<h2>Sonstiges<\/h2>\n<h2>Geplante Ma\u00dfnahmen der Regierungskoalition: Programm f\u00fcr Aufschwung und Besch\u00e4ftigung<\/h2>\n<p>Steuerentlastungen, B\u00fcrokratieabbau, \u00c4nderungen im Arbeitsrecht und neue Impulse f\u00fcr Unternehmen \u2013 mit dem Programm \u201eAufschwung und Besch\u00e4ftigung\u201c hat die Regierungskoalition ein umfangreiches Ma\u00dfnahmenpaket mit 34 Vorhaben beschlossen. Viele der angek\u00fcndigten \u00c4nderungen k\u00f6nnten bereits ab 2027 Auswirkungen auf Privatpersonen, Arbeitgeber und Unternehmen haben. Noch handelt es sich \u00fcberwiegend um politische Vorhaben, die erst im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zu den wichtigsten Vorhaben z\u00e4hlen Entlastungen bei der Einkommensteuer, ein h\u00f6herer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, \u00c4nderungen bei Minijobs und Sonn- und Feiertagszuschl\u00e4gen sowie umfangreiche Ma\u00dfnahmen zum B\u00fcrokratieabbau. Dar\u00fcber hinaus plant die Koalition unter anderem Erleichterungen bei Befristungen, eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und Investitionen in Digitalisierung und Zukunftstechnologien. Der Koalitionsbeschluss enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus zahlreiche weitere Vorhaben.<\/p>\n<h2>Hinweis zur Abl\u00f6sung des Nie\u00dfbrauchs \u2013 Erg\u00e4nzende Hinweise zur aktuellen BFH-Rechtsprechung<\/h2>\n<p>Zahlt der Eigent\u00fcmer dem Nie\u00dfbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt f\u00fcr die Aufgabe des Nie\u00dfbrauchs (L\u00f6schung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt schenkungsteuerlich grunds\u00e4tzlich keine freigebige Zuwendung, sondern ein entgeltlicher Vorgang vor.<\/p>\n<p>Ertragsteuerlich f\u00fchren Abl\u00f6sezahlungen beim Eigent\u00fcmer regelm\u00e4\u00dfig zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf das Grundst\u00fcck. Die steuerlichen Folgen beim Nie\u00dfbraucher sind dagegen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.10.2025 &#8211; IX R 4\/24) kann die Abl\u00f6se eines Nie\u00dfbrauchs insbesondere dann zu steuerbaren Eink\u00fcnften f\u00fchren, wenn die Zahlung wirtschaftlich den Verzicht auf k\u00fcnftig erzielbare Eink\u00fcnfte &#8211; etwa aus Vermietung und Verpachtung &#8211; abgilt. In anderen Fallgestaltungen kann die Abl\u00f6sungszahlung weiterhin als nicht steuerbare Verm\u00f6gensumschichtung zu beurteilen sein. Ma\u00dfgeblich sind die konkrete Ausgestaltung des Nie\u00dfbrauchs sowie die einkommensteuerliche Zurechnung der Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Hiervon zu unterscheiden ist das blo\u00dfe Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs ohne Abl\u00f6sezahlung. In diesem Fall geh\u00f6rt der fr\u00fchere Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs grunds\u00e4tzlich nicht zu den Anschaffungskosten des Eigent\u00fcmers. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten entstehen insoweit nur, wenn der Eigent\u00fcmer tats\u00e4chlich eine Abl\u00f6sezahlung leistet.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juli 2026 F\u00fcr Einkommensteuerpflichtige Abgek\u00fcrzter Zahlungsweg und angenommene Zinsvorteile &#8211; Steuerliche Beurteilung Steuerlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tats\u00e4chlich \u00fcberweist. In der Praxis zahlt h\u00e4ufig eine andere Person direkt an den Gl\u00e4ubiger. Man spricht dann von einem abgek\u00fcrzten Zahlungsweg. 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