{"id":940,"date":"2021-05-26T12:35:42","date_gmt":"2021-05-26T10:35:42","guid":{"rendered":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/?page_id=940"},"modified":"2021-05-26T12:39:12","modified_gmt":"2021-05-26T10:39:12","slug":"juni-2021","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/borowka-steuerberatung.com\/pl\/aktuell\/juni-2021\/","title":{"rendered":"Juni 2021"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"940\" class=\"elementor elementor-940\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section data-dce-background-color=\"#f4f7fc\" data-dce-background-overlay-color=\"#000000\" class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a3da6f3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a3da6f3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-background-overlay\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1cf70203\" data-id=\"1cf70203\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-inner-section elementor-element elementor-element-2eebdb59 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2eebdb59\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-no\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-inner-column elementor-element elementor-element-115b2217\" data-id=\"115b2217\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c25c929 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"c25c929\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Monatsinformation - Juni 2021\n<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5ca28025 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5ca28025\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h5>Versandhandel wird zum Fernverkauf<\/h5><p>Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsums\u00e4tzen werden zum <strong>01.07.2021<\/strong> sog. <strong>Fernverk\u00e4ufe<\/strong>. Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird zum <strong>30.06.2021<\/strong> durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nichtunternehmer abgel\u00f6st. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden l\u00e4nderspezifischen Lieferschwellen weg. Diese hatten bislang zur Folge, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsums\u00e4tzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten.<\/p><p>Bei Fernverk\u00e4ufen gegen\u00fcber Nichtunternehmern gilt k\u00fcnftig: Der Ort der &#8211; grenz\u00fcberschreitenden &#8211; Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung ist, der liefernde Unternehmer hat die EU-einheitliche Geringf\u00fcgigkeitsschwelle von 10.000 Euro \u00fcberschritten; oder er hat auf deren Anwendung verzichtet. Dies d\u00fcrfte dazu f\u00fchren, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Ums\u00e4tze versteuern m\u00fcssen. Um dies zu erleichtern, k\u00f6nnen Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den sog. <strong>One-Stop-Shop (OSS)<\/strong>, nutzen.<\/p><p>Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren kann seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch \u00fcber das <a href=\"https:\/\/www.elster.de\/bportal\/formulare-leistungen\/alleformulare\/osseureg\">BZStOnline\u2011Portal<\/a> (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den sog. Mini-One-Stop-Shop nutzen, m\u00fcssen sich nicht erneut registrieren.<\/p><p>F\u00fcr die <strong>Sonderregelungen<\/strong> registrierte Unternehmer k\u00f6nnen im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten \u00e4ndern, ihre Steuererkl\u00e4rung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden.<\/p><p>Das Bundesministerium der Finanzen hat zwischenzeitlich auch das finale Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ver\u00f6ffentlicht. Dieses stellt klar, dass die neue Geringf\u00fcgigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <br \/>Satz 2).<\/p><p>Handlungsbedarf besteht bei Online-H\u00e4ndler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. \u00dcberschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in H\u00f6he von 10.000 Euro, k\u00f6nnen sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt pr\u00fcfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren f\u00fcr sie in Frage kommt.<\/p><h4>Einkommensteuer<\/h4><h5>Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen?<\/h5><p>Gro\u00dfeltern k\u00f6nnen die Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend machen. So entschied das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p><p>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen f\u00fcr Besuche zwischen Angeh\u00f6rigen nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, auch wenn sie im Einzelfall au\u00dfergew\u00f6hnlich hoch sind, seien nur zul\u00e4ssig, wenn Besuchsfahrten ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens get\u00e4tigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden ertr\u00e4glicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen.<\/p><p>Im Streitfall liege keine derartige Situation vor, die aus sittlichen Gr\u00fcnden eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertige, dass Besuchsfahrten zu Angeh\u00f6rigen nicht steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Insbesondere folge eine sittliche Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht aus dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. <br \/>Art. 6 Abs. 1 GG stelle die elterliche Entscheidung f\u00fcr Kinder unter besonderen Schutz und verbiete, er-werbst\u00e4tigen Eltern bei der Einkommensbesteuerung die &#8222;Vermeidbarkeit&#8220; ihrer Kinder entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten m\u00fcssten daher zumindest als zwangsl\u00e4ufige Aufwendungen der grundrechtlich gesch\u00fctzten privaten Lebensf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich in realit\u00e4tsgerechter H\u00f6he abziehbar sein.<\/p><p>Diese durch die Verfassung vorgegebenen Grunds\u00e4tze f\u00e4nden aber &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger &#8211; nur auf die Eltern der Kinder, nicht aber auf die Gro\u00dfeltern Anwendung. Denn die Eltern und nicht die Gro\u00dfeltern h\u00e4tten die Pflicht und das Recht, f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).<\/p><h5>Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag<\/h5><p>Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der au\u00dferbetrieblichen Nutzung eines Pkw, f\u00fcr den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung (\u00a7 7g EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. So entschied der Bundesfinanzhof.<\/p><p>Es k\u00f6nne etwa auch bei der Abgrenzung von Privatverm\u00f6gen und gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen anhand der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze die mindestens 10 %-ige betriebliche Nutzung nicht allein durch das Fahrtenbuch, sondern auch durch andere &#8211; zeitnah gef\u00fchrte &#8211; Aufzeichnungen belegt werden. Gleiches gelte f\u00fcr weitere Formen der Fahrzeugnutzung wie etwa die Nutzung eines zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Fahrzeugs zu anderen betriebsfremden Zwecken im Falle der Erzielung anderweitiger au\u00dferbetrieblicher Eink\u00fcnfte. Auch diese werde nicht durch die 1 %-Regelung erfasst.<\/p><p>Das Finanzgericht habe nun im zweiten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung zu pr\u00fcfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere \u00dcberzeugung daf\u00fcr vermitteln, dass der Kl\u00e4ger den Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dem Kl\u00e4ger sei nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht erg\u00e4nzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenb\u00fcchern weitere Belege vorzulegen, um f\u00fcr die Zwecke des \u00a7 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.<\/p><h5>\u00dcberpr\u00fcfung der Steuerbeg\u00fcnstigung von Vereinen &#8211; Finanz\u00e4mter informieren \u00fcber Abgabepflicht<\/h5><p>Viele Vereine k\u00f6nnten demn\u00e4chst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre \u00fcberpr\u00fcft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, F\u00f6rdervereine von Schulen oder Kindertagesst\u00e4tten, Naturschutzvereine usw.), in der zur\u00fcckliegenden Zeit mit ihren T\u00e4tigkeiten die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer erf\u00fcllt haben.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>Da der Pr\u00fcfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden \u00dcberpr\u00fcfung nicht s\u00e4mtliche Vereine betroffen, jedoch werden sie ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das \u00fcber die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.<\/p><h5>Steuerfolgen bei einer Entsch\u00e4digung der Versicherung nach Brand eines Mietwohngrundst\u00fccks<\/h5><p>Wird ein im Privatverm\u00f6gen befindliches vermietetes Geb\u00e4ude durch einen Brand oder ein anderes Ereignis ganz oder teilweise besch\u00e4digt bzw. zerst\u00f6rt, zahlt in der Regel eine Versicherung f\u00fcr den entstandenen Schaden. Zun\u00e4chst muss der Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer aber den noch vorhandenen Geb\u00e4udebuchwert durch eine Abschreibung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung (AfaA) verringern. Dabei ist je nach Zustand des Geb\u00e4udes nach dem Brand der gesamte restliche Geb\u00e4udewert oder nur ein Teil in die AfaA-Berechnung einzubeziehen. Diese AfaA mindert die Eink\u00fcnfte im Jahr des Eintritts des Schadensereignisses als Werbungskosten. Soweit noch weitere Kosten in diesem Zusammenhang anfallen (Aufr\u00e4umungskosten, Kosten der Schuttabfuhr, Gutachterkosten usw.), sind sie ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig.<\/p><p>Die Entsch\u00e4digung der Versicherung ist dann im Jahr der Zahlung bis zur H\u00f6he der vorher als Werbungskosten abgezogenen Betr\u00e4ge &#8211; inklusive der AfaA &#8211; als Einnahme anzusetzen. Das gilt auch f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene Mieten. Die dar\u00fcber hinausgehende Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Geb\u00e4ude ist einkommensteuerlich nicht relevant. Das gilt auch f\u00fcr ein Geb\u00e4ude, das innerhalb der 10-Jahres-Frist zerst\u00f6rt und entsch\u00e4digt wurde. Erfolgt mit der Entsch\u00e4digung ein Wiederaufbau des Geb\u00e4udes, werden die daf\u00fcr aufgewandten Herstellungskosten nicht um die Entsch\u00e4digung gek\u00fcrzt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme den gleitenden Neuwert abdeckt.<\/p><p>Sollte die Entsch\u00e4digung in Raten ausgezahlt werden und dabei dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer in verschiedenen Jahren zuflie\u00dfen, kann eine Aufteilung der Zahlung auf den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil bei jeder Rate vorgenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versicherung keine Zuordnung der Teilzahlungen auf bestimmte Betr\u00e4ge vornimmt. Wird die Entsch\u00e4digungszahlung verzinst, fallen die Zinsen nicht unter die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern sind Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<\/p><h4>Lohnsteuer<\/h4><h5>Verringerung der 1 %-Pauschale um Aufwendungen des Arbeitnehmers<\/h5><p>Die Ermittlung der Kosten f\u00fcr die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Pkw bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zwar sieht das Gesetz eine grunds\u00e4tzlich einfache Regelung f\u00fcr die Bewertung vor, n\u00e4mlich 1 % p. M. des inl\u00e4ndischen Listenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Zulassung, aber danach sind Besonderheiten und Ausnahmen zu ber\u00fccksichtigen. Zu dieser Kategorie der Besonderheiten geh\u00f6ren auch Zusch\u00fcsse des <br \/>Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg geleistete Zusch\u00fcsse an Dritte.<\/p><p>Hierzu rechnen sowohl Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkws als auch laufende Zahlungen, die unmittelbar mit der Pkw-Nutzung in Zusammenhang stehen. Diese Anschaffungskosten-Zuzahlung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von dem Listenpreis zu k\u00fcrzen. Die Finanzverwaltung l\u00e4sst aber auch eine andere Methode zum Abzug zu. Es kann auch der gesamte Zuschussbetrag solange von der Nutzungseinnahme abgezogen werden (bis auf 0,00 Euro p. M.), bis der Zuschuss insgesamt abgegolten ist. Dies gilt auch f\u00fcr die \u00dcbernahme anderer laufender Kosten durch den Arbeitnehmer, wie z. B. Benzinkosten, Wagenw\u00e4sche, Reparaturen oder T\u00dcV-Geb\u00fchren. Ein besonderer Streitpunkt sind h\u00e4ufig die Kosten einer dem Arbeitnehmer geh\u00f6renden oder von ihm angemieteten Garage.<\/p><p>Verlangt der Arbeitgeber die Einstellung des Kfz, dann k\u00f6nnen auch daf\u00fcr anfallende Kosten der Garage (AfA, Zinsen, Grundsteuer und lfd. Betriebskosten) bzw. die Miete vom Nutzungswert abgezogen werden. Dieses Verlangen muss aber aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden notwendig sein (z. B. wegen des Transports wertvoller Muster oder Waren durch einen Handelsvertreter oder weil h\u00e4ufiger Besch\u00e4digungen des Fahrzeugs erfolgt sind). Hat der Arbeitnehmer zwar das Fahrzeug in seiner Garage untergestellt, war dies aber weder aus rechtlichen noch tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden notwendig, dann k\u00f6nnen die daf\u00fcr entstandenen Kosten nicht abgezogen werden.<\/p><p>Die Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Regelung l\u00e4sst zwar einige Abz\u00fcge zu, es bedarf aber immer eines Zusammenhangs mit der Kfz-Nutzung, der zwangsl\u00e4ufig und unmittelbar ist.<\/p><h4>Umsatzsteuer<\/h4><h5>Keine Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes auf Gutscheinb\u00fccher<\/h5><p>Die Erl\u00f6se aus dem Verkauf von Gutscheinb\u00fcchern unterliegen dem Regelumsatzsteuersatz. Das entschied das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p><p>Die Gutscheinb\u00fccher dienten \u00fcberwiegend Werbezwecken. In diesen wurden Dienstleistungen angepriesen und sie waren \u00fcberwiegend darauf ausgerichtet, die Erwerber als Adressaten zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen. Darin wurden Gewerbebetreibende aus den Bereichen Gastronomie und Kultur jeweils auf einer einzelnen Buchseite vorgestellt. Neben den vorangestellten Kontaktdaten und \u00d6ffnungszeiten wurden im zentral auf der Seite platzierten Text sowohl das Ambiente als auch die Dienstleistungen mit durchgehend positiven Attributen beschrieben. Der werbende Charakter der Gutscheinb\u00fccher ergebe sich weiter aus der getroffenen Auswahl der pr\u00e4sentierten Unternehmen. Es handele sich ausschlie\u00dflich um die Anbieter entgeltlicher Dienstleistungen, welche sich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichtet h\u00e4tten, die abgedruckten Gutscheine zu akzeptieren.<\/p><p>Die Gutscheine dienten ebenfalls Werbezwecken. Es handele sich dabei um typische Lockangebote in Gestalt von Rabatten bzw. Preisnachl\u00e4ssen, die zur Inanspruchnahme entgeltlicher Dienstleistungen veranlassen. Die Einl\u00f6sung der Gutscheine setze danach jeweils eine entgeltliche Inanspruchnahme voraus. So k\u00f6nnten z. B. die Preisnachl\u00e4sse nur in Anspruch genommen werden, wenn die jeweilige Dienstleistung von mindestens zwei Personen in Anspruch genommen wird, von denen zumindest eine Person ein Entgelt f\u00fcr die Dienstleistung zu zahlen habe. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz finde daher keine Anwendung.<\/p><h4>Verfahrensrecht<\/h4><h5>Kindergeldr\u00fcckforderungen: Berechnung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge durch Familienkassen rechtswidrig<\/h5><p>Die Familienkasse forderte von einer Mutter Kindergeld zur\u00fcck, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auf die abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Mutter erhob gegen die Forderung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge Klage.<\/p><p>Das Finanzgericht K\u00f6ln gab der Mutter Recht und hob den Abrechnungsbescheid \u00fcber die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid m\u00fcssten die einzelnen Kindergeldmonate auch f\u00fcr die Berechnung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge einzeln ausgewiesen werden. Denn f\u00fcr jede Steuerverg\u00fctung bestehe ein eigener R\u00fcckforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche d\u00fcrften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge jeweils in Bezug auf den einzelnen R\u00fcckforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag sei abzurunden.<\/p><p>\u00a0<\/p><table><tbody><tr><td width=\"332\"><p><strong>Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert<\/strong><\/p><p>Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert.<\/p><p>Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr Absetzungen f\u00fcr Abnutzung von Geb\u00e4uden (\u00a7 7 Abs. 4 bis 5a EStG) ist es h\u00e4ufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck auf das Geb\u00e4ude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verh\u00e4ltnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Geb\u00e4ude andererseits aufzuteilen.<\/p><p>Neben der entsprechenden Arbeitshilfe steht eine <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Standardartikel\/Themen\/Steuern\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html\">Anleitung<\/a> f\u00fcr die Berechnung zur Aufteilung eines Grundst\u00fcckskaufpreises beim Bundesfinanzministerium zur Verf\u00fcgung.<\/p><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><h4>Arbeitsrecht<\/h4><h5>Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert<\/h5><p>Ein Gebietsverkaufsleiter arbeitete regelm\u00e4\u00dfig im Homeoffice. Im Jahr 2018 st\u00fcrzte er auf dem Weg von den Wohnr\u00e4umen in seine B\u00fcror\u00e4ume eine Wendeltreppe hinunter. Er erlitt dabei einen Brustwirbeltr\u00fcmmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn der Sturz habe sich im h\u00e4uslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.<\/p><p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage des Gebietsverkaufsleiters ab. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles l\u00e4gen nicht vor. Der zur\u00fcckgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der T\u00e4tigkeit (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haust\u00fcr des Geb\u00e4udes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts k\u00f6nne ein im Homeoffice Besch\u00e4ftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der T\u00e4tigkeit wegeunfallversichert sein. Des Weiteren scheide die Annahme eines Betriebsweges aus, da es sich dabei um Strecken, die in Aus\u00fcbung der versicherten T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgelegt w\u00fcrden handeln m\u00fcsse.<\/p><h4>Zivilrecht<\/h4><h5>Wohnungseigent\u00fcmerversammlung muss auch w\u00e4hrend COVID-19-Pandemie stattfinden<\/h5><p>Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass sich ein WEG-Verwalter nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern kann, eine Eigent\u00fcmerversammlung durchzuf\u00fchren.<\/p><p>Im Streitfall hatte sich der Verwalter geweigert, die j\u00e4hrliche Versammlung einzuberufen und durchzuf\u00fchren. Dieser Grundsatz gelte nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auch w\u00e4hrend der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort f\u00fcr die Entscheidungen der Eigent\u00fcmer sei. Dabei sei nicht relevant, ob ein h\u00f6herer Aufwand betrieben werden m\u00fcsse, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar sei und \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, m\u00fcsse die Versammlung stattfinden.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatsinformation &#8211; Juni 2021 Versandhandel wird zum Fernverkauf Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsums\u00e4tzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverk\u00e4ufe. Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird zum 30.06.2021 durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nichtunternehmer abgel\u00f6st. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden l\u00e4nderspezifischen Lieferschwellen weg. 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