Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Thüringen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende könne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, stehe er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt werde.
Hinweis Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausführt, können sich die Kunden von Tesla Motors nicht da-rauf verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge abgerechnet wird, da die Ladesäulen gegen das deutsche Eichrecht verstoßen. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt. Der gesetzeswidrige Betrieb werde „nicht behindert und nicht sanktioniert“. |
Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen das Gleichheitsgebot.
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. So entschied das Finanzgericht Thüringen.
Streitig war, ob das Erfordernis der „Haushalts-zugehörigkeit” des Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist.
Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.
Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.
Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätz-liche Altersvorsorge (§ 10a EStG) im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht müsse nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaft- oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.
Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin Recht. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handele es sich aber um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.
Der Bundesfinanzhof hat zum Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude entschieden, ob die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort “Arbeiten” ein ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist und ob die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden muss.
Für eine Zuordnung zum Unternehmen könne bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert werde. So sei es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötige, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet habe, und er beabsichtige, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.
Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorlägen, könnten diese der
Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof hatte bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen zu entscheiden.
Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, sei hier ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet habe. Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Lägen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, könnten diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.
In vielen Gesellschaftsverträgen von Personen- und Kapitalgesellschaften finden sich Regelungen, die das zwangsweise Ausscheiden von Gesellschaftern zum Inhalt haben. Insbesondere bei Familiengesellschaften ist das Eintreten eines nicht zur Familie gehörenden Erben oder Vermächtnisnehmers im Todesfall eines Gesellschafters häufig ausgeschlossen. Dieser
Erbe/Vermächtnisnehmer erhält dann i. d. R. eine Abfindung. Damit die Kapitalbasis der Gesellschaft oder die Liquidität nicht übermäßig verringert wird, ist in diesen Fällen die durch die Gesellschaft zu erbringende Abfindung vielfach an den Buchwert des Kapitalkontos oder einen anderen Maßstab geknüpft, der die Abfindung unter dem tatsächlichen Wert des Anteils hält.
In diesen Fällen kommt § 7 Abs. 7 ErbStG zur Anwendung, der für die verbleibenden Gesellschafter eine Schenkung fingiert. Der Wert der Schenkung besteht dann in der Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Gesellschaftsanteils nach § 12 ErbStG und der gezahlten Abfindung. Der steuerliche Wert ist der gemeine Wert gem. § 11 Abs. 2 und 3 BewG. Zunächst sieht diese Vorschrift eine Bewertung anhand von Verkäufen an fremde Dritte vor. Dies dürfte aber bei diesen Gesellschaften kaum vorkommen, da ja Fremde gerade ausgeschlossen werden sollen. Daher findet zur Wertermittlung das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 bis 203 BewG Anwendung. Nach diesem Verfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag – abgeleitet aus den vergangenen 3 Jahren – mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Der auf diese Weise ermittelte Schenkungswert wird auf die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen verteilt. Der sich hieraus nach Abzug der anteiligen Abfindung ergebende Betrag wird fiktiv vom Gesetz als Schenkung angenommen. Auf das subjektive Bewusstsein der Unentgeltlichkeit kommt es dabei nicht an.
Es liegen dann eine Schenkung auf den Todesfall hinsichtlich der Abfindung und weitere Schenkungen gem. § 7 Abs. 7 ErbStG an die verbleibenden Gesellschafter vor. Diese Gesellschafter sind für ihren Vermögenszuwachs Schuldner der Schenkungsteuer, die Steuerklasse und Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen und dem Erben/Vermächtnisnehmer. Letzterer haftet auch für die Schenkungsteuer. Die Begünstigten trifft die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs gem. § 30 Abs. 2 ErbStG und nach Aufforderung durch das Finanzamt auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Leider kann weder für die Abfindung noch für die Werterhöhung der Anteile die Begünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden. Es fehlt für beide Schenkungen am Übergang des Betriebsvermögens.
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
Hinweis Dies ist künftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die Gebühren für die Inspektion und die Funktions-analyse der montierten Rauchwarnmelder weiterhin umgelegt werden können, da vom Urteil unberührt. |
Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusammensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Verstoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Hinweis Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbe-dingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld. |
Künstlersozialabgabe soll 2023 bei 5,0 Prozent liegen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent.
Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.
Geplante Anpassungen
Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.
Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.
Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.
Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen wird dies über die Anpassung der Einkommensteuer-vorauszahlung für das III. Quartal 2022 realisiert. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat am 20.07.2022 seine FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die für die betriebliche Praxis wichtigsten Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer beantwortet das BMF anhand von 27 Einzelpunkten unter Punkt VI. der FAQ-Liste.
Importeure müssen wegen der Drosselung russischer Lieferungen kurzfristig und zu hohen Preisen Ersatz beschaffen. Zweck dieser Umlage ist, diese Unternehmen zu unterstützen, damit die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode gesichert ist. Von Oktober an wird eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben, die zu Beginn des Umlagezeitraums (ab 01.10.2022 bis 01.04.2024) bei 2,4 Cent liegt. Um die Energiekosten mindestens teilweise zu dämpfen, soll die befristete Umlage durch weitere, zielgenaue Entlastungen für die Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.
Die von der Bundesregierung gewünschte Ausnahme von der Mehrwertsteuer für die geplante Gasumlage hat die EU-Kommission ausgeschlossen. Jetzt will die Bundesregierung selbst die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % absenken, solange die Gasumlage erhoben wird.
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