Monatsinformation - Februar 2022

Einkommensteuer

Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag
steuermindernd geltend machen

Auch Menschen mit einer Behinderung
können ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den
Eigenanteil übersteigen. Neben den anfallenden Gesundheitskosten kann der
Behindertenpauschbetrag zu tragen kommen. Dieser deckt alle Kosten ab, die
typisch für die Behinderung sind und die regelmäßig entstehen.

Berechtigt ist, wer einen Bescheid des
zuständigen Versorgungsamtes oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50
einen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Der Pauschbetrag gilt auch,
wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt oder wegfällt. Die Höhe
des Pauschbetrags (Angaben hier für 2021) ist abhängig vom Grad der
Behinderung. Wenn dieser bei 20 liegt, gibt es einen Pauschbetrag von 384 Euro,
bei einem Grad von 60 bereits 1.440 Euro. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad
von 100 liegt der Pauschbetrag bei 2.840 Euro – bei hilflosen, blinden und
taubblinden Menschen bei 7.400 Euro. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür
die Merkmale „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder
„TBl“ (taubblind) eingetragen sein.

Einmalige oder besondere Aufwendungen
wie für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe sind zusätzlich zum
Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Eigenanteil
übersteigen.

Auch Vermieter können Homeoffice-Pauschale geltend machen

Mit der Homeoffice-Pauschale können für
maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro bei der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden – also höchstens 600 Euro. Das gilt nicht nur für
Arbeitnehmer, sondern auch für Vermieter.

Bedingung ist, dass an den angesetzten
Tagen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der
häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene Betätigungsstätte
aufgesucht wird. Das betrifft beispielsweise einen Arbeitnehmer, der während
der Woche im Büro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die
Hausverwaltung seiner Vermietungsobjekte kümmert. Für den Samstag könnte er
dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur
Post oder zum Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurückgelegt hat. Der Ansatz
der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschränkt und es ist auch
nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde.

Wenn der Arbeitnehmer die Hausverwaltung
dagegen am Abend nach seiner Angestelltentätigkeit erledigt, kann er an dem Tag
die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht ansetzen. Wenn ein
Vermieter z. B. als Rentner keiner weiteren Betätigung nachgeht, ist der Ansatz
der Homeoffice-Pauschale für die Tage im häuslichen Büro möglich.

Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale
gilt nach aktuellem Stand nur noch für das Jahr 2021. Allerdings hat die neue
Koalition angekündigt, eine Verlängerung für 2022 zu beschließen.

Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

Das Finanzgericht München entschied,
dass zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung auch
Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson zählen, wenn die Leistungen im
Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Jedoch sei der
Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung
bar geleistet werde.

Eine Mutter machte in ihren
Steuererklärungen für u. a. Kinderbetreuungskosten für ihre zu ihrem Haushalt
gehörigen Kinder steuerlich geltend. Darunter die Aufwendungen für die
Kinderbetreuung durch die Großmutter mit sechs Fahrten (650 km * 0,30 Euro/km *
2 * 6 = 2.340 Euro). Die Fahrtkosten wurden der Großmutter in beiden Jahren in
bar erstattet. Die Aufwendungen für die Fahrtkosten wurden vom beklagten
Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den
Abzug der Fahrtkosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
in der Fassung der Streitjahre 2015 und 2016.

 

Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen und
für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

Im Streitfall wurden die Kläger zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Für die verschiedenen Veranlagungszeiträume
erstatteten sie Selbstanzeigen, in denen sie bisher nicht versteuerte
ausländische Kapitalerträge der Klägerin nacherklärten. Sowohl die daraufhin
geänderten Einkommensteuerbescheide als auch die Festsetzung der
Hinterziehungszinsen für die (Jahres-)Einkommensteuer für diese Zeiträume
erfolgten mit Zinsbescheid entsprechend den nacherklärten Einkünften. In diesem
Zinsbescheid setzte das beklagte Finanzamt auch Hinterziehungszinsen zu
hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen für die im Zinsbescheid näher
bezeichneten Quartale aus den VZ 2004 bis 2008, 2010 und 2012 und wegen
hinterzogenen Solidaritätszuschlags zu den hinterzogenen Vorauszahlungen fest.
Im Anschluss an die Selbstanzeigen ergingen keine geänderten
Vorauszahlungsbescheide. Mit ihrer Revision wandten sich die Kläger gegen die
festgesetzten Hinterziehungszinsen der Einkommensteuervorauszahlungen für
diverse Quartale.

Die Revision sei nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs unbegründet, soweit die Kläger begehren, die im Antrag
genannten Festsetzungen von Hinterziehungszinsen zu den
Einkommensteuervorauszahlungen ersatzlos aufzuheben. Die Festsetzung von
Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der
Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer
desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten
gewesen wären, bewirke keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn
sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Steuerfolgen bei der Beendigung eines Nießbrauchs an einem Grundstück

Oft wird im Wege einer vorweggenommenen
Erbfolge oder besser: des Vermögensübergangs auf die nachfolgende Generation
ein Mietwohngebäude auf Kinder übertragen mit der Zurückbehaltung der Erträge
für die Eltern. Dies erfolgt zweckmäßigerweise durch die Bestellung eines
Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer, ggfs. auch für den längstlebenden
Elternteil. Im Schenkungszeitpunkt wird dann für Zwecke der Ermittlung der
Schenkungsteuer ein gesonderter Grundstückswert festgestellt und hiervon die
Nießbrauchsbelastung mit ihrem kapitalisierten Wert abgezogen. Der Jahreswert
muss aus dem Durchschnitt der Erträge aus dem Grundstück (ohne AfA) ermittelt
werden und ist dann mit dem Vervielfältiger entsprechend dem Lebensalter
des/der Berechtigten (abzulesen aus der amtlichen Sterbetafel) zu
kapitalisieren. Sind beide Elternteile berechtigt, richtet sich der
Vervielfältiger nach dem Lebensalter des/der statistisch Längstlebenden. Beim
Kapitalwert wird ein Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt. Sind in dem Gebäude nur
Wohnräume vermietet, ist sowohl vom Grundstückswert als auch vom Kapitalwert
des Nießbrauchs ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.

Was geschieht nun beim Wegfall des
Nießbrauchs im Todesfall des Erstversterbenden? Gar nichts, die Belastung geht
auf den/die weitere/n Berechtigte/n über. Es kann allerdings dann zu einer
Änderung des ursprünglichen kapitalisierten Nießbrauchswertes kommen, wenn die
berechtigte Person relativ kurze Zeit nach der Nießbrauchsbestellung verstirbt.
Der kurze Zeitraum beträgt 10 bis 1 Jahr, je nach dem Lebensalter des
Berechtigten im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung. Die ursprünglich
festgesetzte Schenkungsteuer kann in diesen Fällen vom Finanzamt geändert
werden, soweit noch keine Zahlungsverjährung eingetreten ist, d. h. 5 Jahre
nach der erstmaligen Fälligkeit der Steuer (§§ 228, 229 AO).

Eine für die Praxis sinnvolle Variante
der Versorgung der übertragenden Eltern ergibt sich aus einem Urteil des
Bundesfinanzhofs (II R 26/19 vom 15.07.2021). Der Vater
überträgt unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs ein Mietwohngrundstück auf die
Tochter. Nach seinem Tod soll die Mutter eine Rente aus den Grundstückserträgen
erhalten. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wird nur der Nießbrauch
abgezogen, nicht jedoch die Rente, weil deren Entstehen ungewiss ist. Sie hängt
davon ab, ob die Ehefrau den Ehemann überlebt. Tritt dieser Fall ein, ist die
Rente vom ursprünglichen Schenkungswert abzuziehen. Die Kapitalisierung muss
dann vom Zeitpunkt des Rentenbezugs nach dem Lebensalter der Ehefrau
vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt nur auf Antrag und ohne zeitliche
Begrenzung wegen der Festsetzungsverjährung.

Grunderwerbsteuer

Zum einheitlichen Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht

Der für ein einheitliches Vertragswerk
im Sinne des GrESt-Rechts erforderliche objektiv sachliche Zusammenhang
zwischen dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks wird u. a. indiziert,
wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das
Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten
und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf
dem konkreten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten
hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit nur geringen
Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben,
angenommen hat. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 7 K 155/17).

Auf der Veräußererseite könnten mehrere
Personen als Vertragspartner auftreten, sodass sich die Ansprüche des Erwerbers
auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich
gegen verschiedene Personen richten. Es genüge, wenn der Eigentümer das
Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten habe, „an die
Hand“ gegeben habe. Maßgebend sei dabei der tatsächlich verwirklichte
Geschehensablauf.

Ohne Bedeutung sei, ob der Erwerber
tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit
der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot
des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch
entsprechende Angebote eingeholt habe.

Verfahrensrecht

Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist
– Verjährung kann drohen!

Für die Wahrung der Festsetzungsfrist
ist derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Steuerbescheid den Bereich der
für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Auf den
Zeitpunkt, in dem eine Steuererklärung bei der Finanzbehörde eingereicht wurde,
kommt es nicht an. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 35/20).

Die Abgabe einer gesetzlich
vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung sei nicht als Antrag i. S.
d. § 171 Abs.
3 AO anzusehen. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO
trete nicht ein, wenn der Erlass eines (begünstigenden) Steuerbescheids erst
nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid
angefochten werde.

Bei einer Antragsveranlagung sei die
Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht
anwendbar, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Steuer entstanden ist, beginne. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
könne nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der
Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlasse, wenn die
Steuererklärung erst einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt
eingereicht werde. 

Kein Verspätungszuschlag bei überwiegendem Mitverschulden des
Finanzamts

Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags ist bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts nicht
rechtmäßig. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 135/20).

Ein relevantes Mitverschulden des
Finanzamts liege im entschiedenen Fall vor. Diesem habe es sich geradezu
aufdrängen müssen, dass die Klägerin aufgrund eines Irrtums über die materielle
Rechtslage ihre Erklärungspflichten verletzt und das Finanzamt seinerseits
seine Fürsorgepflichten verletzt habe. Denn aus den von der Klägerin freimütig
gemachten Angaben in den Feststellungserklärungen, ihren Erläuterungen hierzu
und etwa den eingereichten Werbungskostenbelegen hätte jeder zuständige
Bearbeiter unschwer darauf schließen können, dass die Abgabe von
Umsatzsteuererklärungen lediglich versehentlich unterblieben war.

Zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
habe das Finanzamt jedoch entgegen der in den §§ 85 ff. AO
normierten Besteuerungsgrundsätze und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens die
Klägerin nie aufgefordert. Demnach habe es das Finanzamt schuldhaft unterlassen,
die Klägerin durch frühzeitigen Hinweis zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten
zu veranlassen.

Sonstige

Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der
Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte
werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren.
An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden
Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert.

 

Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr
eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen
sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der
01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssen Grundstückseigentümer jedoch zunächst
nichts unternehmen. Sie werden Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung
weiter informiert.

Die Grundstückseigentümer haben sich
damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die
Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie
viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die
Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten
bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass
die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung)
beim Finanzamt einzugehen haben.

Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge
der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden
Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu
bewertet werden müssen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass
die Einreichung der Erklärung – elektronisch (Elster-Portal) -, erst ab dem
01.07.2022 möglich sein soll, dafür jedoch aktuell noch keine
Erklärungsvordrucke existieren.

 

Jahresabschlüsse: Offenlegungsfrist für 2020 verlängert

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ)
gab bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die
verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere
Kapitalgesellschaften eingeleitet werden. Darauf wies auch der Deutsche
Steuerberaterverband hin.

Am 23.12.2021 veröffentlichte das BMJ
auf seiner Internetseite die Nachricht: „Das Bundesamt für Justiz wird in
Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren
gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das
Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem
07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die
Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Hinweis

Entsprechendes
gilt auch für die Hinterlegung von sog. Kleinstkapitalgesellschaften.

 

Hochwasser: Steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert

Die Finanzverwaltungen Bayern,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verlängern den Katastrophenerlass in
wichtigen Bereichen.

Zu den konkreten Unterstützungsmaßnahmen
gehören:

§
Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-,
Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer für bis zum 31.03.2022
fällige Forderungen längstens bis zum 30.06.2022 ohne Ratenzahlungen.

§
Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.06.2022
– bei Antragstellung bis zum 31.03.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.

§
Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird
verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.

§
Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen
können ebenfalls bis zum 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.

§
Erleichterungen für die Hilfeleistenden im
Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.

§
Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den
Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.

§
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern und deren
Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden
sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.

§
Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise
gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das
heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

Katastrophenerlass und vereinfachte
Antragsformulare sind online abrufbar unter „FinMin Bayern“: https://stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2021/unwettererlass.pdf,
„FinMin Nordrhein-Westfalen“: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pm/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-verlaengert-steuerliche-hilfsmassnahmen
und „Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz“: https://www.lfst-rlp.de/service/flutkatastrophe-rheinland-pfalz/steuerliche-informationen.