Monatsinformation - März 2022

Einkommensteuer

Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft (in Deutschland überwiegend die GmbH) es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per Beschluss so gehandhabt werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor (Az. VIII R 25/19).

An der GmbH waren ein Mehrheitsgesellschafter und mehrere Minderheitsgesellschafter beteiligt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellten die Gesellschafter den Jahresabschluss fest und beschlossen eine Ausschüttung nur an die Minderheitsgesellschafter. Der entsprechende rechnerische Gewinnanteil für den Mehrheitsgesellschafter wurde in dem Beschluss einem persönlichen Rücklagenkonto zugewiesen. Diese Handhabung entsprach der Satzung. Das Finanzamt rechnete die Rücklagenzuführung aber dem Mehrheitsgesellschafter als Gewinnanteil zu. Auch das angerufene Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass einem beherrschenden Gesellschafter die Dividende bereits mit dem Beschluss über die Gewinnverwendung zugeflossen sei, da die GmbH die Liquidität zur Ausschüttung hatte.

Der Streit kam vor den BFH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Handhabung der GmbH-Satzung entsprochen hatte, sie war also gesellschaftsrechtlich zulässig. Ein zulässiger Ausschüttungsbeschluss ist nach Auffassung des BFH auch steuerrechtlich wirksam. Der Umstand, dass die Rücklage nur dem Mehrheitsgesellschafter zuzurechnen sei und er in einem späteren Beschluss kraft seiner Stimmenmehrheit jederzeit die Ausschüttung beschließen kann, verändert den zivilrechtlichen und steuerlichen Zuflusszeitpunkt nicht. Es liegt hier auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO vor. Der Gesellschafter hat vor dem weiteren Ausschüttungsbeschluss auch keine Zahlungsforderung an die GmbH. Dieses Urteil lässt daher rechtssicher unterschiedliche Zeitpunkte des Gewinnzuflusses für die einzelnen Gesellschafter je nach ihren steuerlichen Interessen zu.

Hinweis

Im Regelfall erfolgt die Besteuerung durch die sog. Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Soli zzgl. ggf. KiSt). Da die Besteuerung durch die ausschüttende Gesellschaft erfolgt, ist die zeitliche Komponente für den Gesellschafter wenig von Interesse.

Interessant für die Gesellschafter ist das Urteil dahin gehend, dass die Gesellschaft nicht vollumfänglich den Gewinn ausschütten muss. So kann z. B. die Bruttodividende für den Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschaft verbleiben und gleichzeitig die Mindergesellschafter durch Gewinnausschüttungen „bei Laune“ gehalten werden, ohne dass der Gesellschaft massiv Liquidität entzogen wird.

 

 

Quellen und weitere Informationen:

 

Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 25/19 vom 28.09.2021, LEXinform 0952494

 

§ 42 AO

 

Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte

Wenn die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt wird, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 1 K 478/20).

Nach § 34 Abs. 1 EStG seien außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kämen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig sei eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Jedoch würden außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Dies sei im entschiedenen Fall nicht gegeben.

Quellen und weitere Informationen:

 

Finanzgericht Thüringen, Urteil 1 K 478/20 vom 28.07.2021, LEXinform 5024309

Revision eingelegt (BFH VI R 19/21), LEXinform 0953729

 

§ 34 Abs. 1 EStG

 

Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht – Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises

Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen (Az. 13 K 1116/18).

Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes könne, wenn er dieses nach dem Erwerb abreiße, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben habe. Wenn er es hingegen in der Absicht erworben habe, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, seien der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neugestalteten (umgebauten) Gebäudes. Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn sei auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen habe.

Bei (Teil-)Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spreche ein Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht. Diesen könne der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen sei. Nicht erforderlich sei der Vollbeweis des Gegenteils.

Quellen und weitere Informationen:

 

Finanzgericht Münster, Urteil 13 K 1116/18 vom 03.11.2021, LEXinform 5024293

 

Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung – sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte aus, dass wenn die Bank im Rahmen der Finanzierung eines größeren, zur Vermietung bestimmten Gebäudekomplexes vom Darlehensnehmer die Installation eines „Controllings“ (qualifizierte baufachliche Betreuung während des gesamten Bauvorhabens, u. a. Koordination der Planung, Termin- und Leistungskontrolle, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt) sowie die Durchführung dieser baufachlichen Betreuung durch ein bestimmtes Unternehmen verlange, würden die vom Darlehensnehmer an das Controlling-Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen gehören.

Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören auch: Finanzierungskosten, die Garantieprovision für die Fertigstellung, soweit sich die Garantie allein auf die Finanzierung des Bauvorhabens erstreckt, sowie Aufwendungen für die Versicherungsverträge und für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit diese den Finanzierungszwecken zu dienen bestimmt ist. Finanzierungskosten seien sämtliche Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs für den Finanzierungszeitraum entstehen.

Quellen und weitere Informationen:

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 12 K 12180/18 vom 04.03.2021, LEXinform 5024272

Revision eingelegt (BFH IX R 8/21), LEXinform 0953454

 

Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung?

Vielen Unternehmensinhabern fehlt der Nachfolger. Wenn ein Unternehmen an Arbeitnehmer übertragen wird, ist zu prüfen, ob die Befreiungen i. R. d. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden können. Weil auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann, ist die Abgrenzung schwierig. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 276/21).

Ehegatten hatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen wollen, sahen aber eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung als kritisch an und erwarteten, dass die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann wirtschaftlich erfolgreich sein kann, wenn fünf leitende Angestellte der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH (im Streitfall von jeweils 5,08 %) übertragen bekamen.

In diesem Fall sei es ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll, und wenn auch keinerlei „Haltefrist“ für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf, und wenn die Übertragung vielmehr „vorbehalt- und bedingungslos“ erfolgen soll.

Letztlich handele es sich damit um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern solle, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stünden und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liege, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könne und somit nicht zu Arbeitslohn führe.

Quellen und weitere Informationen:

 

Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss 3 V 276/21 vom 14.06.2021, LEXinform 5023983

 

Weitere Informationen enthält das Fachbuch „Unternehmens- und Vermögensnachfolge“, Art.-Nr. 36030, LEXinform 0936923.

 

Gewerbesteuer

Keine Gewerbesteuerhinzurechnung für Adresskäufe

Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1f GewStG. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben, sondern lediglich Inhalte aus Datensammlungen und für deren Verwendung bzw. Nutzung gezahlt. Derartige Nutzungsentgelte unterfielen nicht dem Regelungsinhalt des § 8 Nr. 1f GewStG.

Quellen und weitere Informationen:

 

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil 10 K 10124/18 vom 09.12.2021

 

§ 8 Nr. 1f GewStG

 

Umsatzsteuer

Einkünfte aus Hobby – Umsatzsteuerpflicht kann bestehen

Wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn keine Möglichkeit besteht, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche Tätigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterfallen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.

Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.

Quellen und weitere Informationen:

 

Weitere Informationen enthalten die Mandanten-Info-Broschüren „Steuerfalle Liebhaberei“, Art.-Nr. 32084, LEXinform 0411391 sowie die Mandanten-Info-Broschüre „Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer“, Art.-Nr. 32286, LEXinform 0411466.

 

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :003).

Durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Regelung, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist, bis 31.12.2022 verlängert.

Sachentnahmen sind vor allem im Gastgewerbe, Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckereien und Fleischereien üblich.

Die Pauschbeträge für das Jahr 2022 finden Sie im Schreiben vom 20.01.2022 auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Quellen und weitere Informationen:

 

Bundesfinanzministerium, Schreiben IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 : 003 vom 20.01.2022, LEXinform 7013018

 

Verfahrensrecht

Steuernummer für Existenzgründer – Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich

Damit Existenzgründer eine Steuernummer erhalten, benötigt das Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Unternehmensgründung den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Dieser enthält u. a. die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen. Bereits seit dem 01.01.2021 müssen einige Fragebögen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Neu kommt ab dem 01.01.2022 eine elektronische Übermittlungspflicht für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht hinzu.

Folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung stehen für Unternehmensgründungen im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ,,Mein ELSTER“ (unter „www.elster.de“:http://www.elster.de) nach Registrierung zur Verfügung:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Künftig darf das Finanzamt in diesen Fällen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nur noch bei unbilligen Härten in Papierform akzeptieren.

Ausnahme: Für die Gründung eines Vereins ist der Fragebogen dagegen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben.

Zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen sind. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 4 K 11/20).

Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, würden ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, verlieren, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertige. Wenn die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht habe, sei auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht komme.

Quellen und weitere Informationen:

 

Finanzgericht Hamburg, Urteil 4 K 11/20 vom 04.08.2021, LEXinform 5024157

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 135/21)

 

Zivilrecht

Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen

Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die umlagefähigen Betriebskosten für Gartenpflege. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 107/20).

In Bezug auf die Gartenpflege seien auch Kosten für Neubepflanzungen umlagefähig, soweit Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse ausgetauscht werden müssten. Nichts anderes gelte daher für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume.

Quellen und weitere Informationen:

 

Bundesgerichtshof, Urteil VIII ZR 107/20 vom 10.11.2021, LEXinform 4241264

 

Reservierungsgebühr bei Grundstückskauf muss notariell beurkundet werden

Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart, muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist die Reservierungsvereinbarung gemäß §§ 125, 311b BGB formunwirksam und es kann ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr bestehen. So entschied das Landgericht Köln (Az. 2 O 292/19).

Quellen und weitere Informationen:

 

Landgericht Köln, Urteil 2 O 292/19 vom 26.08.2021, LEXinform 4238683

 

§ 125 BGB

 

§ 311b BGB

 

Arbeitsrecht

Kurzarbeit soll verlängert werden

Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.

Mit einer am 09.02.2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft treten.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
  • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.

Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben am 16.02.2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Am 18.02. wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen.